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Urheberrecht an Texten

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Wolfgang Krietsch

unread,
Apr 17, 2012, 8:29:29 AM4/17/12
to
Hi!

Angenommen, ich habe für jemanden, der eine Zeitschrift herausgeben möchte,
mehrere Artikel (bebildert) geschrieben - ohne Honorar, weil ich die
Zeitschrift unterstützenswert finde und sie noch im Aufbau ist.

Weitere Abmachungen wurden nicht getroffen, nur mündlich/per Mail: "Machst
du das?" "Ja, klar".

Frage 1: Bleibt in so einem Fall das Recht an den Texten bei mir insofern,
dass ich die Texte/Fotos für beliebige andere ZWecke verwenden kann - im
Extremfall sogar für ZWecke, die der Zeitschrift Konkurrenz machen?

Frage 2: Könnte ich auch, so lange die Zeitschrift noch nicht gedruckt und
veröffentlicht ist, auch meine Texte "zurückziehen", also meine
Einwilligung zur Verwendung der Texte widerrufen?

Frage 2a: wenn ja: filt das auch noch, wenn die Zeitschrift schon fetig
layoutet als druckreifes PDF besteht?


Bye

woffi

--
9 von 10 Stimmen in meinem Kopf sagen, ich bin irre.
Eine summt.

Wolfgang Krietsch

unread,
Apr 17, 2012, 8:31:24 AM4/17/12
to
Hi!

Angenommen, ich habe für jemanden, der eine Zeitschrift herausgeben möchte,
mehrere Artikel (bebildert) geschrieben - ohne Honorar, weil ich die
Zeitschrift unterstützenswert finde und sie noch im Aufbau ist.

Weitere Abmachungen wurden nicht getroffen, nur mündlich/per Mail: "Machst
du das?" "Ja, klar".

Frage 1: Bleibt in so einem Fall das Recht an den Texten bei mir insofern,
dass ich die Texte/Fotos für beliebige andere ZWecke verwenden kann - im
Extremfall sogar für ZWecke, die der Zeitschrift Konkurrenz machen?

Frage 2: Könnte ich auch, so lange die Zeitschrift noch nicht gedruckt und
veröffentlicht ist, auch meine Texte "zurückziehen", also meine
Einwilligung zur Verwendung der Texte widerrufen?

Frage 2a: wenn ja: gilt das auch noch, wenn die Zeitschrift schon fertig

Helmut Richter

unread,
Apr 17, 2012, 8:46:19 AM4/17/12
to
On Tue, 17 Apr 2012, Wolfgang Krietsch wrote:

> Angenommen, ich habe für jemanden, der eine Zeitschrift herausgeben möchte,
> mehrere Artikel (bebildert) geschrieben - ohne Honorar, weil ich die
> Zeitschrift unterstützenswert finde und sie noch im Aufbau ist.
>
> Weitere Abmachungen wurden nicht getroffen, nur mündlich/per Mail: "Machst
> du das?" "Ja, klar".
>
> Frage 1: Bleibt in so einem Fall das Recht an den Texten bei mir insofern,
> dass ich die Texte/Fotos für beliebige andere ZWecke verwenden kann - im
> Extremfall sogar für ZWecke, die der Zeitschrift Konkurrenz machen?

IANAL. Aber nachdem dir eine Vergütung zusteht (§32 UrhG), auch wenn deren
Höhe nicht vertraglich vereinbart wurde, kann ich mir nicht vorstellen,
dass jemand exklusive Nutzungsrechte geltend machen kann, der dir deine
Vergütung vorenthält. Anders ausgedrückt: dass ihr kostenlose Überlassung
zur nicht exklusiven Nutzung vereinbart habt -- oder das doch wenigstens
gemeint habt, ohne es ausdrücklich festzulegen -- kann ich mir noch
vorstellen, aber dass Nutzungsrechte ohne Vereinbarung vollständig auf
jemanden übergehen, ohne dass der die Folgen nach §32 UrhG trägt, schon
weniger. Aber, wie gesagt, IANAL.

--
Helmut Richter

Wolfgang Krietsch

unread,
Apr 17, 2012, 8:55:37 AM4/17/12
to
Wolfgang Krietsch wrote:


<ingrid>

Nachtrag: der Herausgeber der Zeitung hat die Artikel natürlichredigiert,
kleine KOrrekturen/Änderungen vorgenommen - aber ich denke nicht, dass ihm
das irgendein Mitautoren-Recht einräumt, oder?

</>

Hans-Peter Diettrich

unread,
Apr 17, 2012, 10:24:25 AM4/17/12
to
Helmut Richter schrieb:
Ergänzung, auch IANAL:

Gem. §38 UrhG darf der Urheber seine Werke nach Ablauf einer gewissen
Frist anderweitig nutzen. Ansonsten verstehe ich die Details in diesem §
nicht so richtig - trifft hier z.B. "Sammlung" oder "Zeitung" zu? Wann
steht dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zu?

Solange noch nichts veröffentlicht wurde, darf der Urheber die
vergebenen Rechte ggf. wegen *Nichtausübung* zurückrufen. Danach darf
eine angemessene Vergütung auch nachträglich in Rechnung gestellt werden
(§32 I und III UrhG). Da hat die Zeitschrift IMO ganz schlechte Karten,
und sollte schon im eigenen Interesse auf Streitereien verzichten.

DoDi
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Tom Rohwer

unread,
Apr 20, 2012, 4:24:06 AM4/20/12
to
> Frage 1: Bleibt in so einem Fall das Recht an den Texten bei mir
> insofern, dass ich die Texte/Fotos für beliebige andere ZWecke
> verwenden kann - im Extremfall sogar für ZWecke, die der Zeitschrift
> Konkurrenz machen?

Das Urheberrecht liegt immer beim Urheber (bzw. dessen Erben).

Im Sinne der sog. "Zweckübertragungsregel" des §31 UrhG gilt vereinfacht
ausgedrückt im Zweifel immer nur das Nutzungsrecht als vereinbart, das
für den zugrundeliegenden Zweck unbedingt nötig ist. In so einem Fall
also ein einfaches Nutzungsrecht.

Aber: man beachte §38 UrhG, bei Beträgen für eine "periodisch
erscheinende Sammlung" gilt, wenn nichts anderes vereinbart wurde, von
Gesetzes wegen ein ausschließliches Nutzungsrecht für die Dauer eines
Jahres als vereinbart.

§32 UrhG gewährt dem Urheber einen Rechtsanspruch auf die vertraglich
vereinbarte Vergütung für die Nutzung seines Werkes. "Ist die Höhe der
Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart.
Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber
von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des
Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung
gewährt wird."

Der Urheber kann ein unentgeltliches Nutzungsrecht für jedermann
einräumen.



Wolfgang Krietsch

unread,
Apr 20, 2012, 4:33:58 AM4/20/12
to
Tom Rohwer wrote:

>
>Im Sinne der sog. "Zweckübertragungsregel" des §31 UrhG gilt vereinfacht
>ausgedrückt im Zweifel immer nur das Nutzungsrecht als vereinbart, das
>für den zugrundeliegenden Zweck unbedingt nötig ist. In so einem Fall
>also ein einfaches Nutzungsrecht.

So weit, so gut.

>Aber: man beachte §38 UrhG, bei Beträgen für eine "periodisch
>erscheinende Sammlung" gilt, wenn nichts anderes vereinbart wurde, von
>Gesetzes wegen ein ausschließliches Nutzungsrecht für die Dauer eines
>Jahres als vereinbart.

Autsch :(

>§32 UrhG gewährt dem Urheber einen Rechtsanspruch auf die vertraglich
>vereinbarte Vergütung für die Nutzung seines Werkes. "Ist die Höhe der
>Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart.
>Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber
>von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des
>Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung
>gewährt wird."
>
>Der Urheber kann ein unentgeltliches Nutzungsrecht für jedermann
>einräumen.

Das verstehe ich nicht - oder doch? Das heißt, dass ich im falle einer
unentgeltlichen Überlassung im Nachhinein sagen könnte "Das ist nicht
angemessen" und damit eine angemessene Vergütung (in welcher Höhe auch
immer) fordern könnte?

Ich glaube ja nicht, dass es dazu wirklich kommt - das Verhältnis zwischen
Autor(en) und Herausgeber ist bisher eigentlich gut. Aber da einige Autoren
mittlerweile darüber nachdenken, ihre Texte auch in einer anderen
Zeitschirft zu veröffentlichen, möchte ich gern vorab wissen, wie die
Rechtslage aussieht.

Wolf Stringhammer

unread,
Apr 20, 2012, 7:18:45 AM4/20/12
to

"Wolfgang Krietsch" schrieb:

>>Aber: man beachte §38 UrhG, bei Beträgen für eine "periodisch
>>erscheinende Sammlung"

= §38 UrhG Absatz 1

>>gilt, wenn nichts anderes vereinbart wurde, von
>>Gesetzes wegen ein ausschließliches Nutzungsrecht für die Dauer eines
>>Jahres als vereinbart.

> Autsch :(

Sammlung = Lexika, Zeitschriften, Schriftenreihen

Nicht Zeitung, für die gilt §38 UrhG Absatz 3: Danach "ist er (der Urheber)
sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu ver-
vielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist"

>>§32 UrhG gewährt dem Urheber einen Rechtsanspruch auf die vertraglich
>>vereinbarte Vergütung für die Nutzung seines Werkes. "Ist die Höhe der
>>Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart.
>>Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber
>>von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des
>>Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung
>>gewährt wird."
>>
>>Der Urheber kann ein unentgeltliches Nutzungsrecht für jedermann
>>einräumen.
>
> Das verstehe ich nicht - oder doch? Das heißt, dass ich im falle einer
> unentgeltlichen Überlassung im Nachhinein sagen könnte "Das ist nicht
> angemessen" und damit eine angemessene Vergütung (in welcher Höhe
> auch immer) fordern könnte?

Der Verlag wird das in seinen AGB ausgeschlossen haben.

W.


Hans-Peter Diettrich

unread,
Apr 20, 2012, 9:39:51 AM4/20/12
to
Wolf Stringhammer schrieb:

> Sammlung = Lexika, Zeitschriften, Schriftenreihen
>
> Nicht Zeitung, für die gilt §38 UrhG Absatz 3: Danach "ist er (der Urheber)
> sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu ver-
> vielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist"

Woran läßt sich dieser Unterschied (Zeitung/Zeitschrift) erkennen?


>> Das verstehe ich nicht - oder doch? Das heißt, dass ich im falle einer
>> unentgeltlichen Überlassung im Nachhinein sagen könnte "Das ist nicht
>> angemessen" und damit eine angemessene Vergütung (in welcher Höhe
>> auch immer) fordern könnte?
>
> Der Verlag wird das in seinen AGB ausgeschlossen haben.

Auf welcher Rechtsgrundlage? Siehe §32a III erster Satz UrhG.

DoDi

Wolf Stringhammer

unread,
Apr 20, 2012, 11:54:06 AM4/20/12
to

"Hans-Peter Diettrich" schrieb:

>> Sammlung = Lexika, Zeitschriften, Schriftenreihen
>>
>> Nicht Zeitung, für die gilt §38 UrhG Absatz 3: Danach "ist er (der
>> Urheber)
>> sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu ver-
>> vielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist"
>
> Woran läßt sich dieser Unterschied (Zeitung/Zeitschrift) erkennen?

Eine Zeitung ist keine Sammlung, zudem wurde für Zeitungen die spezielle
Regelung nach Absatz 3 eingeführt.

Die Frage könnte also allenfalls lauten: Wieso ist eine Zeitschrift eine
Sammlung?


>>> Das verstehe ich nicht - oder doch? Das heißt, dass ich im falle einer
>>> unentgeltlichen Überlassung im Nachhinein sagen könnte "Das ist nicht
>>> angemessen" und damit eine angemessene Vergütung (in welcher Höhe
>>> auch immer) fordern könnte?
>>
>> Der Verlag wird das in seinen AGB ausgeschlossen haben.
>
> Auf welcher Rechtsgrundlage? Siehe §32a III erster Satz UrhG.

Ein "auffälliges" Missverhältnis wird in dem geschildertem Fall wohl kaum
zu erwarten sein..

W.


Wolfgang Krietsch

unread,
Apr 20, 2012, 3:49:45 PM4/20/12
to
Wolf Stringhammer wrote:

>
>Nicht Zeitung, für die gilt §38 UrhG Absatz 3: Danach "ist er (der Urheber)
>sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu ver-
>vielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist"

Beruhigend.

>>>Der Urheber kann ein unentgeltliches Nutzungsrecht für jedermann
>>>einräumen.
>>
>> Das verstehe ich nicht - oder doch? Das heißt, dass ich im falle einer
>> unentgeltlichen Überlassung im Nachhinein sagen könnte "Das ist nicht
>> angemessen" und damit eine angemessene Vergütung (in welcher Höhe
>> auch immer) fordern könnte?
>
>Der Verlag wird das in seinen AGB ausgeschlossen haben.

Die AGB hätten die Autoren dann aber einsehen können sollen - was nicht der
Fall war. Ich bin sehr sicher, dass es zu dem Zeitpunkt noch gar keine AGB
gab; wie gesagt, das war da alles noch recht frühe Planungsphase.

Wolfgang Krietsch

unread,
Apr 20, 2012, 3:57:48 PM4/20/12
to
Wolfgang Krietsch wrote:

>Wolf Stringhammer wrote:
>
>>
>>Nicht Zeitung, für die gilt §38 UrhG Absatz 3: Danach "ist er (der Urheber)
>>sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu ver-
>>vielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist"
>
>Beruhigend.

<ingrid>

D. h., nicht ganz so beruhigend: du meinst also, dass man mit der
anderweitigen Verwendung auf jeden Fall warten muss, bis die Zeitschrift
den Beitrag veröffentlicht hat?

Wenn ja: wie lange denn? Das erscheinen des Artikels - bzw. im konkreten
Fall sogar der gesamten Zeitung - kann sich ja prinzipiell beliebig
verzögern.
</>

Hans-Peter Diettrich

unread,
Apr 20, 2012, 5:15:07 PM4/20/12
to
Wolf Stringhammer schrieb:

>> Woran läßt sich dieser Unterschied (Zeitung/Zeitschrift) erkennen?
>
> Eine Zeitung ist keine Sammlung, zudem wurde für Zeitungen die spezielle
> Regelung nach Absatz 3 eingeführt.
>
> Die Frage könnte also allenfalls lauten: Wieso ist eine Zeitschrift eine
> Sammlung?

Sorry, das hilft mir auch nicht weiter. Zeitschriften erscheinen zwar
normalerweise nicht so oft wie Tageszeitungen, es gibt aber auch
Zeitungen die nicht täglich erscheinen. Worin also unterscheiden sich
Zeitungen von anderen Druckerzeugnissen?

DoDi

Tom Rohwer

unread,
May 7, 2012, 6:50:55 AM5/7/12
to
Meines Wissens zählt die Rechtsprechung Tageszeitungen als Zeitungen,
und Wochenzeitungen zu den Zeitschriften, jedenfalls beansprucht die
ZEIT, eine Zeitschrift im Sinne des §38 UrhG zu sein.

Falls der § tatsächlich zur Anwendung kommt, weil es keine konkreten
Lizenzbedingungen im Einzelfall gibt, wird das das Gericht
interpretieren.

Tom Rohwer

unread,
May 7, 2012, 6:53:35 AM5/7/12
to
> Wolfgang Krietsch wrote:

> D. h., nicht ganz so beruhigend: du meinst also, dass man mit der
> anderweitigen Verwendung auf jeden Fall warten muss, bis die Zeitschrift
> den Beitrag veröffentlicht hat?

> Wenn ja: wie lange denn? Das erscheinen des Artikels - bzw. im konkreten
> Fall sogar der gesamten Zeitung - kann sich ja prinzipiell beliebig
> verzögern.

Nein, das kann sie nicht.

» § 41 UrhG Rückrufsrecht wegen Nichtausübung

(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit
Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk
später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden.
Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, ***bei
einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren
Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen
Zeitschriften ein Jahr***.

Wolfgang Krietsch

unread,
May 7, 2012, 10:23:15 AM5/7/12
to
Tom Rohwer wrote:

>
>Nein, das kann sie nicht.
>
>» § 41 UrhG Rückrufsrecht wegen Nichtausübung

(...) Danke für die Klarstellung.
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