Am 18.10.11 16:47, schrieb ... Reiner Kuhles:
> On Tue, 18 Oct 2011 16:38:44 +0200, derek vandenknust wrote:
>
>> Als Mieter der Wohnung wurde er durchaus geschädigt, nämlich in Sachen
>> seuner als Mieter *zuvor erbrachten Leistung* (materiell=finanzieller
>> Aufwand, indivuidell=gestalterische Freiheit in Verwendung der
>> Mietsache) im Rahmen der (miet-)vertraglichen
>> Renovierungs-Verpflichtungen.
>
> Der Schaden wird durch den vom Eigentümer beauftragten Handwerker beseitigt
> werden, insofern wird eben kein Schaden zurückbleiben, schon gar nicht für
> den Mieter.
Und wenn der vermieter-beauftragte Handwerker
NICHT tätig wird ... ist der sichtbare
Wasserschaden also kein Schaden, schon garnicht
für Mieteraugen?
Beachte bitte: Der Mieter hat die Wohnung einmal
OHNE diesen aktuell sichtbaren Wasserschaden
übernommen, zeichnete dafür den Mietvertrag,
führte die Renovierungsarbeiten vertragskonform
aus, zahlt dafür die vereinbarte Miete - für eine
mängel- und SCHADENSfreie Mietwohnung!
Bei welcher Anzahl oder Fläche von Wasserflecken
durch Leckagevorfälle, z.B. mit Farbauswaschungen
an Mustertapeten, wird's bei Dir zum Schaden den
der Mieter berechtigt als solchen bezeichnen kann,
u.a. auch als wohnwertmindernd?
Sobald aus Mietersicht ein irgendwie gearteter
Zustand vorliegt der den Wohn-/Nitzwert der
Mietsache mindert, liegt meiner Meinung nach ein
Manko vor, ein ugs. Schaden also.
Ein Schaden jedoch begründet immer einen
Schadensersatzanspruch des Geschädigten - und in
welchem Gesetz ist festgeschrieben, dass der
Verursacher (oder dessen Vertreter) das Recht auf
Gestellung eines von ihm bestimmten
Fachhandwerkers hat um den Schaden zu beheben?
Nur sofern der Geschädigte (hier am Beispiel der
Mieter) zustimmt, ist dies doch möglich.
Folge ich Deiner Argumentation, wäre das nie der
Fall - solange die Hausverwaltung nur einen
pinselschwingenden Handwerker vorbeischickt und
dieser fachgerecht drüberstreicht oder den Schden
anderweitig behebt.
Das leuchtet mir, aus oben genannten Gründen (und
Mietersicht), absolut nicht ein.
> Daß nach Reparaturen auch übergestrichen wird, versteht sich von selbst.
> Es entstehen dadurch auch nicht nachträglich höhere Renovierungskosten.
Das der Wasserschaden jedoch eine ZUVOR
mieterseitig (Kosten/Aufwand) erbrachte Leistung
(Renovierung) *wertmindert*, das ist kein Schaden
zu Lasten des Mieters?
Ich meine dass hier ein klarer Schadensfall
vorliegt, der einen Schadenersatzanspruch des
Mieters begründet.
Und daher hat der Verursacher (Hausverwaltung ist
verantwortlich für laufende
Instandhaltung/Inst.-Planung der
Versorgungsleitungen) für auftretende Schäden an
den Geschädigten Schadenersatz zu leisten. Dafür
stehen jeder Hausverwaltung entsprechende
Versicherungsvarianten zur Seite.
Außer bei Werkverträgen ist mir bislang unbekannt
Das ist der maßgebliche Sachverhalt.
Der Fall, wenn also die Handwerker-Vorgabe einer
Wohnungsverwltung im vergleichbaren Schadensfall
zulässig wäre, sehe ich bei voll eingerichteten
Mietwohnungen (etwa mit Kurzzeitmietvertrag) -
hier gibt es i.d.R. keine
Renovierungsverpflichtungen des Mieters, weil die
Wand-/Deckengestaltung zur festen (nicht
veränderbaren) Mietsache gehört.
>> D. h. rür mich als juristischem Laien, dass der Mieter sehr wohl eine
>> Schädigung zu verzeichnen hat, unmittelbar und direkt.
>
> Wenn der Mangel durch den Eigentümer rückstandslos beseitigt wird, ist für
> den Mieter kein Schaden erkennbar. Wie gesagt, die Mietsache ist nicht
> Eigentum des Mieters.
Nein, die Auslegung ist inkorrekt, denn wenn ein
Mieter renoviert und zulässiger/mietvertraglicher
Weise Kleister, Tapeten und Farbe auf die
gemieteten Wände und Decken aufbringt ..., wessen
EIGENTUM sind dann Kleister, Tapeten und die
aufgetragene Farbe?
Ich würde *vermuten* dass es als Eigentum des
Mieters gilt. Erst mit Vertragsende und wenn die
vertraglich vereinbarte Wand-/Deckengestaltung
vorliegt, ist/wird es wieder Eigentum des
Vermieters (resp. des Eigentümers natürlich).
Mag sein dass ich mich da teils irre, aber ganz
falsch kann meine Annahme andererseits auch nicht
sein.
Wo liegt hier mein oder dein Mißverständnis?
> Ich hatte als Mieter selbst schon einmal einen Wasserschaden und wäre beim
> besten Willen nicht auf die Idee gekommen, hier ein Mitspracherecht bei der
> Handwerkerauswahl herbeizudiskutieren...
aber mal ehrlich ... - frisch Deinen Ideenpol mal
ein wenig auf .... - ist absolut freundlich gemeint.
Ich habe selbst einen akuten Wasserschaden durch
(vorgeblichen) Trinkwasserrohrbruch in der Wohnung
über meiner - beide Parteien sind die
Wohnungseigentümer. Und ich habe mir ohne jedes
zögern einen Maler zur Erstellung eines
Kostenvoranschlags geholt, werde den Auftrag an
diesen vergeben.
Und jedem geschädigten Mieter gestehe ich
natürlich *uneingeschränkt das gleiche Recht* zu.
Unsere (gewählte) Hausverwaltung verfügt auch über
Fachhandwerker, doch die sind nur bei kleineren
Instandhaltungsmaßnahmen des
Gemeinschaftseigentums tätig, NICHT aber bei
vermieteten Eigentumswohnungen der WEG - da liegt
ein älterer WE-Beschluss vor, der dies unterbindet.
derek