Was sollst du denn anderes tun? Wenn schon dabei steht "ist ein geschenk
gewesen" ? Ich meine es sei denn es ist "vom Lastwagen gefallen" oder
"geschubst worden" hat der Käufer lt. Ebay *erst* alle Fragen zu klären.
Sollst DU ihm eine Handelsrechnung ausstellen (am besten damit er die 16
Märchensteuer absetzen kann oder was?). Oder sollst du ihm eine
"originalrechnung" schicken? was zwar verständlich wäre aber wie du sagst
unmöglich... wenn du eine Handelsrechnung schreibst bist du doch am ende
auch noch gewährleistungspflichtig oder?
Gruss Markus
[Wolfgang:]
> War das Handy mit Original-Rechnung angeboten? Wenn nicht, dann hat er
> auch keinen Anspruch darauf. Punkt.
>
> Er hätte ja vorher fragen können, ob so etwas dabei ist. Sein Problem,
> wenn er das nicht gemacht hat.
Außerdem wird Andreas vermutlich gar nicht am Umsatzsteuerverfahren
teilnehmen und somit auch gar nicht berechtigt sein, Rechnungen mit
Umsatzsteuer zu schreiben. Es würde dem Käufer auch gar nichts nützen, da
unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Matthias
wenn du selber eine Rechnung mit einer MwSt-Angabe ausstellst, dann bist
du auch verpflichtet diese dem Finanzamt zu überweisen. Das ist völlig
unabhängig davon, ob du Kaufmann oder Privatmann bist (hat mir so mal
ein Steuerberater erklärt).
Offenbar kann sich dein Käufer die MwSt vom Finanzamt erstatten lassen
und somit kommt ihm das Ganze billiger - auf deine Kosten.
Verweigere die Rechnung und schick ihn in die Wüste
Gruß Karl Johann
andreas fritz schrieb:
>
> hallo allerseits,
>
> mal eine prinzipielle frage - vielleicht nicht 100% ebay-spezifisch.
>
> ich habe ein handy als geschenk erhalten. dies habe ich über ebay
> angeboten und versteigert.
>
> hier:
> http://cgi.ebay.de/aw-cgi/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=2006674415
>
> der ersteigerer verlangt nun eine rechnung mit ausgewiesener mwst von mir
> (handelsrechnung) - würde ich ihm ja gerne beilegen, hab ich aber nicht
..............
Markus Pfeiffer wrote:
>
> wenn du eine Handelsrechnung schreibst bist du doch am ende
> auch noch gewährleistungspflichtig oder?
gewährleistung muß er sowieso leisten,
eine "handelsrechnung" kann er nicht schreiben.
Er hat in diesem Fall keinen Anspruch auf einen Mehrwertsteuerausweis.
> eine rechnung von privat habe ich angeboten beizulegen, ...
Gut so. Diese - es reicht auch eine einfache Quittung - kannst Du ja dem
Paket beilegen.
> ... will er jedoch
> nicht.
Sein Problem, dann eben nicht. Muss er sich halt einen Eigenbeleg
schreiben.
> er hat mir das geld bereits überwiesen und weigert sich mir seine
> bankverbindung zur rücksendung zu nennen - er will auf keinen fall vom
> geschäft zurücktreten.
Also er ist schon sehr unterbelichtet, wenn er erst überweist und dann
eine Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis fordert.
BTW: Wer von einem Privatmann einen Mehrwertsteuerausweis verlangt, muss
beim Verteilen der Intelligenz wohl krank gewesen sein.
> hat so jemand da eigentlich prinzipiell anspruch auf eine
> handelsrechnung? ...
Nein.
> des weiteren ob überhaupt ein kaufvertrag zustande kommt, wenn der käufer
> mein angebot nicht akzeptieren will, sondern verlangt das ich es ändere
> (mein verständnis der sache)?
Zum Ende der "Auktion" war alles klar, Deine Bedingungen hat er zum
Zeitpunkt des Zuschlages akzeptiert. Kaufvertrag steht, aber eben ohne
Anspruch auf einen Mehrwertsteuerausweis.
Andy
>Verweigere die Rechnung und schick ihn in die Wüste
Da kannst ihm ja eine Rechnung ohne ausgewiesene Mehrwertsteuer
schicken. Der letzte Verkäufer, bei dem ich etwas erworben hatte,
hat sich u. a. deswegen eine neutrale Bewertung bei eBay
eingehandelt, da er mir trotz Mahnung nicht die versprochene
Rechnung geschickt hatte.
Mir ging es dabei nicht um die Mehrwertsteuer, sondern um das
Absetzen der ersteigerten Ware als Werbungskosten in der
Steuererklärung.
mfg: Jochen Schmitt
Das ist richtig. Unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer muss auf jeden Fall
dem Finanzamt überwiesen werden.
> Offenbar kann sich dein Käufer die MwSt vom Finanzamt erstatten lassen
> und somit kommt ihm das Ganze billiger - auf deine Kosten.
Und das ist falsch. Denn unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt
nicht zum Vorsteuerabzug. Deshalb muss ja vom 1. Juli an die Steuernummer
auf jede Rechnung geschrieben werden. Dann kann sich der Empfänger beim
Heimat-Finanzamt des Rechnungsstellers nach dessen Umsatzsteuerpflicht
erkundigen. Derzeit laufen aber alle dagegen Sturm. Vielleicht wird das noch
geändert und es reicht die Angabe der Ust-ID-Nummer. Derzeit ist aber
wirklich noch von der Steuernummer die Rede. Und das wäre aus vielen Gründen
sehr bedenklich.
> Verweigere die Rechnung und schick ihn in die Wüste
Das wiederum ist richtig.
Matthias
>> wenn du eine Handelsrechnung schreibst bist du doch
>> am ende auch noch gewährleistungspflichtig oder?
>
> ... hatte ich nicht vor!
Tja, das ist aber dumm... du mußt nämlich jetzt 24 Monate lang für alle
Mängel, die bei Gefahrenübergang der Sache vorlagen, Rechts- und
Sachmängelhaftung leisten, weil du die GEwährleistugn nicth
ausgeschlossen hast.
Doch, die gilt auch, wennman privat verkauft; im Gegensatz zum Verkauf
von Händler an privat könnte man aber bei privat an privat die Rechts-
und Sachmängelhaftung ausschließen.
--
ROT-13 my email address if you want to email me directly:
uv...@ervzjrexre.qr
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Muss er? Ich glaube ich verkauf nix mehr ... Ich würde jedenfalls keine 24
Monate Gewährleistung geben wollen als privatperson auf ein Gebrauchtes
Gerät ...
Gruss
Im Titel steht 'Gebrauchtware' - ich dachte, da waeren's ohnehin nur 12
Monate?
Ja, muß er. Er kann das aber durch Vereinbarung ausschließen.
Außerdem immer dran denken: nur für Fehler, die schon bei
Gefahrenünergang vorhanden ware. Gewährleistung ist KEINE
Funktionsgarantie.
<seufz> nein... lies doch mal im Gesetz nach...
Grundsätzlich: 2 Jahre Rechts- und Sachmängelhaftung.
Für Verbrauchsgüterkäufe (Unternehmer verkauft an Verbraucher) gilt:
bei Neuwaren darf die Mängelhaftungsfrist nicht unter 2 Jahre verkürzt
werden, bei Gebrauchtwaren nicht unter 1 Jahr.
Privatpersonen KÖNNEN die Rechts- und Sachmängelhaftung ausschließen
oder die Fristen verkürzen; sie können z.B. problemlos beim Verkauf
einer gebrauchten Sache 12 Monate Mängelhaftungsfrist vereinbaren. Oder
10. Oder 5. Oder 0.
Wenn aber nichts anderes vereinbart wird, gelten auch da 2 Jahre.
> Am 14 Mar 2002 14:50:04 GMT schreibt Holger Pollmann
> <hi...@uboot.com>:
>
>>> Muss er? Ich glaube ich verkauf nix mehr ... Ich würde
>>> jedenfalls keine 24 Monate Gewährleistung geben wollen als
>>> privatperson auf ein Gebrauchtes Gerät ...
>>
>>Außerdem immer dran denken: nur für Fehler, die schon bei
>>Gefahrenünergang vorhanden ware. Gewährleistung ist KEINE
>>Funktionsgarantie.
>
> wer hat denn da die beweislast?
Wenn es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, grds. immer
der, der einen ihm gpnstigen Umstand behauptet; in diesem Fall also der
Käufer.
Dann schick ihm eine Rechnung mit ausgewiesener MwSt in Höhe von 0
EUR.
Grüße
Florian
--
European Law Students' Association Bremen -- http://www.elsa-bremen.de/
Bremisches Landesrecht -- http://www.elsa-bremen.de/gesetze/
Gruss
Schade für den Menschen. Null Anspruch.
>eine rechnung von privat habe ich angeboten beizulegen, will er jedoch
>nicht.
Schön hast Du arbeit gespart.
>er hat mir das geld bereits überwiesen und weigert sich mir seine
>bankverbindung zur rücksendung zu nennen - er will auf keinen fall vom
>geschäft zurücktreten.
Beschäftige Dich nicht weiter mit der Pflitzpiepe.
>hat so jemand da eigentlich prinzipiell anspruch auf eine
>handelsrechnung? das würde mich dann doch mal interessieren. eigentlich
>betrifft das ja jeden verkauf von gebrauchtware ?!
Nein, egal ob neu oder alt. Es muesste beim Verkauf schon ersichtlich sein, dass
Du Händler bist. In dem Fall wären aber auch alle Fernabsatzvorschriten des BGB
und der InfVO einzuhalten. Aber selbst dann kann es sein, dass Du unter die
Kleinunternehmerregelung fällst und keine Umsatzsteuer abführst, weil Du auch
nicht für diese optiert hast. Da muesste also selbst dann, wenn der Käufer
erkennen könnte, das Du Händler wärest dieser vorher nachfragen ob es Vorsteuer
ausgewiesen gibt...
>des weiteren ob überhaupt ein kaufvertrag zustande kommt, wenn der käufer
>mein angebot nicht akzeptieren will, sondern verlangt das ich es ändere
Der Kaufvertrag ist geschlossen... und Ruhe ist.
--
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News suchen, lesen, schreiben mit http://newsgroups.web.de
> Ich bin bei der Suche nach einer grösseren Festplatte
> häufig auf den Satz gestossen "Ich gebe eine Funktionsgarantie von 4
> Wochen!" Kann man sich mit so einem Satz (der den Verkaufspreis positiv
> beinflusst) um die Gewährleistungspflicht herummogeln, wenn diese sonst
> nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde?
Nein. Siehe § 443 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches:
| Übernimmt der Verkäufer [...] eine Garantie [...] dafür, dass die
| Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält
| (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbe-
| schadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie [...]
| zu.
"Unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche" heißt es ausdrücklich. Durch
die Übernahme einer Garantie werden die gesetzlichen Gewährleistungs-
ansprüche also keineswegs automatisch ausgeschlossen.
Robert Weemeyer, Berlin
(kein Jurist)
--
Esperanto - die internationale Sprache
http://www.esperanto.de/
> Am 14 Mar 2002 14:50:04 GMT schreibt Holger Pollmann <hi...@uboot.com>:
>
> > Gewährleistung ist KEINE Funktionsgarantie.
>
> wer hat denn da die beweislast?
Die Beweislast, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag, trägt
grundsätzlich der Käufer.
Nach § 476 des Bürgerlichen Gesetzbuches trägt jedoch ausnahmsweise
der Verkäufer die Beweislast, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt
sind:
1. Der Verkäufer handelt als Unternehmer.
2. Der Verkäufer handelt als Privatmann.
3. Der Mangel wird innerhalb der ersten sechs Monate festgestellt.
> Nach § 476 des Bürgerlichen Gesetzbuches trägt jedoch ausnahmsweise
> der Verkäufer die Beweislast, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt
> sind:
>
> 1. Der Verkäufer handelt als Unternehmer.
> 2. Der Verkäufer handelt als Privatmann.
Käufer
> 3. Der Mangel wird innerhalb der ersten sechs Monate festgestellt.
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The drop of rain maketh the hole in the stone, not by violence, but by oft
falling. [Hugh Latimer]
> Robert Weemeyer <robert....@gmx.de> writes:
>
> > 2. Der Verkäufer handelt als Privatmann.
> Käufer
Du hast natürlich Recht. Ich schlief wohl schon, als ich das schrieb.
Robert Weemeyer, Berlin