Hans-Jürgen Meyer schrieb:
>> Sehr interessant.
>> Würdest du bitte noch ausführen, nach welcher Vorschrift (des BGB oder
>> was?)
> Hast Du den Artikel nicht gelesen? Offensichtlich nicht.
>
>> das denn so sein sollte? Immerhin nennt sich die Gruppe hier ja
>> de.soc.recht.misc...
>
> In dem Artikel steht:
> BGH-Urteil zu Fundsachen (Az. VIII ZR 379/86) steht da.
>
> Oder auch hier:
>
http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&find=Finderlohn&pp=4
Man könnte in einer juristischen Fachgruppe ja zumindest noch ein klein
wenig mehr als blosses Stammtischgeschwafel erwarten :-(
Der Kern des Problems ist nach der angesprochenen BGH-Entscheidung immerhin
recht einfach darin zu sehen, dass es sich bei einer durch einen Kunden
(oder auch einen Mitarbeiter) verlorenen Sache in einem Supermarkt (oder im
McDonalds oder dergleichen) nicht um eine Fundsache im Sinne der §§ 965ff
BGB handeln kann, weil sie zwar nicht mehr im Besitz des Verlierers (dieser
hat den Besitz verloren, § 856 I BGB), wohl aber regelmäßig im Besitz des
Supermarktinhabers (oder des McDonalds-Betreibers...) ist, so dass der
"Finder" den Besitz nicht erwerben kann, § 854 BGB. Infolgedessen hat der
"Finder" weder einen Anspruch auf Finderlohn, wie ihn der § 971 BGB
normiert, noch kann er nach § 973 BGB das Eigentum an der "Fundsache"
erwerben. Der "Finder" kann die vermeintliche Fundsache daher auch nicht zum
Fundamt bringen, da dieses nicht dafür zuständig ist, weil es sich eben
nicht um eine Fundsache handelt. Vielmehr sind Sachen, welche in solchen
Geschäftsräumen gefunden werden, dem Inhaber bzw. dessen Beauftragten zu
übergeben. Es ist allein dessen Angelegenheit, die Sache dem Eigentümer
zukommen zu lassen.
MfG
Rupert