Am 18.11.22 um 15:49 schrieb Detlef Meißner:
> Am 18.11.2022 um 15:01 schrieb Ulrich D i e z:
> Wenn es zur Regelung des alltäglichen Umgangs juristischer Methoden
> bedarf, ist das Kind bereits in den Brunnen gefallen.
Es muss ja nicht gleich darum gehen, den Umgang tatsächlich mit
juristischen Methoden zu regeln.
Viele Kinder haben Phasen, in denen sich im Rahmen des pubertären
Machtkampfs versuchen, gegenüber Eltern und anderen Erwachsenen
auch auf der juristischen Schiene zu argumentieren.
ZB als ich Schüler war, gab es immer wieder Mitschüler/innen, die,
wenn sie entsprechende Anwandlungen hatten, waghalsig versuchten, zB
Lehrern zu erklären was die dürfen und was nicht. Einige haben das
bestimmt auch bei ihren Eltern probiert.
Ich denke, es ist manchmal nicht schlecht, darauf einsteigen und
den Kindern erklären zu können, wie die Dinge wirklich liegen, wo
ihre Lesarten/Interpretationen von Wortlauten von Gesetzestexten zu
naiv bzw falsch sind, und dass Sorgfalt dazugehört wenn man sich auf
Rechtsvorschriften berufen will, weil man sonst sehr schnell
auf die Schnauze fällt.
>> Etwa die prophylaktische nicht durch akute gesundheitliche Probleme
>> indizierte Entfernung der Gaumen- und Rachenmandeln?
>
> Wird das ein Arzt machen?
Bei mir wurde das prophylaktisch gemacht in den Sommerferien zwischen
dem zweiten und dem dritten Schuljahr - unter örtlicher Betäubung,
trotzdem schmerzhaft, wobei ich auf einem Stuhl saß, den Kopf in den
Nacken legen und den Mund weit aufsperren und brav sein musste.
Um mich dazu zu bringen, das trotz meiner Bedenken mit mir machen zu
lassen, wurde einer der ältesten Tricks der Welt angewandt - es wurde
an meine Unerschrockenheit appelliert.
Während ich operiert wurde, habe ich mich am Blut verschluckt und einen
Hustenanfall bekommen. Brille, Gesicht und der weisse Kittel des
operierenden Arztes waren danach übersät mit roten Blutsprengseln. ;-)
Mein Mitleid mit den Leuten hat sich damals aber in Grenzen gehalten.
Ich weiss nicht genau, mit was sie mich damals örtlich betäubt haben,
aber ich war in Anschluss an die Operation ein paar Stunden lang
ziemlich breit.
Für mich das einzig Nette an der Sache war, dass man Speiseeis zu essen
bekam.
Bei etlichen meiner Schulkamerad/inn/en wurde das damals auch
prophylaktisch gemacht. Das war damals eine Art Trend.
Heutzutage wird das offenbar anders gesehen - zumindest steht in dem
Artikel "Arztbrief: Gaumenmandelentfernung" des Tagesspiegels,
URL: <
https://www.tagesspiegel.de/gesundheit/gaumenmandelentfernung-5470936.html>
unter "Therapie" zu lesen:
| „Während die Mandeln früher sogar prophylaktisch entfernt wurden, sind
| Mediziner heute deutlich zurückhaltender“, sagt Zakarneh.
> Für manche Menschen war ja bereits die "Corona-Zwangsimpfung" eine
> extreme Körperverletztung seitens der Eltern.
Diese Menschen waren wahrscheinlich zuvor schon gegen ihre Eltern geimpft... ;-)
>> Die Mitnahme eines Kind/eines Jugendlichen zu einem FKK-Urlaub durch dessen
>> zur Personensorge berechtigten Eltern gegen den Willen des Kindes/des Jugendlichen
>> stellt an sich also offenbar keine Verletzung deutschen Rechts dar.
>>
>> Was aber nicht ausschliesst, dass im Rahmen der Mitnahme Rechtsverletzungen
>> erfolgen könnten,
>
> Du meinst Kindesverschleppung?
Daran habe ich nicht gedacht. Aber wenn zB Eltern ihre sich sträubenden Kinder
prügeln, um sie dazu zu bekommen, ins Auto zu steigen...
Ausdenken könnte man sich vieles.
> Wenn Eltern Kinder gegen ihren Willen mitnehmen, ist das nicht strafbar.
Ja, in der Regel nicht.
Interessant wird es auch, wenn Elternteile Kinder gegen den Willen anderer
Elternteile mitnehmen. In meinem Dunstkreis gab es mal einen Fall, bei dem
der geschiedene Vater das Kind an dessen Geburtstag unter dem Vorwand, dort
ein Geschenk liegen zu haben, zum Auto gelockt und dann in seine Heimat
nach Algerien entführt hat.
> Kommt sicherlich täglich unzählige Male vor.
Ich wollte auch nicht überallhin mit, wohin meine Eltern mich mitgenommen
haben. ;-)
Und Busfahrer/innen verschleppen im Auftrag massenhaft Kinder, um sie zur Schule
zu fahren, obwohl die da eigentlich gar nicht hin wollen. ;-)
> Du kannst dem Jungen aber raten, er solle sich in aller Öffentlichkeit
> lautstark wehren und sich blutig schlagen lassen. Dann kannst du die
> Polizei rufen. Dann hast du die Rechtsverletzung. ;-)
Das kann sein, aber die Rechtsverletzung wäre dann vermutlich anders
gegeben als man zunächst vielleicht meinen könnte.
Mal schauen, ob ich das aufdröseln kann:
Das Blutigschlagen wäre eine Straftat - Körperverletzung.
Ser Umstand, dass hier der Täter/die Täterin zur Tat provoziert wurde,
könnte für den Täter/die Täterin strafmildernd sein.
Der Junge würde es also darauf anlegen, bei denen, die ihn nachher blutig
schlagen, den entsprechenden Tatentschluss hervorzurufen, also selbst mit
einem Willen handeln, der darauf zielgerichtet wäre, eine Straftat
(Körperverletzung) zu provozieren.
Ich hätte unmittelbar ihn dazu angestiftet, eine Straftat zu provozieren.
Wäre ich mittelbar Anstifter bei der von denen, die ihn blutig
geschlagen haben, begangenen Straftat/Körperverletzung, und der Junge das
von mir zwecks Anstiftung benutzte "Werkzeug"?
Und wie wäre es mit dir, der du mir diesen ganzen Floh überhaupt erst
ins Ohr gesetzt hättest? ;-)
Wenn diejenigen Leute, die den Jungen blutig schlagen, dafür strafrechtlich
belangt würden, würde ich dann nach StGB §26 (Anstiftung) gleich bestraft
werden wie diese Leute? Wenn bei ihnen der Umstand, provoziert worden zu
sein, strafmildernd wäre, müsste er dann für mich auch strafmildernd sein,
um Gleichheit der Strafe zu gewährleisten?
Würde das Provozieren durch den Jungen an sich schon - also auch dann wenn er
dabei keine (weiteren) Straftatbestände wie etwa Beleidigung erfüllen würde -
eine Straftat des Jungen darstelllen, für deren (unmittelbare) Anstiftung ich
gleich bestraft werden könnte wie er?
(Auf die Schnelle habe ich ausser StGB § 111 - Öffentliche Aufforderung zu
Straftaten, der bei dem beschriebenen Szenario wohl nicht greift, nichts dazu
gefunden, ob/wie Leute bestraft werden, die andere dazu provozieren, Straftaten
zu begehen.)
Angenommen, diejenigen, die den Jungen aufgrund der Provokation durch den
Jungen blutig schlagen, handeln nicht vorsätzlich, sondern zB im Affekt.
Der Junge hätte sie zwahr wohl zu ihrer begangenen rechtswidrigen Tat
bestimmt. Aber sie hätten die rechtswidrige Tat nicht vorsätzlich begangen,
Somit wäre der Junge wohl kein Anstifter nach §26 StGB.
Gibt es im Strafrecht einen Fachausdruck für das, was er wäre?
"Angestifteter agent provocateur" trifft es wohl auch nicht so ganz.
Mit freundlichem Gruß
Ulrich