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Vertraulichkeit des Wortes - Anrufbeantworter

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Stephan Zitzmann

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Nov 25, 2008, 4:07:30 AM11/25/08
to
Hallo,

wenn jemand eine Drohung oder Beleidigung auf einen Anrufbeantworter
spricht, kann diese Aufnahme für Beweiszwecke verwendet werden.

§201 StGB ist bekannt.

Da steht aber unbefugt. Aber was ist da ein AB?

Muss, wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt, der Anrufbeantworter
auf den Tisch gelegt werden oder reicht ein Mitschnitt?

GS
--
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http://www.blog.gitarrenunterricht-frankfurt.de/
http://www.radreisen.stephan-zitzmann.de/2007/09/27/velotraum-erfahrungsbericht/

Bernhard Muenzer

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Nov 25, 2008, 5:43:43 AM11/25/08
to
Stephan Zitzmann schrieb:

> wenn jemand eine Drohung oder Beleidigung auf einen Anrufbeantworter
> spricht, ...

Dann kann man üblicherweise davon ausgehen, dass ihm die Tatsache,
dass seine Worte aufgezeichnet werden, bewusst sind und seine
Nachricht mit seiner Billigung aufgezeichnet wird.

Deswegen handelt es sich nicht um eine unbefugte Aufzeichnung, und
es ..

> ... kann diese Aufnahme für Beweiszwecke verwendet werden.
[..]


> Muss, wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt, der Anrufbeantworter
> auf den Tisch gelegt werden oder reicht ein Mitschnitt?

Was immer notwendig ist, um das Gericht zu überzeugen.

Wenn man das Original nicht mehr vorlegen kann, sollte man eine gute
Begründung dafür liefern.

Christoph Brüninghaus

unread,
Nov 25, 2008, 11:24:06 AM11/25/08
to
Stephan Zitzmann schrieb:

> Hallo,
>
> wenn jemand eine Drohung oder Beleidigung auf einen Anrufbeantworter
> spricht, kann diese Aufnahme für Beweiszwecke verwendet werden.
>
> §201 StGB ist bekannt.
>
> Da steht aber unbefugt. Aber was ist da ein AB?

Unbefugt meint rechtswidrig.
Rechtswidrigkeit entfällt bei einen Rechtfertigungsgrund.

Bei Aufnahme durch einen AB ist von einer Einwilligung auszugehen, wenn
und soweit dem Sprechenden unterstellt werden kann, dass er wusste (und
damit wollte oder wenigstens in Kauf nahm), dass er von einem AB
aufgenommen wird.

>
> Muss, wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt, der Anrufbeantworter
> auf den Tisch gelegt werden oder reicht ein Mitschnitt?

Das kommt auf den Einzelfall an.

Wenn der Beklagte / Angeklagte z.B. die gegenständlichen Äußerungen
wörtlich einräumt, bedarf es in der Regel weder des Einen noch des Anderen.

Christoph

Jens Fittig

unread,
Nov 25, 2008, 11:47:23 AM11/25/08
to

Stephan Zitzmann schrieb:

> Muss, wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt, der Anrufbeantworter
> auf den Tisch gelegt werden oder reicht ein Mitschnitt?

Mein Anrufbeantwprter steht beim Provider im Serverschrank <g>
Den kann ich IMHO nicht dem Gericht auf den Tisch legen.

Jens Engberding

unread,
Nov 25, 2008, 11:54:58 AM11/25/08
to
Christoph Brüninghaus schrieb:

> Unbefugt meint rechtswidrig.
> Rechtswidrigkeit entfällt bei einen Rechtfertigungsgrund.

Richtig. Hier wird m.E. nach aber bereits der TB entfallen, sofern eine
Einwilligung vorliegt.

Jens

Holger Pollmann

unread,
Nov 25, 2008, 12:19:18 PM11/25/08
to
Jens Engberding <deel...@gmx.net> schrieb:

>> Unbefugt meint rechtswidrig.
>> Rechtswidrigkeit entfällt bei einen Rechtfertigungsgrund.
>
> Richtig. Hier wird m.E. nach aber bereits der TB entfallen, sofern
> eine Einwilligung vorliegt.

Dazu zweierlei:

1. Nach recht herrschender, wenn auch mittlerweile nicht mehr
allgemeiner Auffassung gibt es einen Unterschied zwischen
tatbestandsausschließendem sog. "Einverständnis" und rechtfertigender
"Einwilligung". Einwilligung bezieht sich danach ausschließlich auf
einen Rechtfertigungsgrund.

2. Nach dieser herrschenden Meinung ist das nicht nur
Begriffsspielerei, sondern es werden unterschiedliche Anforderungen an
die Wirksamkeit gestellt.

Nach dieser herrschenden Meinung liegt ein tatbestandsausschließendes
Einverständnis dann vor, wenn der Tatbestand gerade darauf abzielt,
eine Verletzung des freien Willens des Opfers herbeizuführen oder sich
über eben diesen Willen hinwegzusetzen, bspw. bei § 123 StGB.

Danach ist - und so sieht es die herrschende Meinung - auch in
§ 201 StGB das Wort "unbefugt" schlicht überflüssig, weil es der
Rechtswidrigkeitsebene zuzuordnen ist, denn in § 201 StGB geht es
nicht (nur) um das Hinwegsetzen über einen Willen; auch andere Gründe
können eine Aufnahme nach § 201 StGB "befugt", also rechtmäßig,
machen.

Welcher dieser Diktionen gehörst du an?

--
( ROT-13 if you want to email me directly: uv...@ervzjrexre.qr )
"Unsere Vorsitzende und die Bundeskanzlerin kämpfen schon lange dafür,
daß die Bildung einen höheren Stellenwert bekommt." Ronald Pofalla,
Generalsekretär der CDU, zitiert nach Tagesschau vom 1.9.2008

Jens Engberding

unread,
Nov 25, 2008, 1:12:56 PM11/25/08
to
Holger Pollmann schrieb:

> Danach ist - und so sieht es die herrschende Meinung - auch in
> § 201 StGB das Wort "unbefugt" schlicht überflüssig, weil es der
> Rechtswidrigkeitsebene zuzuordnen ist, denn in § 201 StGB geht es
> nicht (nur) um das Hinwegsetzen über einen Willen; auch andere Gründe
> können eine Aufnahme nach § 201 StGB "befugt", also rechtmäßig,
> machen.

Ich habe nur gefragt, da Lackner/Kühl dies in § 201 Rn. 9 anders sehen.
Ich finde schon, dass es gerade bei § 201 erhebliche Auswirkungen haben
kann, betrachte man die Einwilligung eines Kindes in eine Aufzeichnung.
Da mir dieser Gedanke als erstes durch den Kopf geschossen ist, hätte
ich "unbefugt" auf die TB-Ebene bezogen.

Gruß,
Jens

Holger Pollmann

unread,
Nov 25, 2008, 1:21:49 PM11/25/08
to
Jens Engberding <deel...@gmx.net> schrieb:

>> Danach ist - und so sieht es die herrschende Meinung - auch in
>> § 201 StGB das Wort "unbefugt" schlicht überflüssig, weil es der
>> Rechtswidrigkeitsebene zuzuordnen ist, denn in § 201 StGB geht es
>> nicht (nur) um das Hinwegsetzen über einen Willen; auch andere
>> Gründe können eine Aufnahme nach § 201 StGB "befugt", also
>> rechtmäßig, machen.
>
> Ich habe nur gefragt, da Lackner/Kühl dies in § 201 Rn. 9 anders
> sehen. Ich finde schon, dass es gerade bei § 201 erhebliche
> Auswirkungen haben kann, betrachte man die Einwilligung eines
> Kindes in eine Aufzeichnung.

Klar, völlig richtig.

Aber: das ist ja nicht alles. Weder ist immer dann, wenn der Wille der
betroffenen Person nicht übergangen wird, die Aufnahme befugt (eben z.B.
bei Kindern und dergleichen), und andererseits ist ein Übergehen dieses
Willens nicht immer unbefugt (bspw. bei Aufnahme eines Anrufers, der
ernstzunehmende Morddrohungen ausspricht oder dergleichen).

Daran wird sichtbar, daß der Wille nicht der alleinige Gegenstand des
Merkmals "unbefugt" ist - anders etwa als bei § 123 StGB, wo es darum
geht, daß man nicht das tut, was der Hausrechtsinhaber will.

Jens Engberding

unread,
Nov 25, 2008, 1:32:55 PM11/25/08
to
Holger Pollmann schrieb:

> Aber: das ist ja nicht alles. Weder ist immer dann, wenn der Wille der
> betroffenen Person nicht übergangen wird, die Aufnahme befugt (eben z.B.
> bei Kindern und dergleichen), und andererseits ist ein Übergehen dieses
> Willens nicht immer unbefugt (bspw. bei Aufnahme eines Anrufers, der
> ernstzunehmende Morddrohungen ausspricht oder dergleichen).

Aber nur die Einordnung des "unbefugten Aufnehmens" auf TB-Ebene,
schließt doch andere RF-Gründe nicht aus. Bleibt also Sinn & Zweck,
warum z.B. Kinder nicht immer den TB ausschließen können sollen? Nehmen
wir als Vergleich mal den Diebstahl, bei dem die Erlaubnis auch
TB-Ausschluss besitzt.

Gruß,
Jens

Holger Pollmann

unread,
Nov 25, 2008, 1:48:08 PM11/25/08
to
Jens Engberding <deel...@gmx.net> schrieb:

>> Aber: das ist ja nicht alles. Weder ist immer dann, wenn der Wille
>> der betroffenen Person nicht übergangen wird, die Aufnahme befugt
>> (eben z.B. bei Kindern und dergleichen), und andererseits ist ein
>> Übergehen dieses Willens nicht immer unbefugt (bspw. bei Aufnahme
>> eines Anrufers, der ernstzunehmende Morddrohungen ausspricht oder
>> dergleichen).
>
> Aber nur die Einordnung des "unbefugten Aufnehmens" auf TB-Ebene,
> schließt doch andere RF-Gründe nicht aus. Bleibt also Sinn & Zweck,
> warum z.B. Kinder nicht immer den TB ausschließen können sollen?

Nein, es geht um was anderes: die beiden Elemente "Einwilligung" und
"Einverständnis" haben ja nun irgendwas damit zu tun, daß irgend
jemand erklärt, daß er ewtas okay findet. Das hat also Willensbezug.
Da sich "unbefugt" aber nicht nur auf den Willen bezieht, kann es
nicht mit Einverständnis / Einwilligung gleichzusetzen sein.

> Nehmen wir als Vergleich mal den Diebstahl, bei dem die Erlaubnis
> auch TB-Ausschluss besitzt.

Das Merkmal "Gewahrsamsbruch" bezieht sich eben auf die Frage, ob man
den Gewahrsam ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers
beseitigt.

Da isser wieder, der Willensbezug.

Jens Engberding

unread,
Nov 25, 2008, 1:51:12 PM11/25/08
to
Holger Pollmann schrieb:

> Nein, es geht um was anderes: die beiden Elemente "Einwilligung" und
> "Einverständnis" haben ja nun irgendwas damit zu tun, daß irgend
> jemand erklärt, daß er ewtas okay findet. Das hat also Willensbezug.
> Da sich "unbefugt" aber nicht nur auf den Willen bezieht, kann es
> nicht mit Einverständnis / Einwilligung gleichzusetzen sein.

Meinst du damit also, dass auch wenn ein willensbezug vorliegt, aber
eben nicht ausschließlich, nur Rechtfertigungsgründe in Betracht kommen
können?

Holger Pollmann

unread,
Nov 25, 2008, 3:03:42 PM11/25/08
to
Jens Engberding <deel...@gmx.net> schrieb:

Also ich unterstelle jetzt mal den "Einverständnis"-Begriff, den die
herrschende Meinung vertritt.

Einverständnis ist etwas, das tatbestandsausschließend wirkt. Es ist
aber nicht so, daß da in irgend welchen Strafvorschriften drin steht
"sofern nicht das Einverständnis des Betroffenen vorliegt" oder so;
nein, es ist da einfach so, daß ein "Einverständnis"
tatbestandsaussschließend wirkt, weil eines der Tatbestandsmerkmale der
jeweiligen Strafnorm mehr oder weniger lautet, daß dabei der Wille des
Betroffenen übergangen werden muß.

Beispiel Diebstahl: da braucht man einen Gewahrsamsbruch, und das ist
nichts anderes als die Beseitigung des Gewahrsams beim Gewahrsamsinhaber
ohne oder gegen dessen Willen.
Wenn der Gewahrsamsinhaber WILL, daß sein Gewahrsam beseitigt wird, dann
fehlt es folglich am GewahrsamsBRUCH, und damit fehlt ein objektives
Tatbestandsmerkmal, und damit liegt der Tatbestand des Diebstahls
schlicht nicht vor.

Beispiel Hausfriedensbruch: aus dem "wenn er ohne Befugnis darin
verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt"
wird erkennbar, daß sich "Befugnis" in diesem Zusammenhang darauf
bezieht, daß man eine "Erlaubnis" zum Aufenthalt vom Hausrechtsinhaber
hat. Daran wird insgesamt deutlich, daß ein relevant unberechtigter
Aufenthalt im Haus nur ein solcher sein kann, der gegen den Willen des
Hausrechtsinhabers geschieht. WILL der Hausrechtsinhaber, daß sich der
Täter im Haus aufhält, so kann kommen, was wolle, es ist kein
tatbestandlicher Hausfriedensbruch. Diese Norm bestraft eben "im Haus
sein gegen oder ohne den Willen des Hausrechtsinhabers". Will der das,
ist schon der Tatbestand nicht erfüllt.


In beiden Fällen spricht man davon, daß ein Einverständnis den
Tatbestand ausschließt.

Es ist aber eben nicht so, daß man das an einem Begriff
"Einverständnis" festmachen würde. Vielmehr ist diesen Tatbeständen
gemein, daß es da auf den tatsächliche ("natürlichen") Willen der
betreffenden Person ankommt - ist die betreffende Person damit
einverstanden, ist schon der Tatbestand nicht erfüllt. Darum nennt man
das "tatbestandsausschließendes Einverständnis".


Nun haben wir auch in § 201 StGB den Begriff "unbefugt" und müssen uns
fragen: bezieht der sich auf ein tatbestandsausschließendes
Einverständnis, oder auf was anderes?

Dazu legen wir die Norm aus, was wohl damit gemeint ist. Und da zeigt
sich: es ist keineswegs der Verstoß gegen den Willen einer Person in
jeden Fall ausschlaggebend.

Beim Gewahrsamsbruch ist es ja so: selbst wenn der Gewahrsamsinhaber
durch Täuschung dazu gebracht wird, den Gewahrsam aufzugeben, so liegt
doch ein tatbestandsausschließendes Einverständnis und damit KEINE
Strafbarkeit wegen Diebstahls vor. Die Strafbarkeit steht und fällt mit
dem Willen des Betroffenen.

Bei § 201 StGB ist das nicht so. Wie gezeigt gibt es Fälle, die man
unter "unbefugt" fassen kann, in denen das Opfer die Aufnahme nicht WILL
und die Tat trotzdem nicht unbefugt ist; andererseits kann eine Aufnahme
auch MIT Bejahung durch das Opfer strafbar sein.

Daraus ergibt sich, daß das Übergehen eines entgegenstehenden Willens
eben kein Tatbestandsmerkmal der Norm ist. Und darum ist das Merkmal
"unbefugt" eben kein Anzeichen für ein entsprechendes
Tatbestandsmerkmal.

Stephan Zitzmann

unread,
Nov 28, 2008, 2:49:03 AM11/28/08
to
Jens Engberding <deel...@gmx.net> schrieb:

>Richtig. Hier wird m.E. nach aber bereits der TB entfallen, sofern eine
>Einwilligung vorliegt.

Gehört zwar nur halb zum Thema. Ich bin mal darauf gekommen meinen
Unterricht als Lehrer aufzunehmen. Intrumentalunterricht ist
Einzelunterricht.

Das ich fragen muss ist klar. Aber bis zu was für einem Alter muss ich
die Eltern fragen, ab wann kann ich die Schüler fragen?

Mir persönlich kommt es komisch vor, wenn ich bei einem 16-jährigen
die Eltern frage.

Volker Birk

unread,
Nov 28, 2008, 6:00:34 AM11/28/08
to
Stephan Zitzmann <zs.h...@gmx.de> wrote:
> Das ich fragen muss ist klar. Aber bis zu was für einem Alter muss ich
> die Eltern fragen, ab wann kann ich die Schüler fragen?
> Mir persönlich kommt es komisch vor, wenn ich bei einem 16-jährigen
> die Eltern frage.

Dann frag doch erst den Schüler, und wenn sich's nicht klären lässt,
dann die Eltern.

Viele Grüsse,
VB.
--
Nur im Staat Tuvalu gibt es weniger Katholiken als im Vatikan.

(Wikipedia)

Thomas Hochstein

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Nov 29, 2008, 3:43:28 AM11/29/08
to
Stephan Zitzmann schrieb:

> Das ich fragen muss ist klar. Aber bis zu was für einem Alter muss ich
> die Eltern fragen, ab wann kann ich die Schüler fragen?

Sobald er einwilligungsfähig ist. Das hängt von seinem
Entwicklungsstand ab und ist in der Regel bereits vor der
Volljährigkeit der Fall.

Für die Einwilligung in invasive ärztliche Heilbehandlungen geht man
als Faustregel davon aus, daß Kinder under 14 Jahren in der Regel
nicht, Jugendliche ab 16 Jahren in der Regel schon einwilligungsfähig
sind. Bei der Aufnahme des nicht-öffentlich gesprochenen Wortes
dürften zumindest im Instrumentalunterricht eher niedrige
Anforderungen gelten, so daß ich bei normal entwickelten Jugendlichen
von 16 Jahren keine Bedenken hätte.

-thh
--
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