Kathinka Wenz schrieb:
> Stefan Schmitz <
ss...@gmx.de> wrote:
>
>> Ich war bis heute davon �berzeugt, dass eine Vollmacht �ber den Tod
>> hinaus wie eine vom Erben erteilte Vollmacht wirkt und der
>> Bevollm�chtigte nach Belieben Geld abheben kann.
Korrekt. Die Banken stellen sich da aber gerne quer, obwohl sie sich
nur dann verweigern d�rfen, wenn klare Indizien f�r einen
Vollmachtmissbrauch vorliegen.
> Ich habe nie verstanden, warum es eine Vollmacht �ber den Tod hinaus
> �berhaupt geben kann (und es gibt sie ja auch offensichtlich nicht).
Anderer Ansicht: � 168 BGB, aus dem sich ergibt, dass die Vollmacht
nicht zwingend mit dem Tode erl�schen muss, die Rechtslehre und die
Rechtsprechung.
> Wenn jemand stirbt, sind von dem Augenblick an seine Erben Eigent�mer des
> Verm�gens.
Richtig.
> Nun kommt jemand daher, der vom Verstorbenen bevollm�chtigt
> wurde, und will Geld.
Richtig.
> Der Vollmachtgeber hat aber nichts zu sagen, die Erben
> entscheiden nun.
Korrekt. Die Erben k�nnen die Vollmacht widerrufen; bis dahin gilt sie
aber fort und bevollm�chtigt zu Verf�gungen �ber die Erbmasse namens
der Erbengemeinschaft, wie wenn diese die Vollmacht erteilt h�tte.
Gebunden ist der Bevollm�chtigte aber nicht an die W�nsche der Erben,
sondern an die des Verstorbenen (BGH, Urteil vom 18.04.1969 - V ZR
179/65 -)!
> Und bis feststeht, wer die Erben sind und ob diese damit
> einverstanden sind, dass der Bevollm�chtigte Geld abhebt, kann die Bank das
> Geld auch nicht auszahlen.
Sie kann nicht nur, sie muss. Die Leits�tze des Urteils des BGH vom
25.10.1994 - XI ZR 239/93 - sind da v�llig unmissverst�ndlich. Aus
dessen Gr�nden:
| Frau F. handelte aufgrund der ihr vom Erblasser erteilten
| postmortalen Vollmacht. Diese ist von der Kl�gerin als Erbin nicht
| widerrufen worden.
| Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auffassung des
| Berufungsgerichts, da� ein beachtlicher Mi�brauch der Vertretungsmacht
| nicht vorliege und die Kl�gerin deshalb das Gesch�ft gegen sich gelten
| lassen m�sse.
|
| Nach st�ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der das
| Berufungsgericht ausgegangen ist, hat der Vertretene das Risiko eines
| Vollmachtsmi�brauchs zu tragen. Der Vertragspartner hat keine
| Pr�fungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverh�ltnis
| gebunden ist, von einer nach au�en unbeschr�nkten Vertretungsmacht nur
| begrenzten Gebrauch zu machen. Der Vertretene ist gegen einen
| erkennbaren Mi�brauch der Vertretungsmacht im Verh�ltnis zum
| Vertragspartner nur dann gesch�tzt, wenn der Vertreter von seiner
| Vertretungsmacht in ersichtlich verd�chtiger Weise Gebrauch gemacht
| hat, so da� beim Vertragspartner begr�ndete Zweifel entstehen mu�ten,
| ob nicht ein Treueversto� des Vertreters gegen�ber dem Vertretenen
| vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente
| voraussetzende objektive Evidenz des Mi�brauchs.
|
| Eine solche Evidenz hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei
| verneint. Sie folgt insbesondere nicht daraus, da� die Bevollm�chtigte
| Verm�genswerte des Vollmachtgebers auf eigene Konten �bertragen lie�.
| Dies mu�te keinen Verdacht bei der beklagten Bank erregen. Ihr lag
| eine postmortale Vollmacht vor, die gerade den Sinn haben konnte, es
| der Bevollm�chtigten im Todesfall des Vollmachtgebers zu erm�glichen,
| �ber Konten und Depot wirksam in Vollziehung einer Schenkung unter
| Lebenden zu verf�gen. F�r die Heilung eines formnichtigen
| Schenkungsversprechens unter Lebenden kann es nach st�ndiger
| Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreichen, da� der
| Versprechensempf�nger die versprochene Leistung mit Hilfe einer
| postmortalen Vollmacht des Schenkers nach dessen Tod bewirkt. Die
| Frage, ob ein formunwirksames, aber heilbares Schenkungsversprechen
| unter Lebenden oder eine nicht der Heilung zug�ngliche Schenkung von
| Todes wegen gewollt war, h�ngt vom Willen der Vertragsparteien ab.
| Dieser war, wie das Berufungsgericht richtig angenommen hat, f�r die
| beklagte Bank nicht erkennbar.
Man darf also sogar eine formunwirksame - also nicht notarielle -
Schenkung unter Lebenden durch Erteilung einer post- oder
transmortalen Vollmacht (siehe dazu unten) umsetzen lassen, und die
Bank darf auch eine �berweisung des Kontoguthabens auf das Konto des
Bevollm�chtigten nicht ohne weiteres als Vollmachtmissbrauch
zur�ckweisen.
"Umschreiben" darf sie das Konto allerdings auf den Bevollm�chtigten
nicht (BGH, Urteil vom 24.03.2009 - XI ZR 191/08 -).
> Ich finde deine Erkl�rung, dass bei der Vollmacht �ber den Tod hinaus die
> Beerdigungskosten bezahlte werden, schl�ssig. Allerdings ist der Name
> trotzdem schlecht gew�hlt, weil er Verwirrung stiftet.
Der Name - rechtstechnisch: "transmortale Vollmacht", wenn sie bereits
zu Lebzeiten gelten soll, "postmortale Vollmacht", wenn sie erst mit
dem Todeseintritt gelten soll - ist schon v�llig richtig.
Gr��e,
-thh
--
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