Google Groups no longer supports new Usenet posts or subscriptions. Historical content remains viewable.
Dismiss

Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses

386 views
Skip to first unread message

Heiko Neubauer

unread,
Nov 11, 2017, 6:26:13 AM11/11/17
to
Hallo zusammen, ich habe eine Frage zum:

§ 594 Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses.

1 Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für
die es eingegangen ist.

2 Es verlängert sich bei Pachtverträgen, die auf mindestens
drei Jahre geschlossen worden sind, auf unbestimmte Zeit, wenn
auf die Anfrage eines Vertragsteils, ob der andere Teil zur
Fortsetzung des Pachtverhältnisses bereit ist, dieser nicht
binnen einer Frist von drei Monaten die Fortsetzung ablehnt.

3 Die Anfrage und die Ablehnung bedürfen der schriftlichen Form.

4 Die Anfrage ist ohne Wirkung, wenn in ihr nicht auf die Folge der
Nichtbeachtung ausdrücklich hingewiesen wird und wenn sie nicht
innerhalb des drittletzten Pachtjahrs gestellt wird.


Was passiert wenn die schriftliche Anfrage von keiner Partei gestellt wurde?
Welche Kündigungsfristen entstehen daraus?

Heiko

Rupert Haselbeck

unread,
Nov 11, 2017, 7:00:20 AM11/11/17
to
Heiko Neubauer schrieb:
Dann gilt § 594 Satz 1 BGB. Der Vertrag endet nach Ablauf der vereinbarten
Zeit

> Welche Kündigungsfristen entstehen daraus?

Bei einem befristeten Vertrag gibt es keine Kündigungsfrist, er endet, ohne
dass es einer Kündigung bedarf, mit Zeitablauf, s.o.

MfG
Rupert

Heiko Neubauer

unread,
Nov 11, 2017, 7:42:53 AM11/11/17
to
Rupert Haselbeck schrieb:
> Heiko Neubauer schrieb:
>>
>> Was passiert wenn die schriftliche Anfrage von keiner Partei gestellt
>> wurde?
>
> Dann gilt § 594 Satz 1 BGB. Der Vertrag endet nach Ablauf der vereinbarten
> Zeit
>
>> Welche Kündigungsfristen entstehen daraus?
>
> Bei einem befristeten Vertrag gibt es keine Kündigungsfrist, er endet, ohne
> dass es einer Kündigung bedarf, mit Zeitablauf, s.o.

Da muss ich noch erwähnen, das das Pachtverhältnis laut Pachtvertrag 1998 beendet
worden wäre und es dann von keiner Seite zu einer schriftlichen Pachtverlängerung oder
neuer befristeter Pacht gekommen ist.

Das Verhältnis besteht seit 19 Jahren in diesem Zustand-

MfG, Heiko

Bastian Blank

unread,
Nov 11, 2017, 8:46:34 AM11/11/17
to
Heiko Neubauer wrote:
> Da muss ich noch erwähnen, das das Pachtverhältnis laut Pachtvertrag 1998 beendet
> worden wäre und es dann von keiner Seite zu einer schriftlichen Pachtverlängerung oder
> neuer befristeter Pacht gekommen ist.
> Das Verhältnis besteht seit 19 Jahren in diesem Zustand-

Und was steht genau im Vertrag? Auch Pachtverträge können sich
automatisch verlängern.

Bastian

Heiko Neubauer

unread,
Nov 11, 2017, 1:01:05 PM11/11/17
to
Bastian Blank schrieb:
>
> Und was steht genau im Vertrag? Auch Pachtverträge können sich
> automatisch verlängern.


Es steht im Vertrag wie ich bei Treaderöffnung mitgeteilt hatte.

Heiko

Isk Ender

unread,
Nov 11, 2017, 2:55:28 PM11/11/17
to
Dann gilt die gesetzliche Regelung für unbefristete Pachtverträge,
§ 594a BGB. Ein befristeter Pachtvertrag verlängert sich zwar nicht
automatisch, s. § 594 BGB, aber durch konkludentes Handeln, weitere
Bewirtschaftung bzw. widerspruchsfreie Entgegennahme des Pachtzinses,
könnte ein unbefristeter Vertrag entstanden sein.

Grüße

Heiko Neubauer

unread,
Nov 13, 2017, 4:56:18 PM11/13/17
to
Isk Ender schrieb:
Da Du im ersten Satz schreibst
| Dann gilt die gesetzliche Regelung für unbefristete Pachtverträge,

und weiter
| könnte ein unbefristeter Vertrag entstanden sein.

deute ich das so, das Du dir über die zutreffende Gesetzeslage auch nicht
sicher bist.

Zu: gesetzliche Regelung für unbefristete Pachtverträge könnte
§ 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses passen
allerdings habe ich auch gelesen:

Anders als beim Mietvertrag gibt es keine automatische Verlängerung
beim Pachtvertrag
aus https://www.anwalt.org/pachtvertrag-kuendigen/

Kann das jemand bestätigen?

Gruß Heiko

Rupert Haselbeck

unread,
Nov 13, 2017, 5:40:13 PM11/13/17
to
Heiko Neubauer schrieb:

> Isk Ender schrieb:
>> Am 11.11.2017 um 13:37 schrieb Heiko Neubauer:
>>>
>>> Das Verhältnis besteht seit 19 Jahren in diesem Zustand-
>>
>> Dann gilt die gesetzliche Regelung für unbefristete Pachtverträge,
>> § 594a BGB. Ein befristeter Pachtvertrag verlängert sich zwar nicht
>> automatisch, s. § 594 BGB, aber durch konkludentes Handeln, weitere
>> Bewirtschaftung bzw. widerspruchsfreie Entgegennahme des Pachtzinses,
>> könnte ein unbefristeter Vertrag entstanden sein.
>
> Da Du im ersten Satz schreibst
> | Dann gilt die gesetzliche Regelung für unbefristete Pachtverträge,
>
> und weiter
> | könnte ein unbefristeter Vertrag entstanden sein.
>
> deute ich das so, das Du dir über die zutreffende Gesetzeslage auch nicht
> sicher bist.

Ich würde das eher so deuten, dass er sich sehr wohl recht sicher ist - mit
guten Gründen - und die gewählte Formulierung entspricht halt dem üblichen
juristischen Gutachtenstil.
Allenfalls hätte ich die beiden Sätze, welche dir aufgefallen sind, in der
Reihenfolge getauscht. Denn die Information, dass das zunächst befristete
Pachtverhältnis nach Vertragsablauf faktisch fortgesetzt wurde, begründet
durchaus die Annahme, es könne ein unbefristeter Vertrag entstanden sein,
nämlcich genau aufgrund der Umstände, welche dein Vorredner dafür ins Feld
führt

> Zu: gesetzliche Regelung für unbefristete Pachtverträge könnte
> § 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses passen
> allerdings habe ich auch gelesen:
>
> Anders als beim Mietvertrag gibt es keine automatische Verlängerung
> beim Pachtvertrag
> aus https://www.anwalt.org/pachtvertrag-kuendigen/
>
> Kann das jemand bestätigen?

Der Zweck eines Mietvertrages ist nunmal ein deutlich anderer als der Zweck
eines Pachtvertrages. Das hat zur Folge, dass auch die Inhalte dieser beiden
Vertragsformen teilweise deutlich voneinander abweichend geregelt sind.

Die letzte Bestätigung wirst du hier aber nicht bekommen können, weil keiner
die genauen Details der Lebenssituation kennt, um die es dir geht. Im
Zweifel wirst du da einen Rechtsanwalt konsultieren müssen und selbst dieser
kann nicht mit letzter Sicherheit vorhersagen, wie ein Gericht im
Streitfalle entscheiden würde. Und das liegt nicht allein daran, dass der
Anwalt unfähig sein müsste oder dass man bekanntlich ja vor Gericht und auf
hoher See in Gottes Hand sei, sondern vor allem auch daran, dass manche
Dinge sich aus der Sicht eines Anderen, z.B. des Gegners, deutlich anders
darstellen als aus der eigenen.

MfG
Rupert

Wolfgang Jäth

unread,
Nov 14, 2017, 2:53:20 AM11/14/17
to

Heiko Neubauer

unread,
Nov 14, 2017, 10:48:53 AM11/14/17
to
Wolfgang Jäth schrieb:
>
> https://www.frag-einen-anwalt.de/Stillschweigende-Verlaengerung-Pacht-kuendigen--f200133.html
>
Danke für den Link, diesen Beitrag hatte ich auch schon gelesen.

Ich frage mich welche der beiden Aussagen

1) Durch die Duldung der weiteren Verpachtung liegt auf jeden
Fall ein Landpachtvertrag auf unbestimmte Zeit vor.

2) gibt es keine automatische Verlängerung
beim Pachtvertrag

richtig ist.

Gruß Heiko

Rupert Haselbeck

unread,
Nov 14, 2017, 12:10:11 PM11/14/17
to
Heiko Neubauer schrieb:

> Ich frage mich welche der beiden Aussagen
>
> 1) Durch die Duldung der weiteren Verpachtung liegt auf jeden
> Fall ein Landpachtvertrag auf unbestimmte Zeit vor.
>
> 2) gibt es keine automatische Verlängerung
> beim Pachtvertrag
>
> richtig ist.

Beide sind richtig!
Und das passt auch ganz zwanglos auf den von dir beschriebenen Sachverhalt.
Zunächst bestand ein befristeter Pachtvertrag. Jetzt besteht ein
unbefristeter Pachtvertrag. Die Regelungen zur Kündigung sind in dem
verlinkten Artikel korrekt wiedergegeben

MfG
Rupert

Wolfgang Jäth

unread,
Nov 14, 2017, 1:24:31 PM11/14/17
to
Im Zweifelsfall beide; du kannst dir IMHO aussuchen, ob durch die
Duldung eine Verlängerung (halt nicht /automatisch/, sondern in
gegenseitigem Einverständnis) zustande kommt, oder ein neuer, mündlicher
[1] Vertrag [2].

[1] Verträge können auch mündlich geschlossen werden, und sind dann
genauso bindend (nur im Streifall ist halt ihr Inhalt oder gar Existenz
schlechter beweisbar)
[2] Stichworte: Konkludentes Handeln, übereinstimmende Willenserklärung

Wolfgang
--

Heiko Neubauer

unread,
Nov 14, 2017, 3:14:47 PM11/14/17
to
Wolfgang Jäth schrieb:
>
> Im Zweifelsfall beide; du kannst dir IMHO aussuchen, ob durch die
> Duldung eine Verlängerung (halt nicht /automatisch/, sondern in
> gegenseitigem Einverständnis) zustande kommt, oder ein neuer, mündlicher
> [1] Vertrag [2].

Nochmal zum Verständnis, mir geht es um die aus dem Vertrag resultierende
Kündigungsfrist.
Ich gehe jetzt von einem unbefristetem Vertragsbehältnis mit einer
Kündigungsfrist von knapp 2 Jahren aus.

> [1] Verträge können auch mündlich geschlossen werden, und sind dann
> genauso bindend (nur im Streifall ist halt ihr Inhalt oder gar Existenz
> schlechter beweisbar)
> [2] Stichworte: Konkludentes Handeln, übereinstimmende Willenserklärung

Das ist bekannt.

Könnte man z.B. diese Rechtsauffassung irgend wie erklären da diese bis jetzt
nicht genannt wurde.
Der Fall ist mit meinem etwa identisch.

Anwalt T.R. schreibt:
Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass allerdings durch das gegenseitige
Schweigen, davon auszugehen ist, dass der Vertrag sich automatisch ohne
weiteres *immer_wieder_um_ein_Jahr_verlängert.*
Dafür spricht der bisherige Usus.
http://www.justanswer.de/anwalt/7imy7-betr-landwirtsch-pachtvertrag-bei-einem-befristeten-pachtvertrag.html

Gruß, Heiko

Isk Ender

unread,
Nov 14, 2017, 3:37:29 PM11/14/17
to
Auf jeden Fall vertritt das OLG Celle bezugnehmend auf die
Rechtsprechung des BGH eine andere Ansicht:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE211742014&psml=bsndprod.psml&max=true

RN 20ff sollten deiner erhöhten Aufmerksamkeit nicht entgehen.

Stefan Schmitz

unread,
Nov 14, 2017, 4:06:24 PM11/14/17
to
Am Montag, 13. November 2017 22:56:18 UTC+1 schrieb Heiko Neubauer:

> Zu: gesetzliche Regelung für unbefristete Pachtverträge könnte
> § 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses passen

Da in § 581 II geregelt ist, dass die Regelungen für Mietverträge gelten, soweit
§§ 582 - 584b nichts anderes sagen, sehe ich nicht, was gegen die Anwendung
des § 545 spricht. Eine entgegenstehende Regelung gibt es ja nicht.

Heiko Neubauer

unread,
Nov 14, 2017, 7:21:58 PM11/14/17
to
Isk Ender schrieb:
Nicht wirklich, es ging dabei um die Ausübung eines Optionsrecht, dabei musste Letztlich über die Rechtsfrage der
Kündigung nicht entschieden werden.
| Im vorliegenden Fall hat der Beklagte sein Optionsrecht nämlich ohnehin nicht
| rechtzeitig und damit im Ergebnis nicht wirksam ausgeübt.

> RN 20ff sollten deiner erhöhten Aufmerksamkeit nicht entgehen.

Ich verstehe dich nicht bitte hilf mir.

Gruß Heiko

0 new messages