Am 05.11.2015 um 20:47 schrieb Florian Weimer:
>> Am 04.11.2015 um 23:25 schrieb Florian Weimer:
>>
>>> Die gegenwärtige Rechtsprechung,
>>
>> Auf welchem Level? Kannst Du ein relevantes Urteil nennen?
>
> OLG Hamburg, 10 U 5/11. OLG Hamm, 22 U 60/13. Vermutlich gibt es
> weitere.
Beide Entscheidungen wurden nach dem EuGH-Urteil Oracle/usedSoft (3.
Juli 2012) getroffen. Das EuGH-Urteil sollte den Parteien deswegen
bekannt gewesen sein. Im EuGH-Urteil geht es um Software, in den von Dir
genannten Entscheidungen um eBooks und Audiodateien.
Ich kann nicht ohne weiteres erkennen, warum die Gründe des EuGH-Urteils
nicht anwendbar sein sollen. Vielleicht, weil die eBooks und
Audiodateien (= Hörbücher?) nicht zur faktisch selbständigen Nutzung
verfügbar gemacht, sondern quasi nur gestreamt und gecached werden? (Es
damit an einem wesentlichen Merkmal der Eigentumsübetragung fehlt?)
Wären die Entscheidungen wirklich auf selbständig und unabhängig mit
jedem PDF-Reader nutzbare PDF-Dateien übertragbar?
>>> die schwer mit dem Gesetzeswortlaut in Einklang zu bringen ist.
>>
>> Es kommt ja auch nicht allein auf den Text an. Es gibt zahlreiche
>> Bespiele, bei denen der Wortlaut regelrecht umgekehrt wird.
>
> Natürlich, aber das verstößt am Ende gegen die Gewaltenteilung und
> damit gegen die Verfassung.
Warum? Die Abweichungen werden doch gerade mit Gesetzesbegründungen und
oft auch Verfassungsgrundsätzen, also dem tatsächlichen Willen des
Gesetzgebers, begründet.
Ulrich