kann man einen Beschluss des Gemeinderats kippen ?
Angeblich kann man mit einer Unterschriftensammlung von 10% der Einwohner
den Beschluss kippen.
Ist das so und wenn ja, wo kann man so etwas im Netz finden (Gesetzestext,
Urteile etc.)
Genauer geht es um eine öffentliche Fläche (lt. Bebauungsplan), welche die
Gemeinde nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen will.
Gruss
Tim
> kann man einen Beschluss des Gemeinderats kippen ?
1. Du plenkst, d.h. du machst ein Leerzeichen vor Satzzeichen. Das ist
sehr unpraktisch, weil beim Zitieren ein Newsreader die Zeilen neu
umbrechen muß und das an Leerzeichen macht - da landet dann schon mal
ein Satzzeichen alleine in der nächsten Zeile, und das sieht dann
ziemlich blöd aus.
2. Das hängt von vielerlei Faktoren ab. Unter anderem vom Gegenstand
des Beschlusses und von dem Bundesland, in dem die Gemeinde liegt.
> Angeblich kann man mit einer Unterschriftensammlung von 10% der
> Einwohner den Beschluss kippen.
Das kann sein, je nachdem, was die Gemeindeordnugn des Landes sagt, in
dem die Gemeinde liegt.
> Ist das so und wenn ja, wo kann man so etwas im Netz finden
> (Gesetzestext, Urteile etc.)
Mit Urteilen hat das herzlich wenig zu tun, und wo man die
Gemeindeordnung, die das regeln dürfte, im Web finden kann, hängt u.a.
davon ab, welches Bundesland du brauchst.
> Genauer geht es um eine öffentliche Fläche (lt. Bebauungsplan),
> welche die Gemeinde nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen
> will.
Es gibt keine "öffentlichen Flächen" im Bebauungsplan, zumindest wäre
mir das neu. Als was genau ist die Fläche im BBP festgelegt? Nicht
alles, was für öffentliche Zwecke bestimmt ist, muß dergestalt gedacht
sein, daß es "der Öffentlich zur Verfügung gestellt" werden muß.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: uv...@ervzjrexre.qr )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003
Welches Bundesland? Volksbegehren gibt es in fast allen Bundesländern;
die genauen Bedingungen unterscheiden sich aber stark. Überall gilt
natürlich, dass man mit 10% Unterschriften nicht direkt den Beschluss
kippen kann - aber einen Bürgerentscheid erzwingen kann man u.U.
Mark
--
Deutsche Gesetze im WWW: http://www.rechtliches.de
NEU: Bayerisches Landesrecht: http://www.rechtliches.de/bayern/
Warum denn das? Und warum gibt es zu dem Gebiet etliche Urteile?
Gruß, ULF
>>> Ist das so und wenn ja, wo kann man so etwas im Netz finden
>>> (Gesetzestext, Urteile etc.)
>>
>> Mit Urteilen hat das herzlich wenig zu tun
>
> Warum denn das?
Weil ein Gericht nicht durch Urteil die Möglichkeit eines
Bürgerbegehrens/Bürgerentscheides schaffen kann. Wenn's nich tim
Gesetz steht, geht's nicht. Darum.
> Und warum gibt es zu dem Gebiet etliche Urteile?
Weil's darum Rechtsstreite gibt. Aber sicher nicht um die Frage, ob
trotz Fehlens einer entsprechenden Vorschrift das ganze möglich ist.
Hallo,
ääähm, und wie werden dann öffentliche Straßenverkehrsflächen (ausser *sonst
noch* durch Widmung und Verkehrszeichen...) festgesetzt? ;-) ... und Flächen
für den Gemeinbedarf und öffentliche Grünanlagen und öffentliche Ver- und
Entsorgung usw usf... (siehe Planzeichenverordnung oder §9 BauGB)
Chris
Hallo,
"google" mal bitte nach den Begriffen "Bürgerbegehren" und "Bürgerentscheid"
im Zusammenhang mit der Kreis- und/oder Gemeindeordnung Deines Bundeslandes.
Und anschließend guck mal nach, ob sie nicht wie in NRW bei der
Veränderung/Aufhebung von Bebauungsplänen unzulässig sind (siehe §26 (5)
GemO NW)...
Chris
>> Es gibt keine "öffentlichen Flächen" im Bebauungsplan, zumindest
>> wäre mir das neu.
>
> ääähm, und wie werden dann öffentliche Straßenverkehrsflächen
> (ausser *sonst noch* durch Widmung und Verkehrszeichen...)
> festgesetzt? ;-)
Als Straßenverkhersflächen.
> ... und Flächen für den Gemeinbedarf und
> öffentliche Grünanlagen und öffentliche Ver- und Entsorgung usw
> usf... (siehe Planzeichenverordnung oder §9 BauGB)
Auch so.
Aber nicht als "öffentliche Fläche". :-)
*Land:* Baden-Württemberg *Ort:* Heilbronn
*Bezug:* Gemeinderat kauft ein Grundstück und will dieses nunmehr an einen
Investor zum Bau eines ECE-Centers verkaufen.
*Quelle:* Heilbronner Stimme vom 17.04. und 18.04.2004
Die Bürger sind gegen dieses Projekt, da sie der Meinung sind, das ein
solches ECE nicht benötigt wird und die Struktur des Geschäftslebens im Ort
mehr als beinträchtigt. Hierzu wurden Unterschriften gesammelt, um eine
Änderung der Gemeindestazung zu erreichen. Mit dieser Bürgeraktion sollte
angestrebt werden, den §21 der Gemeindesatzung dahin gehend zu ändern, das
solche Projekte (Wert über 500.000,00 EURO) als *wichtige
Gemeindeangelegenheit* behandelt werden müssen = die Hauptsatzung sollte
dahingehend geändert werden, *den Verkauf von städtischen Grundstücken und
Gebäuden ab 500.000,00 EURO Bürgerentscheidungsreif zu machen.*
Für ein solches Bürgerbegehren (Satzungsänderung) sind laut Gemeindesatzung
10% (davon 30%) an Unterschriften der Einwohner erforderlich. Es hätten
somit etwa mindestens 2.700 Unterschriften vorliegen müssen. Für den Antrag
lagen dem Gemeinderat sogar 10.000 Unterschriften vor. Der Gemeinderat hat
aber in seiner Sitzung vom 17.08.04 den Antrag der Satzungsänderung
abgelehnt um an seinem Beschluss vom 22.06.04 (Verkauf des Grundstückes zur
Errichtung eines ECE durch einen Investor) festhalten zu können.
Die Grundsatzfrage des OP (auch meine) lautet daher: Wie kann es möglich
sein, das - obwohl das fünffache der erforderlichen Unterschriften vorlag -
der Gemeinderat ein solches Bürgerbegehren ablehnen kann? Was ist dann
eigentlöich noch der Sinn eines Bürgerbegehrens, wenn der Gemeinderat auch
diesen Antrag einfach ablehenen kann? Wozu dann noch den Passus
Bürgerbegehren in der Satzung, wenn der Gemeinderat sowieso bestimmen kann
was er will? Welche Möglichkeit haben dann noch die Bürger, gegen einen
Gemeinderatsbeschluss vorzugehen?
Viele Fragen, aber irgendwie ist es nicht nachvollziehbar, das der
Gemeinderat gegen den Willen der Bürger - dessen Vertreter sie nunmal sind -
tun und lassen kann was er will
Hoffe ich konnte einige Anregungen zur Diskussion beitragen.
Gruß
--
Edwin
Für Bescheidenheit wird ein Mensch bewundert,
................. wenn man je von ihm erfahren sollte!
> und Flächen
> für den Gemeinbedarf und öffentliche Grünanlagen und öffentliche Ver- und
> Entsorgung usw usf...
Siehste ...
Da kommt ne Hausmülldeponie hin ... ;-)
Ob die Bürger dann immer noch freien Zutritt für die Öffentlichkeit
fordern?
Er will doch gar keine Änderung des Bebauungsplans sondern einen
offenbar mit dem Bebauungsplan vereinbaren Widmungsbeschluss,
möglicherweise verbunden mit baulichen Maßnahmen.
Nein, er möchte eine Änderung der Hauptsatzung über die
Zuständigkeitenregelung bei der Beurkundung und Genehmigung von
Grundstücksgeschäften;-)
Das Posting von Edwin kam nach meiner Antwort ;-)
Und eine Widmung bezieht sich ausschließlich auf öffentliche
Straßenverkehrsflächen, nicht auf Einkaufszentren...und mit ihr lässt sich
keine Festsetzung in einem Bebauungsplan ändern (VA contra Satzung)
Chris
Schlecht. Baden-Württemberg gehört zu den Ländern mit den geringsten
Möglichkeiten für Bürgerentscheide.
> Mit dieser Bürgeraktion sollte
> angestrebt werden, den §21 der Gemeindesatzung dahin gehend zu ändern, das
> solche Projekte (Wert über 500.000,00 EURO) als *wichtige
> Gemeindeangelegenheit* behandelt werden müssen = die Hauptsatzung sollte
> dahingehend geändert werden, *den Verkauf von städtischen Grundstücken und
> Gebäuden ab 500.000,00 EURO Bürgerentscheidungsreif zu machen.*
Nach der geltenden Fassung der Gemeindeordnung ist dies also noch
keine "wichtige Gemeindeangelegenheit"? Da der Verkauf eines
Grundstücks auch nicht zu den Dingen gehört, die nach § 21 I GemO BW
von Gesetz wegen wichtige Gemeindeangelegenheiten sind, ist ein
Bürgerbegehren zu diesem Thema also nicht möglich.
> Für ein solches Bürgerbegehren (Satzungsänderung) sind laut Gemeindesatzung
> 10% (davon 30%) an Unterschriften der Einwohner erforderlich.
Nein, _wenn_ die Sache als wichtige Angelegenheit in der Satzung steht,
_dann_ kann mit entsprechend vielen Unterschriften ein Bürgerentscheid
beantragt werden. _Ob_ die Sache in die Satzung kommt, entscheidet der
Gemeinderat. Bei Euch hat aber sowieso offenbar ein Bürger_antrag_
(§ 20b GemO BW) stattgefunden.
> Es hätten
> somit etwa mindestens 2.700 Unterschriften vorliegen müssen. Für den Antrag
> lagen dem Gemeinderat sogar 10.000 Unterschriften vor. Der Gemeinderat hat
> aber in seiner Sitzung vom 17.08.04 den Antrag der Satzungsänderung
> abgelehnt um an seinem Beschluss vom 22.06.04 (Verkauf des Grundstückes zur
> Errichtung eines ECE durch einen Investor) festhalten zu können.
Das durfte er. Ein Bürgerantrag ist ein Antrag an den Gemeinderat,
den dieser wie jeden anderen Antrag annehmen oder ablehnen kann.
> Die Grundsatzfrage des OP (auch meine) lautet daher: Wie kann es möglich
> sein, das - obwohl das fünffache der erforderlichen Unterschriften vorlag -
> der Gemeinderat ein solches Bürgerbegehren ablehnen kann? Was ist dann
> eigentlöich noch der Sinn eines Bürgerbegehrens, wenn der Gemeinderat auch
> diesen Antrag einfach ablehenen kann?
Bei den sehr eingeschränkten Möglichkeiten, die es in Baden-Württemberg
zur Bürgerbeteiligung gibt, hat ein solcher Antrag wohl oft wenig Sinn.
> Welche Möglichkeit haben dann noch die Bürger, gegen einen
> Gemeinderatsbeschluss vorzugehen?
Man könnte überlegen, ob sich die Fragestellung so abändern lässt,
dass über "die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung einer
öffentlichen Einrichtung, die der Gesamtheit der Einwohner zu dienen
bestimmt ist" abzustimmen wäre, was nach § 21 I 1 GemO BW immer eine
wichtige Gemeindeangelegenheit ist. Da ich keinen Kommentar zur
Gemeindeordnung zur Hand habe, weiß ich nicht, was unter den Begriff
fällt und ob z.B. eine öffentliche Parkanlage (die sich statt des
privaten Gebäudes ja auch auf dem Gelände errichten ließe) darunter fiele.
> Viele Fragen, aber irgendwie ist es nicht nachvollziehbar, das der
> Gemeinderat gegen den Willen der Bürger - dessen Vertreter sie nunmal sind -
> tun und lassen kann was er will
Tja - auf Bundesebene ist die Sache z.B. noch schlimmer. Da gibt es
so gut wie gar keine Volksentscheide.
Ich sehe keinen Grund, Dir zu dieser präzisierten Äußerung nicht
zuzustimmen.
> > Und warum gibt es zu dem Gebiet etliche Urteile?
>
> Weil's darum Rechtsstreite gibt. Aber sicher nicht um die Frage, ob
> trotz Fehlens einer entsprechenden Vorschrift das ganze möglich ist.
Das habe ich auch nicht behauptet.
Gruß, ULF
Ja, ich hab's inzwischen auch gelesen. Und das Ganze war kein
Bürgerbegehren sondern ein Bürgerantrag.
> Und eine Widmung bezieht sich ausschließlich auf öffentliche
> Straßenverkehrsflächen, nicht auf Einkaufszentren...
Auf Einkaufszentren freilich nicht. Abgesehen vom Straßenverkehr
aber m.W. auch auf andere dem Gemeingebrauch zur Verfügung stehende
Flächen (Liegewiesen, Badeseen...).
>und mit ihr lässt sich
> keine Festsetzung in einem Bebauungsplan ändern (VA contra Satzung)
Soweit ich die Sache immer noch verstehe, existiert ja auch (noch) gar
kein Bebauungsplan, gegen den er etwas hätte.
>> Und warum gibt es zu dem Gebiet etliche Urteile?
>
>Weil's darum Rechtsstreite gibt. Aber sicher nicht um die Frage, ob
>trotz Fehlens einer entsprechenden Vorschrift das ganze möglich ist.
Vorsicht: Die in Hamburg als _Gesetz_ ergangenen
Bebauungspläne sind durchaus der eigentlich für Satzungen
formulierten gerichtlichen Inhaltskontrolle unterworfen,
auch wenn davon kein Sterbenswörtchen im Gesetz steht.
--
Erteilungsvoraussetzung für einen solchen Waffenschein sind außer
dem Alterserfordernis von 18 Jahren die Zuverlässigkeit und
persönliche Eignung (z.B. Vorstrafen oder Alkoholabhängigkeit ).
http://www.berlin.de/polizei/LKA/lka5gasschreckschusswaffen.html
>>> Und warum gibt es zu dem Gebiet etliche Urteile?
>>
>> Weil's darum Rechtsstreite gibt. Aber sicher nicht um die Frage,
>> ob trotz Fehlens einer entsprechenden Vorschrift das ganze
>> möglich ist.
>
> Das habe ich auch nicht behauptet.
Seine Frage war "geht das". Dafür ist ein entsprechendes Gesetz nötig,
keine Urteile.
>>> Und warum gibt es zu dem Gebiet etliche Urteile?
>>
>> Weil's darum Rechtsstreite gibt. Aber sicher nicht um die Frage, ob
>> trotz Fehlens einer entsprechenden Vorschrift das ganze möglich ist.
>
> Vorsicht: Die in Hamburg als _Gesetz_ ergangenen
> Bebauungspläne sind durchaus der eigentlich für Satzungen
> formulierten gerichtlichen Inhaltskontrolle unterworfen,
> auch wenn davon kein Sterbenswörtchen im Gesetz steht.
Du meinst die sehr interessante Auslegung von § 47 VwGO plus eine von
den 200er-Vorschriften hinten? Gut, das stimmt. Aber was hat das mti
Bürgerbegehren/-entscheid zu tun?
Im speziellen Fall geht es um eine Fläche der Gemeinde.
Im Kaufvertrag der Erschließungsgesellschaft wurde diese Fläche
als öffentliche Fläche bezeichnet. Somit haben die Bürger geglaubt,
man könne über diese Fläche in einen direkt angrenzenden Wald
gelangen (welches einen gewissen Wohnwert hat). Nun sagt die
Gemeinde, wir verpachten diese Fläche an die angrenzenden Grundstücke
und schon sind wir die Pflege der Fläche los. Jedoch ist der Zugang
zum Wald für die restlichen Bürger dadurch verhindert.
Darin sehen die restlichen Grundstückseigentümer (ca. 100 Grundstücke)
jedoch eine Vortäuschung falscher Tatsachen im Kaufvertrag. In der
Zeichnung im Kaufvertrag wurde die Nähe zum Wald über die öffentliche
Fläche suggeriert. Das dieser Plan im Kaufvertrag nicht wirklich der
Bebauungsplan ist wissen wir erst jetzt. Das mit Bürgerbegehren (10%-Regel)
und Bürgerantrag ist jetzt auch verstanden.
Also werden wir den schwierigen Weg gehen und auf Unterschriftensammlung
gehen. Vielleicht wachen die Politiker doch noch auf und beherzigen, wer sie
gewählt hat.
Tim
>>> Weil's darum Rechtsstreite gibt. Aber sicher nicht um die Frage, ob
>>> trotz Fehlens einer entsprechenden Vorschrift das ganze möglich ist.
>>
>> Vorsicht: Die in Hamburg als _Gesetz_ ergangenen
>> Bebauungspläne sind durchaus der eigentlich für Satzungen
>> formulierten gerichtlichen Inhaltskontrolle unterworfen,
>> auch wenn davon kein Sterbenswörtchen im Gesetz steht.
>
>Du meinst die sehr interessante Auslegung von § 47 VwGO plus eine von
>den 200er-Vorschriften hinten?
Ja.
>Gut, das stimmt. Aber was hat das mti
>Bürgerbegehren/-entscheid zu tun?
Wenig, jedenfalls materiell. Strukturell besteht insoweit
eine Ähnlichkeit, als hier die Justiz (sehr zu Recht) ein
Rechtsinstitut mehr oder weniger aus dem Robenärmel
geschüttelt hat. Auch dort "fehlte" eine entsprechende
Vorschrift.
Gut, ich gebe zu, nach den Formeln "Bundesrecht derogiert
Landesrecht" und "bloß weil Gesetz drauf steht, ist noch
lange nicht mehr als eine Satzung drin" nebst ein bißchen
BauGB landet man doch bei dem real existierenden § 47 VwGO.
Es ging mir allerdings hauptsächlich um die Feststellung,
daß auch Rechte des Bürgers gegenüber der Verwaltung
bestehen können, die (so) nicht im Gesetz verankert sind.
> Schlecht. Baden-Württemberg gehört zu den Ländern mit den geringsten
> Möglichkeiten für Bürgerentscheide.
Und das wiederum ist gut.
-thh
> Es ging mir allerdings hauptsächlich um die Feststellung,
> daß auch Rechte des Bürgers gegenüber der Verwaltung
> bestehen können, die (so) nicht im Gesetz verankert sind.
Ja, insoweit stimme ich dir zu. Allerdings sehe ich einen Unterschied in
der Ausdehnung eines existenten Rechtsmittels und dem Erfinden eines
neuen - letzteres sprengt m.E. die Grenzen der erlaubten richterlichen
Rechtsfortbildung.
>Aber nicht als "öffentliche Fläche". :-)
Ja, gibt es denn in Deutschland überhaupt keine Allmende
mehr?
>Thomas Hochstein <t...@inter.net> schrieb:
>> Mark Obrembalski schrieb:
>>
>>> Schlecht. Baden-Württemberg gehört zu den Ländern mit den geringsten
>>> Möglichkeiten für Bürgerentscheide.
>>
>> Und das wiederum ist gut.
>
>Anderer Ansicht: Ich.
Wer weiß, was via Plebiszit zum Thema
Kopftücher/Kruzifixe/Davidsterne in Schulen pp. in BW
statuiert worden wäre ...
Das ist richtig.
> keine Urteile.
Da aber steht ggf. drin, wann es geht bzw. nicht geht, insbesondere wenn
ein vorhandener Gesetzestext für sich genommen oder im Zusammenhang
verschiedene Deutungsmöglichkeiten läßt.
Gruß, ULF
>Per Volksentscheid? Vermutlich nichts Schlechteres als ohne.
Viel Spielraum blieb da ja auch nicht :-(
Dominanzkultur live ...
Und Du verteilst bundeweit Datenmüll wegen so einer lächerlichen
Kleinigkeit!
--
Gruß aus Dortmund
Michael
> Und Du verteilst bundeweit Datenmüll wegen so einer lächerlichen
> Kleinigkeit!
Ich habe auch was zur Frage geschrieben - und zwar wesentlich mehr zur
Frage als zum Plenken.
Dein Posting dagegen bezieht sich lediglich auf meinen Hinweis UND du
setzt nicht mal Crosspost und f'up in die richtige Gruppe.
Weil damit dein Verhalten paradox und auch ansonsten m.E. nicht zwignend
hinzunehmen ist: <plonk>