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Kunden informieren über bevorstehende Geschäftsaufgabe

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Bernd Laschner

unread,
Aug 6, 2016, 2:08:35 AM8/6/16
to
Hallo!

Folgender Fall aus der Nachbarschaft bereitet mir gerade Nachdenken:

Einzelhändler A verkauft Geräte der Unterhaltungselektronik. Aber nicht
mehr lange; denn er ist derweil über 70 und möchte sich - verständlicher
Weise - zur Ruhe setzen. Einen Nachfolger hat er nicht gefunden, so
dass er sein Geschäft schließen möchte. Er hat auch seine Mitarbeiter
bereits gekündigt.

So weit - so gut.

Nun verkauft er aber munter weiter, ohne seine Kunden auf die
bevorstehende Geschäftsaufgabe hin zuweisen.

Ist das zulässig?

Kunden haben so nicht die Möglichkeit, in ihre Kaufentscheidung die
eingeschränkte Gewährleistung einzubeziehen.

Oder haftet er nach Geschäftsaufgabe weiter? M.W. ist die Rechtsform des
Unternehmens eine KG.



Bernd


--
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Stefan Schmitz

unread,
Aug 6, 2016, 4:42:30 PM8/6/16
to
Am Samstag, 6. August 2016 08:08:35 UTC+2 schrieb Bernd Laschner:

> Nun verkauft er aber munter weiter, ohne seine Kunden auf die
> bevorstehende Geschäftsaufgabe hin zuweisen.

Warum auch?

> Ist das zulässig?
>
> Kunden haben so nicht die Möglichkeit, in ihre Kaufentscheidung die
> eingeschränkte Gewährleistung einzubeziehen.

Die ist ja auch nicht eingeschränkt.

> Oder haftet er nach Geschäftsaufgabe weiter? M.W. ist die Rechtsform des
> Unternehmens eine KG.

Wenn das Unternehmen die Geschäftstätigkeit einstellt, hört es nicht automatisch
auf zu existieren.

Bernd J. Kaup

unread,
Aug 7, 2016, 5:58:35 AM8/7/16
to
Du kannst dich ja als Liquidator bestellen lassen.
Dann kannst du an die Schaufensterscheibe des Geschäftes deine
Telefonnummer schreiben und dich dann mit Leuten, wie dem OP
auseinandersetzen,. der unter Gewährleistung versteht, dass er dem
"Verantwortlichen" direkt physisch an Knie treten kann.
mfg
bjk

Bernd Laschner

unread,
Aug 7, 2016, 1:18:36 PM8/7/16
to
Stefan Schmitz schrieb:

> Am Samstag, 6. August 2016 08:08:35 UTC+2 schrieb Bernd Laschner:

>> Nun verkauft er aber munter weiter, ohne seine Kunden auf die
>> bevorstehende Geschäftsaufgabe hin zuweisen.

> Warum auch?

Viele Kunden kaufen dort, weil sie sich von einem kleinen Einzelhändler
mit angeschlossener Werkstatt einen besseren Service erhoffen als von
einem großen Markt oder als von einem Internethändler.

Die Werkstatt wird ebenfalls geschlossen.

>> Kunden haben so nicht die Möglichkeit, in ihre Kaufentscheidung die
>> eingeschränkte Gewährleistung einzubeziehen.

> Die ist ja auch nicht eingeschränkt.

Nein? Gegen wen richtet denn ein Kunde Ansprüche aus der Gew#ährleistung
wenn nicht gegen den Verkäufer?

>> Oder haftet er nach Geschäftsaufgabe weiter? M.W. ist die Rechtsform des
>> Unternehmens eine KG.

> Wenn das Unternehmen die Geschäftstätigkeit einstellt, hört es nicht automatisch
> auf zu existieren.

Das hört sicvh in meinen Ohren recht kryptisch an.

Bernd Laschner

unread,
Aug 7, 2016, 1:30:34 PM8/7/16
to
Bernd J. Kaup schrieb:

> Du kannst dich ja als Liquidator bestellen lassen. Dann kannst du an
> die Schaufensterscheibe des Geschäftes deine Telefonnummer schreiben
> und dich dann mit Leuten, wie dem OP auseinandersetzen,. der unter
> Gewährleistung versteht, dass er dem "Verantwortlichen" direkt
> physisch an Knie treten kann.

Ich weiß zwar nicht, warum Du meinst, polemisch werden zu müssen, aber
vielleicht ist das bei Dir eben so.

Was ich unter Gewährleistung verstehe, weißt Du nicht, weil ich es nicht
geschrieben habe.

Zudem geht es mir nicht darum, jemanden - wohin auch immer - zu treten,
sondern ich möchte gerne wissen, was denn Kunden tun, die glauben, sie
hätten einen Gewährleistungsfall und dann vor verschlossenen Türen tun.


HTH

Rupert Haselbeck

unread,
Aug 7, 2016, 2:20:10 PM8/7/16
to
Bernd Laschner schrieb:

> Was ich unter Gewährleistung verstehe, weißt Du nicht, weil ich es nicht
> geschrieben habe.

Darauf kommt es auch nicht an. Wichtig ist, dass /er/ weiß, was tatsächlich
unter "Gewährleistung" zu verstehen ist...

> Zudem geht es mir nicht darum, jemanden - wohin auch immer - zu treten,
> sondern ich möchte gerne wissen, was denn Kunden tun, die glauben, sie
> hätten einen Gewährleistungsfall und dann vor verschlossenen Türen tun.

Was werden sie wohl tun? Sie werden natürlich nach dem Anspruchsgegner
suchen müssen, wenn sie "Gewährleistungsansprüche" (entweder wirkliche oder
auch solche, wie du sie verstehen magst) gegen ihn erheben wollen. Das ist
doch wohl selbstverständlich

MfG
Rupert

Helmut Richter

unread,
Aug 7, 2016, 2:33:16 PM8/7/16
to
Am 07.08.2016 um 20:20 schrieb Rupert Haselbeck:

> Was werden sie wohl tun? Sie werden natürlich nach dem Anspruchsgegner
> suchen müssen, wenn sie "Gewährleistungsansprüche" (entweder wirkliche oder
> auch solche, wie du sie verstehen magst) gegen ihn erheben wollen. Das ist
> doch wohl selbstverständlich

Kann denn man einer auf die Frage des OP eingehen, indem er keine
launigen Bemerkungen macht, sondern klipp und klar sagt, dass der
frühere Geschäftsinhaber noch nach Geschäftsaufgabe für Gewährleistung
haftet und nach seinem Tod die Erben.

... falls das so richtig ist, was der OP und ich nicht wissen, aber aus
kryptischen Andeutungen wie den obigen wohl entnehmen sollen.

Die weniger juristische Frage war, ob es nicht zumindestens anständig
wäre, Kunden rechtzeitig darauf aufmerksam zu machen, dass der Laden
bald nicht mehr existiert, so dass der Kunde im Gewährleistungsfall
sicher erhöhten Aufwand hat. Aber Anstand ist ja nicht das Thema der Gruppe.

--
Helmut Richter

Georg Wieser

unread,
Aug 7, 2016, 3:28:05 PM8/7/16
to
Am 07.08.2016 um 20:34 schrieb Helmut Richter:
> Am 07.08.2016 um 20:20 schrieb Rupert Haselbeck:
>
>> Was werden sie wohl tun? Sie werden natürlich nach dem Anspruchsgegner
>> suchen müssen, wenn sie "Gewährleistungsansprüche" (entweder wirkliche
>> oder
>> auch solche, wie du sie verstehen magst) gegen ihn erheben wollen. Das
>> ist
>> doch wohl selbstverständlich
>
> Kann denn man einer auf die Frage des OP eingehen, indem er keine
> launigen Bemerkungen macht, sondern klipp und klar sagt, dass der
> frühere Geschäftsinhaber noch nach Geschäftsaufgabe für Gewährleistung
> haftet und nach seinem Tod die Erben.

Und wenn das eine GmbH war und diese nach der Geschäftsaufgabe
liquidiert wurde?

Das steht uns demnächst bevor.

Meine Frau hält Anteile an einem Unternehmen, dessen Vertragsbestand zum
Jahresende an einem bisherigen Mitbewerber verkauft wird.
Der Erlös sowie die Barreserven, die Anteile und was sonst noch zu Geld
gemacht werden kann wird verkauft. Die GmbH liquidiert.

Wir wissen, daß es diverse "Gewährleistungs/Garantieansprüche" gibt, die
weit über das Jahresende hinausreichen. Wir suchen zur Zeit mit dem
Käufer eine vernünftige Lösung, da wir im Interesse unsere Kunden sowie
auch im Interesse des Käufers hier eine saubere Lösung antreben.


Grundsätzlich wäre doch mit der Liquidierung das Thema durch.

Rupert Haselbeck

unread,
Aug 7, 2016, 3:50:10 PM8/7/16
to
Helmut Richter schrieb:

> Am 07.08.2016 um 20:20 schrieb Rupert Haselbeck:
>> Was werden sie wohl tun? Sie werden natürlich nach dem Anspruchsgegner
>> suchen müssen, wenn sie "Gewährleistungsansprüche" (entweder wirkliche
>> oder auch solche, wie du sie verstehen magst) gegen ihn erheben wollen.
>> Das ist doch wohl selbstverständlich
>
> Kann denn man einer auf die Frage des OP eingehen, indem er keine
> launigen Bemerkungen macht, sondern klipp und klar sagt, dass der
> frühere Geschäftsinhaber noch nach Geschäftsaufgabe für Gewährleistung
> haftet und nach seinem Tod die Erben.

Das ist so einfach nicht zu sagen.
Zwar könnte man nach der Schilderung des OP vermuten, dass es sich bei dem
Geschäftsinhaber um eine natürliche Person handelt, also einen
Einzelkaufmann, der für alle Forderungen persönlich und unbeschränkt haftet,
doch sollte es etwa eine GmbH sein, welche das Geschäft betreibt und der
"Geschäftsinhaber" etwa nur Angestellter dieser GmbH sein, dann haftet nur
die GmbH (solange es sie gibt und solange sie solvent ist...)

> Die weniger juristische Frage war, ob es nicht zumindestens anständig
> wäre, Kunden rechtzeitig darauf aufmerksam zu machen, dass der Laden
> bald nicht mehr existiert, so dass der Kunde im Gewährleistungsfall
> sicher erhöhten Aufwand hat.

Anständig wäre das wohl schon. Aber vielleicht geht der Inhaber des Ladens
ja auch davon aus, dass er sich um Gewährleistungsansprüche auch weiterhin
kümmern wird. Sowas gibts tatsächlich

> Aber Anstand ist ja nicht das Thema der Gruppe.

Richtig!

MfG
Rupert

Stefan Schmitz

unread,
Aug 7, 2016, 3:53:45 PM8/7/16
to
Am Sonntag, 7. August 2016 21:28:05 UTC+2 schrieb Georg Wieser:

> Meine Frau hält Anteile an einem Unternehmen, dessen Vertragsbestand zum
> Jahresende an einem bisherigen Mitbewerber verkauft wird.
> Der Erlös sowie die Barreserven, die Anteile und was sonst noch zu Geld
> gemacht werden kann wird verkauft. Die GmbH liquidiert.

Und die Verbindlichkeiten fallen unter den Tisch?

> Wir wissen, daß es diverse "Gewährleistungs/Garantieansprüche" gibt, die
> weit über das Jahresende hinausreichen. Wir suchen zur Zeit mit dem
> Käufer eine vernünftige Lösung, da wir im Interesse unsere Kunden sowie
> auch im Interesse des Käufers hier eine saubere Lösung antreben.

Wenn der Käufer den Vertragsbestand übernimmt, dann auch die damit verbundenen
Gewährleistungsansprüche.

> Grundsätzlich wäre doch mit der Liquidierung das Thema durch.

Solange es noch Ansprüche gibt, die nicht geregelt sind, kann die Liquidation
nicht abgeschlossen werden.

Ulrich Maier

unread,
Aug 7, 2016, 4:05:20 PM8/7/16
to


Am 07.08.2016 um 19:30 schrieb Bernd Laschner:

> Bernd J. Kaup schrieb:
>
> Ich weiß zwar nicht, warum Du meinst, polemisch werden zu müssen, aber
> vielleicht ist das bei Dir eben so.

Ja, das braucht er für sein Selbstbewusstsein. Weil es vermutlich
gegenüber Juristen nicht reicht, muss er seine Überlegenheit Dir
gegenüber ausspielen.

Ulrich

Ulrich Maier

unread,
Aug 7, 2016, 4:07:20 PM8/7/16
to


Am 07.08.2016 um 21:50 schrieb Rupert Haselbeck:

>> Kann denn man einer auf die Frage des OP eingehen, indem er keine
>> launigen Bemerkungen macht, sondern klipp und klar sagt, dass der
>> frühere Geschäftsinhaber noch nach Geschäftsaufgabe für Gewährleistung
>> haftet und nach seinem Tod die Erben.
>
> Das ist so einfach nicht zu sagen.
> Zwar könnte man nach der Schilderung des OP vermuten, dass es sich bei dem
> Geschäftsinhaber um eine natürliche Person handelt, also einen
> Einzelkaufmann, der für alle Forderungen persönlich und unbeschränkt haftet,
> doch sollte es etwa eine GmbH sein, welche das Geschäft betreibt und der
> "Geschäftsinhaber" etwa nur Angestellter dieser GmbH sein, dann haftet nur
> die GmbH (solange es sie gibt und solange sie solvent ist...)

Genannt wurde eine KG. Aber auch die Liquiditaion einer GmbH geht nicht
von heute auf morgen.

Ulrich

Bernd J. Kaup

unread,
Aug 7, 2016, 5:30:48 PM8/7/16
to
du zitierst zwar sinnentstellend, aber für dich: Gestern wußte ich
noch nicht wie man Inschenör schreibt, heute bin ich einen.
mfg
bjk
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