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Parken auf Fahrradschutzstreifen

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Dieter Maurer

unread,
Mar 27, 2000, 3:00:00 AM3/27/00
to
Heute hat ein Rechtsanwalt in einer Tageszeitung behauptet,
dass Verwarnungen für das Parken auf Fahrradschutzstreifen
auf rechtlich sehr wackligen Beinen stehen und empfohlen,
entsprechende Protokolle nicht zu zahlen.

Er hat das damit begründet, dass die STVO das Parken
auf Fahrradschutzstreifen nicht ausdrücklich verbietet.

Für mich klingt das sehr merkwürdig.
Fahrradschutzstreifen machen keinen Sinn, wenn sie zugeparkt sind.
Sie gefährden dann Radfahrer statt sie zu schützen
(wegen des notwendigen Einfädelns in den fließenden Verkehr).

Was meint Ihr?
Dieter

Elke Bock

unread,
Mar 27, 2000, 3:00:00 AM3/27/00
to
Am 27 Mar 2000 21:13:42 +0200 schrieb Dieter Maurer
<die...@handshake.de>:

>Heute hat ein Rechtsanwalt in einer Tageszeitung behauptet,
>dass Verwarnungen für das Parken auf Fahrradschutzstreifen
>auf rechtlich sehr wackligen Beinen stehen und empfohlen,
>entsprechende Protokolle nicht zu zahlen.
>
>Er hat das damit begründet, dass die STVO das Parken
>auf Fahrradschutzstreifen nicht ausdrücklich verbietet.

Das ist richtig.
Es besteht lediglich die Verpflichtung laut VwV StVO, daß
dort Haltverbot (Z.283) durch die Straßenverkehrsbehörde
angeordnet werden muß. Wenn sie das nicht tut, ist dort auch
kein Haltverbot oder Parkverbot - es darf dann aber auch
kein Schutzstreifen hingemalt werden.

>Für mich klingt das sehr merkwürdig.
>Fahrradschutzstreifen machen keinen Sinn, wenn sie zugeparkt sind.
>Sie gefährden dann Radfahrer statt sie zu schützen
>(wegen des notwendigen Einfädelns in den fließenden Verkehr).

Das machen sie ohnehin, da sie die gewohnte Ordnung des
Verkehrs durcheinanderbringen, und dadurch z.B.
geradeausfahrende RadfahrerInnen rechts neben
rechtsabbiegenden Auto fahren. Außerdem verleiten sie
AutofahrerInnen zum Überholen mit zu geringem
Sicherheitsabstand, insbesondere dann, wenn sie wie
gewöhnlich zu schmal sind.

>Was meint Ihr?

Kommt drauf an, was mit Fahrradschutzstreifen tatsächlich
gemeint war.

Ist da Z.295 - Fahrstreifenbegrenzung _und_ Z.237 -
Radfahrer, dann handelt es sich um einen Radweg auf der
Fahrbahn (Radstreifen), dieser darf von anderen Fahrzeugen
nicht benutzt werden. Weder zum Fahren noch zum Parken.

Ist da nur Z.340 - Leitlinie, dann ist dies ein
Schutzstreifen, und es muß Haltverbot angeordnet werden.

Ist da nur Z.295, dann handelt es sich um einen
Seitenstreifen. Wer parken möchte, muß dazu diesen Streifen
nutzen. RadfahrerInnen dürfen dort fahren,
landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke
etc. müssen dort fahren, sofern er breit genug ist.


Andreas Mauerer

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Mar 28, 2000, 3:00:00 AM3/28/00
to

"Werner Icking" <Werner...@gmd.de> wrote :

> >Was meint Ihr?
>
> Sonderwege für Radfahrer sind überhaupt kein Mittel zugunsten
> des Radverkehrs. Mehr dazu findet man in de.soc.verkehr oder
> in de.rec.fahrrad.

Wenns richtig gemacht wird schon, ich empfehle mal eine Reise nach
Kopenhagen.

Andreas

Stephan Wellstein

unread,
Mar 28, 2000, 3:00:00 AM3/28/00
to
"Andreas Mauerer" <andreas...@gmx.de> writes:

Und was soll man da sehen? Dass jeder Linksabbiegevorgang die vielfache
Zeit braucht, da man in Daenemark als Radfahrer nur indirekt links
abbiegen darf? Ich war noch nicht in Kopenhagen, aber die Berichte von
Leuten die dort waren, lassen fuer mich nur den einen Schluss zu, dass
auch dort die Radwege den Fahrradverkehr ausbremsen.


Stephan


F'up gesetzt


Dieter Maurer

unread,
Mar 29, 2000, 3:00:00 AM3/29/00
to
Allen herzlichen Dank für Eure Antworten!
Dieter

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