Am 09.05.2014 20:12, schrieb Stefan Schmitz:
> Am Donnerstag, 8. Mai 2014 17:44:49 UTC+2 schrieb Christoph Br�ninghaus:
>> Am 08.05.2014 17:39, schrieb Stefan Schmitz:
>>> Am Donnerstag, 8. Mai 2014 09:11:40 UTC+2 schrieb Christoph Br�ninghaus:
>>>> Der Antragende muss in der Regel (im gerichtlichen Verfahren) NICHT
>>>> beweisen, dass ein Vertrag NICHT zustandegekommen ist. Wenn der Fall des
>>>> OP eintritt, dass der Antragende "sein" Exemplar nicht (unterschrieben)
>>>> zur�ckbekommt, also die Annahme nicht (rechtzeitig) zur�ckbekommt, dann
>>>> wird in der Regel der Annehmende (im gerichtlichen Verfahren) zu
>>>> beweisen haben, dass die Annahmeerkl�rung dem Antragenden rechtzeitig
>>>> zugegangen ist (und der Vertrag zustande gekommen ist).
>>
>>> Und wenn der Annehmende behauptet, er habe das Angebot gemacht und der andere
>>> habe es durch Unterschrift und R�cksendung der einzigen Vertragsurkunde angenommen?
>>
>> Dann versucht er ggf. zu betr�gen sowie ggf. eine Urkundenf�lschung zu
>> begehen.
>
> Das ist klar, aber kommt er damit durch, wenn keine Seite Zeugen auff�hren kann?
Das h�ngt vom Gericht ab, das den Vortrag und Beweisantritt der Parteien
ja zu w�rdigen hat und seine �berzeugung frei bildet.
Grunds�tzlich ist ein von beiden Seiten unterschriebener Vertrag als
Beweis der Tatsache des entsprechenden Vertragsschlusses nat�rlich
ausreichend und w�rde gen�gen. Indes ist der Vortrag dubios. Bei einem
schriftlichen Vertragsschluss, insbesondere unter Abwesenden, ist es
eher ungew�hnlich, dass (von Anfang) nur eine Ausfertigung der
Vertragsurkunde verwendet wird bzw. existiert.
Die Erfahrung lehrt, entweder wird gar nichts schriftlich fixiert oder
alle Parteien erhalten eine schriftliche Fixierung.
Ferner wird die Urkunde, wenn sie in Wahrheit von dem Betrogenen
entworfen und �bersandt wurde, sicherlich anders gestaltet sein als wenn
sie urspr�nglich vom Betr�ger entworfen wurde. Das mag bei der
Reihenfolge bei der Benennung der Parteien beginnen und sich �ber das
Schriftbild und die Formulierungen fortsetzen. Das k�nnen Indizien f�r
die Tatsache der Urheberschaft und der Antragenden sein.
Ein geschicktere L�ge w�re daher wohl, dass es zwei Exemplare gibt und
es auch beim Betrogenen vorhanden sein m�sste.
> M�sste er beweisen, dass nur eine Vertragsurkunde existiert, oder der andere,
> dass es zwei gibt?
Nach Vorlage der Vertragsurkunde d�rfte die Darlegungs- und Beweislast
eher beim Betrogenen liegen. Er wird die Wahrheit und mangels Beweisen
insbesondere Indizien vortragen, die seinen Vortrag st�tzen.
Es d�rfte spannend sein, was das Gericht aus so einem Fall machen w�rde.
In der Praxis kommt so etwas eher nicht vor. Die Betr�ger betr�gen oft
erstaunlich d�mlich und durchschaubar, aber kommen eben doch nicht
selten damit durch, weil die Darlegungs- und Beweislast bei der anderen
Partei liegt und deren Erf�llung schnell ihre Grenzen findet.