On 13.01.2022 07:57, Wolfgang Schreiber wrote:
> Aber auch ich glaube nicht, dass ein Richter die Häuslebauer dazu
> verdonnern würde, dich weiter durch ihren Garten laufen zu lassen.
>
> Der Wikipedia-Artikel zum Thema ist ziemlich lang...
Das Thema ploppte die letzten Jahre immer mal wieder auf bei mir, als
ich bisl die alte Heimat per google Earth besuchte und der Zaun und die
Einfahrt noch genau so dort vorhanden sind. Paar Googlequickies brachten
bisher nie wirklich Ergebnisse, aber jetzt scheint es mal ein
aussagekräftiges Urteil aus dem Jahre 2020 zu geben. Habe ich erst nach
dem Posten gefunden.
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020012.html
"Kein gewohnheitsrechtliches Wegerecht aufgrund jahrzehntelanger Duldung
durch den Nachbarn"
Das Landgericht hatte das noch anders gesehen:
"Das Landgericht hat die Beklagte verpflichtet, es zu unterlassen, die
Kläger an der Nutzung des Weges zu hindern, insbesondere durch das
Anbringen eines Tores mit Schließanlage. Das Oberlandesgericht hat die
Berufung der Beklagten zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die
Kläger aufgrund eines zu ihren Gunsten bestehenden Gewohnheitsrechts zur
Nutzung des Zuwegs zum rückwärtigen Bereich ihrer Grundstücke berechtigt
seien."
Kann so trivial also nicht sein, wie es hier manche darstellen, wenn
erst der BGH urteilen musste.
Ich bin früher immer über das "muss allgemein anerkannt sein" gestolpert.