Am 13.08.2015 um 00:43 schrieb Mark Obrembalski:
> Am Mon, 10 Aug 2015 18:21:47 +0200 schrieb Georg Wieser:
>
>> Ist ein Screenshot einer öffentlichen zugänglichen HP ein künstlerisch
>> geschütztes Werk, oder darf man den *einfach so* (evtl. sogar mit
>> Quellenangabe) auf Facebook stellen?
>
> Die Frage gehört eher nicht hier hin, sondern nach de.soc.recht.marken
> +urheber. Eine Gruppe, die das eine oder andere Posting durchaus
> vertragen könnte.
>
> Im übrigen lässt sich die Frage so nicht beantworten, denn es kommt
> einerseits auf den Inhalt der Homepage (Schöpfungshöhe erreicht?) an,
eine praxisgerechte Antwort unterstellt das Vorliegen des (fremden)
Urheberrechts. Die meisten Poster machen sich schon bei einer Abmahnung
in die Hose, gleichgültig ob der Inhalt der Abmahnung rechtlich relevant
ist oder nicht.
> andererseits auf den Inhalt des Facebook-Artikels (Zitatrecht gegeben?).
Der OP will natürlich die Seite zitieren, um daran einen Kommentar
anzuhängen.
Es geht also im Kern nicht um eine Urheberrechtsfrage, sondern um das
Recht, einem Autor einer Homepage über faxenbuch an Bein zu pinkeln.
mfg
bjk
btw: so am Anfang des Internet ca. 1994-1998 existierten Klüngel, die
sich gegenseitig mit aufwendig gestalteten Rewards für selbstgestaltete
Homepages überhäuften. Da wurden erbitterte Kämpfe darüber ausgefochten,
ob die Verwendung von tools für Homepages, die Compu Serve oder AOL mit
der Zugangs-CD ungefragt in den Briefkasten warfen, vom Urheberrecht mit
umfasst wurde. Den Meinungskrieg als Cyber-Mobbing zu beschreiben, wäre
ein Euphemismus.
Ich konnte damals die LG FFM und D (und ihnen folgen mehrere andere)
davon überzeugen, dass die Buntstifte, mit denen das Werk des Grafikers
geschaffen wurde, nicht dem Urheberrecht unterliegen.