Hans-Peter Diettrich wrote:
>> Du meinst, der Fotograf wäre Mittäter, weil er sich nicht der Gefahr
>> ausgesetzt hat, einen Steinwerfer davon abzuhalten?
>
> Gutes Argument :-)
>
> Mitgefangen - mitgehangen? [Aber das gilt heute wohl nicht mehr]
Naja, das gilt wohl eher echte Mittäter, Begleiter.
Das Argument passt z.B. für einen begleitenden Vermummten, der
ebenfalls mit einem Knüppel bewaffnet ist, einen Stein in der Hand
hält, aber nichts unternimmt.
> Und da wäre noch der Unterschied, ob ein Dritter die *Möglichkeit*
> hatte, die Tat zu verhindern [Fotograf nein, Danebenstehender ja],
Wie sollte der daneben Stehende die Tat verhindern?
> oder ob er den Täter in seiner unrechtmäßigen Haltung *bestärkt*
> hat, oder sie sich gar zu eigen macht (siehe Web-Links auf
> unrechtmäßige Inhalte).
Bestärken, nur weil man anwesend ist?
> Mir ist auch klar, daß der Zweck nicht die Mittel heiligt,
> d.h. eine Veröffentlichung von Privat zu dem Zweck, daß der
> Verdächtige von Dritten identifiziert werden kann, oder sich selbst
> (via Klage) zu erkennen gibt, ist grundsätzlich (erst einmal) nicht
> rechtmäßig.
Er selbst darf natürllich gegen die (vermeintlich) unrechtmäßige
Veröffentlichung klagen.
> Beweissicherung ja, aber nur zu Händen der Exekutive.
> Sehe ich das soweit richtig?
Naja, was ist Beweissicherung?
Jeder darf Beweise sichern und den Behörden zur Verfügung stellen.
Fraglich bleibt die eigene Veröffentlichung.
>>> BTW mir sind in den Nachrichten des ÖRR/TV noch keine Filme
>>> begegnet, in denen die Zuschauer bei irgendwelchen Auftritten von
>>> Promis oder Würdenträgern unkenntlich gemacht wurden, so daß
>>> diese Filme ebenfalls deren Persönlichkeitsrecht verletzen müßten.
>>
>> Beiwerk!
>
> War dazu auch eine Gerichtsentscheidung notwendig?
Darum wird sicher öfter gestritten.
Gerichte haben z.B. entschieden, dass man auf gewissen Veranstaltungen
damit rechnen muss, dass man gefilmt und dieses veröffentlicht wird.
Grüße Harald