Hi,
das OA als "originär" (also erste) zuständige Behörde ist sehr wohl befugt
und ermächtigt, deine Personalien festzustellen. Rechtsgrundlage ist dazu
das OwiG (Ordnungswidrigkeitengesetz).
Die Polizei leistet denen nur Amtshilfe, beim Vorhandensein von geeignetem
Personal holen die sich deine Personalien auch mit Zwang. Also Festhalten,
Durchsuchen usw.
Das ist aber von Bundesland zu Bundesland verschieden, da Polizei (als
allgemeiner Begriff) immer Ländersache ist.
Das OA in Frankfurt/Main z.B. hat auch Pistolen, wogegen mein schönes
Bundesland Brandenburg sich diesen Luxus nicht leistet. (Besser ist.) Ich
staunte jedenfalls nicht schlecht, als ich die "schwarzen Sheriffs" in
Frankfurt sah und am Ärmel nicht Polizei sondern Ordnungsamt las.
MfG
Peter
> Rechtsgrundlage ist dazu das OwiG (Ordnungswidrigkeitengesetz).
>
> Das ist aber von Bundesland zu Bundesland verschieden, da Polizei
> (als allgemeiner Begriff) immer Ländersache ist.
Hoi, da schmeißen wir aber ein bißchen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung
durcheinander :-)
--
( ROT-13 if you want to email me directly: uv...@ervzjrexre.qr )
"Im Krieg trifft es immer die falschen - die Militärs nennen sowas
'Schade'. Sozusagen 'Kollateralschade'." -- Thomas Pommer, n-tv
Nachschlag, 07.03.2003
Wo ? An welcher Stelle ?
Peter
hepae schrieb:
>
> Hab mal eine Grundsatzfrage: Darf ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes,
> der mich auf meinen nichtangeleinten Hund (einen English Springer
> Spaniel) anspricht, meine Personalien feststellen? Oder muß er dazu
> Amtshilfe von der Polizei anfordern?
Das fehlte ja noch. Die Ordnungsbehörden haben zur Durchführung
ihrer Aufgaben (fast) die gleichen Befugnisse wie die Polizei;
auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr z. B. nach § 24 OBG NRW
(hier: i. V. m. §§ 9, 12 PolG NRW). Auf dem Gebiet der
Ahndung ist die Konstruktion anders (§ 46 I, II OWiG i. V.
m. § 163b StPO), aber das Ergebnis das Gleiche.
--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN
"Ich denke, seit das OLG Augsburg die rückwirkende Erstattung der
Hundesteuern beschlossen hat, ist der gesellschaftliche Status der
Hundebesitzer deutlich aufgewertet worden." (Nach W. Krietsch, dsrm)
>>> Rechtsgrundlage ist dazu das OwiG (Ordnungswidrigkeitengesetz).
>>>
>>> Das ist aber von Bundesland zu Bundesland verschieden, da
>>> Polizei (als allgemeiner Begriff) immer Ländersache ist.
>>
>> Hoi, da schmeißen wir aber ein bißchen Gefahrenabwehr und
>> Strafverfolgung durcheinander :-)
>
> Wo ? An welcher Stelle ?
1. Du plenkst, d.h. du machst ein Leerzeichen vor Satzzeichen. Das ist
sehr unpraktisch, weil beim Zitieren ein Newsreader die Zeilen neu
umbrechen muß und das an Leerzeichen macht - da landet dann schon mal
ein Satzzeichen alleine in der nächsten Zeile, und das sieht dann
ziemlich blöd aus.
2. Gefahrenabwehr un ddie Organisation der Polizei ist natürlich Sache
der Länder, genauso wie die Organisation der sonstigen Gefahrenabwehr.
Wenn es aber um die Beschlagnahme von CDs geht, weil diese oder deren
benutzung einen Verstoß gegen das UrhG darstellen, dann ist das, sofern
nicht die Polizei ausdrücklich sagt, daß sie das tut, um weitere
Verstöße zu unterbinden, im Zweifel eine repressive Maßnahme, um
nämlich Beweismittel zu sichern etc.
Und Straf -/Strafprozeßrecht sowie der Großteil des OWiR ist nun einmal
Bundesrecht.
>>> Rechtsgrundlage ist dazu das OwiG (Ordnungswidrigkeitengesetz).
>>>
>>> Das ist aber von Bundesland zu Bundesland verschieden, da
>>> Polizei (als allgemeiner Begriff) immer Ländersache ist.
>>
>> Hoi, da schmeißen wir aber ein bißchen Gefahrenabwehr und
>> Strafverfolgung durcheinander :-)
>
> Wo ? An welcher Stelle ?
1. Du plenkst, d.h. du machst ein Leerzeichen vor Satzzeichen. Das
ist sehr unpraktisch, weil beim Zitieren ein Newsreader die Zeilen
neu umbrechen muß und das an Leerzeichen macht - da landet dann
schon mal ein Satzzeichen alleine in der nächsten Zeile, und das
sieht dann ziemlich blöd aus.
2. Gefahrenabwehr un ddie Organisation der Polizei ist natürlich
Sache der Länder, genauso wie die Organisation der sonstigen
Gefahrenabwehr.
Wenn die Maßnahme aber der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit dient,
dann ist das, sofern nicht die Polizei ausdrücklich sagt, daß sie das
tut, um weitere Verstöße zu unterbinden, im Zweifel eine repressive
Maßnahme, um nämlich Beweismittel zu sichern etc.
Und Straf -/Strafprozeßrecht sowie der Großteil des OWiR ist nun
einmal Bundesrecht.
--
Nicht z.B. in Bayern. Da gibt es im LStVG (Landesstraf- und Verordnungs-
gesetz) keinen generellen Verweis auf das Polizeigesetz (Polizeiaufga-
bengesetz, PAG) wie in anderen Bundesländern.
Claus
--
http://www.faerber.muc.de
Danke schon mal.
hepä
hepae schrieb:
> Das fehlte ja noch? Verstehe ich nicht, diesen Satz.
Du scheinst das Ordnungsamt für irgendeine Behörde
"minderen Wertes" zu halten, jedenfalls eine, deren
Wichtigkeit oder Bedeutsamkeit gegenüber dem Bürger
hinter der der Polizei irgendwie "zurücksteht". (Oder
wie sollte sonst die Frage zu erklären sein, ob der
Ordnungsamtsmitarbeiter "die Polizei" rufen muss?)
Dem ist aber nicht so. Die Ordnungsbehörde _ist_
im historischen und systematischen Sinn "die Polizei".
Sie hat auf ihrem Aufgabengebiet von Rechts wegen
nicht weniger "Biß" als die Polizei (im engeren Sinne),
von der faktischen Tatsache, dass ihre Mitarbeiter
in der Regel nicht mit Schußwaffen am Bund herumlaufen,
abgesehen.
--
Christian E"r wusste zuviel" Naundorf (aka: CEN)
Dr. rer. nat. Dipl.-Phys. cand. theol. M.Phil (Cantab)
Ehemann, Vater, Christ, Volleyballer, Stenograph
Bevorzugte Programmiersprache: PASCAL und BASIC *g*
> Sie hat auf ihrem Aufgabengebiet von Rechts wegen
> nicht weniger "Biß" als die Polizei (im engeren Sinne),
> von der faktischen Tatsache, dass ihre Mitarbeiter
> in der Regel nicht mit Schußwaffen am Bund herumlaufen,
> abgesehen.
Na ja.. und mal davon abgesehen, daß zumindest in den Polizeigesetzen,
die ich kenne, die Ausübung jeglicher Art von Zwang und auch diverse
Standardmaßnahmen nur der Polizei zur Verfügung stehen - z.B.
Observation, erkennungsdienstliche Maßnahmen, Festnahme etc.
(Allerdings sehe ichgerade, daß zumindest in Hessen die Durchsuchung
von Personen prinzipiell auch von den Gefahrenabwehrbehörden
vorgenommen werden kann... seltsam...)
Holger Pollmann schrieb:
> Na ja.. und mal davon abgesehen, daß zumindest in den Polizeigesetzen,
> die ich kenne, die Ausübung jeglicher Art von Zwang und auch diverse
> Standardmaßnahmen nur der Polizei zur Verfügung stehen - z.B.
> Observation, erkennungsdienstliche Maßnahmen, Festnahme etc.
Komische Bundesländer, das.
In NRW dürfen die Ordnungsbehörden zur Erfüllung ihrer
Aufgaben
- in Gewahrsam nehmen,
- Personen und Sachen durchsuchen,
- Wohnungen betreten und durchsuchen,
- Sicherstellen
(§ 24 Nr. 13 OBG)
Im übrigen gilt der Verweis aus § 14 Abs. 2,
wenn spezialgesetzliche Regelungen/Verweise
vorhanden sind; die entsprechenden Kompetenzen
sind je nachdem ebenfalls erheblich.
--
Dr. Christian E. Naundorf (aka: CEN)
Die Kröte kroch mit großem Schnaufen / bedächtig auf den Maulwurfhaufen
und sah sich um, von Stolz geschwellt: Wie groß ist doch die weite Welt
"Allegorie auf einen Volljuristen", Heinrich Seidel
> Na ja.. und mal davon abgesehen, daß zumindest in den Polizeigesetzen,
> die ich kenne, die Ausübung jeglicher Art von Zwang und auch diverse
> Standardmaßnahmen nur der Polizei zur Verfügung stehen - z.B.
> Observation, erkennungsdienstliche Maßnahmen, Festnahme etc.
Stellt sich dann immer die Frage, wer "die Polizei" ist. In BaWü bspw.
umfaßt das auch die Polizei_behörden_ (also das, was man anderswo als
Ordnungsbehörden bezeichnen würde).
-thh
--
"Bei Gott ist Liebe und Güte,
Ruhe, Glück, Frieden und Sinn."
>> Na ja.. und mal davon abgesehen, daß zumindest in den
>> Polizeigesetzen, die ich kenne, die Ausübung jeglicher Art von
>> Zwang und auch diverse Standardmaßnahmen nur der Polizei zur
>> Verfügung stehen - z.B. Observation, erkennungsdienstliche
>> Maßnahmen, Festnahme etc.
>
> Stellt sich dann immer die Frage, wer "die Polizei" ist. In BaWü
> bspw. umfaßt das auch die Polizei_behörden_ (also das, was man
> anderswo als Ordnungsbehörden bezeichnen würde).
In Hessen unterteilt man in Gefahrenabwehrbehörden und Polizeibehörden;
die Gefahrenabwehrbehörden unterteilen sich in allgemeine
Verwaltungsbehörden und Ordnungsbehörden (und diese nochmal in
allgemeine und besondere Ordnungsbehörden, aber das nur am Rande), so
daß ziemlich eindeutig ist, daß mit Polizeibehörden wirklich nur die
uniformierte Polizei als Vollzugsorgan des Landes gemeint ist.
>> Na ja.. und mal davon abgesehen, daß zumindest in den Polizeigesetzen,
>> die ich kenne, die Ausübung jeglicher Art von Zwang und auch diverse
>> Standardmaßnahmen nur der Polizei zur Verfügung stehen - z.B.
>> Observation, erkennungsdienstliche Maßnahmen, Festnahme etc.
>
>Komische Bundesländer, das.
>
Eigentlich nicht: "Polizei" ist nun einmal schlicht und ergreifend die
Ordnungsbehörde.
Ich fürchte, Holger meint die "Vollzugspolizei"
(ja, CEN, ich weiß, daß Du das weißt ...)
>In NRW dürfen die Ordnungsbehörden zur Erfüllung ihrer
>Aufgaben
>
>- in Gewahrsam nehmen,
>- Personen und Sachen durchsuchen,
>- Wohnungen betreten und durchsuchen,
>- Sicherstellen
>
>(§ 24 Nr. 13 OBG)
>
HambSOG (1993):
|§ 18 Formen des unmittelbaren Zwangs
|(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen
|oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch Hilfsmittel
|der körperlichen Gewalt und durch Waffen.
|(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche
|Einwirkung auf Personen oder Sachen.
|(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere
|Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde,
|Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum
|Sprengen bestimmte Explosivstoffe (Sprengmittel).
|(4) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr
|und Maschinenpistole zugelassen.
|
|§ 18 a ...
|
|§ 19 Befugnis zum Gebrauch von Waffen
|
|(1) Die Befugnis zum Gebrauch von Waffen steht den
|Polizeivollzugsbeamten zu.
|
|(2) Die mit Sicherheitsaufgaben betrauten Beamten
|der Justizverwaltung haben die Befugnis zum Gebrauch von
|Schlagstöcken.
Schön zu wissen, daß die Hygienekontrollen in
Gaststätten meistens ohne Dynamit durchgeführt werden
--
Eines richterlichen Hinweises nach Par. 139 ZPO auf
den Sinngehalt des eigenen Vorbringens der Beklagten
bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision nicht.
BGH U.v. 19.03.2003 - VIII ZR 295/01
>> Komische Bundesländer, das.
>
>
> Eigentlich nicht: "Polizei" ist nun einmal schlicht und ergreifend
> die Ordnungsbehörde.
Eigentlichmeint Polizei "Gefahenabwehr". Wenn wir schon am Klugshceißen
sind :-)
> Ich fürchte, Holger meint die "Vollzugspolizei"
Nein, ich meine Polizeibehörden. Die sind vielleicht identisch mit der
Vollzugspolizei, aber... die mögen in anderen Bundesländern u.U.
"Vollzugspolizei" heißen :-) Ich habe mich bei der Benennung am
hessischen Recht orientiert.
>>> Komische Bundesländer, das.
>>
>>
>> Eigentlich nicht: "Polizei" ist nun einmal schlicht und ergreifend
>> die Ordnungsbehörde.
>
>Eigentlichmeint Polizei "Gefahenabwehr". Wenn wir schon am Klugshceißen
>sind :-)
>
>> Ich fürchte, Holger meint die "Vollzugspolizei"
>
>Nein, ich meine Polizeibehörden. Die sind vielleicht identisch mit der
>Vollzugspolizei, aber... die mögen in anderen Bundesländern u.U.
>"Vollzugspolizei" heißen :-) Ich habe mich bei der Benennung am
>hessischen Recht orientiert.
>
Gerade dort werden aber Polizei- und Gefahrenabwehrbehörden
unterschieden; siehe unten § 1 HSOG. Letztere werden dort
durch das Gesetz auch Verwaltungsbehörden und
Ordnungsbehörden genannt; ihnen werden durch das HSOG
Aufgaben der Gefahrenabwehr zugewiesen.
vgl. iÜ:
Model-Creifelds, 13. Aufl. 1996
"1.
Der Begriff P. wird unterschiedlich verwendet. Der
'klassische (materielle) P.begriff versteht unter P.
alle Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung zur Abwehr
von Gefahren für Sicherheit und Ordnung ...
Dieser der Tradition des 19. Jh. entstammende P.begriff
wurde in Gesetzes- und Umgangssprache später
weitgehend vom organisationsrechtlichen (institutionellen)
P.begriff abgelöst; danach beschränkt sich der P.begriff
auf den P.vollzugsdienst, während die Behörden der
Gefahrenabwehr im übrigen als Ordnungsbehörden
(BY: Sicherheitsbehörden; HH, Nds, S-A: VerwBehörden;
Hs: Gefahrenabwehrbehörden) bezeichnet werden."
§ 1 HSOG:
"(1) Die Gefahrenabwehrbehörden (Verwaltungsbehörden,
Ordnungsbehörden) und die Polizeibehörden haben die
gemeinsame Aufgabe der Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahrenabwehr),
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Sie haben
im Rahmen dieser Aufgabe auch die erforderlichen
Vorbereitungen für die Hilfeleistung in Gefahrenfällen zu treffen.
(2) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden haben ferner
die ihnen durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen
weiteren Aufgaben zu erfüllen.
(3) Der Schutz privater Rechte obliegt den Gefahrenabwehr-
und den Polizeibehörden nach diesem Gesetz nur dann,
wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist
und wenn ohne gefahrenabwehrbehördliche oder polizeiliche
Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich
erschwert werden würde.
(4) Die Polizeibehörden haben im Rahmen der Gefahrenabwehr
auch zu erwartende Straftaten zu verhüten sowie für die
Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen (vorbeugende
Bekämpfung von Straftaten).
(5) Die Polizeibehörden leisten anderen Behörden Vollzugshilfe
(§§ 44 bis 46).
(6) Alle Behörden haben bei der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten.
Insbesondere haben sie sich unverzüglich gegenseitig über Vorgänge,
deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der anderen Behörde bedeutsam
erscheint, zu unterrichten. Die Gefahrenabwehrbehörden und die
Polizeibehörden sollen im Rahmen der Gefahrenabwehr gemeinsame
Arbeitsgruppen (Kriminalpräventionsräte) bilden; diese sollen auch Personen
und Institutionen aus unterschiedlichen Bereichen und Aufgabenfeldern,
die zur Kriminalprävention beitragen können, aufnehmen. Die Vorschriften
über den Schutz personenbezogener Daten (§§ 12 bis 29) bleiben unberührt."
>>> Eigentlich nicht: "Polizei" ist nun einmal schlicht und
>>> ergreifend die Ordnungsbehörde.
>>
>> Eigentlich meint Polizei "Gefahenabwehr". Wenn wir schon am
>> Klugscheißen sind :-)
>>
>>> Ich fürchte, Holger meint die "Vollzugspolizei"
>>
>> Nein, ich meine Polizeibehörden. Die sind vielleicht identisch mit
>> der Vollzugspolizei, aber... die mögen in anderen Bundesländern
>> u.U. "Vollzugspolizei" heißen :-) Ich habe mich bei der Benennung
>> am hessischen Recht orientiert.
>
> Gerade dort werden aber Polizei- und Gefahrenabwehrbehörden
> unterschieden; siehe unten § 1 HSOG.
Ja. Siehe z.B. auch dieses mein Posting:
<b9is69$js8n6$6...@ID-46702.news.dfncis.de>
Und jetzt verstehe ich immer noch nicht, was du damit sagen willst.
Wenn du nämlich jetzt ein paar der Beispiele für Standardmaßnahmen
nimmst, die ich gebracht habe, und diese im HSOG nachschlägst, wird dir
auffallen, daß bei diesen die Befugnis nicht "den
Gefahrenabwehrbehörden und den Polizeibehörden" gegeben wird, sondern
eben nur den Polizeibehörden.
> Letztere werden dort durch das Gesetz auch Verwaltungsbehörden und
> Ordnungsbehörden genannt; ihnen werden durch das HSOG Aufgaben der
> Gefahrenabwehr zugewiesen.
Um ehrlich zu sein, sind es entweder die allgemeinen
Verwaltungsbehörden oder die Ordnungsbehörden.
> § 1 HSOG:
Hey, ich habe das am Mittwoch ein paar Viertsemestern in einer AG
erklärt... du mußt das echt nicht für mich wiederholen, danke :-)
>> Gerade dort werden aber Polizei- und Gefahrenabwehrbehörden
>> unterschieden; siehe unten § 1 HSOG.
>
>Ja. Siehe z.B. auch dieses mein Posting:
><b9is69$js8n6$6...@ID-46702.news.dfncis.de>
>
>Und jetzt verstehe ich immer noch nicht, was du damit sagen willst.
>
>Wenn du nämlich jetzt ein paar der Beispiele für Standardmaßnahmen
>nimmst, die ich gebracht habe, und diese im HSOG nachschlägst, wird dir
>auffallen, daß bei diesen die Befugnis nicht "den
>Gefahrenabwehrbehörden und den Polizeibehörden" gegeben wird, sondern
>eben nur den Polizeibehörden.
>
Was nichts daran ändert, daß die "Polizeibehördeen" nach HS-Lesart
ein Unterbegriff zur "Polizei" sind.
Und wenn Du Deinen Text nochmal durchsiehst, wirst Du feststellen,
daß Du als Kennzeichen der Polizei die Gefahrenabwehr benannt hast:
>>>Eigentlichmeint Polizei "Gefahenabwehr". Wenn wir schon am Klugshceißen
>>>sind :-)
>> Letztere werden dort durch das Gesetz auch Verwaltungsbehörden und
>> Ordnungsbehörden genannt; ihnen werden durch das HSOG Aufgaben der
>> Gefahrenabwehr zugewiesen.
>
>Um ehrlich zu sein, sind es entweder die allgemeinen
>Verwaltungsbehörden oder die Ordnungsbehörden.
>
Um ganz ehrlich zu sein, steht in § 1 HSOG nix von "allgemein" ...
>> § 1 HSOG:
>
>Hey, ich habe das am Mittwoch ein paar Viertsemestern in einer AG
>erklärt... du mußt das echt nicht für mich wiederholen, danke :-)
>
War auch nicht für Dich, sondern für die zwei Nicht-Hessen, die
hier mitlesen und vielleicht keine Lust haben, sich von www.hessen.de
die Festplatte ungefragt vollmüllen zu lassen.
Du darfst also mein Gesetzeszitat gern bei Dir lokal löschen *G*
>>> Gerade dort werden aber Polizei- und Gefahrenabwehrbehörden
>>> unterschieden; siehe unten § 1 HSOG.
>>
>> Ja. Siehe z.B. auch dieses mein Posting:
>> <b9is69$js8n6$6...@ID-46702.news.dfncis.de>
>>
>> Und jetzt verstehe ich immer noch nicht, was du damit sagen
>> willst.
>>
>> Wenn du nämlich jetzt ein paar der Beispiele für Standardmaßnahmen
>> nimmst, die ich gebracht habe, und diese im HSOG nachschlägst,
>> wird dir auffallen, daß bei diesen die Befugnis nicht "den
>> Gefahrenabwehrbehörden und den Polizeibehörden" gegeben wird,
>> sondern eben nur den Polizeibehörden.
>
> Was nichts daran ändert, daß die "Polizeibehördeen" nach HS-Lesart
> ein Unterbegriff zur "Polizei" sind.
WENN man mit Polizei "Gefahrenabwehr" meint.
Ich meinte mit Polizei "Polizeibehörden". Ich meinte NICHT
Gefahrenabwehrbehörden oder Ordnungsbehörden oder sonst was.
> Und wenn Du Deinen Text nochmal durchsiehst, wirst Du feststellen,
> daß Du als Kennzeichen der Polizei die Gefahrenabwehr benannt
> hast:
>
>>>> Eigentlichmeint Polizei "Gefahenabwehr". Wenn wir schon am
>>>> Klugshceißen sind :-)
>
>>> Letztere werden dort durch das Gesetz auch Verwaltungsbehörden
>>> und Ordnungsbehörden genannt; ihnen werden durch das HSOG
>>> Aufgaben der Gefahrenabwehr zugewiesen.
>>
>> Um ehrlich zu sein, sind es entweder die allgemeinen
>> Verwaltungsbehörden oder die Ordnungsbehörden.
>
> Um ganz ehrlich zu sein, steht in § 1 HSOG nix von "allgemein" ...
Ich weiß, sie sind es aber trotzdem :-)
>>> § 1 HSOG:
>>
>> Hey, ich habe das am Mittwoch ein paar Viertsemestern in einer AG
>> erklärt... du mußt das echt nicht für mich wiederholen, danke :-)
>
> War auch nicht für Dich, sondern für die zwei Nicht-Hessen, die
> hier mitlesen und vielleicht keine Lust haben, sich von
> www.hessen.de die Festplatte ungefragt vollmüllen zu lassen.
>
> Du darfst also mein Gesetzeszitat gern bei Dir lokal löschen *G*
Habe ich - schließlich habe ich das hier als Hardcopy :-)
>> Was nichts daran ändert, daß die "Polizeibehördeen" nach HS-Lesart
>> ein Unterbegriff zur "Polizei" sind.
>
>WENN man mit Polizei "Gefahrenabwehr" meint.
>
>Ich meinte mit Polizei "Polizeibehörden". Ich meinte NICHT
>Gefahrenabwehrbehörden oder Ordnungsbehörden oder sonst was.
>
Liebster Holger, wer soll Dir das glauben?
Hier zur Erinnerung das vollständige Zitat aus meinem Posting:
>>Was nichts daran ändert, daß die "Polizeibehördeen" nach HS-Lesart
>>ein Unterbegriff zur "Polizei" sind.
>>Und wenn Du Deinen Text nochmal durchsiehst, wirst Du feststellen,
>>daß Du als Kennzeichen der Polizei die Gefahrenabwehr benannt hast:
>>>>>Eigentlichmeint Polizei "Gefahenabwehr". Wenn wir schon am Klugshceißen
>>>>>sind :-)
Irgendwie ist Dein newsreader kaputt: Er unterschlägt die Stellen, an denen
Du Dir selbst widersprichst ...
Hast Du wirklich nichts Besseres verdient?
>>> Was nichts daran ändert, daß die "Polizeibehördeen" nach
>>> HS-Lesart ein Unterbegriff zur "Polizei" sind.
>>
>> WENN man mit Polizei "Gefahrenabwehr" meint.
>>
>> Ich meinte mit Polizei "Polizeibehörden". Ich meinte NICHT
>> Gefahrenabwehrbehörden oder Ordnungsbehörden oder sonst was.
>
> Liebster Holger, wer soll Dir das glauben?
Na, du z.B.
> Hier zur Erinnerung das vollständige Zitat aus meinem Posting:
>
>>> Was nichts daran ändert, daß die "Polizeibehördeen" nach
>>> HS-Lesart ein Unterbegriff zur "Polizei" sind.
>>> Und wenn Du Deinen Text nochmal durchsiehst, wirst Du
>>> feststellen, daß Du als Kennzeichen der Polizei die
>>> Gefahrenabwehr benannt hast:
>>>
>>>>>> Eigentlich meint Polizei "Gefahrenabwehr". Wenn wir schon am
>>>>>> Klugscheißen sind :-)
>
> Irgendwie ist Dein newsreader kaputt: Er unterschlägt die Stellen,
> an denen Du Dir selbst widersprichst ...
> Hast Du wirklich nichts Besseres verdient?
Ich raff nicht, was du meinst. Ich zitiere jetzt nochmal, was ich so
geschrieben habe:
<b9an4j$hbrsm$4...@ID-46702.news.dfncis.de>:
> Na ja.. und mal davon abgesehen, daß zumindest in den
> Polizeigesetzen, die ich kenne, die Ausübung jeglicher Art von
> Zwang und auch diverse Standardmaßnahmen nur der Polizei zur
> Verfügung stehen - z.B. Observation, erkennungsdienstliche
> Maßnahmen, Festnahme etc. (Allerdings sehe ichgerade, daß
> zumindest in Hessen die Durchsuchung von Personen prinzipiell auch
> von den Gefahrenabwehrbehörden vorgenommen werden kann...
> seltsam...)
Daß ich da mit "Polizei" "Polizeibehörden" meinte, habe ich ja schon
gesagt, und zwar hier:
<b9jqji$k23an$8...@ID-46702.news.dfncis.de>:
>> Ich fürchte, Holger meint die "Vollzugspolizei"
>
> Nein, ich meine Polizeibehörden. Die sind vielleicht identisch mit
> der Vollzugspolizei, aber... die mögen in anderen Bundesländern
> u.U. "Vollzugspolizei" heißen :-) Ich habe mich bei der Benennung
> am hessischen Recht orientiert.
Da steht's: ich meinte Polizeibehörden. Da gibt's nichts dran zu
deuteln.
Dann schriebst du:
<b9jqji$k23an$8...@ID-46702.news.dfncis.de>:
>> Ich habe mich bei der Benennung am hessischen Recht orientiert.
>
> Gerade dort werden aber Polizei- und Gefahrenabwehrbehörden
> unterschieden; siehe unten § 1 HSOG. Letztere werden dort durch
> das Gesetz auch Verwaltungsbehörden und Ordnungsbehörden genannt;
> ihnen werden durch das HSOG Aufgaben der Gefahrenabwehr
> zugewiesen.
Was eine Aussage ist, die keinen Sinn macht. Ich bezog mich
ausdrücklich auf Polizeibehörden und nicht auf alle Behörden, die
Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrnehmen. Einen Oberbegriff für
"Polizeibehörden und Gefahrenabwehrbehörden" gibt es im hessischen
Recht übrigens nicht.
Ach ja, noch was, was ich schrieb:
<b9jqji$k23an$8...@ID-46702.news.dfncis.de>:
[spelling corrected]
> Eigentlich meint Polizei "Gefahrenabwehr". Wenn wir schon am
> Klugscheißen sind :-)
Da schrieb ich "eigentlich meint". Da steht NICHT "eigentlich meinte
ich". Ich meinte nämlich, wie ich im selben Posting schrieb,
Polizeibehörden. Ich meinte nicht Gefahrenabwehr, sondern der Begriff
"Polizei" meint eigentlich Gefahrenabwehr, wie du ja auch durch Zitat
aus dem Creifelds selbst schreibst.
Ich hoffe, daß jetzt alle Klarheiten beseitigt sind.
Verständnisfrage: was meinte ich, als ich den Begriff Polizei
verwandte?
Lösung (bitte ROT-13 benutzen): Cbyvmrvoruöeqra
>Ach ja, noch was, was ich schrieb:
>
><b9jqji$k23an$8...@ID-46702.news.dfncis.de>:
>[spelling corrected]
>> Eigentlich meint Polizei "Gefahrenabwehr". Wenn wir schon am
>> Klugscheißen sind :-)
>
Siehst Du, genau darauf beziehe ich mich.
>Da schrieb ich "eigentlich meint". Da steht NICHT "eigentlich meinte
>ich".
Und wenn man jetzt noch den Kontext berücksichtigt
(ich hatte unmittelbar zuvor darauf hingewiesen, "Polizei"
meine Ordnungsbehörden), ergibt asich zwanglos und naheliegend,
daß Du mich hinsichtlich der landläufigen fachsprachlichen
begrifflichen Ausfüllung des Terminus "Polizei" korrigieren
wolltest.
> Ich meinte nämlich, wie ich im selben Posting schrieb,
>Polizeibehörden. Ich meinte nicht Gefahrenabwehr, sondern der Begriff
>"Polizei" meint eigentlich Gefahrenabwehr, wie du ja auch durch Zitat
>aus dem Creifelds selbst schreibst.
>
>
>Ich hoffe, daß jetzt alle Klarheiten beseitigt sind.
>
Mit höchstmöglicher Unsicherheit! *G*
>
>Verständnisfrage: was meinte ich, als ich den Begriff Polizei
>verwandte?
>
Jedenfalls Deinen Begriff von Polizei.
Verständnisfrage: Was ist der Unterschied zwischen
"Begriff" und "Terminus"?
Als Du den Terminus "Polizei" verwendet hast, hast Du ihn
möglicherweise mit einer von der allgemeinen Definition
abweichenden Begrifflichkeit belegt, dies jedoch nicht zum
Ausdruck gebracht, so daß der Eindruck entstehen mußte,
Du könntest den inneren Widerspruch in Deinem
Vortrag nicht bemerkt haben.
Ein kurzes, einleitendes: "Wahrlich, ich aber sage Euch ..."
hätte hier Wunder wirken können (wobei die Bewirkung eines
Wunders auch zur Diktion gepaßt.hätte, scnr).
Etwas weniger prätentiös wäre es natürlich auch gegangen,
aber ganz ohne ...
Nur noch mal als Nachsatz: die Polizeibehörden in Hessen sind das, was in
anderen Ländern Vollzugspolizei ist - für alles, die mir immer noch nicth
glauben, daß ich das richtige meinte ;-)