Hallo,
Am 28.07.22 um 19:36 schrieb Wolfgang Schreiber:
das Urteil betrifft aber einen etwas anderen Sachverhalt, denn in der
Entscheidung geht es um ein Bauwerk, dass der Allgemeinheit gewidmet
ist, und sagt zu der Frage des OP ausdrücklich nichts:
"Das LG Frankfurt ließ allerdings offen, ob die Panoramafreiheit auch
für den Luftraum eingeschränkt werden muss, wenn Hindernisse den
Sichtzugang auf das Werk vom Boden aus beschränken (z.B. Hecken oder
Zäune). Ob das Werk dann tatsächlich „der Allgemeinheit gewidmet“ ist,
ist fraglich. Im Zweifelsfall sollte nicht davon auszugehen sein, dass
die Panoramafreiheit in diesem Fall für Luftaufnahmen gilt. Fotografen
sollten sich daher vergewissern, dass das Fotomotiv tatsächlich nicht
durch einen vom Boden aus erkennbaren Sichtschutz von der Öffentlichkeit
abgeschirmt wird."
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Gruß
Alex