Helmut Richter schrieb:
> Am 07.08.2016 um 20:20 schrieb Rupert Haselbeck:
>> Was werden sie wohl tun? Sie werden natürlich nach dem Anspruchsgegner
>> suchen müssen, wenn sie "Gewährleistungsansprüche" (entweder wirkliche
>> oder auch solche, wie du sie verstehen magst) gegen ihn erheben wollen.
>> Das ist doch wohl selbstverständlich
>
> Kann denn man einer auf die Frage des OP eingehen, indem er keine
> launigen Bemerkungen macht, sondern klipp und klar sagt, dass der
> frühere Geschäftsinhaber noch nach Geschäftsaufgabe für Gewährleistung
> haftet und nach seinem Tod die Erben.
Das ist so einfach nicht zu sagen.
Zwar könnte man nach der Schilderung des OP vermuten, dass es sich bei dem
Geschäftsinhaber um eine natürliche Person handelt, also einen
Einzelkaufmann, der für alle Forderungen persönlich und unbeschränkt haftet,
doch sollte es etwa eine GmbH sein, welche das Geschäft betreibt und der
"Geschäftsinhaber" etwa nur Angestellter dieser GmbH sein, dann haftet nur
die GmbH (solange es sie gibt und solange sie solvent ist...)
> Die weniger juristische Frage war, ob es nicht zumindestens anständig
> wäre, Kunden rechtzeitig darauf aufmerksam zu machen, dass der Laden
> bald nicht mehr existiert, so dass der Kunde im Gewährleistungsfall
> sicher erhöhten Aufwand hat.
Anständig wäre das wohl schon. Aber vielleicht geht der Inhaber des Ladens
ja auch davon aus, dass er sich um Gewährleistungsansprüche auch weiterhin
kümmern wird. Sowas gibts tatsächlich
> Aber Anstand ist ja nicht das Thema der Gruppe.
Richtig!
MfG
Rupert