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Wie macht man einen Vertrag per Post?

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JMS

unread,
May 7, 2014, 1:14:47 PM5/7/14
to
Angenommen A und B wohnen sehr weit voneinander entfernt und wollen einen schriftlichen
Vertrag machen.
Wie machen sie das am besten?
Wenn A zwei unterschriebene Verträge an B schickt, dann könnte B unterschreiben,
aber den Vertrag nicht zurückschicken und sich nicht bei A melden.
Damit hätte B einen gültigen Vertrag mit 2 Unterschriften von beiden Vertragsparteien,
B will vielleicht noch warten, bis er das Geld zusammen hat oder er schaut, ob
er bei jemand Anderem einen besseren Vertrag bekommt.
A hätte aber nichts und wäre sozusagen handlungsunfähig.

Wie kann man dieses Dilemma lösen?

JMS

PS: dies ist eine akademische Frage mit Rätselcharakter und betrifft
keinen realen Fall. Bitte keine Tips zu günstigen Bahnfahrkarten.

Christoph Brüninghaus

unread,
May 7, 2014, 1:37:59 PM5/7/14
to
Am 07.05.2014 19:14, schrieb JMS:
> Angenommen A und B wohnen sehr weit voneinander entfernt und wollen
> einen schriftlichen
> Vertrag machen.
> Wie machen sie das am besten?
> Wenn A zwei unterschriebene Verträge an B schickt, dann könnte B
> unterschreiben,
> aber den Vertrag nicht zurückschicken und sich nicht bei A melden.
> Damit hätte B einen gültigen Vertrag mit 2 Unterschriften von beiden
> Vertragsparteien,
> B will vielleicht noch warten, bis er das Geld zusammen hat oder er
> schaut, ob
> er bei jemand Anderem einen besseren Vertrag bekommt.
> A hätte aber nichts und wäre sozusagen handlungsunfähig.
>
> Wie kann man dieses Dilemma lösen?

Das ist kein Dilemma und es hilft, einfach ins Gesetz schauen:
Der Vertrag kommt mangels anderer Vereinbarungen nur zustande, wenn
(auch) die Annahme bei Antragenden zugeht. Erforderlich ist der Zugang
innerhalb der Annahmefrist. Frist: § 147 Abs. 2 BGB. Ggf. das
Vertragsangebot konkret befristen.

Hartmut Kraus

unread,
May 7, 2014, 1:58:46 PM5/7/14
to
Am 07.05.2014 19:14, schrieb JMS:
> Angenommen A und B wohnen sehr weit voneinander entfernt und wollen
> einen schriftlichen
> Vertrag machen.
> Wie machen sie das am besten?
> Wenn A zwei unterschriebene Vertrᅵge an B schickt, dann kᅵnnte B
> unterschreiben,
> aber den Vertrag nicht zurᅵckschicken und sich nicht bei A melden.
> Damit hᅵtte B einen gᅵltigen Vertrag mit 2 Unterschriften von beiden
> Vertragsparteien,
> B will vielleicht noch warten, bis er das Geld zusammen hat oder er
> schaut, ob
> er bei jemand Anderem einen besseren Vertrag bekommt.
> A hᅵtte aber nichts und wᅵre sozusagen handlungsunfᅵhig.
>
> Wie kann man dieses Dilemma lᅵsen?
>
> JMS
>
> PS: dies ist eine akademische Frage mit Rᅵtselcharakter

Also wenn das fᅵr dich ein Rᅵtsel ist: Was hindert A daran, es mit
anderen "Vertragspartnern" genau so zu machen? ;)

> und betrifft keinen realen Fall.

Meinste wirklich?

Hartmut Kraus

unread,
May 7, 2014, 2:09:42 PM5/7/14
to
So wie ich mit meinem letzten Vertragspartner (Kredit getilgt):

Ich: "Ich erwarte dein Exemplar des Vertrages bis dann und dann
zerrissen in meinem Briefkasten."

Das nahm der auch noch ernst. da gingen noch ein paar Mails hin und her
- dann er erleichtert: "Und ich dachte schon, du verlangst von mir, ich
soll mein Zimmer aufrᅵumen." Ich also: "Schlimmer: Meins!"

Wolfgang Jäth

unread,
May 8, 2014, 1:46:18 AM5/8/14
to
Am 07.05.2014 19:37, schrieb Christoph Brᅵninghaus:
> Am 07.05.2014 19:14, schrieb JMS:
>> Angenommen A und B wohnen sehr weit voneinander entfernt und wollen
>> einen schriftlichen
>> Vertrag machen.
>> Wie machen sie das am besten?
>> Wenn A zwei unterschriebene Vertrᅵge an B schickt, dann kᅵnnte B
>> unterschreiben,
>> aber den Vertrag nicht zurᅵckschicken und sich nicht bei A melden.
>> Damit hᅵtte B einen gᅵltigen Vertrag mit 2 Unterschriften von beiden
>> Vertragsparteien,
>> B will vielleicht noch warten, bis er das Geld zusammen hat oder er
>> schaut, ob
>> er bei jemand Anderem einen besseren Vertrag bekommt.
>> A hᅵtte aber nichts und wᅵre sozusagen handlungsunfᅵhig.
>>
>> Wie kann man dieses Dilemma lᅵsen?
>
> Das ist kein Dilemma und es hilft, einfach ins Gesetz schauen:
> Der Vertrag kommt mangels anderer Vereinbarungen nur zustande, wenn
> (auch) die Annahme bei Antragenden zugeht. Erforderlich ist der Zugang
> innerhalb der Annahmefrist. Frist: ᅵ 147 Abs. 2 BGB. Ggf. das
> Vertragsangebot konkret befristen.

Ich glaube, der OP will darauf hinaus, wie der Antragende das beweisen
kann. Letztendlich steht da Aussage ('gᅵltiger Vertrag') gegen Aussage
('nicht erhalten').

Wolfgang
--

Isk Ender

unread,
May 8, 2014, 2:58:58 AM5/8/14
to
Hallo,
Hat der Antragende die Beweislast?

Grᅵᅵe


--- news://freenews.netfront.net/ - complaints: ne...@netfront.net ---

Christoph Brüninghaus

unread,
May 8, 2014, 3:11:40 AM5/8/14
to
Am 08.05.2014 07:46, schrieb Wolfgang Jᅵth:
Den Fristablauf muss er nicht beweisen. Streit kann allenfalls drᅵber
entstehen, was im Einzelfall eine angemessene Frist ist. Dem kann man
aus dem Wege gehen, indem man als Antragender eine Bindungsfrist
(nachweisbar) bestimmt.

Der Antragende muss in der Regel (im gerichtlichen Verfahren) NICHT
beweisen, dass ein Vertrag NICHT zustandegekommen ist. Wenn der Fall des
OP eintritt, dass der Antragende "sein" Exemplar nicht (unterschrieben)
zurᅵckbekommt, also die Annahme nicht (rechtzeitig) zurᅵckbekommt, dann
wird in der Regel der Annehmende (im gerichtlichen Verfahren) zu
beweisen haben, dass die Annahmeerklᅵrung dem Antragenden rechtzeitig
zugegangen ist (und der Vertrag zustande gekommen ist).

Wenn der Antragende den Vertragsschluss zu beweisen hat, dann wird es
ihm im Zweifel nur gelingen, wenn er die Annahme durch den vom
Annehmenden unterschriebenen Vertrag belegt.

Lange Rede, kurzer Sinn:
Der Fall des OP ist kein Dilemma, sondern erledigt sich durch Fristablauf.


Sabine Wittrock

unread,
May 8, 2014, 8:01:31 AM5/8/14
to
Am 08.05.2014 07:46, schrieb Wolfgang Jᅵth:

> Ich glaube, der OP will darauf hinaus, wie der Antragende das beweisen
> kann. Letztendlich steht da Aussage ('gᅵltiger Vertrag') gegen Aussage
> ('nicht erhalten').
Was spricht gegen Postident?
Gruᅵ
Sabine

Hartmut Kraus

unread,
May 8, 2014, 8:44:36 AM5/8/14
to
Nur ᅵ1 Gesunder Menschenverstand: Mit solchen "Partnern" macht man keine
Vertrᅵge. Oder der Volksmund. "Trau - schau, wem."

Stefan Schmitz

unread,
May 8, 2014, 11:39:40 AM5/8/14
to
Am Donnerstag, 8. Mai 2014 09:11:40 UTC+2 schrieb Christoph Brüninghaus:

> Der Antragende muss in der Regel (im gerichtlichen Verfahren) NICHT
> beweisen, dass ein Vertrag NICHT zustandegekommen ist. Wenn der Fall des
> OP eintritt, dass der Antragende "sein" Exemplar nicht (unterschrieben)
> zurückbekommt, also die Annahme nicht (rechtzeitig) zurückbekommt, dann
> wird in der Regel der Annehmende (im gerichtlichen Verfahren) zu
> beweisen haben, dass die Annahmeerklärung dem Antragenden rechtzeitig
> zugegangen ist (und der Vertrag zustande gekommen ist).

Und wenn der Annehmende behauptet, er habe das Angebot gemacht und der andere
habe es durch Unterschrift und Rücksendung der einzigen Vertragsurkunde angenommen?

Christoph Brüninghaus

unread,
May 8, 2014, 11:44:49 AM5/8/14
to
Am 08.05.2014 17:39, schrieb Stefan Schmitz:
> Am Donnerstag, 8. Mai 2014 09:11:40 UTC+2 schrieb Christoph Br�ninghaus:
>
>> Der Antragende muss in der Regel (im gerichtlichen Verfahren) NICHT
>> beweisen, dass ein Vertrag NICHT zustandegekommen ist. Wenn der Fall des
>> OP eintritt, dass der Antragende "sein" Exemplar nicht (unterschrieben)
>> zur�ckbekommt, also die Annahme nicht (rechtzeitig) zur�ckbekommt, dann
>> wird in der Regel der Annehmende (im gerichtlichen Verfahren) zu
>> beweisen haben, dass die Annahmeerkl�rung dem Antragenden rechtzeitig
>> zugegangen ist (und der Vertrag zustande gekommen ist).
>
> Und wenn der Annehmende behauptet, er habe das Angebot gemacht und der andere
> habe es durch Unterschrift und R�cksendung der einzigen Vertragsurkunde angenommen?
>

Dann versucht er ggf. zu betr�gen sowie ggf. eine Urkundenf�lschung zu
begehen. Vor Straftaten ist man mit den Regeln des BGB �ber den
Vertragsschluss nat�rlich nicht gesch�tzt.

Hartmut Kraus

unread,
May 8, 2014, 12:05:03 PM5/8/14
to
Am 08.05.2014 17:44, schrieb Christoph Brᅵninghaus:
> Am 08.05.2014 17:39, schrieb Stefan Schmitz:
>> Am Donnerstag, 8. Mai 2014 09:11:40 UTC+2 schrieb Christoph Brᅵninghaus:
>>
>>> Der Antragende muss in der Regel (im gerichtlichen Verfahren) NICHT
>>> beweisen, dass ein Vertrag NICHT zustandegekommen ist. Wenn der Fall des
>>> OP eintritt, dass der Antragende "sein" Exemplar nicht (unterschrieben)
>>> zurᅵckbekommt, also die Annahme nicht (rechtzeitig) zurᅵckbekommt, dann
>>> wird in der Regel der Annehmende (im gerichtlichen Verfahren) zu
>>> beweisen haben, dass die Annahmeerklᅵrung dem Antragenden rechtzeitig
>>> zugegangen ist (und der Vertrag zustande gekommen ist).
>>
>> Und wenn der Annehmende behauptet, er habe das Angebot gemacht und der
>> andere
>> habe es durch Unterschrift und Rᅵcksendung der einzigen
>> Vertragsurkunde angenommen?
>>
>
> Dann versucht er ggf. zu betrᅵgen sowie ggf. eine Urkundenfᅵlschung zu
> begehen. Vor Straftaten ist man mit den Regeln des BGB ᅵber den
> Vertragsschluss natᅵrlich nicht geschᅵtzt.

Man sollte das Wort "Vertrag" einfach wᅵrtlich nehmen. Super finde ich
ja die "Salvatorische Klausel" - die sollte die letzte in jedem Vertrag
sein. Kᅵnig Salomon konnte das mit Sicherheit auch nicht weiser
formulieren.. ;)

"Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die
Wirksamkeit der ᅵbrigen Bestimmungen davon nicht berᅵhrt. Die Parteien
verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser
Bestimmung mᅵglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen."

Ausfᅵhrlich hier:

http://de.wikipedia.org/wiki/Salvatorische_Klausel

Hartmut Kraus

unread,
May 8, 2014, 12:42:21 PM5/8/14
to
Am 08.05.2014 18:05, schrieb Hartmut Kraus:
> Am 08.05.2014 17:44, schrieb Christoph Brᅵninghaus:
>> Am 08.05.2014 17:39, schrieb Stefan Schmitz:
>>> Am Donnerstag, 8. Mai 2014 09:11:40 UTC+2 schrieb Christoph Brᅵninghaus:
>>>
>>>> Der Antragende muss in der Regel (im gerichtlichen Verfahren) NICHT
>>>> beweisen, dass ein Vertrag NICHT zustandegekommen ist. Wenn der Fall
>>>> des
>>>> OP eintritt, dass der Antragende "sein" Exemplar nicht (unterschrieben)
>>>> zurᅵckbekommt, also die Annahme nicht (rechtzeitig) zurᅵckbekommt, dann
>>>> wird in der Regel der Annehmende (im gerichtlichen Verfahren) zu
>>>> beweisen haben, dass die Annahmeerklᅵrung dem Antragenden rechtzeitig
>>>> zugegangen ist (und der Vertrag zustande gekommen ist).
>>>
>>> Und wenn der Annehmende behauptet, er habe das Angebot gemacht und der
>>> andere
>>> habe es durch Unterschrift und Rᅵcksendung der einzigen
>>> Vertragsurkunde angenommen?
>>>
>>
>> Dann versucht er ggf. zu betrᅵgen sowie ggf. eine Urkundenfᅵlschung zu
>> begehen. Vor Straftaten ist man mit den Regeln des BGB ᅵber den
>> Vertragsschluss natᅵrlich nicht geschᅵtzt.
>
> Man sollte das Wort "Vertrag" einfach wᅵrtlich nehmen. Super finde ich
> ja die "Salvatorische Klausel" - die sollte die letzte in jedem Vertrag
> sein. Kᅵnig Salomon konnte das mit Sicherheit auch nicht weiser
> formulieren.. ;)

Verzeihung: Salomo - aber ob ein so sagenhaft weiser und gerechter Kᅵnig
von Gottes Gnaden je existierte, dessen Herrschaft zudem nur auf Frieden
und wirtschaftlichen Wohlstand (und das nicht nur fᅵr ihn und seine
Gᅵnstlinge) gerichtet war, ist eh' umstritten. Und natᅵrlich hat ihn
nicht nur das Christentum, auch der Islam ...

http://de.wikipedia.org/wiki/Salomo#Mythos_und_Kritik

Wolfgang Jäth

unread,
May 8, 2014, 2:25:38 PM5/8/14
to
Am 08.05.2014 14:01, schrieb Sabine Wittrock:
>
>> Ich glaube, der OP will darauf hinaus, wie der Antragende das beweisen
>> kann. Letztendlich steht da Aussage ('gᅵltiger Vertrag') gegen Aussage
>> ('nicht erhalten').
> Was spricht gegen Postident?

Was hat Postident mit der Frage zu tun, ob und was der Annehmende ggf.
unterschrieben hat oder nicht?

Wolfgang
--

Stefan Schmitz

unread,
May 9, 2014, 2:12:01 PM5/9/14
to
Am Donnerstag, 8. Mai 2014 17:44:49 UTC+2 schrieb Christoph Brüninghaus:
> Am 08.05.2014 17:39, schrieb Stefan Schmitz:
> > Am Donnerstag, 8. Mai 2014 09:11:40 UTC+2 schrieb Christoph Brüninghaus:
> >> Der Antragende muss in der Regel (im gerichtlichen Verfahren) NICHT
> >> beweisen, dass ein Vertrag NICHT zustandegekommen ist. Wenn der Fall des
> >> OP eintritt, dass der Antragende "sein" Exemplar nicht (unterschrieben)
> >> zurückbekommt, also die Annahme nicht (rechtzeitig) zurückbekommt, dann
> >> wird in der Regel der Annehmende (im gerichtlichen Verfahren) zu
> >> beweisen haben, dass die Annahmeerklärung dem Antragenden rechtzeitig
> >> zugegangen ist (und der Vertrag zustande gekommen ist).
>
> > Und wenn der Annehmende behauptet, er habe das Angebot gemacht und der andere
> > habe es durch Unterschrift und Rücksendung der einzigen Vertragsurkunde angenommen?
>
> Dann versucht er ggf. zu betrügen sowie ggf. eine Urkundenfälschung zu
> begehen.

Das ist klar, aber kommt er damit durch, wenn keine Seite Zeugen aufführen kann?
Müsste er beweisen, dass nur eine Vertragsurkunde existiert, oder der andere,
dass es zwei gibt?

Christoph Brüninghaus

unread,
May 10, 2014, 7:48:21 AM5/10/14
to
Am 09.05.2014 20:12, schrieb Stefan Schmitz:
> Am Donnerstag, 8. Mai 2014 17:44:49 UTC+2 schrieb Christoph Br�ninghaus:
>> Am 08.05.2014 17:39, schrieb Stefan Schmitz:
>>> Am Donnerstag, 8. Mai 2014 09:11:40 UTC+2 schrieb Christoph Br�ninghaus:
>>>> Der Antragende muss in der Regel (im gerichtlichen Verfahren) NICHT
>>>> beweisen, dass ein Vertrag NICHT zustandegekommen ist. Wenn der Fall des
>>>> OP eintritt, dass der Antragende "sein" Exemplar nicht (unterschrieben)
>>>> zur�ckbekommt, also die Annahme nicht (rechtzeitig) zur�ckbekommt, dann
>>>> wird in der Regel der Annehmende (im gerichtlichen Verfahren) zu
>>>> beweisen haben, dass die Annahmeerkl�rung dem Antragenden rechtzeitig
>>>> zugegangen ist (und der Vertrag zustande gekommen ist).
>>
>>> Und wenn der Annehmende behauptet, er habe das Angebot gemacht und der andere
>>> habe es durch Unterschrift und R�cksendung der einzigen Vertragsurkunde angenommen?
>>
>> Dann versucht er ggf. zu betr�gen sowie ggf. eine Urkundenf�lschung zu
>> begehen.
>
> Das ist klar, aber kommt er damit durch, wenn keine Seite Zeugen auff�hren kann?

Das h�ngt vom Gericht ab, das den Vortrag und Beweisantritt der Parteien
ja zu w�rdigen hat und seine �berzeugung frei bildet.
Grunds�tzlich ist ein von beiden Seiten unterschriebener Vertrag als
Beweis der Tatsache des entsprechenden Vertragsschlusses nat�rlich
ausreichend und w�rde gen�gen. Indes ist der Vortrag dubios. Bei einem
schriftlichen Vertragsschluss, insbesondere unter Abwesenden, ist es
eher ungew�hnlich, dass (von Anfang) nur eine Ausfertigung der
Vertragsurkunde verwendet wird bzw. existiert.
Die Erfahrung lehrt, entweder wird gar nichts schriftlich fixiert oder
alle Parteien erhalten eine schriftliche Fixierung.
Ferner wird die Urkunde, wenn sie in Wahrheit von dem Betrogenen
entworfen und �bersandt wurde, sicherlich anders gestaltet sein als wenn
sie urspr�nglich vom Betr�ger entworfen wurde. Das mag bei der
Reihenfolge bei der Benennung der Parteien beginnen und sich �ber das
Schriftbild und die Formulierungen fortsetzen. Das k�nnen Indizien f�r
die Tatsache der Urheberschaft und der Antragenden sein.
Ein geschicktere L�ge w�re daher wohl, dass es zwei Exemplare gibt und
es auch beim Betrogenen vorhanden sein m�sste.

> M�sste er beweisen, dass nur eine Vertragsurkunde existiert, oder der andere,
> dass es zwei gibt?

Nach Vorlage der Vertragsurkunde d�rfte die Darlegungs- und Beweislast
eher beim Betrogenen liegen. Er wird die Wahrheit und mangels Beweisen
insbesondere Indizien vortragen, die seinen Vortrag st�tzen.
Es d�rfte spannend sein, was das Gericht aus so einem Fall machen w�rde.

In der Praxis kommt so etwas eher nicht vor. Die Betr�ger betr�gen oft
erstaunlich d�mlich und durchschaubar, aber kommen eben doch nicht
selten damit durch, weil die Darlegungs- und Beweislast bei der anderen
Partei liegt und deren Erf�llung schnell ihre Grenzen findet.



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