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Rücktritt vom Kauf bei Sonderanfertigung

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Ilka-b...@gmx.de

unread,
Nov 1, 2006, 2:53:22 AM11/1/06
to
mal ein tatsächlicher hypotetischer (sp?) Fall:

Käufer K bestellt bei Verkäufer V eine Sonderanfertigung und leistet
eine Anzahlung von 50% des Kaufpreises. Nach Fertigstellung der
Sonderanfertigung erklärt K, er sei nicht mehr interessiert und nimmt
die Sonderanfertigung nicht ab. Was geschieht mit der Anzahlung? (B2C
sei vorausgesetzt)

Meine Version:

a) K hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung.

b) - angenommen, die Sonderanfertigung findet keinen anderen Käufer -
V muss die Anzahlung zurückzahlen, kann aber Schadensersatz (Auslagen
für gekauftes Material und seine Arbeitszeit) abziehen.

c) - angenommen, die Sonderanfertigung findet einen anderen Käufer zum
ursprünglich vereinbarten Preis -
V muss die Anzahlung in voller Höhe zurückzahlen, da kein Schaden
entstanden ist.

d) - angenommen, die Sonderanfertigung findet einen Käufer zu einem
reduzierten Preis -
V kann von der Anzahlung die Differenz vom vereinbarten zum reduzierten
Preis als Schadensersatz abziehen.

Andere Meinungen?

Neugierige Grüße,

Ilka

n.Olivier

unread,
Nov 1, 2006, 3:23:01 AM11/1/06
to
Hi

"Ilka-b...@gmx.de" schrieb:


>
> mal ein tatsächlicher hypotetischer (sp?) Fall:
>
> Käufer K bestellt bei Verkäufer V eine Sonderanfertigung und leistet
> eine Anzahlung von 50% des Kaufpreises. Nach Fertigstellung der

[...]


> V kann von der Anzahlung die Differenz vom vereinbarten zum reduzierten
> Preis als Schadensersatz abziehen.
>
> Andere Meinungen?

Vorerst IANAL

aber bei echten Sonderanfertigungen (kein zusammengesteckter PC z.B.)
ist meines Wissens der Kunde zur abnahme verpflichtet und auch der
Restbetrag einklagbar.

Wenn der Kunde nicht mehr 'will', dann kannst du ihm natürlich anbieten
auf seine Kosten einen Abnehmer zu suchen und nur den Differenzbetrag
zum ursprünglichen Verkaufspreis verrechnen.

gruß n.Olivier
--
Nachbagauer Olivier - www.nOlivier.com
www.reedb.com - Immobilien national & international
Webportal der Immobilien-Branche - www.Immofinder.de

Bruno Muench

unread,
Nov 1, 2006, 3:38:34 AM11/1/06
to
Ilka-b...@gmx.de schrieb:
Hallo Ilka,
K ist in diesem Fall grundsätzlich zur Abnahme der Ware
verpflichtet (433 BGB), es sei denn, V stimmt aus Kulanz
einer anderen Variante zu.
--
Gruß vom Weltkulturerbe Mittelrhein
Bruno Münch

Rupert Haselbeck

unread,
Nov 1, 2006, 4:49:21 AM11/1/06
to
Ilka-b...@gmx.de schrieb:

> Käufer K bestellt bei Verkäufer V eine Sonderanfertigung und leistet
> eine Anzahlung von 50% des Kaufpreises. Nach Fertigstellung der
> Sonderanfertigung erklärt K, er sei nicht mehr interessiert und nimmt
> die Sonderanfertigung nicht ab. Was geschieht mit der Anzahlung? (B2C
> sei vorausgesetzt)

Die Anzahlung behält natürlich der Verkäufer/Hersteller des bestellten
Werks. Er wird sie mit dem ggfls. einzuklagenden Kaufpreisanspruch
verrechnen, den der Besteller ungeachtet dessen schuldet, ob er noch
"interessiert" ist oder nicht.
Natürlich ist der Besteller daneben auch weiterhin zur Abnahme
verpflichtet.

MfG
Rupert

Holger Pollmann

unread,
Nov 1, 2006, 4:50:08 AM11/1/06
to
"n.Olivier" <NOSPAM_n...@nOlivier.com> schrieb:

> aber bei echten Sonderanfertigungen (kein zusammengesteckter PC
> z.B.) ist meines Wissens der Kunde zur abnahme verpflichtet und auch
> der Restbetrag einklagbar.

Auch bei ganz normalen Kaufverträgen ist der Käufer nach § 433 II BGB zur
Abnahme verpflichtet; bei Werkverträgen übrigens genauso.

Es gibt kein allgemeines Rücktrittsrecht.

--
( ROT-13 if you want to email me directly: uv...@ervzjrexre.qr )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl. Der
Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003

n.Olivier

unread,
Nov 1, 2006, 4:58:06 AM11/1/06
to
Hi Holger

Holger Pollmann schrieb:


>
> "n.Olivier" <NOSPAM_n...@nOlivier.com> schrieb:
>
> > aber bei echten Sonderanfertigungen (kein zusammengesteckter PC
> > z.B.) ist meines Wissens der Kunde zur abnahme verpflichtet und auch
> > der Restbetrag einklagbar.
>
> Auch bei ganz normalen Kaufverträgen ist der Käufer nach § 433 II BGB zur
> Abnahme verpflichtet; bei Werkverträgen übrigens genauso.
>
> Es gibt kein allgemeines Rücktrittsrecht.

Wegen Dir werde ich nochmals anfangen Jus zu studieren um die
ganzen feinheiten nicht zu vergessen :-)))

Ging bei meiner Antwort vom 'Versandhandel' aus. Daher
auch die Anspielung auf den PC, der ja dabei nicht unter
'Sonderanfertigung' fällt.

Holger Pollmann

unread,
Nov 1, 2006, 5:01:33 AM11/1/06
to
"n.Olivier" <NOSPAM_n...@nOlivier.com> schrieb:

>> Auch bei ganz normalen Kaufverträgen ist der Käufer nach § 433 II BGB
>> zur Abnahme verpflichtet; bei Werkverträgen übrigens genauso.
>>
>> Es gibt kein allgemeines Rücktrittsrecht.
>
> Wegen Dir werde ich nochmals anfangen Jus zu studieren um die
> ganzen feinheiten nicht zu vergessen :-)))

Wenn du es Ius nennst, dann können wir drüber reden ;-)

> Ging bei meiner Antwort vom 'Versandhandel' aus. Daher
> auch die Anspielung auf den PC, der ja dabei nicht unter
> 'Sonderanfertigung' fällt.

Psst... he duu... ja, duuuu... PSSSST!

Darf ich dir ein Gehemnis anvertrauen? ... PSSSST! Ja, ein Geheimnis...
Also: man kann auch PCs vor Ort bei einem Händler zusammenbauen lassen...

;-)

Ja, mir ist klar, daß dir auch das klar ist, aber trotzdem hat m.E. deine
ganze Aussage so wenig Hinweise darauf enthalten, daß du den Fernabsatz
meinst, daß der durchschnittliche Nichtjurist das nun überhaupt nicht
erkennen konnte. Und drum wollte ich es klarstellen.

Ilka-b...@gmx.de

unread,
Nov 1, 2006, 5:36:36 AM11/1/06
to

Holger Pollmann schrieb:
> "n.Olivier" <NOSPAM_n...@nOlivier.com> schrieb:
> > Ging bei meiner Antwort vom 'Versandhandel' aus. Daher
> > auch die Anspielung auf den PC, der ja dabei nicht unter
> > 'Sonderanfertigung' fällt.
> Psst... he duu... ja, duuuu... PSSSST!
> Darf ich dir ein Gehemnis anvertrauen? ... PSSSST! Ja, ein Geheimnis...
> Also: man kann auch PCs vor Ort bei einem Händler zusammenbauen lassen...
> Ja, mir ist klar, daß dir auch das klar ist, aber trotzdem hat m.E. deine
> ganze Aussage so wenig Hinweise darauf enthalten, daß du den Fernabsatz
> meinst, daß der durchschnittliche Nichtjurist das nun überhaupt nicht
> erkennen konnte. Und drum wollte ich es klarstellen.

Ihr verwirrt mich :-)

also weiterhin tatsächlich völlig hypotetisch:

Die Ware ist kein PC, aber eben auf Wunsch des Kunden und nach dessen
Vorstellungen hergestellt.

Der Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer kommt über eine
gewerbliche Website zustande. Die Sonderanfertigung wird per Mail
"besprochen" und die Anzahlung überwiesen. Nach der Fertigstellung
erhält der Käufer vorab Fotos der Ware, worauf : "hübsch, aber ich
mag nicht mehr" folgt.

V wird auf vollständige Bezahlung und Abnahme eher nicht klagen, da
die Materialkosten für die Sonderanfertigung durch die Anzahlung
gedeckt sind und sich früher oder später mit 95%iger
Wahrscheinlichkeit ein Käufer finden wird. Und dann gilt eh Vorkasse
:-)

Hat die Tatsache, dass es über Fernabsatz lief, denn Einfluß darauf,
dass der Kunde bei einer Sonderanfertigung nicht vom Kauf zurücktreten
kann?

Verwirrte Grüße,

Ilka

Holger Pollmann

unread,
Nov 1, 2006, 6:39:06 AM11/1/06
to
"Ilka-b...@gmx.de" <Ilka-b...@gmx.de> schrieb:

Würde es dir was ausmachen, da oben deinen Realnamen (Vor- und Zuname)
einzutragen? Seinen Realnamen nicht zu verwenden gilt vielen in dsr* als
unhöflich, und viele filtern auf Realnamen und werden darum dein Posting
gar nicht bekommen haben. Und da du deinen Namen in der eMail-Adresse zu
haben scheinst, sollte es dir auch keinen größeren Kopfschmerzen
bereiten.

> also weiterhin tatsächlich völlig hypotetisch:
>
> Die Ware ist kein PC, aber eben auf Wunsch des Kunden und nach
> dessen Vorstellungen hergestellt.
>
> Der Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer kommt über eine
> gewerbliche Website zustande.

Aha. Von einer Webseite war bisher nicht die Rede. Bei
Fernabsatzverträgen gibt's nämlich prinzipiell ein Widerrufsrecht, aber
eben nicht, wenn die Sache eine definitive Sonderanfertigung ist, also
prinzipiell nur für diesen Kunden von Nutzen.

> Die Sonderanfertigung wird per Mail "besprochen" und die Anzahlung
> überwiesen. Nach der Fertigstellung erhält der Käufer vorab Fotos
> der Ware, worauf : "hübsch, aber ich mag nicht mehr" folgt.
>
> V wird auf vollständige Bezahlung und Abnahme eher nicht klagen, da
> die Materialkosten für die Sonderanfertigung durch die Anzahlung
> gedeckt sind und sich früher oder später mit 95%iger
> Wahrscheinlichkeit ein Käufer finden wird. Und dann gilt eh Vorkasse
> :-)

Nun, V hat einen gültigen Vertrag, aus dem K erst einmal nicht heraus
kann. Wenn K da raus will, muß er also mit V einen Aufhebungs- oder einen
Änderungsvertrag schließen; ohne einen solchen passiert am Vertrag gar
nichts.

Und dann gilt: V kann von K Abnahme der Kaufsache und Bezahlung des
Kaufpreises verlangen, K kann von V lediglich Herausgabe der Kaufsache
verlangen.

> Hat die Tatsache, dass es über Fernabsatz lief, denn Einfluß darauf,
> dass der Kunde bei einer Sonderanfertigung nicht vom Kauf
> zurücktreten kann?

Nein. In diesem Subthread wurde vielmehr zum Ausdruck gebracht, daß die
Kombination "keine Sonderanfertigung UND Fernabsatz" dazu führen würde,
daß ein Widerrufsrecht bestünde.

Hans-Jürgen Meyer

unread,
Nov 1, 2006, 6:57:54 AM11/1/06
to
Ilka-b...@gmx.de schrieb:

> mal ein tatsächlicher hypotetischer (sp?) Fall:
>
> Käufer K bestellt bei Verkäufer V eine Sonderanfertigung und leistet
> eine Anzahlung von 50% des Kaufpreises. Nach Fertigstellung der
> Sonderanfertigung erklärt K, er sei nicht mehr interessiert und nimmt
> die Sonderanfertigung nicht ab. Was geschieht mit der Anzahlung? (B2C
> sei vorausgesetzt)
>
> Meine Version:
>
[...]
>
> Andere Meinungen?

IANAL:
Da es sich um eine Sonderanfertigung handelt ist es ein Werkvertrag
bzw. ein Werklieferungsvertrag.

K ist verpflichtet die mangelfreie Ware abzunehmen und den vollen
Kaufpreis zu zahlen.

Wenn K nicht abnimmt und auch die zukünftige Abnahme verweigert, dann
kann V die Ware

a) auf Kosten von K z.B. einlagern und den vereinbarten Kaufpreis und
die zusätzlich entstandenen Aufwendungen fordern
b) die Ware zum gleichen Preis verkaufen und K die Anzahlung abzgl.
Aufwendungen zurückerstatten
c) die Ware zu einem niedrigeren Preis verkaufen und von K die Differenz
und Aufwendungen fordern
d) zu einem höheren Preis verkaufen und K die Differenz nach Abzug der
Aufwendungen erstatten.

Hans-Jürgen

Holger Pollmann

unread,
Nov 1, 2006, 7:08:41 AM11/1/06
to
Hans-Jürgen Meyer <spamme...@gmx.de> schrieb:

> Da es sich um eine Sonderanfertigung handelt ist es ein Werkvertrag
> bzw. ein Werklieferungsvertrag.

Da es sich vermutlich um eine bewegliche Sache handelt, ist es kein
Werk-, sondern ein Werkliefervertrag, und auf den finden grundsätzlich
nur die Vorschriften über den Kauf Anwendung, § 651 BGB.

> Wenn K nicht abnimmt und auch die zukünftige Abnahme verweigert,
> dann kann V die Ware
>
> a) auf Kosten von K z.B. einlagern und den vereinbarten Kaufpreis
> und die zusätzlich entstandenen Aufwendungen fordern

Nur, wenn eine Einlagerung erforderlich ist.

> b) die Ware zum gleichen Preis verkaufen und K die Anzahlung abzgl.
> Aufwendungen zurückerstatten

Nein, das geht nicht, damit machte V sich vertragsbrüchig.

> c) die Ware zu einem niedrigeren Preis verkaufen und von K die
> Differenz und Aufwendungen fordern

Nein, das geht nicht, damit machte V sich vertragsbrüchig.

> d) zu einem höheren Preis verkaufen und K die Differenz nach Abzug
> der Aufwendungen erstatten.

Nein, das geht nicht, damit machte V sich vertragsbrüchig.

V ist genauso wie K an den Vertrag gebunden, bis V Maßnahmen ergreift, um
das zu ändern. Einfach anderweitig verkaufen darf V nicht, damit verletzt
er den Herausgabeanspruch des K und macht sich u.U. sogar
schadensersatzpflichtig.

Hans-Jürgen Meyer

unread,
Nov 1, 2006, 9:19:05 AM11/1/06
to
Holger Pollmann schrieb:

> Hans-Jürgen Meyer <spamme...@gmx.de> schrieb:
>
>> Da es sich um eine Sonderanfertigung handelt ist es ein Werkvertrag
>> bzw. ein Werklieferungsvertrag.
>
> Da es sich vermutlich um eine bewegliche Sache handelt, ist es kein
> Werk-, sondern ein Werkliefervertrag, und auf den finden grundsätzlich
> nur die Vorschriften über den Kauf Anwendung, § 651 BGB.
Eins von beiden wird es sein...

>
>> Wenn K nicht abnimmt und auch die zukünftige Abnahme verweigert,
>> dann kann V die Ware
>>
>> a) auf Kosten von K z.B. einlagern und den vereinbarten Kaufpreis
>> und die zusätzlich entstandenen Aufwendungen fordern
>
> Nur, wenn eine Einlagerung erforderlich ist.

Naja, vor die Tür stellen kann er es nicht. Also muss er es erst mal
lagern - wie und wo auch immer. Wenn er selbst dafür keinen Platz hat,
dann kann er das auch bei einer Lagerhausgesellschaft. Wenn dabei Kosten
entstehen können die selbstverständlich auch eingefordert werden. Wir
wissen nicht wie groß die Ware in diesem Fall ist.


>
>> b) die Ware zum gleichen Preis verkaufen und K die Anzahlung abzgl.
>> Aufwendungen zurückerstatten
>
> Nein, das geht nicht, damit machte V sich vertragsbrüchig.

Doch, denn ich habe geschrieben: "Wenn K nicht abnimmt und auch die
*zukünftige* Abnahme verweigert...". Damit ist K vertragsbrüchig
geworden und V kann nur versuchen den Schaden im Rahmen zu halten...

>
>> c) die Ware zu einem niedrigeren Preis verkaufen und von K die
>> Differenz und Aufwendungen fordern
>
> Nein, das geht nicht, damit machte V sich vertragsbrüchig.

Siehe b)


>
>> d) zu einem höheren Preis verkaufen und K die Differenz nach Abzug
>> der Aufwendungen erstatten.
>
> Nein, das geht nicht, damit machte V sich vertragsbrüchig.

Siehe b)


>
> V ist genauso wie K an den Vertrag gebunden, bis V Maßnahmen ergreift, um
> das zu ändern. Einfach anderweitig verkaufen darf V nicht, damit verletzt
> er den Herausgabeanspruch des K und macht sich u.U. sogar
> schadensersatzpflichtig.
>

Schon klar - habe ich aber auch nicht geschrieben. Du hast sicher meinen
Einleitungssatz überlesen...

Hans-Jürgen

Holger Pollmann

unread,
Nov 1, 2006, 9:37:08 AM11/1/06
to
Hans-Jürgen Meyer <spamme...@gmx.de> schrieb:

>> Da es sich vermutlich um eine bewegliche Sache handelt, ist es kein


>> Werk-, sondern ein Werkliefervertrag, und auf den finden
>> grundsätzlich nur die Vorschriften über den Kauf Anwendung, § 651
>> BGB.
>
> Eins von beiden wird es sein...

Nein. Für bewegliche Sachen kann es sich NUR um einen Werkliefervertrag
handeln. Ein Werkvertrag scheidet aus. Und ein Werkliefervertrag ist in
Wahrheit ein Kaufvertrag, so steht's im Gesetz.

>>> a) auf Kosten von K z.B. einlagern und den vereinbarten Kaufpreis
>>> und die zusätzlich entstandenen Aufwendungen fordern
>>
>> Nur, wenn eine Einlagerung erforderlich ist.
>
> Naja, vor die Tür stellen kann er es nicht. Also muss er es erst mal
> lagern - wie und wo auch immer. Wenn er selbst dafür keinen Platz
> hat, dann kann er das auch bei einer Lagerhausgesellschaft.

Genau. Und wenn es sich um ein Blatt Papier mit einer Zeichnugn drauf
handelt, muß man die nicht irgendwo einlagern, sondern kann sie
problemlos so aufheben, ohne daß Kostenentstehen. Dann wäre ein Lagern
nicht nötig.

> Wenn dabei Kosten entstehen können die selbstverständlich auch
> eingefordert werden. Wir wissen nicht wie groß die Ware in diesem
> Fall ist.

Ja. Genau. Sag ich ja.



>>> b) die Ware zum gleichen Preis verkaufen und K die Anzahlung
>>> abzgl. Aufwendungen zurückerstatten
>>
>> Nein, das geht nicht, damit machte V sich vertragsbrüchig.
>
> Doch, denn ich habe geschrieben: "Wenn K nicht abnimmt und auch die
> *zukünftige* Abnahme verweigert...". Damit ist K vertragsbrüchig
> geworden und V kann nur versuchen den Schaden im Rahmen zu halten...

Damit ist der Vertrag noch genauso existent wie vorher. Ein Vertragsbruch
allein löst den Vertrag nicht auf. Auch wenn K die Abnahme verweigert, so
bleibt er doch zur Abnahme berechtigt und V zur Herausgabe verpflichtet.
Automatisch passiert da gar nichts, V muß schon aktiv werden und
zurücktreten o.ä.

>> V ist genauso wie K an den Vertrag gebunden, bis V Maßnahmen
>> ergreift, um das zu ändern. Einfach anderweitig verkaufen darf V
>> nicht, damit verletzt er den Herausgabeanspruch des K und macht
>> sich u.U. sogar schadensersatzpflichtig.
>
> Schon klar -

Nein, ist dir nicht ganz klar, s.o.

> habe ich aber auch nicht geschrieben. Du hast sicher meinen
> Einleitungssatz überlesen...

Nein, ignoriert, weil er irrelevant ist, s.o.

Kurt Guenter

unread,
Nov 2, 2006, 2:45:57 PM11/2/06
to
"n.Olivier" <NOSPAM_n...@nOlivier.com> schrieb:

>aber bei echten Sonderanfertigungen (kein zusammengesteckter PC z.B.)

auch bei PC ist der Käufer zur Abnahme verpflichtet oder hat
Schadensersatz zu leisten!


n.Olivier

unread,
Nov 2, 2006, 2:52:05 PM11/2/06
to

Kurt Guenter

unread,
Nov 2, 2006, 3:35:27 PM11/2/06
to
"n.Olivier" <NOSPAM_n...@nOlivier.com> schrieb:

>http://www.digi-info.de/de/netlaw/urteile/urteil.php?uid=145

Quatschkopf. Wo war im OP von Online-Kauf die Rede?


n.Olivier

unread,
Nov 2, 2006, 6:15:23 PM11/2/06
to
Hi

Kurt Guenter schrieb:


>
> "n.Olivier" <NOSPAM_n...@nOlivier.com> schrieb:
>
> >http://www.digi-info.de/de/netlaw/urteile/urteil.php?uid=145
>
> Quatschkopf.

Freut mich, dich kennen zu lernen, ich heiße Olivier :-)

> Wo war im OP von Online-Kauf die Rede?

Es war nicht, aber ich dachte es mir, hatte es jedoch
nicht dazu geschrieben und wenn du aufgepasst
hast, hat der OP dies bereits eingeräumt.

in diesem Sinne

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