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Zahlung vor Zustellung des Mahnbescheids

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Daniel Griesbaum

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Oct 14, 2009, 4:13:17 PM10/14/09
to
Hallo!

Habe am 12.10. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids an das AG geschickt.
Heute (14.10.), noch vor Zustellung des MB, ist Forderung auf meinem Konto
eigegangen. Wie komme ich jetzt an meine verauslagten Verfahrensgeb�hren?
Muss ich etwas unternehmen? Kann Schuldner Widerspruch einlegen, weil er ja
die Forderung bezahlt hat.
Was passiert, wenn er keinen Widerspruch einlegt und die Verfahrenskosten
nicht bezahlt?
Muss ich anderen Antrag stellen?
F�r Hinweise bin ich dankbar.

Gru�
Daniel


Stefan Schmitz

unread,
Oct 14, 2009, 4:50:47 PM10/14/09
to
On 14 Okt., 22:13, "Daniel Griesbaum" <daniel.griesb...@t-online.de>
wrote:

> Hallo!
>
> Habe am 12.10. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids an das AG geschickt.
> Heute (14.10.), noch vor Zustellung des MB, ist Forderung auf meinem Konto
> eigegangen. Wie komme ich jetzt an meine verauslagten Verfahrensgebühren?

Indem du das Mahnverfahren weiter betreibst.

> Muss ich etwas unternehmen? Kann Schuldner Widerspruch einlegen, weil er ja
> die Forderung bezahlt hat.

Ja, natürlich. U.a. dafür ist der Widerspruch ja da.

> Was passiert, wenn er keinen Widerspruch einlegt und die Verfahrenskosten
> nicht bezahlt?

Dann kannst du einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dabei musst du
aber wahrheitsgemäß angeben, was der Schuldner zwischenzeitlich
bezahlt hat. Der VB wird dann nur über den ausstehenden Teil erlassen.

Wolf Stringhammer

unread,
Oct 14, 2009, 4:43:11 PM10/14/09
to

"Daniel Griesbaum" schrieb:

> Habe am 12.10. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids an das AG geschickt.
> Heute (14.10.), noch vor Zustellung des MB, ist Forderung auf meinem Konto
> eigegangen. Wie komme ich jetzt an meine verauslagten Verfahrensgeb�hren?
> Muss ich etwas unternehmen? Kann Schuldner Widerspruch einlegen, weil er
> ja
> die Forderung bezahlt hat.

Er kann _immer_ Widerspruch einlegen. Du musst dann klagen.

Wenn nur noch die Geb�hren offen sind, ist eine Klage (allein
�ber die Geb�hren) ineffizient. Wirtschaftlich sinnvoll ist es dann
in der Regel, zu verzichten.

> Was passiert, wenn er keinen Widerspruch einlegt und die Verfahrenskosten
> nicht bezahlt? Muss ich anderen Antrag stellen?

Dann beantragst Du den Vollstreckungsbescheid und teilst gleichzeitig
mit, dass die Hauptforderung erledigt sei. Mit der Vollstreckung (effektiv:
Kontenpf�ndung) kannst Du beginnen, sobald der VB zugestellt ist.

W.


Daniel Griesbaum

unread,
Oct 14, 2009, 5:08:44 PM10/14/09
to
Danke f�r die Antworten!

Habe ich vorhin nicht deutlich gemacht: Ich habe die Geb�hren noch nicht
bezahlt. Brief wird wahrsch. morgen kommen. Wird der MB erst erlassen,
nachdem ich die Geb�hren bezahlt habe? Kann ich diese Zahlungsaufforderung
dann einfach ignorieren?

Gru�
Daniel


Christian E. Naundorf

unread,
Oct 14, 2009, 5:20:06 PM10/14/09
to
Daniel Griesbaum schrieb:

> Habe am 12.10. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids an das AG geschickt.
> Heute (14.10.), noch vor Zustellung des MB, ist Forderung auf meinem Konto
> eigegangen. Wie komme ich jetzt an meine verauslagten Verfahrensgeb�hren?

Du schreibst dem Schuldner, dass er Dir die bisher verauslagten
Verfahrenskosten in H�he von X bis zum y.z. ebenfalls �berweisen m�ge,
anderenfalls m�sstest Du das bereits begonnene Mahnverfahren wegen der
Kosten fortsetzen.

Ob Du das dann wirklich tust, wenn er _nicht_ zahlt, h�ngt empfindlich
davon ab, ob Du sicher bist, a) den Verzug des Schuldners am 12.10.
beweisen zu k�nnen und b) das Geld real bei ihm beitreiben zu k�nnen.
Wenn auch nur eines davon fraglich ist: let it be.

Das Besondere in dieser Konstellation ist n�mlich, dass Du Geb�hren
vorschie�en musst, "als ob" es noch um die volle Hauptforderung ginge,
obwohl es "in Wirklichkeit" nur noch um viel weniger geht, n�mlich die
0,5 Geb�hr f�r das Mahnverfahren. U. U. stehen die in keinem Verh�ltnis
zu dem Aufwand und der Realisierungsm�glichkeit.

--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN
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Christoph Brüninghaus

unread,
Oct 15, 2009, 3:25:15 AM10/15/09
to
Daniel Griesbaum schrieb:

> Hallo!
>
> Habe am 12.10. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids an das AG geschickt.
> Heute (14.10.), noch vor Zustellung des MB, ist Forderung auf meinem Konto
> eigegangen. Wie komme ich jetzt an meine verauslagten Verfahrensgeb�hren?

Du forderst den Gegner zu Erstattung auf.

> Muss ich etwas unternehmen? Kann Schuldner Widerspruch einlegen, weil er ja
> die Forderung bezahlt hat.

Da der Widerspruch keinen Voraussetzungen unterliegt kann er dies immer
wirksam tun.

> Was passiert, wenn er keinen Widerspruch einlegt und die Verfahrenskosten
> nicht bezahlt?

Da betreibst Du das Verfahren wegen der Kosten weiter.
Dazu solltest Du einen Anspruch auf Erstattung der Kosten haben und
davon ausgehen k�nnen, dass der Gegner auch solvent ist.

> Muss ich anderen Antrag stellen?

Keinen "anderen", sondern den n�chsten, einen Antrag auf Erlass eines
Vollstreckungsbescheids. Nat�rlich angeben, dass der Schuldner die
Hauptforderung ausgeglichen hat.

[...]

Christoph

Daniel Griesbaum

unread,
Oct 15, 2009, 3:40:25 AM10/15/09
to
> Da der Widerspruch keinen Voraussetzungen unterliegt kann er dies immer
> wirksam tun.

Wie geht es weiter, wenn er Widerspruch einlegt? Werde ich vom Gericht dann
zur Stellungnahme aufgefordert? Kann ich dann mitteilen, dass es nur noch um
die Kosten des Verfahrens geht? Wird das dann im schriftlichen Verfahren
entschieden?

Daniel


Christoph Brüninghaus

unread,
Oct 15, 2009, 4:17:41 AM10/15/09
to
Daniel Griesbaum schrieb:

>> Da der Widerspruch keinen Voraussetzungen unterliegt kann er dies immer
>> wirksam tun.
>
> Wie geht es weiter, wenn er Widerspruch einlegt? Werde ich vom Gericht dann
> zur Stellungnahme aufgefordert?

Das h�ngt davon ab, ob Du vorab die Durchf�hrung des streitigen
Verfahrens beantragt hast bzw. dies noch machst und die Gerichtskosten
vorschiesst.

Sodann wirst Du aufgefordert einen Klageantrag zu formulieren und den
geltend gemachten Anspruch zu begr�nden.

Letztendlich ist in einem solchen Fall das Mahnverfahren nur eine
besondere Art der Einleitung eines Klageverfahrens.
Wenn man etwa damit rechnet, dass der Gegner Widerspruch einlegt, dann
empfiehlt sich fast immer die direkte Klage.

> Kann ich dann mitteilen, dass es nur noch um die Kosten des Verfahrens geht?

Das kannst Du nicht nur, das solltest Du unter Hinweis auf den Ausgleich
der Hauptforderung.

> Wird das dann im schriftlichen Verfahren
> entschieden?

Das kommt darauf an.

Christoph

Harald Hengel

unread,
Oct 15, 2009, 4:22:00 AM10/15/09
to
Daniel Griesbaum schrieb:

>> Da der Widerspruch keinen Voraussetzungen unterliegt kann er dies
>> immer wirksam tun.
>
> Wie geht es weiter, wenn er Widerspruch einlegt?

Dann musst du Klage einreichen.

> Werde ich vom
> Gericht dann zur Stellungnahme aufgefordert?

Nein, die teilen es dir nur mit.

> Kann ich dann
> mitteilen, dass es nur noch um die Kosten des Verfahrens geht?

Wenn dein Gegner es korrekt macht wird er seinen Widerpruch nur �ber
den nicht bezahlten Betrg erkl�ren.

> Wird das dann im schriftlichen Verfahren entschieden?

Hast du schon Klage eingereicht?

Harald

Daniel Griesbaum

unread,
Oct 15, 2009, 4:31:35 AM10/15/09
to
> Das h�ngt davon ab, ob Du vorab die Durchf�hrung des streitigen
> Verfahrens beantragt hast bzw. dies noch machst und die Gerichtskosten
> vorschiesst.

Habe vorab bereits streitiges Verfahren bentragt. Aber die Geb�hren muss ich
doch ohnehin vorstrecken.
Oder muss ich die nicht bezahlen, wenn ich das Verfahren nicht weiter
betreiben will?


Christoph Brüninghaus

unread,
Oct 15, 2009, 4:40:10 AM10/15/09
to
Daniel Griesbaum schrieb:

>> Das h�ngt davon ab, ob Du vorab die Durchf�hrung des streitigen
>> Verfahrens beantragt hast bzw. dies noch machst und die Gerichtskosten
>> vorschiesst.
>
> Habe vorab bereits streitiges Verfahren bentragt. Aber die Geb�hren muss ich
> doch ohnehin vorstrecken.

Erst zahlst Du eine Geb�hr f�r den Mahnbescheid.

Dann, unter Anrechnung der f�r den Mahnbescheid gezahlten Geb�hr, den
Vorschuss auf die Gerichtskosten, im Allgemeinen 3 Geb�hren.

> Oder muss ich die nicht bezahlen, wenn ich das Verfahren nicht weiter
> betreiben will?

Nein, wenn der Mahnbescheid noch nicht erlassen wurde (etwa weil die
Geb�hr noch nicht gezahlt wurde).
Ja, wenn der Mahnbescheid bereits erlassen wurde.

Christoph

Christian E. Naundorf

unread,
Oct 15, 2009, 2:40:39 PM10/15/09
to
Daniel Griesbaum schrieb:

WENN der Brief lautet, dass der MB erst erlassen wird, wenn Du auf dem
Vorschusswege die Geb�hr x einzahlst, dann ja. Du zahlst nicht, er wird
nicht erlassen, Schluss. Irgendwann werden die drei Blatt, die der
Vorgang bis dahin ausmacht, geshreddert.

Wenn er dagegen lautet, dass der MB nunmehr antragsgem�� erlassen sei
und daher die Geb�hr x f�llig geworden ist, dann eher nein.

Wolf Stringhammer

unread,
Oct 15, 2009, 2:47:20 PM10/15/09
to

"Christian E. Naundorf" schrieb:

> Wenn er dagegen lautet, dass der MB nunmehr antragsgem�� erlassen sei und
> daher die Geb�hr x f�llig geworden ist, dann eher nein.

Das Mahngericht Coburg (Bayern) sendet die Geb�hrenaufforderung
zusammen mit der Best�tigung �ber die Zustellung des MB zu. Der VB
wird dann erst nach Zahlungseingang erlassen. Da muss man sich sputen,
wenn man keine Zeit verieren will.

W.

Rupert Haselbeck

unread,
Oct 15, 2009, 4:42:35 PM10/15/09
to
Christian E. Naundorf schrieb:

> WENN der Brief lautet, dass der MB erst erlassen wird, wenn Du auf dem

> Vorschusswege die Gebühr x einzahlst, dann ja. Du zahlst nicht, er


> wird nicht erlassen, Schluss. Irgendwann werden die drei Blatt, die
> der Vorgang bis dahin ausmacht, geshreddert.

Die Gebühr fürs Mahnverfahren ist bereits mit Antragstellung angefallen.
Sie entfällt auch dann nicht, wenn der Antrag zurückgenommen würde.

MfG
Rupert

Rupert Haselbeck

unread,
Oct 15, 2009, 4:47:13 PM10/15/09
to
Wolf Stringhammer schrieb:

> "Christian E. Naundorf" schrieb:
>> Wenn er dagegen lautet, dass der MB nunmehr antragsgemäß erlassen sei
>> und daher die Gebühr x fällig geworden ist, dann eher nein.
>
> Das Mahngericht Coburg (Bayern) sendet die Gebührenaufforderung
> zusammen mit der Bestätigung über die Zustellung des MB zu. Der VB


> wird dann erst nach Zahlungseingang erlassen.

Das tun auch die Mahngerichte anderer Bundesländer, wenn sie die
Verfahren "maschinell" bearbeiten.
Dieses Verhalten resultiert nämlich aus § 12 III 2 GKG, hat aber auf die
Entstehung und die Fälligkeit der Gebühr keinen Einfluß.
Es soll damit lediglich die maschinelle Bearbeitung der Verfahren
schneller und rationeller gestaltet werden, indem auf einen gesonderten
Versand einer Zahlungsaufforderung und die Überwachung des
Zahlungseingangs vor Erlaß des Mahnbescheids verzichtet wird.

MfG
Rupert

Christian E. Naundorf

unread,
Oct 15, 2009, 5:30:40 PM10/15/09
to
Rupert Haselbeck schrieb:

> Christian E. Naundorf schrieb:
>
>> WENN der Brief lautet, dass der MB erst erlassen wird, wenn Du auf dem
>> Vorschusswege die Gebᅵhr x einzahlst, dann ja. Du zahlst nicht, er

>> wird nicht erlassen, Schluss. Irgendwann werden die drei Blatt, die
>> der Vorgang bis dahin ausmacht, geshreddert.
>
> Die Gebᅵhr fᅵrs Mahnverfahren ist bereits mit Antragstellung angefallen.
> Sie entfᅵllt auch dann nicht, wenn der Antrag zurᅵckgenommen wᅵrde.

Ja, aber wird sie _beigetrieben_?

Die Gebᅵhr fᅵr das streitige Verfahren wird das ja auch nicht, _selbst
wenn_ der Antrag auf dessen Durchfᅵhrung gestellt wurde. Die Sache wird
eben nach 6 Monaten weggelegt und gut is'.

Rupert Haselbeck

unread,
Oct 16, 2009, 1:30:41 AM10/16/09
to
Christian E. Naundorf schrieb:

> Rupert Haselbeck schrieb:
>> Christian E. Naundorf schrieb:
>>> WENN der Brief lautet, dass der MB erst erlassen wird, wenn Du auf

>>> dem Vorschusswege die Gebühr x einzahlst, dann ja. Du zahlst nicht,


>>> er wird nicht erlassen, Schluss. Irgendwann werden die drei Blatt,
>>> die der Vorgang bis dahin ausmacht, geshreddert.
>>

>> Die Gebühr fürs Mahnverfahren ist bereits mit Antragstellung
>> angefallen. Sie entfällt auch dann nicht, wenn der Antrag
>> zurückgenommen würde.


>
> Ja, aber wird sie _beigetrieben_?

Allerdings. Zumindest ist es so vorgeschrieben

> Die Gebühr für das streitige Verfahren wird das ja auch nicht, _selbst
> wenn_ der Antrag auf dessen Durchführung gestellt wurde. Die Sache


> wird eben nach 6 Monaten weggelegt und gut is'.

Die Gebühr nach Nr. 1210 des Kostenverzeichnisses ensteht erst mit
Eingang der Akten beim für das streitige Verfahren zuständigen Gericht.
Die Abgabe vom Mahngericht an das Streitgericht soll aber nach § 12 III
2 GKG erst nach Zahlung der Gebühr KVGKG 1210 erfolgen, so daß diese
Gebührenforderung regelmäßig keiner Beitreibung bedarf

MfG
Rupert

Christian E. Naundorf

unread,
Oct 16, 2009, 3:15:35 PM10/16/09
to
Rupert Haselbeck schrieb:

> Die Gebᅵhr nach Nr. 1210 des Kostenverzeichnisses ensteht erst mit
> Eingang der Akten beim fᅵr das streitige Verfahren zustᅵndigen Gericht.
> Die Abgabe vom Mahngericht an das Streitgericht soll aber nach ᅵ 12 III
> 2 GKG erst nach Zahlung der Gebᅵhr KVGKG 1210 erfolgen, so daᅵ diese
> Gebᅵhrenforderung regelmᅵᅵig keiner Beitreibung bedarf

Logisch. Ich hab das verwechselt mit den Fᅵllen, wo die Kosten zwar
bezahlt werden (worden sind), aber _trotzdem_ dann keine
Anspruchsbegrᅵndung mehr kommt - warum auch immer.

Thomas Hochstein

unread,
Oct 17, 2009, 3:56:48 AM10/17/09
to
Christian E. Naundorf schrieb:

> Logisch. Ich hab das verwechselt mit den F�llen, wo die Kosten zwar

> bezahlt werden (worden sind), aber _trotzdem_ dann keine

> Anspruchsbegr�ndung mehr kommt - warum auch immer.

Meistens d�rfte der Grund darin liegen, da� der Mahnbescheid nur ein
Versuchsballon war, gerne auch ohne anwaltlichen Rat (einen MB
auszuf�llen ist ja so schwer nicht), dann aber das Verfahren nicht
mehr weiterverfolgt werden soll / kann, vermute ich.

-thh

Christian E. Naundorf

unread,
Oct 17, 2009, 4:43:10 AM10/17/09
to
Thomas Hochstein schrieb:

Na _das_ wiederum ist unwahrscheinlich. Wir hatten ja gekl�rt, dass in
dieser Situation die 3 vollen Geb�hren bereits bezahlt _sind_. W�re es
ein Versuchsballon, h�tte der M�chtegern-Gl�ubiger nicht die 2,5 noch
hinterhergezahlt. Der typische Grund d�rfte eher eine zwischenzeitliche
au�ergerichtliche Verst�ndigung der Parteien sein. Selbst eine Insolvenz
o. �. des Schuldners w�re kein Grund, das Verfahren _nicht_ zu betreiben
- dann w�rde man n�mlich wenigstens noch die R�cknahme erkl�ren, um die
Kostenlast auf 1 GK zu senken und wenigstens die 2,0 noch zur�ckzuholen.

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