Habe ich an Heiligabend und an Silvester Anschpruch auf jeweils einen
halben Tag Urlaub, einen ganzen oder auf gar keinen?
Für mich steht das im Manteltarifvertrag für Arbeiter, Angestellte und
Auszubildende der Eisen-, Metall-, Elektro-, und
Zentralheizungsindustrie Nordrheinwestfalens.
Ich habe danach gesucht und nichts gefunden.
Weiss da jemand jemand Bescheid, bzw wo finde ich diesen Manteltarif
im Internet.
mfg
Herbert Müller
> Für mich steht das im Manteltarifvertrag für Arbeiter, Angestellte und
> ...
>
> Ich habe danach gesucht und nichts gefunden.
> Weiss da jemand jemand Bescheid, bzw wo finde ich diesen Manteltarif
> im Internet.
Wo du es im Internet findest, kann ich dir auch nicht sagen. Aber
warum wendest du dich nicht an deinen Gewerkschaftsvertrauensmann?
Mit freundlichen Grüßen
Detlef Neubauer
--
.oO GnuPG Key auf http://germany.keyserver.net/ Oo.
> Übrigens meinte mein GF ich *müßte* an Weihnachten und Silvester
> je einen halben Tag Urlaub nehmen.
> Ich lehnte dankend ab.
>
> Er meinte doch, doch, wir machen da gegen Mittag zu.
>
> Sagte ich ist auch recht, biste in Annahmeverzug. :-)
Hehe... und was hat er dann gesagt? :-)
--
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>Habe ich an Heiligabend und an Silvester Anschpruch auf jeweils einen
>halben Tag Urlaub, einen ganzen oder auf gar keinen?
weder der 24.12. noch der 31.12. ist gesetzlicher Feiertag. Somit hast
due erst mal keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Anspruch auf
Urlaub hats du aus diesen Daten sowieso nicht. Da du aber sicherlich
meinst, ob dir der Arbeitgeber für diese Tage jeweils einen halben Tag
frei zu geben hat, beantwortet dein Arbeitsvertrag. Steht da nix drin
hats du auch keinen Anspruch, es sei den, es besteht ein Tarifvertrag
oder eine Betriebsvereinbarung. Geh am besten zu deinem Betriebsrat
und frag da. Solltest du keinen haben, wirst du in der Regel auch
keinen Anspruch auf freistellung an diesen Tagen haben.
Peter
> Habe ich an Heiligabend und an Silvester Anschpruch
> auf jeweils einen halben Tag Urlaub, einen ganzen oder
> auf gar keinen?
Es gibt keine 1/2 Tage Urlaub. Da es nur 1/2 Arbeitstag ist, kann
entweder 1 Tag Urlaub oder 1/2 Tag Gleitzeitstunden genommen werden.
> >Es gibt keine 1/2 Tage Urlaub.
>
> Sagt wer?
Bundesurlaubsgesetz, Para. 5:
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag
ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden
> Peter, schon x-mal einen halben Tag Urlaub genommen habend.
nach Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung?
> Weder noch. Tarifbereich war Chemie und eine entsprechende
> Betriebsvereinbarung gab es meinse Wissens bei der Hoechst AG nicht,
> allerdings auch keine Gleitzeit zu diesem Zeitpunkt.
Nur das regelmäßig von oben festgelegt wurden, das zwischen dem
23.12 und 1.1 entsprechend Urlaub zu nehmen war.
Gruß Andreas
>Im BUrlG geht es um den Urlaubsanspruch, nicht um eine Regelung, wie
>dieser gewährt wird.
nicht ganz,
§7 Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren,...
Im den weiteren Ausführungen wird von zusammenhängenden Tagen
gesprochen. Weiterhin ist davon auszugehen, dass deer Urlaub der
Erholung zu dienen hat. Bei einem auf halbe Tage zielendem Urlaub wäre
an diesem Tag eine dem Urlaubsgedanken widersprechende Arbeitsleistung
zu erbringen, oder anders, an einem tag an dem ich - egal wieviel
Stunden - arbeite, kann ich keinen Urlaub im Sinne des BUrlG nehmen.
Peter
>>Nur das regelmäßig von oben festgelegt wurden, das zwischen dem
>>23.12 und 1.1 entsprechend Urlaub zu nehmen war.
>
> Wie bitte? Was soll mir das sagen? Dass bei der Hoechst AG früher alle
> zwischen 23.12. und 1.1. Urlaub zu nehmen hatten? Nicht wirklich.
Selbstverständlich nicht alle, die Produktion kann man schlecht für 8 Tage
dicht machen, aber in den Abteilungen, in denen ich war, gab es
entsprechende Anordnungen.
Gruß Andreas
Was heißt denn anordnen? Dir kann niemand befehlen, Urlaub zu nehmen. Wenn
deine Abteilung über die Tage mitmacht, tauch am 23.12. da auf und biete
deine Arbeitskraft an, danach ruf jeden Tag an... der AGeb ist dann in
Annahmeverzug und du hast einen Lohnanspruch, ohne arbeiten zu müssen, und
du behältst deine Urlaubstage.
Peter Wenz schrieb:
>
> Josef Pscherer <j...@gmx.net> schrieb:
>
> >Seit wann gibt es "halbe Tage Urlaub"?
>
> Seit ich Arbeitnehmer bin, das sind jetzt 19 Jahre. ;-)
Sie sagten "Betriebliche Übung"?
Genau; sagte Peter ja auch schon. <G>
Man muss es nur wiedererkennen ...
--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN
"Go not to DE.SOC.RECHT.MISC for counsel,
for it is subtle and quick to anger."
(With apologies to Frodo, Gildor, and JRRT)
> Nur nebenbei bemerkt, *Urlaub* soll dem Erholungszweck dienen und
> den sehe ich bei halben Tagen Urlaub nicht gegeben.
Wenn die andere Hälfte von Amts wegen frei ist schon.
Hallo Holger,
_soo_ pauschal würde ich das nicht sagen wollen! Wenn AG und BR
Betriebsurlaub vereinbaren, hast Du als einzelner AN wenig
Chancen, was dagegen zu machen ...
Meint
Reinhard
Das ist ja eine bescheuerte Regelung. Wie wird das begründet?
Bye
woffi
--
The things you own end up owning you.
- Tyler Durden
>
>Was heißt denn anordnen? Dir kann niemand befehlen, Urlaub zu nehmen.
Man "Betriebsferien". Das ist ja nun so ungewöhnlich nicht.
Bye
woffi
--
Der Mensch - ein Exempel der beispiellosen
Geduld der Natur.
- Christian Morgenstern
>> Was heißt denn anordnen? Dir kann niemand befehlen, Urlaub zu nehmen.
>
> Hallo Holger,
>
> _soo_ pauschal würde ich das nicht sagen wollen! Wenn AG und BR
> Betriebsurlaub vereinbaren, hast Du als einzelner AN wenig
> Chancen, was dagegen zu machen ...
Na ja, gut, aber wenn der Chef einfach ankommt und sagt "Jungs, vom 23. bis
zum 31. nehmt ihr alle Urlaub, da bin ich nicht da und wir machen keinen
Betrieb, da müßt ihr dann Urlaub nehmen", das ist sicherlich nichts, was zu
irgendwas verpflichtet...
>Die Interpretationen von zusammenhängendem Urlaub und Erholungswert
>etc.pp gehen aber auch sehr weit.
sicherlich, aber auch die Rechtsprechung sieht hier parallelen. Ich
denke hier wird die Anrechnung von Urlaubswert und die Zeitdauer eines
tatsächlichen Urlaubes durcheinander geworfen.
Formal schreibt der Tarifvertrag der chemischen Industrie für die
besagten Tage einen "Frühschluss" fest. (§2 IV Manteltarifvertrag).
Wörtlich aben die Tarifparteien dort festgelegt, dass die Arbeitszeit
an besagten Tagen um 13:00 Uhr endet. Dabei ist die durch die Regelung
ausgefallene Arbeitszeit zu vergüten. Nimmt jedoch an besagten
Arbeitstagen ein Arbeitnehmer Urlaub, so ist - nach dem Tarifvertrag -
für jeden Tag ein voller Urlaubstag anzusetzen. Die Betriebsparteien
haben daraus vielfach die dann für den Betrieb gültig Regelung
gestrickt, dass die beiden tage als ein Urlaubstag regeln, wenn...
Die vielfach geübte Praxis dem Arbeitnehmer einen halben Tag Urlaub zu
gewähren entspricht nicht den Regelungen des BUrlG oder der
Tarifverträge. Besagter Tarifvertrag regelt in §12 explizit, dass
während des Urlaubs keine Erwerbstätigkeit geleistet werden darf. Wenn
man diese regelung auf Arbeitsstunden anwenden würde, würde das dem
sinn des festgeschriebenen Urlaubszweck zuwider laufen.
Arbeitsmedizinische Untersuchungen gehen davon aus, dass um einen
Erholungswert zu erreichen mehrere zusammenhängende Tage notwendig
sind.
Peter
> Reinhard Zwirner <reinhard...@t-online.de> schrieb:
>
>>> Was heißt denn anordnen? Dir kann niemand befehlen, Urlaub zu nehmen.
>>
>> Hallo Holger,
>>
>> _soo_ pauschal würde ich das nicht sagen wollen! Wenn AG und BR
>> Betriebsurlaub vereinbaren, hast Du als einzelner AN wenig
>> Chancen, was dagegen zu machen ...
>
> Na ja, gut, aber wenn der Chef einfach ankommt und sagt "Jungs, vom 23.
> bis zum 31. nehmt ihr alle Urlaub, da bin ich nicht da und wir machen
> keinen Betrieb, da müßt ihr dann Urlaub nehmen", das ist sicherlich
> nichts, was zu irgendwas verpflichtet...
Nun ja, wenn es denn so einfach wäre.
Ein Recht des ArbGeb zur beliebigen Urlaubserteilung im Urlaubsjahr oder zur
Erteilung des Urlaubs nach billigem Ermessen besteht zwar nach BAG DB 1987,
1362 nicht, der ArbGeb hat die Urlaubszeit für den ArbN ausschließlich nach
den in § 7 I BUrlG zusammengestellten Merkmalen zu bestimmen.
Das war's aber dann auch schon. Im o.a. Fall bei einem Freiberufler ist
sicherlich ein hinreichender betrieblicher Grundvorhanden, bei anderen
Konstellationen halt Fallfrage.
Die Festlegung des Urlaubszeitpunkts gehört btw. zur Konkretisierung der dem
ArbGeb obliegenden, durch die Regelung des § 7 BUrlG auch im übrigen
bestimmten Pflicht, BAG a.a.O. Mit der Bestimmung der Urlaubszeit hat der
ArbGeb die für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs erforderliche
Leistungshandlung vorgenommen (BAG NZA 95, 174), mit dem Annahmeverzug des
ArbG, an anderer Stelle in diesem Thread erörtert, wird wird es dann etwas
schwieriger...
Grüße Andreas
--
Domainrecht seit dem 13. Jahrhundert:
Wer ouch erst zu der mulen kumt, der sal erst malen.
Sachsenspiegel, 2. Buch, LIX 4.
>
>
> Peter Wenz schrieb:
>>
>> Josef Pscherer <j...@gmx.net> schrieb:
>>
>> >Seit wann gibt es "halbe Tage Urlaub"?
>>
>> Seit ich Arbeitnehmer bin, das sind jetzt 19 Jahre. ;-)
>
> Sie sagten "Betriebliche Übung"?
So etwas kann sich ganz schnell einschleichen...
Azubi: "Wie, Herr..., Sie wollen tatsächlich das Büro am 24. und 31.12
ganztags besetzen?"
Ausbilder: "Natürlich, ich bin ja auch da!"
Azubi: "Ich muß, glaube ich, einmal mit Ihrer Frau telefonieren..."
Thema durch ;))
> [...]
ACK. Ich habe wohl nicht genug Ahnung von Arbeitsrecht, okay? :-)
> [...]
ACK. Ich habe wohl nicht genug Ahnung von Arbeitsrecht, okay? :-)
--
> ... nicht genug Ahnung von Arbeitsrecht, okay? :-)
Wer hat das schon... ;)
>Das ist dann auch mal wieder ein Fall, in dem die Rechtsprechung nicht
>dem Menschen dient, sondern der Mensch der Rechtsprechung.
nein, da bist du komplett falsch! Die Vorschrift ist eine
Schutzvorschrift für den Arbeitnehmer.
Im Übrigen bezweifel ich, dass du bei der Hoechst AG eine solche
Regelung hattest. Vielmehr wurde hier dem Umstand des von mir an
anderer Stelle genannten Tarifvertrages rechnung getragen. Hierbei
wurden letzendlich keine halben Urlaubstage vergeben, sondern für 2
Arbeitstage lediglich ein Urlaubstag (über eine Betriebsvereinbarung)
verrechnet.
Das ist schon ein gewaltiger Unterschied.
Peter
>>nein, da bist du komplett falsch! Die Vorschrift ist eine
>>Schutzvorschrift für den Arbeitnehmer.
>
>Sehe ich nicht, den Schutz. Wer wird hier vor was geschützt?
>
Der urlaub dient nach der Definition des BUrlG der Erholung. Eine
zerstückelung des Urlaubs in halbe Tage läuft dem Erholungsgedanken
zuwider. Desweiteren ist zu verhindern, dass der Urlaub vom
Arbeitgeber dazu benutzt wird, den Arbeitsanfall durch halbe
Urlaubstage zu steuern. dem hat sich in seinen Entscheidungen auch das
BAG angeschlossen. Jo hat dich an anderer Stelle darauf hingewiesen.
Der Schutz ist im weiteren nötig, da der ArbN nur begrenzt über die
Lage des Urlaubs bestimmen kann. Zwar legt das BUrlG fest, das die
Bedürfnisse des ArbN zu berücksichtigen sind, schränkt dies aber
gleichzeitig massiv ein. Ebenso können durch kollektive Vereinbarungen
einschränkungen vorgenommen werden.
>>Im Übrigen bezweifel ich, dass du bei der Hoechst AG eine solche
>>Regelung hattest.
>
>Du wirst es besser wissen.
och, ich habe da einige sehr guten Kontakte...
>Welche Regelung meinst Du jetzt eigentlich?
>Dass 24.12. und 31.12. nicht gearbeitet wurde und dafür ein Urlaubstag
>(=zwei halbe Tage) zur Anrechnung kam?
Diese Regelung gab es eben nicht in der von dir dargestellten Form. Es
kam für die beiden tage nur ein Urlaubstag zur Anrechnung. Der
notwendige 2. Urlaubstag wurde dem ArbN geschenkt.
>Aha, für zwei Arbeitstage ein Tag Urlaub ist etwas anderes, als zwei
>halbe Urlaubstage für zwei Arbeitstage.
Exakt, so war und ist es beispielweise nicht möglich nur einen der
beiden Tage gegen Anrechnung eines halben Urlaubstages zu nehmen.
>Nun gut. Aber das es eine
>Betriebsvereinbarung gab, ist wahrscheinlich, das kann ich einfach nicht
>mehr nachvollziehen.
gibt es immer noch, wenn auch nicht mehr bei der Hoechst, sondern bei
den Nachfolgegesellschaften.
>>Das ist schon ein gewaltiger Unterschied.
>
>Sehe ich auch nicht. Abgesehen davon habe ich x-mal einen halben Tag
>Urlaub genommen, damit sind wir nach wie vor an dem Punkt, dass es halbe
>Urlaubstage zumindest gab und nichts anderes habe ich hier behauptet.
Nein, wir sind hier bei dem Punkt, dass etwas in einer weise geregelt
wurde, die nicht korrekt war, die aber gedultet wurde, weil keiner der
Beteiligten einen Grund sah, gegen diese Vorgehensweise vorzugehen.
Was dann deine und meine Darstellung bestätigen dürfte.
Peter
> Was heißt denn anordnen? Dir kann niemand befehlen, Urlaub zu nehmen. Wenn
> deine Abteilung über die Tage mitmacht, tauch am 23.12. da auf und biete
> deine Arbeitskraft an, danach ruf jeden Tag an... der AGeb ist dann in
> Annahmeverzug und du hast einen Lohnanspruch, ohne arbeiten zu müssen, und
> du behältst deine Urlaubstage.
Naja, so absolut würde ich das nicht behaupten, mein Arbeitsvertrag
enthielt eine entsprechende Passage auf die "Betriebliche Urlaubsregelung".
Gruß Andreas
Jaja, ist ja schon gut, ich hab' doch schon zugegeben, daß ich nicht
ausreichend AHnung von Arbeitsrecht habe :-)
Doch, der Arbeitgeber. § 7 I 1 BUrlG.
Grüße
Florian
--
begin Virenzertifikat.txt
Dieses Posting ist garantiert virenfrei.
end
>Da ist ein theoretisches Konstrukt am Werke, nämlich der
>Erholungsgedanke. Ich werde also davor geschützt, mich so zu erholen,
>wie ich das will und stattdessen erhole mich so, wie das Gericht
>aufgrund eines Erholungsgedankens meint, dass es richtig wäre.
>
ja, das ist bei allen schutzgesetzen so. Im Einzelfall wird behauptet,
dass hier ein eingriff in die Entscheidungsfreiheit des Einzelnen
vorliegt. Allerdings muss man berücksichtigen, dass im
Arbeitsverhältnis nicht grundsätzlich von zwei gleichstarken Parteien
ausgegangen werden darf. Da wird bei der schwächeren Partei sehr
schnell die "Freiwilligkeit" hergestellt.
>Die Absicht ist hehr, und ich weiß, wer wann was schrieb. Deswegen finde
>ich es trotzdem wenig überzeugend und äußerst konstruiert. Ich kenn
>keinen, dem das irgendwie nicht gepasst hätte.
>
och, ich kann dir da andere Beispiele aus dem richtigen Leben nennen
:-)
>Was mich wieder dahin zurückführt, dass eine Regelung, in der niemand
>einen Nachteil gesehen hat (außer dem BAG vielleicht) und ich nach wie
>vor keinen erkennen kann, meiner Ansicht nach völlig überflüssig ist.
nein! Darin, dass du keinen Nachteil erkennen kannst, liegt noch lange
nicht der Ausschluss der Notwenigkeit.
>Das sowieso. Wir reden eh vom selben und die unterschiedliche Bewertung
>werden wir bestimmt beibehalten dürfen ;-)
ebens, wäre ja noch schöner, wenn wir alles aus einem blickwinkel
sehen müssen!
Peter
Rainer
--
Realität ist eine Illusion, die durch Alk-Mangel hervorgerufen wird.
> > Habe ich an Heiligabend und an Silvester Anschpruch
> > auf jeweils einen halben Tag Urlaub, einen ganzen oder
> > auf gar keinen?
> Es gibt keine 1/2 Tage Urlaub. Da es nur 1/2 Arbeitstag ist, kann
> entweder 1 Tag Urlaub oder 1/2 Tag Gleitzeitstunden genommen werden.
1.
Halbe Urlaubstage sind och gang und gebe
2.
der 24.12 und der 31.12 sind doch ganz normale Werktage und deshalb
normale Arbeitstage
Viele Grüsse
Andreas
>
>1.
>Halbe Urlaubstage sind och gang und gebe
>
>2.
>der 24.12 und der 31.12 sind doch ganz normale Werktage und deshalb
>normale Arbeitstage
3.
der 24. und der 31.12. sind bei manchen Arbeitgebern nur halbe Arbeitstage
und werden deshalb auch nur als halber Urlaubstag angerechnet - bzw.
zusamman als ganzer.
Bye
woffi
--
"Bother!" said Pooh, "It all comes of trying
to be kind to Heffalumps."