Stefan Schmitz schrieb:
> Am 17.01.2022 um 21:18 schrieb Thomas Hochstein:
> > Das gilt im Arbeitsleben, nicht aber für Beamte (oder Soldaten). Die
> > dienstlichen Beurteilungen müssen vielmehr wahrheitsgemäß sein.
>
> Wenn jemand aus dem Beamten- oder Soldatenverhältnis entlassen wird,
> geht es ja um einen Einstieg ins normale Arbeitsleben.
Ja, und da ist dann tatsächlich ein einfaches oder auf Wunsch auch
qualifiziertes Dienstzeugnis zu erteilen (§ 85 BBG und entsprechende
landesrechtliche Vorschriften, § 32 SG für Soldaten), das als Ausfluss der
fortdauernden Fürsorgepflicht des Dienstherrn wohlwollend zu formulieren ist,
aber dennoch in erster Linie wahr sein muss.
Das BVerwG hat dazu 1995 entschieden [1], dass bei einer Beamtin des
Bundesnachrichtendienstes, die aufgrund einer langjährigen Spionagetätigkeit für
das MfS zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren 9 Monaten verurteilt worden war,
die Tatsache der Verurteilung und die verhängte Strafe in das Arbeitszeugnis
aufzunehmen sind und weitere Aussagen über das Verhalten gegenüber Vorgesetzten,
Untergebenen und Kollegen unterbleiben dürfen, weil diese angesichts des
jahrelangen Hintergehens derselbe nur negativ sein könnten. Es war allerdings
unzulässig, auch die Tatsache und das Datum der vorläufigen Festnahme in die
Leistungsbeschreibung aufzunehmen. ;)
-thh
[1] BVerwG, Urteil vom 23.11.1995, 2 A 2/94
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