Hans-Peter Diettrich schrieb:
> Lars Gebauer schrieb:
>> Urheberrechtlich vielleicht nicht. Aber was ist, wenn Spielfiguren als
>> Marke geschützt sind?
>
> Im Markenrecht kenne ich mich nicht aus, aber hat das nicht was mit
> Warengruppen und Klassen (Nizzaer Klassifikation) und
> Konkurrenzprodukten (Waren und Dienstleistungen) zu tun?
Ja, natürlich. Aber eine Marke kann durchaus in mehreren Klassen
eingetragen sein.
> Dann stellt sich mir wieder obige Frage, ob eine rein virtuelle Figur
> markenrechtlich schützbar ist. [Vermutlich nicht].
Vermutlich schon. Denn ich wüßte absolut nichts, was dagegen spricht.
> Danach die Frage, ob sie tatsächlich geschützt wurden, und ob dieser
> Schutz noch besteht. [Auch eher nicht, zumal wenn der Hersteller nicht
> mehr existiert. Sollte aber rauszukriegen sein]
Wenn der Hersteller nicht mehr existiert könnte es immer noch einen
Rechtsnachfolger geben. Der bspw. die Konkursmasse inkl. der Marke
billig gekauft hat.
> Und falls ja, welche Konsequenzen würden sich daraus für ein
> literarisches Werk ergeben?
Abmahnung.
> AFAIK reicht selbst bei Berichten *über* geschützte Produkte ein
> *Hinweis* auf den Eigentümer der Marke.
Ganz so einfach ist das nicht. Das Markenrecht schützt immer die
markenmäßige Verwendung. Wenn der Markeninhaber diese als gegeben
ansieht, dann /könnte/ er dagegen vorgehen.
> Hier könnte ich mir eine
> Danksagung "Inspiriert von Spiel X des Herstellers Y" als ausreichend
> vorstellen.
Das würde dann ein Gericht entscheiden ...
> Allerdings treibt die Rechtsprechung auch im Markenrecht oft seltsame
> Blüten, siehe Wikipedia zu "Markenrecht (Deutschland)#Sonstiges".
> Welcher Mensch kann denn einen Eierbecher nicht von einem
> Medienabspielgerät unterscheiden?
Verwechselungsgefahr ist nur ein Aspekt. Täuschung der Öffentlichkeit
über den (wahren) Hersteller ein anderer.
> Aber auch da sollte IMO ein erkennbarer Unterschied zwischen den
> Werktiteln (Programm/Kurzgeschichte) ausreichend sein. Mir fällt da
> spontan eine Persiflage "Parody R'Hodan" ein, in welcher die SF-Serie
> "Perry Rhodan" veräppelt wird, oder "Der wüste Planet" zu "Der
> Wüstenplanet". Zumindest urheberrechtlicht fällt sowas IMO unter Freie
> Benutzung (§24 UrhG).
Das dürfte dann auch was mit Kunstfreiheit zu tun haben.