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Bearbeitungsgebühren Fundbüro

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Stefan Schmitz

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Oct 16, 2015, 5:16:24 PM10/16/15
to
Mit Erstaunen las ich in einem Zeitungsartikel über das Fundbüro des hiesigen
ÖPNV-Unternehmens, dass dort eine Bearbeitungsgebühr von 3 Euro verlangt wird,
wenn man sein Eigentum zurückhaben will.

Ich hätte erwartet, dass das grundsätzlich kostenlos ist, allenfalls für
besonderen Platzbedarf Geld verlangt werden könne.
Diese Praxis schreckt ja bei geringwertigen Sachen schon ab, überhaupt
dort nachzufragen.

Beim Suchen habe ich nun herausgefunden, dass in manchen Bundesländern
dafür extra Gebührenordnungen existieren.
Hier ist es aber so, dass das städtische Fundbüro bei einem Wert unter 25 Euro
gar keine Gebühren nimmt und darüber wertabhängig steigende.

Was ist die Rechtsgrundlage für derart unterschiedliche Regelungen (NRW)?

Theodor Hellwald

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Oct 16, 2015, 5:31:22 PM10/16/15
to
Warum fragst du nicht einfach direkt bei der Behörde anch? Die sollte es
doch genau sagen können, oder? MfG theo

Stefan

unread,
Oct 17, 2015, 3:59:33 AM10/17/15
to
Am 16.10.2015 um 23:16 schrieb Stefan Schmitz:
Es gibt in jedem Bundesland ein Verwaltungskostengesetz. Da dürfte
jeweils ähnliches drin stehen:

http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/4rw/page/bsvorisprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=2&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-VwKostGND2007pP1&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint

"(1) 1 Für Amtshandlungen

1.
in Angelegenheiten der Landesverwaltung und

2.
im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer
Körperschaften des öffentlichen Rechts

werden nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn
die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. 2 Kosten sind
auch zu erheben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen
Amtshandlung gerichteter Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird."

Gruß

Stefan

Marc Haber

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Oct 17, 2015, 6:02:03 AM10/17/15
to
Stefan Schmitz <ss...@gmx.de> wrote:
>Mit Erstaunen las ich in einem Zeitungsartikel über das Fundbüro des hiesigen
>ÖPNV-Unternehmens, dass dort eine Bearbeitungsgebühr von 3 Euro verlangt wird,
>wenn man sein Eigentum zurückhaben will.

Bei der DB möchte man fünf bei Selbstabholung (im richtigen Fundbüro,
zu Öffnungszeiten bei denen jede Behörde grün vor Neid wird, unter
Vorlage des Ausweises), und 25 für die Zusendung als Nachnahmepaket.

Grüße
Marc
--
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Erwin Denzler

unread,
Oct 17, 2015, 6:09:41 AM10/17/15
to
Stefan schrieb:

> Es gibt in jedem Bundesland ein Verwaltungskostengesetz.

ÖPNV-Unternehmen sind im Regelfall keine Behörden. Auch die meisten
städtischen Betriebe werden als GmbH oder AG geführt, selbst wenn die
Stadt alleiniger Gesellschafter ist. Deshalb gilt Verwaltungskostenrecht
nicht. Auch das Fundrecht ist im BGB geregelt.

> Die Deutsche Bahn nimmt in Nürnberg für die Herausgabe von Fundsachen
> 5,-- Euronen.

Schön wärs. Nachdem ich im Zug von Nürnberg nach Berlin ein Ladegerät
liegen ließ, war das Ergebnis: kann man kostenfrei in Wuppertal abholen
oder für ca. 35 Euro sich zuschicken lassen (recht genau 35 Euro kostet
das Gerät auch neu, deshalb liegt es jetzt noch in Wuppertal).
Vielleicht bezieht sich die genannte Regelung auf die S-Bahn?

Grundsätzlich ist eine Kostenregelung schon angemessen, warum sollte der
Aufwand (nicht nur Lagerplatz) kostenfrei sein? Wo genau die Höhe
festgelegt ist, weiß ich allerdings nicht, evtl. ähnlich wie die
Fahrpreise in Tarifbestimmungen?

E.D.

Diedrich Ehlerding

unread,
Oct 17, 2015, 8:07:00 AM10/17/15
to
Erwin Denzler schrieb am 17.10.2015 um 12:09:

> ÖPNV-Unternehmen sind im Regelfall keine Behörden. Auch die meisten
> städtischen Betriebe werden als GmbH oder AG geführt, selbst wenn die
> Stadt alleiniger Gesellschafter ist. Deshalb gilt Verwaltungskostenrecht
> nicht. Auch das Fundrecht ist im BGB geregelt.

Ja. Und das BGB regelt in § 978 den Fund in "öffentlichen
Verkehrsanstalten" (auch solchen, die von Privatpersonen geführt werde;
siehe zB § 981, der das explizit erwähnt) anders als sonstige Funde.
Unter anderem ist der Finderlohn geringer, umnd der Finder wird nicht
Eigentümer, wenn der, ders verloren hat, sich nicht meldet.

Diedrich

Stefan

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Oct 17, 2015, 11:00:43 AM10/17/15
to
Am 17.10.2015 um 12:09 schrieb Erwin Denzler:
> Stefan schrieb:
>
>> Es gibt in jedem Bundesland ein Verwaltungskostengesetz.
>
> ÖPNV-Unternehmen sind im Regelfall keine Behörden. Auch die meisten

Stimmt, das mit dem ÖPNV hatte ich überlesen...

Jens Müller

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Oct 17, 2015, 6:15:10 PM10/17/15
to
Am 17.10.2015 um 14:53 schrieb w-buechs...@web.de:
> Es handelt sich auch nicht um Bearbeitungsgebühren, sondern um Aufbewahrungsgebühren, die natürlich vom Eigentümer (i.d.R. Abholer) zu blechen sind.

Wie ist es, wenn der Finder den Fund der Fundbehörde mitteilt und diese
dann nach § 967 BGB die Ablieferung verlangt? Muss der Finder dann, wenn
er nach Ablauf von 6 Monaten die Fundsache, die nunmehr sein Eigentum
geworden ist (§ 973 BGB), haben will, auch die Aufbewahrungsgebühr bezahlen?

Stefan Schmitz

unread,
Oct 18, 2015, 11:59:19 AM10/18/15
to
Kurios finde ich die Gebühren des städtischen Fundbüros München.
Für Bargeld verlangen die exakt soviel wie den gesetzlichen Finderlohn.

Wenn jemand also in München Bargeld verliert und der Finder das Geld zum
Fundbüro bringt, darf man gleich den doppelten Finderlohn zahlen.
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