On 14.03.2012 10:22, Olе Streicher wrote:
> Das bezieht sich IMO nur auf die beiden Conditions 1 und 2, also dass
> der Autor genannt werden muss und dass die Notiz, dass der Autor genannt
> werden muss, nicht gelöscht werden darf. Die Weiterverbreitung darf z.B.
> durchaus eingeschränkt werden, was der signifikante Unterschied zur GPL
> ist.
Nein, demm da steht "...must retain the above copyright notice, this
list of conditions and the following disclaimer" und nicht "...must
retain the above copyright notice". Das verstehe ich so, dass die
gesamten Bedingungen und nicht nur die Urhebernennung übernommen werden
müssen.
Die Weiterverbreitung darf nach meinem Verständnis nur so weit
eingeschränkt werden, dass der Sourcecode nicht zwingend mitgegeben
werden muss. Dadurch kann die Software in closed source umgewandelt
werden, aber auch dann muss das Binary (ob nun original oder
modifiziert) die selbe Lizenz enthalten.
Interessant wäre die Frage, ob "retain the list of conditions" nur
meint, dass keine Bedingungen entfernt werden dürfen, oder ob auch das
Hinzufügen weiterer Bedingungen (etwa "non-commercial") untersagt ist.
Zumindest die Urhebernennung muss ja erweiterbar sein (um den Namen der
Bearbeiter), aber darf nicht gekürzt werden. Auch müsste geklärt werden,
ob die "list of conditions" auch die Erlaubnis der Weiterverbreitung
einschließt - dann wäre es definitiv Copyleft. Oder ob lediglich die
numerierten Bedingungen ohne den vorausgehenden Satz enthalten sein
müssen - dann könnte die Erlaubnis der Weiterverbreitung entfernt oder
an weitere Bedingungen geknüpft werden; ob das um Zusammenhang mit der
Liste der Bedingungen Sinn macht und daher überhaupt im Sinne der
Urheber sein kann, müsste ggf. ein Gericht im konkreten Streitfall klären.
Gruß,
Ingo