Heiko Neubauer schrieb:
> Isk Ender schrieb:
>> Am 11.11.2017 um 13:37 schrieb Heiko Neubauer:
>>>
>>> Das Verhältnis besteht seit 19 Jahren in diesem Zustand-
>>
>> Dann gilt die gesetzliche Regelung für unbefristete Pachtverträge,
>> § 594a BGB. Ein befristeter Pachtvertrag verlängert sich zwar nicht
>> automatisch, s. § 594 BGB, aber durch konkludentes Handeln, weitere
>> Bewirtschaftung bzw. widerspruchsfreie Entgegennahme des Pachtzinses,
>> könnte ein unbefristeter Vertrag entstanden sein.
>
> Da Du im ersten Satz schreibst
> | Dann gilt die gesetzliche Regelung für unbefristete Pachtverträge,
>
> und weiter
> | könnte ein unbefristeter Vertrag entstanden sein.
>
> deute ich das so, das Du dir über die zutreffende Gesetzeslage auch nicht
> sicher bist.
Ich würde das eher so deuten, dass er sich sehr wohl recht sicher ist - mit
guten Gründen - und die gewählte Formulierung entspricht halt dem üblichen
juristischen Gutachtenstil.
Allenfalls hätte ich die beiden Sätze, welche dir aufgefallen sind, in der
Reihenfolge getauscht. Denn die Information, dass das zunächst befristete
Pachtverhältnis nach Vertragsablauf faktisch fortgesetzt wurde, begründet
durchaus die Annahme, es könne ein unbefristeter Vertrag entstanden sein,
nämlcich genau aufgrund der Umstände, welche dein Vorredner dafür ins Feld
führt
> Zu: gesetzliche Regelung für unbefristete Pachtverträge könnte
> § 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses passen
> allerdings habe ich auch gelesen:
>
> Anders als beim Mietvertrag gibt es keine automatische Verlängerung
> beim Pachtvertrag
> aus
https://www.anwalt.org/pachtvertrag-kuendigen/
>
> Kann das jemand bestätigen?
Der Zweck eines Mietvertrages ist nunmal ein deutlich anderer als der Zweck
eines Pachtvertrages. Das hat zur Folge, dass auch die Inhalte dieser beiden
Vertragsformen teilweise deutlich voneinander abweichend geregelt sind.
Die letzte Bestätigung wirst du hier aber nicht bekommen können, weil keiner
die genauen Details der Lebenssituation kennt, um die es dir geht. Im
Zweifel wirst du da einen Rechtsanwalt konsultieren müssen und selbst dieser
kann nicht mit letzter Sicherheit vorhersagen, wie ein Gericht im
Streitfalle entscheiden würde. Und das liegt nicht allein daran, dass der
Anwalt unfähig sein müsste oder dass man bekanntlich ja vor Gericht und auf
hoher See in Gottes Hand sei, sondern vor allem auch daran, dass manche
Dinge sich aus der Sicht eines Anderen, z.B. des Gegners, deutlich anders
darstellen als aus der eigenen.
MfG
Rupert