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Plagiate duerfen oeffentlich ausgestellt werden

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Johannes Roehnelt

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May 3, 2012, 1:58:47 PM5/3/12
to
Ich hatte hier frueher einmal die Meinung vertreten,
dass fuer den Privatgebrauch herstellte Kopien nicht
oefftenlich ausgestellt werden duerfen.

Das nehme ich jetzt - weil ja sogar Plagiate oeffentlich
ausgestellt werden duerfen - gerne zurueck.


Plagiate dürfen oeffentlich ausgestellt werden. Denn
eine Verbreitung ist nach einer inzwischen schon nicht
mehr ganz so neuen Entscheidung des Europäischem Gerichtshofs
EuGH eine mit dem Wechsel des Eigentums verbundene Weitergabe.

Siehe hierzu
http://lexetius.com/2009,1846

b) Ein Dritter greift nicht in das ausschlieslich dem Urheber
zustehende Verbreitungsrecht nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG
ein, wenn er Nachbildungen urheberrechtlich geschuetzter
Modelle von Moebeln oeffentlich aufstellt oder der oeffentlichkeit
zum Gebrauch zugaenglich macht.

16 Eine Verbreitung des Originals eines Werks oder eines
Vervielfaeltigungsstuecks davon an die Oeffentlichkeit auf
andere Weise als durch Verkauf ... liegt nur bei einer
uebertragung des Eigentums an diesem Gegenstand vor.

Siehe auch:
http://bbs-law.de/2011/09/bundesverfassungsgericht-konkretisiert-urheberrechte-kein-verbietungsrecht-gegen-aufstellen-eines-stuhles/

Das bedeutet, dass ich auch meine fuer den Privatgebrauch
kopierten Fotos oeffentlich ausstellen darf (natuerlich nur
in Form von koerperlichen Vervielfaeltigungsstuecken, also
nicht im Internet, vgl. auch § 53 Abs. 6 UrhG).

MfG
Johannes
www.schmunzelkunst.de

PS 1: Moeglicherweise falsch ist die Aussage: "Die Vorschrift des
Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie ueber das
Verbreitungsrecht begruendet nicht nur einen Mindestschutz,
hinter dem die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung ihres
Schutzniveaus nicht zurueckbleiben duerfen, sondern stellt
eine verbindliche Regelung des Verbreitungsrechts auch
im Sinne eines Maximalschutzes dar." (vgl. den Lexitus
Link, Nr. 26). Aber das sind Feinheiten.

PS 2: Dass Privatkopien nur privat genutzt werden duerfen,
steht BTW nicht im Urheberrechtsgesetz. Im Kommentar
Dreier/Schulze wird das Problem als solches erkannt und
angesprochen. Der Gesetzgeber wollte offenbar
Zweckaenderungen - z. B. die spaetere berufliche Nutzung
von zunaechst fuer den Privatgebrauch gefertigter
Kopien - nicht ganz ausschliesen.

Johannes Roehnelt

unread,
May 3, 2012, 3:09:35 PM5/3/12
to
Hier habe ich selbst noch folgende Fragen:

Wie sieht es mit der Beweislast aus?

1. Muss der Aussteller der Plagiate beweisen, das die Plagiate
legal im Ausland hergestellt wurden?

2. Muss der Aussteller - wenn Frage 1 bejaht wird - beweisen, dass
die Plagiate legal ueber die Grenze nach Deutschland einfuehrt
wurden?

In welchen Faellen Plagiate legal nach Deutschland eingefuehrt
werden duerfen, ist mir voellig unklar.

Ich bin der Geist, der nie verreist.

MfG
Johannes

Hans-Peter Diettrich

unread,
May 4, 2012, 3:26:13 AM5/4/12
to
Johannes Roehnelt schrieb:

> Plagiate dürfen oeffentlich ausgestellt werden. Denn
> eine Verbreitung ist nach einer inzwischen schon nicht
> mehr ganz so neuen Entscheidung des Europäischem Gerichtshofs
> EuGH eine mit dem Wechsel des Eigentums verbundene Weitergabe.

IMO heilt das aber nicht die unrechtmäßige *Herstellung* der
Vervielfältigungsstücke, die hier nicht zu hinterfragen war. Dort liegt
doch die eigentliche Grauzone.

Kann man wirklich von *rechtmäßig hergestellten*
Vervielfältigungsstücken (Plagiaten) reden, nur weil dies im
Herstellungsland nicht untersagt ist? Und von rechtmäßigem Erwerb
solcher Stücke?

[...]
> Das bedeutet, dass ich auch meine fuer den Privatgebrauch
> kopierten Fotos oeffentlich ausstellen darf (natuerlich nur
> in Form von koerperlichen Vervielfaeltigungsstuecken, also
> nicht im Internet, vgl. auch § 53 Abs. 6 UrhG).

Da fällt mir das altbekannte Problem mit Collagen ein. Wäre es damit
rechtens, eine Collage aus Kopien herzustellen und auszustellen, während
dies bei Verwendung von Ausschnitten aus den rechtmäßig verbreiteten
Vervielfältigungsstücken (Zeitschriften...) nicht gestattet wäre? Oder
hat sich das bereits erledigt, weil die Ausstellung von Eigentum
gestattet ist?


> MfG
> Johannes
> www.schmunzelkunst.de
>
> PS 1: Moeglicherweise falsch ist die Aussage: "Die Vorschrift des
> Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie ueber das
> Verbreitungsrecht begruendet nicht nur einen Mindestschutz,
> hinter dem die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung ihres
> Schutzniveaus nicht zurueckbleiben duerfen, sondern stellt
> eine verbindliche Regelung des Verbreitungsrechts auch
> im Sinne eines Maximalschutzes dar." (vgl. den Lexitus
> Link, Nr. 26). Aber das sind Feinheiten.

Vielleicht ist hier mit *maximal* das gemeint, was ein Rechtsinhaber
international durchsetzen kann?


> PS 2: Dass Privatkopien nur privat genutzt werden duerfen,
> steht BTW nicht im Urheberrechtsgesetz. Im Kommentar
> Dreier/Schulze wird das Problem als solches erkannt und
> angesprochen. Der Gesetzgeber wollte offenbar
> Zweckaenderungen - z. B. die spaetere berufliche Nutzung
> von zunaechst fuer den Privatgebrauch gefertigter
> Kopien - nicht ganz ausschliesen.

Siehe oben, die Behandlung von bereits hergestellten
Vervielfältigungsstücken erscheint mir ziemlich problematisch. Was im
kleinen (persönlichen, nationalen) Rahmen noch als Zugeständnis an die
Praxis angesehen werden kann (Entkriminalisierung von Privatkopien),
bleibt im weiter gefaßten (geschäftlichen, internationalen...) Rahmen
ein heißes Eisen.

DoDi

Johannes Roehnelt

unread,
May 4, 2012, 12:11:05 PM5/4/12
to
On 4 Mai, 09:26, Hans-Peter Diettrich wrote:

>...
> Da fällt mir das altbekannte Problem mit Collagen ein ...
> ...
> Vielleicht ist hier mit *maximal* das gemeint, was ein Rechtsinhaber
> international durchsetzen kann?
> ...

Hierzu noch zwei Hinweise:

Das legal erworbene Vervielfaeltigungen oeffentlich ausgestellt
werden duerfen, ergibt sich aus den Erschoepfungsgrundsaetzen
der Par 17 und 18 UrhG. Bei Collagen muss man aber auch dann
vorsichtig
sein, wenn hierfür legal erworbene Vervielfaeltigungsstuecke
verwendet
werden, weil es sich bei Collagen um zustimmungspflichtige
Bearbeitungen
oder gar um verbotene Entstellungen handeln kann (letzteres aber
zumeist nur, wenn man ein Original für die Herstellung einer
Collage zerschnippelt).

Dass die Auffassung des EuGH bzgl. Mindest- und Maximalschutz
falsch sein kann - oder sogar offenbar falsch ist - habe
ich aus Fachzeitschriften und dem neuesten Kommentar
Schricker/Loewenheim. Das haette ich besser gleich gesagt, damit
nicht unnoetig nach Erklaerungen gesucht wird.

Was mir nach wie vor unklar ist, habe ich in meinem zweiten
gestrigen Beitrag als Fragen formuliert. Vielleicht ist das Wort
Plagiat dort nicht gluecklich gewaehlt, weil es sich ja um
Ausstellungstuecke handelt, die in Italien legal hergestellt
wurden.

MfG und besten Dank
Johannes
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