Wendelin Uez wrote:
> Auch eine Vollmacht über den Tod hinaus bedeutet nicht, daß der von der
> Bank wohl bestrittene Zugang eines Auftrags damit nachgewiesen wäre.
Halte Dich an die Angaben im OP. Die Vollmacht wurde trotz Vorlage in
der Filiale zweimal ausdrücklich zurückgewiesen.
> Und selbstverständlich kann eine vom Erblasser noch zu seinen Lebzeiten
> erteilte "Vollmacht über den Tod hinaus" durch einen Erbschein oder
> Testament beendet werden,
Halte Dich an das BGB. Eine Vollmacht erlischt nicht "durch einen
Erbschein".
Halte Dich an die Angaben im OP. An keiner Stelle wird mitgeteilt, dass
die Mutter ein Testament hinterlassen habe, in dem neben
testamentarischen Verfügungen auch ein Widerruf der Generalvollmacht
enthalten sei.
> wenn dafür entsprechende Gründe geltend
> gemacht und bei Widerspruch dann gerichtlich bestätigt werden.
Es braucht keine entsprechenden Gründe. Ein simpler Widerruf der
Generalvollmacht durch die Erben genügt.
> Außerdem geht es hier nicht um akademische Feinheiten und der Diskussion
> was wäre wenn, sondern um Schilderung der generellen Rechtslage. Was
> soll denn die Bank anders machen, wenn ihr das Ableben ihres Kunden
> bekannt wird, als auf einem Nachweis per Erbschein oder Testament zu
> bestehen? Warum sollte sie sich stattdessen auf eine Vollmacht
> verlassen,
Weil sich auch die Postbank an geltendes Recht zu halten hat. Die
Tochter besitzt Vertretungsmacht. Sie kann bis zum Widerruf ihrer
Vollmacht kündigen bzw. Auszahlung des Restguthabens verlangen, die Bank
in Verzug setzen und Zahlungsklage erheben.
> deren Zugang sie noch nicht einmal bestätigt hat?
Es besteht auch kein rechtliches Bedürfnis, dass eine Bank den Zugang
bestätigt. Die Bank kann eine Kündigung zurückweisen, wenn ihr die
Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt wird. Nach dem OP wurde die Kündigung
trotz wiederholter Vorlage zurückgewiesen.
> Ich habe in meinem letzten Beitrag doch exakt beschrieben, was ich
> sinnvollerweise in so einem Fall machen würde. Es bleibt jedem selbst
> überlassen, ob er sich an das übliche Prozedere halten oder sich
> juristisch mit der Bank duellieren will.
Deine Gegenüberstellung von üblichem Prozedere und Duell lässt ein
ausreichendes Maß an Rechtsverständnis vermissen.
Nach den Angaben im OP hat die Postbank das Konto bisher nicht aufgelöst
und das Restguthaben nicht ausgezahlt. Weder die Kündigung durch die
Kontoinhaberin im Sommer noch durch die Inanspruchnahme einer
Vertreterin zu Lebzeiten und nun auch nach ihren Tod war bisher etwas zu
erreichen. Die Bank hat nicht einmal das von Dir so gerühmte "übliche
Prozedere" eingefordert und die Vorlage eines Erbscheins verlangt.
Ich weigere mich zu glauben, dass in einer solchen Situation das übliche
Prozedere sein soll, mal bei der Postbank anzufragen, wie sie's denn nun
gerne hätte.
--
R.B.