Google Groups no longer supports new Usenet posts or subscriptions. Historical content remains viewable.
Dismiss

Veröffentlichen eines Anwaltlichen Schriftsatzes nach Urteil?

2 views
Skip to first unread message

Andre Bryx

unread,
Mar 2, 2012, 3:40:36 PM3/2/12
to
Hallo!

Es wurde von einer "Abofallenfirma" Klage gegen mich erhoben.
Das Ereignis basierte von 2007, das Angebot des Betreibers war
ursprünglich kostenlos, die AGB wurden später einseitig geändert.
Angeblich wurde durch eine Mail auf die Änderung aufmerksam
gemacht nach dem Motto "wer nicht widerspricht ist dafür".

Nun hat besagte Firma seit 2008 immer wieder versucht,
Anwender, die der angeblichen Änderung nicht wiedersprochen
haben zu verklagen, was oftmals gelungen ist, in der Mehrzahl
aber "kassiert" wurde, was darin gipfelte, das bis heute
3 Verwaltungsfirmen dieses Angebotes zur Vermeidung von
Gegenforderungen insolvent gegangen sind aber auch heute
noch immer von dem selben Anwalt vertreten wurden.

Ich stelle die Worte "Prozessbetrug", "Beweisfälschung",
"Urkundenfälschung" und "meineidliche Falschaussage" mal
einfach sinnfei in den Raum ohne das es etwas mit der Sache
zu tun haben müsste :-)

Lang Rede kurzer Sinn:
dank gutgefüllter Kriegskasse und einem guten RA wurde von
dem Richeter ein "Beweis" nach dem anderen kassiert, so das
ich den Prozess eindeutig gewonnen habe, eine Revision der
Gegenseite ist nicht möglich.

Das Urteil und auch der Schriftwechsel sind für viele andere
betroffene Personen sehr wichtig, da hier relevante Aussagen
getroffen wurden, denen sich andere Richter nicht entziehen
dürfen, da momentan von der Gegenseite eine regelrechte
Klagewelle ausgeht.

Mein RA ist mit der Veröffentlichung seines Schriftwechsels
einverstanden, das Richterliche Urteil unterliegt soweit ich
weis nicht dem Urheberrecht aber wie sieht es mit der Nennung
der Gegenseite aus?
Nur zum Firmennamen der Klägerseite und dem Namen des RA wird
man sofort mehrere Googleseiten mit bis zu 1000 Foreneinträgen
finden und darin werden so oft "Mann und Maus" genant, so das
eine Anonymität schon von daher lange nicht mehr gegeben ist.
Man könnte die Klägerseite daher durchaus mit "Personen des
öffentlichen Lebens" vergleichen.

Trotzdem: Namen Schwärzen, was realistisch völliger Unsinn ist
oder darf ich in dem Fall unzensiert veröffentlichen?

Gruß, Andre





Frank Nitzschner

unread,
Mar 2, 2012, 3:53:21 PM3/2/12
to
Andre Bryx schrieb:

> Trotzdem: Namen Schwärzen, was realistisch völliger Unsinn ist
> oder darf ich in dem Fall unzensiert veröffentlichen?

Was hat das mit dem Urheberrecht zzu tun?
Suche mal nach dem Persönlichkeitsrecht:
http://www.initiative-tageszeitung.de/lexika/ol-presserecht/olp-artikel.html?LeitfadenID=84

Viel Spaß
Frank


Wolf Stringhammer

unread,
Mar 2, 2012, 4:25:42 PM3/2/12
to

"Andre Bryx" schrieb:

> Mein RA ist mit der Veröffentlichung seines Schriftwechsels
> einverstanden, das Richterliche Urteil unterliegt soweit ich
> weis nicht dem Urheberrecht aber wie sieht es mit der Nennung
> der Gegenseite aus?
> Nur zum Firmennamen der Klägerseite und dem Namen des RA wird
> man sofort mehrere Googleseiten mit bis zu 1000 Foreneinträgen
> finden und darin werden so oft "Mann und Maus" genant, so das
> eine Anonymität schon von daher lange nicht mehr gegeben ist.
> Man könnte die Klägerseite daher durchaus mit "Personen des
> öffentlichen Lebens" vergleichen.
>
> Trotzdem: Namen Schwärzen, was realistisch völliger Unsinn ist
> oder darf ich in dem Fall unzensiert veröffentlichen?

Geklagt hat ja vermutlich keine Person, sondern ein Unternehmen,
dieses allerdings vertreten durch die Geschäftsleitung und den RA.

Gegen eine Veröffentlichung des Urteils (oder von Teilen) mit Schwär-
zung der Personennamen (vertreten durch ..., Zuegennamen etc.)
hätte ich demnach keine Bedenken. Für die Leser ist ohnehin nur
der Name des Unternehmens von Interesse.

Die Veröffentlichung der Schriftsätze der Gegenseite ist dagegen
kritisch. Es könnten Urheberrechtsverletzungen geltend gemacht
werden (das ist ärgerlich, unabhängig davon, ob die Vorwürfe
berechtigt sind oder nicht.) Allenfalls also kurze Zitate.

Bei der Veröffentlichung eigener Schriftsätze besteht vermutlich
das Risiko, dass diese Behauptungen enthalten, die nicht bewiesen
werden können, so dass insoweit auch mit Unterlassungsklagen
zu rechnen sein könnte.

Am einfachsten wäre es, das Material einem Verlag zu geben.

W.




Andre Bryx

unread,
Mar 2, 2012, 4:27:11 PM3/2/12
to
> Was hat das mit dem Urheberrecht zzu tun?

Wenn ich das wüsste würde ich hier nicht ansatzweise fragen ...

> Suche mal nach dem Persönlichkeitsrecht:

Gibt aber auch keine eindeutige Aussage für mich :-(

a) Besagte Firma, GF und der RA sind seit Jahren einem sehr großen
Personenkreis bekannt und sehr oft in Berichterstattungen sowie
privaten Foren genannt worden

b) Können besagte Fa., GF und RA ein Interesse daran haben, das
gegen sie negative Urteile nicht öffentlich und namentlich mit ihnen
in Verbindung gebracht werden können.

c) ...?

Andre




0 new messages