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Fragen wegen Gebrauchsmusterschutz etc.

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Stefan

unread,
Mar 19, 2016, 4:31:09 AM3/19/16
to
Hallo,

ich hab da eine Sache, wo ich die Details noch nicht kenne, aber
vieleicht kann da doch jemand etwas erhellendes beitragen.

Ein "Erfinder" (E) hat die Idee für ein Produkt, das es in der Form
bisher nicht gibt. Das ganze ist technisch nicht sehr aufwändig und im
Prinzip mit einem Satz zu erklären.

Er beantragt (so viel ich weiß) einen Gebrauchsmusterschutz für dieses
Produkt, wenn ich das richtig verstanden habe aber kein Patent. Wie
genau das aussieht kann ich nicht sagen. Es existierte aber zu dem
Zeitpunkt offenbar kein funktionierender Prototyp und auch keine fertige
Konstruktionszeichnung. Die Produktbeschreibung soll ziemlich schwammig
sein. Der Inhaber des Schutzrechtes ist die Freundin (F) des Erfinders.
Der Erfinder selbst ist insolvent.

Dieser Erfinder versucht nun besagten Prototyp zu bauen, schafft es aber
nicht. Er wendet sich an einen Fachmann (M), der dann diesen Prototypen
nicht nur baut sondern auch basierend auf der Produktidee von E entwickelt.

E hat hier praktisch "nur" eine Idee für ein Produkt beigesteuert. Zur
Realisierung war er aufgrund mangelnder Fachkenntnisse aber nicht in der
Lage. Die Entwicklungsarbeit hat M geleistet.

Könnte nun M das Produkt selber vermarkten, oder könnten E bzw. F
aufgrund des alten Schutzrechtes dies verhindern?

Dazu die generelle Frage: Kann man eine Produktidee als solche schützen
lassen?


Gruß

Stefan

Bernd J. Kaup

unread,
Mar 19, 2016, 4:38:50 PM3/19/16
to
Am 19.03.2016 um 09:31 schrieb Stefan:
> Hallo,
>
> ich hab da eine Sache, wo ich die Details noch nicht kenne, aber
> vieleicht kann da doch jemand etwas erhellendes beitragen.
>
> Ein "Erfinder" (E) hat die Idee für ein Produkt, das es in der Form
> bisher nicht gibt. Das ganze ist technisch nicht sehr aufwändig und im
> Prinzip mit einem Satz zu erklären.
>
> Er beantragt (so viel ich weiß) einen Gebrauchsmusterschutz für dieses
> Produkt, wenn ich das richtig verstanden habe aber kein Patent. Wie
> genau das aussieht kann ich nicht sagen. Es existierte aber zu dem
> Zeitpunkt offenbar kein funktionierender Prototyp und auch keine fertige
> Konstruktionszeichnung. Die Produktbeschreibung soll ziemlich schwammig
> sein. Der Inhaber des Schutzrechtes ist die Freundin (F) des Erfinders.
> Der Erfinder selbst ist insolvent.

mal zum Grundsatz: im Prinzip schützt ein Gebrauchsmuster einen
Gegenstands in seiner Funktion, das Patent schützt ein Verfahren zur
Herstellung eines Gegenstandes. Das ist nicht randscharf definiert, aber
für eine Grobsortierung brauchbar.

In beiden Fällen ist ein Modell nicht zwingend, Modellzeichnungen
erleichtern aber die Beschreibung der Ansprüche.

>
> Dieser Erfinder versucht nun besagten Prototyp zu bauen, schafft es aber
> nicht. Er wendet sich an einen Fachmann (M), der dann diesen Prototypen
> nicht nur baut sondern auch basierend auf der Produktidee von E entwickelt.

das ist Quatsch, Gebrauchsmuster werden nicht geprüft. Wenn der
Gegenstand vom Anmelder nicht gebaut wird, ist offenbar etwas nötig an
Expertise über das der Anmelder nicht verfügt.


> E hat hier praktisch "nur" eine Idee für ein Produkt beigesteuert. Zur
> Realisierung war er aufgrund mangelnder Fachkenntnisse aber nicht in der
> Lage. Die Entwicklungsarbeit hat M geleistet.

Der Fachmann würde wohl seinen Gegenstand als Fortentwicklung des
vorbekannten Gebrauchsmusters anmelden.
>
>
> Könnte nun M das Produkt selber vermarkten, oder könnten E bzw. F
> aufgrund des alten Schutzrechtes dies verhindern?

ja und nein, wenn E und/oder F etwas gegen die Vermarktung unternehmen,
wird M das Gebrauchsmuster anfechten.
>
> Dazu die generelle Frage: Kann man eine Produktidee als solche schützen
> lassen?

im Prinzip nein. Der Schutz umfasst nur die tatsächliche Offenbarung. Es
muß also zumindest ein Funktionsmodell/ eine Funktionszeichnung
vorliegen. Marktreife muss nicht vorliegen, aber die wesentlichen
Merkmale des zu vermarktenden Produktes müssen bereits offenbart sein.

mfg
bjk

Stefan

unread,
Mar 20, 2016, 6:12:45 AM3/20/16
to
Am 19.03.2016 um 21:26 schrieb Bernd J. Kaup:
> Am 19.03.2016 um 09:31 schrieb Stefan:

>> Der Inhaber des Schutzrechtes ist die Freundin (F) des Erfinders.
>> Der Erfinder selbst ist insolvent.


>> E hat hier praktisch "nur" eine Idee für ein Produkt beigesteuert. Zur
>> Realisierung war er aufgrund mangelnder Fachkenntnisse aber nicht in der
>> Lage. Die Entwicklungsarbeit hat M geleistet.
>
> Der Fachmann würde wohl seinen Gegenstand als Fortentwicklung des
> vorbekannten Gebrauchsmusters anmelden.

Was genau bedeutet das? Hat er damit auch das Recht, das
weiterentwickelte Produkt zu vermarkten?

Was ist, wenn E zwischenzeitlich die Konstruktion des M als neues
Gebrauchsmuster anmeldet? Kann M mit der Begründung, dass es seine
Entwicklung ist, das Gebrauchsmuster anfechten?

Wie ist das überhaupt, wenn eine Person ein Schutzrecht anmeldet, die
mit der Entwicklung nichts zu tun hat, wie in dem Fall F?

Was ist, wenn E dem M den Auftrag für die Weiterentwicklung gegeben hat
und diese Entwicklungsarbeit nicht bezahlt? Kann M dann das
Gebrauchsmuster pfänden, möglicherweise auch von F?

>> Könnte nun M das Produkt selber vermarkten, oder könnten E bzw. F
>> aufgrund des alten Schutzrechtes dies verhindern?
>
> ja und nein, wenn E und/oder F etwas gegen die Vermarktung unternehmen,
> wird M das Gebrauchsmuster anfechten.

>> Dazu die generelle Frage: Kann man eine Produktidee als solche schützen
>> lassen?
>
> im Prinzip nein. Der Schutz umfasst nur die tatsächliche Offenbarung. Es
> muß also zumindest ein Funktionsmodell/ eine Funktionszeichnung
> vorliegen. Marktreife muss nicht vorliegen, aber die wesentlichen
> Merkmale des zu vermarktenden Produktes müssen bereits offenbart sein.

Was ist mit schwammigen oder allgemeinen Formulierungen so in der Art:
"der Anspruch bezieht sich auf ein Gerät mit mindestens einem Rad und
einem wie auch immer gearteten Motor"?

Gruß

Stefan



Bernd J. Kaup

unread,
Mar 20, 2016, 7:08:02 PM3/20/16
to
Am 20.03.2016 um 11:12 schrieb Stefan:
> Am 19.03.2016 um 21:26 schrieb Bernd J. Kaup:
>> Am 19.03.2016 um 09:31 schrieb Stefan:
>
>>> Der Inhaber des Schutzrechtes ist die Freundin (F) des Erfinders.
>>> Der Erfinder selbst ist insolvent.
>
>
>>> E hat hier praktisch "nur" eine Idee für ein Produkt beigesteuert. Zur
>>> Realisierung war er aufgrund mangelnder Fachkenntnisse aber nicht in der
>>> Lage. Die Entwicklungsarbeit hat M geleistet.
>>
>> Der Fachmann würde wohl seinen Gegenstand als Fortentwicklung des
>> vorbekannten Gebrauchsmusters anmelden.
>
> Was genau bedeutet das? Hat er damit auch das Recht, das
> weiterentwickelte Produkt zu vermarkten?

ja
>
> Was ist, wenn E zwischenzeitlich die Konstruktion des M als neues
> Gebrauchsmuster anmeldet? Kann M mit der Begründung, dass es seine
> Entwicklung ist, das Gebrauchsmuster anfechten?

ja, und hat gute Chancen die Löschung durchzusetzen
>
> Wie ist das überhaupt, wenn eine Person ein Schutzrecht anmeldet, die
> mit der Entwicklung nichts zu tun hat, wie in dem Fall F?

dann wird es auf Antrag gelöscht
>
> Was ist, wenn E dem M den Auftrag für die Weiterentwicklung gegeben hat
> und diese Entwicklungsarbeit nicht bezahlt? Kann M dann das
> Gebrauchsmuster pfänden, möglicherweise auch von F?

Gewerbliche Schutzrechte sind pfändbar, dazu braucht man einen Titel
>
>>> Könnte nun M das Produkt selber vermarkten, oder könnten E bzw. F
>>> aufgrund des alten Schutzrechtes dies verhindern?

nicht nur nun sondern überhaupt
>>
>> ja und nein, wenn E und/oder F etwas gegen die Vermarktung unternehmen,
>> wird M das Gebrauchsmuster anfechten.
>
>>> Dazu die generelle Frage: Kann man eine Produktidee als solche schützen
>>> lassen?
>>
>> im Prinzip nein. Der Schutz umfasst nur die tatsächliche Offenbarung. Es
>> muß also zumindest ein Funktionsmodell/ eine Funktionszeichnung
>> vorliegen. Marktreife muss nicht vorliegen, aber die wesentlichen
>> Merkmale des zu vermarktenden Produktes müssen bereits offenbart sein.
>
> Was ist mit schwammigen oder allgemeinen Formulierungen so in der Art:
> "der Anspruch bezieht sich auf ein Gerät mit mindestens einem Rad und
> einem wie auch immer gearteten Motor"?

so ein Anspruch ist wegen seiner Allgemeinheit nicht schutzfähig.

Minimum: Elektrisch angetriebene Zahnbürste mit Niedervoltmotor und
Akku, der durch eine in den Griff der Zahnbürste integrierte Solarzelle
mit Energie versorgt wird.

Alternativ: dasselbe in Grün für Trockenrasierer, Kaffeemühle, Bohrmaschine.

Wesentlicher Teil der Offenbarung ist die Integration der Solarzelle in
das Gerät selbst im Gegensatz zu einem seperaten Ladeteil.

Habe ich dir jetzt genug erfunden?

mfg
bjk

Stefan

unread,
Mar 21, 2016, 6:07:19 AM3/21/16
to
Am 20.03.2016 um 23:51 schrieb Bernd J. Kaup:


> so ein Anspruch ist wegen seiner Allgemeinheit nicht schutzfähig.
>
> Minimum: Elektrisch angetriebene Zahnbürste mit Niedervoltmotor und
> Akku, der durch eine in den Griff der Zahnbürste integrierte Solarzelle
> mit Energie versorgt wird.
>
> Alternativ: dasselbe in Grün für Trockenrasierer, Kaffeemühle,
> Bohrmaschine.
>
> Wesentlicher Teil der Offenbarung ist die Integration der Solarzelle in
> das Gerät selbst im Gegensatz zu einem seperaten Ladeteil.
>
> Habe ich dir jetzt genug erfunden?

Ja, das Beispiel passt ganz gut.

Das ganze Thema ist aber trotzdem irgendwie kompliziert ;-)

mal angenommen:

Der Erfinder bekommt es nicht hin und beauftragt jemanden einen
Prototypen zu bauen.

Das Schutzrecht hast er nicht auf seinen, sondern auf den Namen einer
dritten Person angemeldet.

Die Rechnung des Fachmanns, zahlt er nicht. Es kommt zum Streit zwischen
dem Fachmann und dem Erfinder.

Beim Erfinder ist nichts zu holen.

Das Schutzrecht kann nicht gepfändet werden weil der Fachmann keine
Ansprüche gegen die dritte Person hat. Aber das Schutzrecht dieser
dritten Person ist nichts wert.

Hab ich das so richtig verstanden?

Gruß

Stefan











>
> mfg
> bjk
>

Bernd J. Kaup

unread,
Mar 21, 2016, 11:09:50 AM3/21/16
to
Am 21.03.2016 um 11:07 schrieb Stefan:
> Am 20.03.2016 um 23:51 schrieb Bernd J. Kaup:
>
>
>> so ein Anspruch ist wegen seiner Allgemeinheit nicht schutzfähig.
>>
>> Minimum: Elektrisch angetriebene Zahnbürste mit Niedervoltmotor und
>> Akku, der durch eine in den Griff der Zahnbürste integrierte Solarzelle
>> mit Energie versorgt wird.
>>
>> Alternativ: dasselbe in Grün für Trockenrasierer, Kaffeemühle,
>> Bohrmaschine.
>>
>> Wesentlicher Teil der Offenbarung ist die Integration der Solarzelle in
>> das Gerät selbst im Gegensatz zu einem seperaten Ladeteil.
>>
>> Habe ich dir jetzt genug erfunden?
>
> Ja, das Beispiel passt ganz gut.
>
> Das ganze Thema ist aber trotzdem irgendwie kompliziert ;-)

die Rechtslage ist oft einfacher als die wirtschaftliche Seite.
>
> mal angenommen:
>
> Der Erfinder bekommt es nicht hin und beauftragt jemanden einen
> Prototypen zu bauen.
>
> Das Schutzrecht hast er nicht auf seinen, sondern auf den Namen einer
> dritten Person angemeldet.
>
> Die Rechnung des Fachmanns, zahlt er nicht. Es kommt zum Streit zwischen
> dem Fachmann und dem Erfinder.
>
> Beim Erfinder ist nichts zu holen.
>
> Das Schutzrecht kann nicht gepfändet werden weil der Fachmann keine
> Ansprüche gegen die dritte Person hat.

wäre zu eruieren, ob bei der auch nichts zu holen ist. Ansonsten wäre zu
prüfen, ob sie nicht als Auftraggeberin in Betracht kommt (niemand gibt
Aufträge zu einem fremden Schutzrecht, ohne dass der Inhaber etwas weiß.
Womöglich ist der tatsächliche Hintergund, Vermögen, also das
vermarktbare Schutzrecht bei dem/der Inhaber-Strohmann/frau zu "parken)

Aber das Schutzrecht dieser
> dritten Person ist nichts wert.

ja, weil der Gegenstand wie angemeldet nicht funktioniert

>
> Hab ich das so richtig verstanden?

ja
mfg
bjk

G.Seidel

unread,
Apr 18, 2016, 6:06:43 AM4/18/16
to
Hallo Stefan,

ist zwar schon eine Weile her, doch vielleicht interessiert es noch

[...]
>Er beantragt (so viel ich weiß) einen Gebrauchsmusterschutz für dieses
>Produkt, wenn ich das richtig verstanden habe aber kein Patent. Wie genau
>das aussieht kann ich nicht sagen. Es existierte aber zu dem Zeitpunkt
>offenbar kein funktionierender Prototyp und auch keine fertige
>Konstruktionszeichnung. Die Produktbeschreibung soll ziemlich schwammig
[...]
>nicht. Er wendet sich an einen Fachmann (M), der dann diesen Prototypen
>nicht nur baut sondern auch basierend auf der Produktidee von E entwickelt.

>E hat hier praktisch "nur" eine Idee für ein Produkt beigesteuert. Zur
>Realisierung war er aufgrund mangelnder Fachkenntnisse aber nicht in der
>Lage. Die Entwicklungsarbeit hat M geleistet.

>Könnte nun M das Produkt selber vermarkten, oder könnten E bzw. F aufgrund
>des alten Schutzrechtes dies verhindern?

Das hängt ganz entscheidend von der Formulierung der Anmeldung ab,
egal ob als Gebrauchsmuster oder als Patent.
Wenn die Beschreibung schwammig formuliert war, werden es die Ansprüche
vermutlich auch sein. Unklare Anmeldungen, insbesondere unklare Ansprüche
eines Gebrauchsmusters, können keine Schutzwirkung entfalten.

>Dazu die generelle Frage: Kann man eine Produktidee als solche schützen
>lassen?
Nein, immer nur konkrete Ausgestaltungen, d.h. funktionierende Geräte oder
Verfahren, die eine gestellte Aufgabe auch lösen und so beschrieben sind,
daß sie
ein Fachmann nachbauen kann.
Ist eine "Erfindung" nicht konkret, sondern aufgabenhaft formuliert, kann
das
keinen Schutz begründen.

Gruß
Gerlinde

G.Seidel

unread,
Apr 18, 2016, 6:29:04 AM4/18/16
to
ein paar Klarstellungen...

"Bernd J. Kaup" schrieb ...

>Am 19.03.2016 um 09:31 schrieb Stefan:
[...]
>> Er beantragt (so viel ich weiß) einen Gebrauchsmusterschutz für dieses
>> Produkt, wenn ich das richtig verstanden habe aber kein Patent. Wie
[...]
>mal zum Grundsatz: im Prinzip schützt ein Gebrauchsmuster einen Gegenstands
>in seiner Funktion, das Patent schützt ein Verfahren zur Herstellung eines
>Gegenstandes. Das ist nicht randscharf definiert, aber für eine
>Grobsortierung brauchbar.
§ 2 Nr.3 GbmG schließt Verfahren vom Gebrauchsmusterschutz
"randscharf" aus. Mit Gebrauchsmustern können somit ausschließlich
Vorrichtungen geschützt werden. Dabei wird nicht die Funktion, sondern
nur der Gegenstand in seiner körperlichen Ausprägung geschützt.
Die technische Funktion ist das, was der geschützte Gegenstand
bietet, um die gestellte Aufgabe zu lösen.

>In beiden Fällen ist ein Modell nicht zwingend, Modellzeichnungen
>erleichtern aber die Beschreibung der Ansprüche.
Zeichnungen dienen dazu, das erfinderische Prinzip darzustellen. Es
handelt sich daher in der Regel um Prinzipskizzen, also keine Darstellungen
eines (kompletten) "Modells"

>> Dieser Erfinder versucht nun besagten Prototyp zu bauen, schafft es aber
>> nicht. Er wendet sich an einen Fachmann (M), der dann diesen Prototypen
>> nicht nur baut sondern auch basierend auf der Produktidee von E
>> entwickelt.
>das ist Quatsch, Gebrauchsmuster werden nicht geprüft. Wenn der Gegenstand
>vom Anmelder nicht gebaut wird, ist offenbar etwas nötig an Expertise über
>das der Anmelder nicht verfügt.
Es ist oft so, daß Protoypen von Ingenieurbüros entwickelt werden,
weil für das richtige Funktionieren der Elemente miteinander oft auch
Wissen und Können anderer Fachbereiche gefordert ist, oder man nicht über
das
erforderliche Werkzeug verfügt.

>> E hat hier praktisch "nur" eine Idee für ein Produkt beigesteuert. Zur
>> Realisierung war er aufgrund mangelnder Fachkenntnisse aber nicht in der
>> Lage. Die Entwicklungsarbeit hat M geleistet.
>Der Fachmann würde wohl seinen Gegenstand als Fortentwicklung des
>vorbekannten Gebrauchsmusters anmelden.
ja, das könnte er tun, wenn es keine anderslautenden vertraglichen
Regelungen gegeben hat

>> Dazu die generelle Frage: Kann man eine Produktidee als solche schützen
>> lassen?
>im Prinzip nein. Der Schutz umfasst nur die tatsächliche Offenbarung. Es
Bei einem Gebrauchsmuster umfaßt der Schutz nur den Schutzanspruch. Dieser
muß ausreichend klar formuliert sein und einen Gegenstand definieren,
der gegenüber dem relevanten Stand der Technik neu und erfinderisch ist.

>muß also zumindest ein Funktionsmodell/ eine Funktionszeichnung
Es muß KEINE Zeichnung vorliegen, sie ist aber in der Tat hilfreich, um die
Offenbarung zu verbessern
[...]
Gruß
Gerlinde

G.Seidel

unread,
Apr 18, 2016, 6:35:55 AM4/18/16
to
Hallo,
auch hier ein paar Ergänzungen

"Bernd J. Kaup" schrieb ...

Am 20.03.2016 um 11:12 schrieb Stefan:
> Am 19.03.2016 um 21:26 schrieb Bernd J. Kaup:
>> Am 19.03.2016 um 09:31 schrieb Stefan:
>
[..]
>>> Der Fachmann würde wohl seinen Gegenstand als Fortentwicklung des
>>> vorbekannten Gebrauchsmusters anmelden.
>> Was genau bedeutet das? Hat er damit auch das Recht, das
>> weiterentwickelte Produkt zu vermarkten?
>ja
es kommt darauf an, ob das angemeldete Gebrauchsmuster Schutz
entfaltet.
>
>> Was ist, wenn E zwischenzeitlich die Konstruktion des M als neues
>> Gebrauchsmuster anmeldet? Kann M mit der Begründung, dass es seine
>> Entwicklung ist, das Gebrauchsmuster anfechten?
>ja, und hat gute Chancen die Löschung durchzusetzen
das kommt darauf an, ob zwischen E und M vertraglich geregelt wurde, wer
das Recht auf die Anmeldung für ggf. entstehende Erfindungen hat
>
>> Wie ist das überhaupt, wenn eine Person ein Schutzrecht anmeldet, die
>> mit der Entwicklung nichts zu tun hat, wie in dem Fall F?
>dann wird es auf Antrag gelöscht
es kommt darauf an, ob der Anmelder ein Recht auf die Anmeldung hatte.
Die Freundin von E hat von ihm das Recht auf die Anmeldung bekommen -
unterstelle ich jetzt mal.
Anders wäre es, wenn jemand unberechtigt eine Anmeldung tätigt.
>
[...]
Gruß
Gerlinde

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