ich habe eine Anzeige beim Ordnungsamt gestellt.
Ein Hund hat meinen Hund angegriffen und diesen verletzt.
Das Ordnungsamt möchte mir keine Auskunft erteilen.
Ich bekomme nur die Auskunft der Fall wäre mit dem zuständigen vet.
abgeschlossen worden.
Angeblich aus Datenschutzgründen dürfen Sie keine Auskuft geben?!?!
Ich würde gerne wissen welche Sanktionen verhängt worden sind (oder auch
nicht)
Muß das Ordnungsamt Auskunft erteilen?
> Mu das Ordnungsamt Auskunft erteilen?
Hi,
es muß Deinem Anwalt Akteneisicht gewähren....also erhebe Klage gegen
Unbekannt. Da freut sich dann auch Dein Anwalt.
--
mfg,
gUnther
Warum?
Grüße,
Lars Friedrich
Worüber?
> Ich bekomme nur die Auskunft der Fall wäre mit dem zuständigen vet.
> abgeschlossen worden.
vet.?
> Ich würde gerne wissen welche Sanktionen verhängt worden sind (oder auch
> nicht)
>
> Muß das Ordnungsamt Auskunft erteilen?
Vielleicht. Hängt davon ab ob es eine bundeslandspezifische Fassung des
Informationsfreiheitsgesetzes gibt und wenn ja, was darin geregelt ist.
Grüße,
Lars Friedrich
Klage läuft doch schon
nur die Frage ist warum ich keine Auskuft bekomme.
Alles andere kostet nur Geld un die IM's in der Nachbarschaft sind auch
nicht 100% Aussagekräftig
>
Vorneweg: Schau doch mal, was das Landesverwaltungsverfahrensgesetz
Deines Bundeslande zum Thema Akteneinsicht vorgibt. Wenn da nur auf das
Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes verwiesen wird, gilt § 29
VerwVerfG[1]
> Klage läuft doch schon
Was für eine Klage?
JSA 2.0
Wenn Du die möglicherweise entstandenen Kosten für die Behandlung Deines
Wuffis ersetzt haben möchtest, ist die Zivilklage durchaus der richtige
Weg, aber Du hast ja noch keinen Gegner.
Wenn Du Strafanzeige gegen Unbekannt meinst, dann bist Du im Straf-,
nicht im Verwaltungsverfahren, und das Einsichtsrecht richtet sich nicht
nach einem VerwVerfG, sondern nach der StPO, dann aber auch nicht gegen
die Behörde, sondern gegen die Staatsanwaltschaft.
> nur die Frage ist warum ich keine Auskuft bekomme.
Die Frage vom Ordnungsamt beantworten lassen und auf rechtsmittelfähigem
Bescheid bestehen.
Grüße Andreas
Fußnotiertes:
=============
[1] #http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/29.html
--
Sind die gesellschaftlichen Voraussetzungen fast gleich, so läßt ein
Mensch sich nicht leicht von einem anderen überzeugen.
Alexis de Tocqueville, über die Demokratie in Amerika
>nur die Frage ist warum ich keine Auskuft bekomme.
wozu? Deine Zivilklage hat nix mit einem evtl. Ordnungsgeld zu tun.
Man kann aber im Rahmen der Zivilklage Zeugen benennen. Auch aus den Reihen
des Ordnungsamts, wenn diesem klagerelevante Tatsachen bekannt geworden
sind oder sein sollten.
Ralf
--
Neueste Forschungsergebnisse aus deutschen Spitzenhochschulen. Heute von
Prof. Dr. Wolfgang Mückenheim, Mathematikkoryphäe der FH
Augsburg: "Funktionen sind Beschreibungen. Verschieden [sic] Beschreibungen
können zu gleichen Funktionen führen."
> Man kann aber im Rahmen der Zivilklage Zeugen benennen. Auch aus den Reihen
> des Ordnungsamts, wenn diesem klagerelevante Tatsachen bekannt geworden
> sind oder sein sollten.
Nennt sich dann Ausforschungsbeweisantrag und ist nach deutschem
Zivilprozeßrecht unzulässig.
Grüße Andreas
--
Daher finden wir im tiefsten Innern der Juristen einen guten Teil
aristokratischer Neigungen und Gewohnheiten.
> vet.?
Tierarzt, Dr. med vet., Veterinär
In der Tat, hätte der OP ein großes V verwendet, wäre das Raten leichter
gewesen ;-)
> Klage läuft doch schon
Wenn Du Zivilklage erhoben hast, den Schädiger also kennst, sehe ich
noch weniger Grund für eine Akteneinsicht. Für das Zivilverfahren ist
jedenfalls aus Deiner Sicht völlig ohne Belang, ob und wenn ja welche
bußgeldrechtliche Sanktion verhängt wurde.
> Alles andere kostet nur Geld un die IM's in der Nachbarschaft sind auch
> nicht 100% Aussagekräftig
Dieser Satz kein Sinn.
-thh
--
Deutsches Bundesrecht: <http://www.gesetze-im-internet.de/>
Juristische Informationstexte: <http://th-h.de/infos/jura/>
Linkverzeichnis von Gesetzestexten: <http://rechtliches.de/>
Verbreitete Gesetzestexte im Volltext: <http://dejure.org/>
> ich habe eine Anzeige beim Ordnungsamt gestellt.
> Ein Hund hat meinen Hund angegriffen und diesen verletzt.
Im Bußgeldverfahren richtet sich das Akteneinsichtsrecht des
Geschädigten nach § 406e StPO, 46 Abs. 1, Abs 3 S. 4 Hs. 2 OWiG.
Demnach kann ein Rechtsanwalt die Akten einsehen, soweit ein
berechtigtes Interesse besteht (und dargelegt wird) und schutzwürdige
Interessen des Betroffenen nicht überwiegen; überdies können (nicht
müssen!) Auskünfte aus den Akten erteilt werden.
> Das Ordnungsamt möchte mir keine Auskunft erteilen.
Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein Antrag auf
gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG möglich.
> Ich würde gerne wissen welche Sanktionen verhängt worden sind (oder auch
> nicht)
Das alleine begründet kein berechtigtes Interesse; § 406d StPO ist
ausdrücklich von der Anwendung im Bußgeldverfahren ausgenommen.
> Muß das Ordnungsamt Auskunft erteilen?
M.E. nicht.
> Vorneweg: Schau doch mal, was das Landesverwaltungsverfahrensgesetz
> Deines Bundeslande zum Thema Akteneinsicht vorgibt. Wenn da nur auf das
> Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes verwiesen wird, gilt § 29
> VerwVerfG[1]
Im Bußgeldverfahren? Ich zweifele ...
> Man kann aber im Rahmen der Zivilklage Zeugen benennen. Auch aus den Reihen
> des Ordnungsamts, wenn diesem klagerelevante Tatsachen bekannt geworden
> sind oder sein sollten.
Soweit diese dann eine Aussagegenehmigung erhalten, ja. Es genügt
übrigens nicht, dass diesen Tatsachen bekannt geworden sein _sollten_;
als Zeuge kann nur benannt werden, wem eine Tatsache bekannt geworden
_ist_.
-thh
>> Mu das Ordnungsamt Auskunft erteilen?
>
> es muß Deinem Anwalt Akteneisicht gewähren...
Das ist so nicht richtig; vielmehr ist dem Anwalt Akteneinsicht zu
gewähren, wenn (a) ein berechtigtes Interesse des Verletzten besteht
und (b) schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht überwiegen.
> also erhebe Klage gegen Unbekannt.
Dieser Vorschlag ist unsinnig.
Mit der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren hat die Klageerhebung nichts
zu tun; überdies ist die Erhebung einer Klage nur gegen eine benannte
Person, deren zustellfähige Anschrift benannt wird, möglich.
>> Muß das Ordnungsamt Auskunft erteilen?
>
> Vielleicht. Hängt davon ab ob es eine bundeslandspezifische Fassung des
> Informationsfreiheitsgesetzes gibt und wenn ja, was darin geregelt ist.
Eher unwahrscheinlich, weil regelmäßig spezialgesetzliche Regelungen
vorzugehen pflegen, die hier in Form von StPO und OWiG bestehen.
Zurecht! :)
Nach Lage der Dinge müßte es sich wohl in der Tat um ein
Bußgeldverfahren handeln.
Dann sollte der Blick nicht auf § 49 OWiG fallen, der allerdings nur die
Akteneinsicht für den Betroffenen regelt, sondern auf § 49b OWiG i.V.m.
§ 475 (insbes. Abs. IV) StPO.
Grüße Andreas
--
Für die Demokratie ist die Regierung kein Gut, sondern ein notwendiges
Übel.
Zurecht! :)
Nach Lage der Dinge müßte es sich wohl in der Tat um ein
Bußgeldverfahren handeln.
Die einschlägigen Vorschriften hast Du ja schon genannt, ergänzend wäre
ggf. auf § 49b OWiG i.V.m. § 475 (insbes. Abs. IV) StPO hinzuweisen.
--
Ich bin überzeugt, daß in den demokratischen Jahrhunderten, die uns
bevorstehen, die individuelle Unabhängigkeit und die lokalen Freiheiten
immer das Ergebnis künstlicher Bestrebungen sein werden.
Jein.
IFG NRW:
[abzulehnende Anträge]
"durch die Bekanntgabe der Information der Verfahrensablauf eines
anhängigen Verwaltungsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens,
eines Disziplinarverfahrens oder der Erfolg einer bevorstehenden
behördlichen Maßnahme erheblich beeinträchtigt würde"
Damit besteht bei Ordnungswidrigkeiten, nach Abschluss des Verfahrens,
kein Verweigerungsrecht. Es sei denn, ich habe noch etwas übersehen. Die
Beschränkungen der StPO sind hier m.E. irrelevant, denn es werden hier
nicht Akten des Gerichts und der Staatsanwaltschaft angefordert, sondern
Informationen der Verwaltung.
Grüße,
Lars Friedrich
>> ich habe eine Anzeige beim Ordnungsamt gestellt.
>> Ein Hund hat meinen Hund angegriffen und diesen verletzt.
>
> Im Bußgeldverfahren richtet sich das Akteneinsichtsrecht des
> Geschädigten nach § 406e StPO, 46 Abs. 1, Abs 3 S. 4 Hs. 2 OWiG.
>
> Demnach kann ein Rechtsanwalt die Akten einsehen, soweit ein
> berechtigtes Interesse besteht (und dargelegt wird) und schutzwürdige
> Interessen des Betroffenen nicht überwiegen; überdies können (nicht
> müssen!) Auskünfte aus den Akten erteilt werden.
>
>> Das Ordnungsamt möchte mir keine Auskunft erteilen.
>
> Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein Antrag auf
> gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG möglich.
>
>> Ich würde gerne wissen welche Sanktionen verhängt worden sind (oder auch
>> nicht)
>
> Das alleine begründet kein berechtigtes Interesse; § 406d StPO ist
> ausdrücklich von der Anwendung im Bußgeldverfahren ausgenommen.
>
>> Muß das Ordnungsamt Auskunft erteilen?
>
> M.E. nicht.
Hi,
genau, aber die Chancen nehmen deutlich zu, wenn die Frage vom Anwalt kommt.
--
mfg,
gUnther
> Thomas Hochstein schrieb:
>> Eher unwahrscheinlich, weil regelmäßig spezialgesetzliche Regelungen
>> vorzugehen pflegen, die hier in Form von StPO und OWiG bestehen.
>
> Jein.
[...]
> Damit besteht bei Ordnungswidrigkeiten, nach Abschluss des Verfahrens,
> kein Verweigerungsrecht. Es sei denn, ich habe noch etwas übersehen.
§ 4 Abs. 2 S. 1 IFG:
"Soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen
Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von
Akteneinsicht bestehen, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes
vor."
§§ 46, 49b OWiG, 406e, 475 ff. StPO sind solche besonderen
Vorschriften.
> Die
> Beschränkungen der StPO sind hier m.E. irrelevant, denn es werden hier
> nicht Akten des Gerichts und der Staatsanwaltschaft angefordert, sondern
> Informationen der Verwaltung.
Aber die Beschränkungen des OWiG sind es nicht, weil (oder wenn) es um
*Bußgeld*akten der Verwaltung geht.
>Man kann aber im Rahmen der Zivilklage Zeugen benennen. Auch aus den Reihen
>des Ordnungsamts, wenn diesem klagerelevante Tatsachen bekannt geworden
>sind oder sein sollten.
das wollte der OP aber nicht. Er wollte:
"Ich würde gerne wissen welche Sanktionen verhängt worden sind (oder
auch nicht)"
Und das dürfte unabhängig von seiner Zivilforderung sein.
> Man kann aber im Rahmen der Zivilklage Zeugen benennen. Auch aus den Reihen
> des Ordnungsamts, wenn diesem klagerelevante Tatsachen bekannt geworden
> sind oder sein sollten.
Im Rahmen einer Zivilklage gegen unbekannt?
--
Falsche Gruppe. Die Stabilität von Glashäusern unter Beschuss mit
aus dem Inneren abgefeuerten Steinen ist Thema von de.sci.architektur.
(Rainer Rosenthal)