Ich hatte hier frueher einmal die Meinung vertreten,
dass fuer den Privatgebrauch herstellte Kopien nicht
oefftenlich ausgestellt werden duerfen.
Das nehme ich jetzt - weil ja sogar Plagiate oeffentlich
ausgestellt werden duerfen - gerne zurueck.
Plagiate dürfen oeffentlich ausgestellt werden. Denn
eine Verbreitung ist nach einer inzwischen schon nicht
mehr ganz so neuen Entscheidung des Europäischem Gerichtshofs
EuGH eine mit dem Wechsel des Eigentums verbundene Weitergabe.
Siehe hierzu
http://lexetius.com/2009,1846
b) Ein Dritter greift nicht in das ausschlieslich dem Urheber
zustehende Verbreitungsrecht nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG
ein, wenn er Nachbildungen urheberrechtlich geschuetzter
Modelle von Moebeln oeffentlich aufstellt oder der oeffentlichkeit
zum Gebrauch zugaenglich macht.
16 Eine Verbreitung des Originals eines Werks oder eines
Vervielfaeltigungsstuecks davon an die Oeffentlichkeit auf
andere Weise als durch Verkauf ... liegt nur bei einer
uebertragung des Eigentums an diesem Gegenstand vor.
Siehe auch:
http://bbs-law.de/2011/09/bundesverfassungsgericht-konkretisiert-urheberrechte-kein-verbietungsrecht-gegen-aufstellen-eines-stuhles/
Das bedeutet, dass ich auch meine fuer den Privatgebrauch
kopierten Fotos oeffentlich ausstellen darf (natuerlich nur
in Form von koerperlichen Vervielfaeltigungsstuecken, also
nicht im Internet, vgl. auch § 53 Abs. 6 UrhG).
MfG
Johannes
www.schmunzelkunst.de
PS 1: Moeglicherweise falsch ist die Aussage: "Die Vorschrift des
Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie ueber das
Verbreitungsrecht begruendet nicht nur einen Mindestschutz,
hinter dem die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung ihres
Schutzniveaus nicht zurueckbleiben duerfen, sondern stellt
eine verbindliche Regelung des Verbreitungsrechts auch
im Sinne eines Maximalschutzes dar." (vgl. den Lexitus
Link, Nr. 26). Aber das sind Feinheiten.
PS 2: Dass Privatkopien nur privat genutzt werden duerfen,
steht BTW nicht im Urheberrechtsgesetz. Im Kommentar
Dreier/Schulze wird das Problem als solches erkannt und
angesprochen. Der Gesetzgeber wollte offenbar
Zweckaenderungen - z. B. die spaetere berufliche Nutzung
von zunaechst fuer den Privatgebrauch gefertigter
Kopien - nicht ganz ausschliesen.