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ebay - rechnung für gebrauchtware

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Markus Pfeiffer

unread,
Mar 13, 2002, 7:53:37 AM3/13/02
to
>
> mal eine prinzipielle frage - vielleicht nicht 100% ebay-spezifisch.
>
> ich habe ein handy als geschenk erhalten. dies habe ich über ebay
> angeboten und versteigert.
>
> hier:
> http://cgi.ebay.de/aw-cgi/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=2006674415
>
> der ersteigerer verlangt nun eine rechnung mit ausgewiesener mwst von mir
> (handelsrechnung) - würde ich ihm ja gerne beilegen, hab ich aber nicht
> und krieg ich für dieses geschenk auch nicht.
>
> eine rechnung von privat habe ich angeboten beizulegen, will er jedoch
> nicht.

Was sollst du denn anderes tun? Wenn schon dabei steht "ist ein geschenk
gewesen" ? Ich meine es sei denn es ist "vom Lastwagen gefallen" oder
"geschubst worden" hat der Käufer lt. Ebay *erst* alle Fragen zu klären.
Sollst DU ihm eine Handelsrechnung ausstellen (am besten damit er die 16
Märchensteuer absetzen kann oder was?). Oder sollst du ihm eine
"originalrechnung" schicken? was zwar verständlich wäre aber wie du sagst
unmöglich... wenn du eine Handelsrechnung schreibst bist du doch am ende
auch noch gewährleistungspflichtig oder?

Gruss Markus

Matthias Koehler

unread,
Mar 13, 2002, 8:12:54 AM3/13/02
to
[Andreas:]


>> der ersteigerer verlangt nun eine rechnung mit ausgewiesener mwst von mir
>> (handelsrechnung) - würde ich ihm ja gerne beilegen, hab ich aber nicht
>> und krieg ich für dieses geschenk auch nicht.

[Wolfgang:]

> War das Handy mit Original-Rechnung angeboten? Wenn nicht, dann hat er
> auch keinen Anspruch darauf. Punkt.
>
> Er hätte ja vorher fragen können, ob so etwas dabei ist. Sein Problem,
> wenn er das nicht gemacht hat.

Außerdem wird Andreas vermutlich gar nicht am Umsatzsteuerverfahren
teilnehmen und somit auch gar nicht berechtigt sein, Rechnungen mit
Umsatzsteuer zu schreiben. Es würde dem Käufer auch gar nichts nützen, da
unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Matthias


Karl Johann Draheim

unread,
Mar 13, 2002, 9:03:46 AM3/13/02
to
Hallo Andreas,

wenn du selber eine Rechnung mit einer MwSt-Angabe ausstellst, dann bist
du auch verpflichtet diese dem Finanzamt zu überweisen. Das ist völlig
unabhängig davon, ob du Kaufmann oder Privatmann bist (hat mir so mal
ein Steuerberater erklärt).
Offenbar kann sich dein Käufer die MwSt vom Finanzamt erstatten lassen
und somit kommt ihm das Ganze billiger - auf deine Kosten.

Verweigere die Rechnung und schick ihn in die Wüste

Gruß Karl Johann

andreas fritz schrieb:
>
> hallo allerseits,


>
> mal eine prinzipielle frage - vielleicht nicht 100% ebay-spezifisch.
>
> ich habe ein handy als geschenk erhalten. dies habe ich über ebay
> angeboten und versteigert.
>
> hier:
> http://cgi.ebay.de/aw-cgi/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=2006674415
>

> der ersteigerer verlangt nun eine rechnung mit ausgewiesener mwst von mir
> (handelsrechnung) - würde ich ihm ja gerne beilegen, hab ich aber nicht

..............

Joachim Hartwig

unread,
Mar 13, 2002, 9:07:34 AM3/13/02
to

Markus Pfeiffer wrote:

>
> wenn du eine Handelsrechnung schreibst bist du doch am ende
> auch noch gewährleistungspflichtig oder?

gewährleistung muß er sowieso leisten,
eine "handelsrechnung" kann er nicht schreiben.

Andy Glaser

unread,
Mar 13, 2002, 10:02:12 AM3/13/02
to
andreas fritz schrieb:
>
> hallo allerseits,
>
> mal eine prinzipielle frage - vielleicht nicht 100% ebay-spezifisch.
>
> ich habe ein handy als geschenk erhalten. dies habe ich über ebay
> angeboten und versteigert.
>
> hier:
> http://cgi.ebay.de/aw-cgi/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=2006674415
>
> der ersteigerer verlangt nun eine rechnung mit ausgewiesener mwst von mir
> (handelsrechnung) - würde ich ihm ja gerne beilegen, hab ich aber nicht
> und krieg ich für dieses geschenk auch nicht.

Er hat in diesem Fall keinen Anspruch auf einen Mehrwertsteuerausweis.

> eine rechnung von privat habe ich angeboten beizulegen, ...

Gut so. Diese - es reicht auch eine einfache Quittung - kannst Du ja dem
Paket beilegen.

> ... will er jedoch
> nicht.

Sein Problem, dann eben nicht. Muss er sich halt einen Eigenbeleg
schreiben.

> er hat mir das geld bereits überwiesen und weigert sich mir seine
> bankverbindung zur rücksendung zu nennen - er will auf keinen fall vom
> geschäft zurücktreten.

Also er ist schon sehr unterbelichtet, wenn er erst überweist und dann
eine Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis fordert.

BTW: Wer von einem Privatmann einen Mehrwertsteuerausweis verlangt, muss
beim Verteilen der Intelligenz wohl krank gewesen sein.

> hat so jemand da eigentlich prinzipiell anspruch auf eine
> handelsrechnung? ...

Nein.

> des weiteren ob überhaupt ein kaufvertrag zustande kommt, wenn der käufer
> mein angebot nicht akzeptieren will, sondern verlangt das ich es ändere
> (mein verständnis der sache)?

Zum Ende der "Auktion" war alles klar, Deine Bedingungen hat er zum
Zeitpunkt des Zuschlages akzeptiert. Kaufvertrag steht, aber eben ohne
Anspruch auf einen Mehrwertsteuerausweis.

Andy

Jochen Schmitt

unread,
Mar 13, 2002, 10:54:05 AM3/13/02
to
Karl Johann Draheim <johann....@t-systems.com> wrote:

>Verweigere die Rechnung und schick ihn in die Wüste

Da kannst ihm ja eine Rechnung ohne ausgewiesene Mehrwertsteuer
schicken. Der letzte Verkäufer, bei dem ich etwas erworben hatte,
hat sich u. a. deswegen eine neutrale Bewertung bei eBay
eingehandelt, da er mir trotz Mahnung nicht die versprochene
Rechnung geschickt hatte.

Mir ging es dabei nicht um die Mehrwertsteuer, sondern um das
Absetzen der ersteigerten Ware als Werbungskosten in der
Steuererklärung.

mfg: Jochen Schmitt

Matthias Koehler

unread,
Mar 13, 2002, 11:06:02 AM3/13/02
to
[Karl Johann schreibt:]


> wenn du selber eine Rechnung mit einer MwSt-Angabe ausstellst, dann bist
> du auch verpflichtet diese dem Finanzamt zu überweisen. Das ist völlig
> unabhängig davon, ob du Kaufmann oder Privatmann bist (hat mir so mal
> ein Steuerberater erklärt)

Das ist richtig. Unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer muss auf jeden Fall
dem Finanzamt überwiesen werden.



> Offenbar kann sich dein Käufer die MwSt vom Finanzamt erstatten lassen
> und somit kommt ihm das Ganze billiger - auf deine Kosten.

Und das ist falsch. Denn unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt
nicht zum Vorsteuerabzug. Deshalb muss ja vom 1. Juli an die Steuernummer
auf jede Rechnung geschrieben werden. Dann kann sich der Empfänger beim
Heimat-Finanzamt des Rechnungsstellers nach dessen Umsatzsteuerpflicht
erkundigen. Derzeit laufen aber alle dagegen Sturm. Vielleicht wird das noch
geändert und es reicht die Angabe der Ust-ID-Nummer. Derzeit ist aber
wirklich noch von der Steuernummer die Rede. Und das wäre aus vielen Gründen
sehr bedenklich.



> Verweigere die Rechnung und schick ihn in die Wüste

Das wiederum ist richtig.

Matthias


Holger Pollmann

unread,
Mar 13, 2002, 3:07:13 PM3/13/02
to
andreas fritz <u...@team-dragons.de> schrieb:

>> wenn du eine Handelsrechnung schreibst bist du doch
>> am ende auch noch gewährleistungspflichtig oder?
>

> ... hatte ich nicht vor!

Tja, das ist aber dumm... du mußt nämlich jetzt 24 Monate lang für alle
Mängel, die bei Gefahrenübergang der Sache vorlagen, Rechts- und
Sachmängelhaftung leisten, weil du die GEwährleistugn nicth
ausgeschlossen hast.

Doch, die gilt auch, wennman privat verkauft; im Gegensatz zum Verkauf
von Händler an privat könnte man aber bei privat an privat die Rechts-
und Sachmängelhaftung ausschließen.

--
ROT-13 my email address if you want to email me directly:
uv...@ervzjrexre.qr

The address in the mail header is a spam-catching account

Markus Pfeiffer

unread,
Mar 14, 2002, 3:45:44 AM3/14/02
to

Muss er? Ich glaube ich verkauf nix mehr ... Ich würde jedenfalls keine 24
Monate Gewährleistung geben wollen als privatperson auf ein Gebrauchtes
Gerät ...

Gruss


Martin Trautmann

unread,
Mar 14, 2002, 9:48:25 AM3/14/02
to
On 13 Mar 2002 20:07:13 GMT, Holger Pollmann wrote:
> andreas fritz <u...@team-dragons.de> schrieb:
>
> >> wenn du eine Handelsrechnung schreibst bist du doch
> >> am ende auch noch gewährleistungspflichtig oder?
> >
> > ... hatte ich nicht vor!
>
> Tja, das ist aber dumm... du mußt nämlich jetzt 24 Monate lang für alle
> Mängel, die bei Gefahrenübergang der Sache vorlagen, Rechts- und
> Sachmängelhaftung leisten, weil du die GEwährleistugn nicth
> ausgeschlossen hast.

Im Titel steht 'Gebrauchtware' - ich dachte, da waeren's ohnehin nur 12
Monate?

Holger Pollmann

unread,
Mar 14, 2002, 9:50:04 AM3/14/02
to
"Markus Pfeiffer" <prof...@profmakx.de> schrieb:

Ja, muß er. Er kann das aber durch Vereinbarung ausschließen.

Außerdem immer dran denken: nur für Fehler, die schon bei
Gefahrenünergang vorhanden ware. Gewährleistung ist KEINE
Funktionsgarantie.

Holger Pollmann

unread,
Mar 14, 2002, 10:09:35 AM3/14/02
to
t-...@gmx.net (Martin Trautmann) schrieb:

<seufz> nein... lies doch mal im Gesetz nach...

Grundsätzlich: 2 Jahre Rechts- und Sachmängelhaftung.

Für Verbrauchsgüterkäufe (Unternehmer verkauft an Verbraucher) gilt:
bei Neuwaren darf die Mängelhaftungsfrist nicht unter 2 Jahre verkürzt
werden, bei Gebrauchtwaren nicht unter 1 Jahr.

Privatpersonen KÖNNEN die Rechts- und Sachmängelhaftung ausschließen
oder die Fristen verkürzen; sie können z.B. problemlos beim Verkauf
einer gebrauchten Sache 12 Monate Mängelhaftungsfrist vereinbaren. Oder
10. Oder 5. Oder 0.

Wenn aber nichts anderes vereinbart wird, gelten auch da 2 Jahre.

Holger Pollmann

unread,
Mar 14, 2002, 4:46:57 PM3/14/02
to
andreas fritz <u...@team-dragons.de> schrieb:

> Am 14 Mar 2002 14:50:04 GMT schreibt Holger Pollmann
> <hi...@uboot.com>:

>
>>> Muss er? Ich glaube ich verkauf nix mehr ... Ich würde
>>> jedenfalls keine 24 Monate Gewährleistung geben wollen als
>>> privatperson auf ein Gebrauchtes Gerät ...
>>

>>Außerdem immer dran denken: nur für Fehler, die schon bei
>>Gefahrenünergang vorhanden ware. Gewährleistung ist KEINE
>>Funktionsgarantie.
>

> wer hat denn da die beweislast?

Wenn es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, grds. immer
der, der einen ihm gpnstigen Umstand behauptet; in diesem Fall also der
Käufer.

Florian Kleinmanns

unread,
Mar 14, 2002, 5:12:26 PM3/14/02
to
andreas fritz schrieb:

>>>Verweigere die Rechnung und schick ihn in die Wüste
>>
>>Da kannst ihm ja eine Rechnung ohne ausgewiesene Mehrwertsteuer
>>schicken.
>
>von privat, ja. habe ich angeboten, wollte er aber nicht.

Dann schick ihm eine Rechnung mit ausgewiesener MwSt in Höhe von 0
EUR.

Grüße
Florian
--
European Law Students' Association Bremen -- http://www.elsa-bremen.de/
Bremisches Landesrecht -- http://www.elsa-bremen.de/gesetze/

Thomas Adler

unread,
Mar 14, 2002, 5:18:08 PM3/14/02
to

Holger Pollmann schrieb in Nachricht ...

>
>Privatpersonen KÖNNEN die Rechts- und Sachmängelhaftung ausschließen
>oder die Fristen verkürzen; sie können z.B. problemlos beim Verkauf
>einer gebrauchten Sache 12 Monate Mängelhaftungsfrist vereinbaren. Oder
>10. Oder 5. Oder 0.
>
>Wenn aber nichts anderes vereinbart wird, gelten auch da 2 Jahre.
>
"Rechts- und Sachmängelhaftung ausgeschlossen" macht sich aber bei ebay
nicht so gut (manche würden denken, man tut nur Schrott verkaufen) und
würde den Preis drücken.
Nun meine Frage. Ich bin bei der Suche nach einer grösseren Festplatte
häufig auf den Satz gestossen "Ich gebe eine Funktionsgarantie von 4
Wochen!" Kann man sich mit so einem Satz (der den Verkaufspreis positiv
beinflusst) um die Gewährleistungspflicht herummogeln, wenn diese sonst
nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde?

Gruss


F. Lorenz

unread,
Mar 14, 2002, 10:23:44 PM3/14/02
to
andreas fritz <u...@pbforum.de> wrote:
>hallo allerseits,

>
>der ersteigerer verlangt nun eine rechnung mit ausgewiesener mwst von mir
>(handelsrechnung) - würde ich ihm ja gerne beilegen, hab ich aber nicht
>und krieg ich für dieses geschenk auch nicht.


Schade für den Menschen. Null Anspruch.


>eine rechnung von privat habe ich angeboten beizulegen, will er jedoch
>nicht.


Schön hast Du arbeit gespart.


>er hat mir das geld bereits überwiesen und weigert sich mir seine
>bankverbindung zur rücksendung zu nennen - er will auf keinen fall vom
>geschäft zurücktreten.


Beschäftige Dich nicht weiter mit der Pflitzpiepe.


>hat so jemand da eigentlich prinzipiell anspruch auf eine

>handelsrechnung? das würde mich dann doch mal interessieren. eigentlich
>betrifft das ja jeden verkauf von gebrauchtware ?!


Nein, egal ob neu oder alt. Es muesste beim Verkauf schon ersichtlich sein, dass
Du Händler bist. In dem Fall wären aber auch alle Fernabsatzvorschriten des BGB
und der InfVO einzuhalten. Aber selbst dann kann es sein, dass Du unter die
Kleinunternehmerregelung fällst und keine Umsatzsteuer abführst, weil Du auch
nicht für diese optiert hast. Da muesste also selbst dann, wenn der Käufer
erkennen könnte, das Du Händler wärest dieser vorher nachfragen ob es Vorsteuer
ausgewiesen gibt...


>des weiteren ob überhaupt ein kaufvertrag zustande kommt, wenn der käufer
>mein angebot nicht akzeptieren will, sondern verlangt das ich es ändere


Der Kaufvertrag ist geschlossen... und Ruhe ist.
--
__________________________________________________________
News suchen, lesen, schreiben mit http://newsgroups.web.de

Robert Weemeyer

unread,
Mar 20, 2002, 6:34:07 PM3/20/02
to
Thomas Adler schrieb:

> Ich bin bei der Suche nach einer grösseren Festplatte
> häufig auf den Satz gestossen "Ich gebe eine Funktionsgarantie von 4
> Wochen!" Kann man sich mit so einem Satz (der den Verkaufspreis positiv
> beinflusst) um die Gewährleistungspflicht herummogeln, wenn diese sonst
> nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde?

Nein. Siehe § 443 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches:

| Übernimmt der Verkäufer [...] eine Garantie [...] dafür, dass die
| Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält
| (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbe-
| schadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie [...]
| zu.

"Unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche" heißt es ausdrücklich. Durch
die Übernahme einer Garantie werden die gesetzlichen Gewährleistungs-
ansprüche also keineswegs automatisch ausgeschlossen.

Robert Weemeyer, Berlin
(kein Jurist)

--
Esperanto - die internationale Sprache
http://www.esperanto.de/

Robert Weemeyer

unread,
Mar 20, 2002, 6:34:08 PM3/20/02
to
Andreas Fritz schrieb:

> Am 14 Mar 2002 14:50:04 GMT schreibt Holger Pollmann <hi...@uboot.com>:
>

> > Gewährleistung ist KEINE Funktionsgarantie.
>
> wer hat denn da die beweislast?

Die Beweislast, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag, trägt
grundsätzlich der Käufer.

Nach § 476 des Bürgerlichen Gesetzbuches trägt jedoch ausnahmsweise
der Verkäufer die Beweislast, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt
sind:

1. Der Verkäufer handelt als Unternehmer.
2. Der Verkäufer handelt als Privatmann.
3. Der Mangel wird innerhalb der ersten sechs Monate festgestellt.

Jens Müller

unread,
Mar 21, 2002, 1:52:03 PM3/21/02
to
Robert Weemeyer <robert....@gmx.de> writes:

> Nach § 476 des Bürgerlichen Gesetzbuches trägt jedoch ausnahmsweise
> der Verkäufer die Beweislast, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt
> sind:
>
> 1. Der Verkäufer handelt als Unternehmer.
> 2. Der Verkäufer handelt als Privatmann.

Käufer


> 3. Der Mangel wird innerhalb der ersten sechs Monate festgestellt.

--
The drop of rain maketh the hole in the stone, not by violence, but by oft
falling. [Hugh Latimer]

Robert Weemeyer

unread,
Mar 21, 2002, 11:44:55 PM3/21/02
to
Jens Müller schrieb:

> Robert Weemeyer <robert....@gmx.de> writes:
>
> > 2. Der Verkäufer handelt als Privatmann.
> Käufer

Du hast natürlich Recht. Ich schlief wohl schon, als ich das schrieb.

Robert Weemeyer, Berlin

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