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Immobilie ohne Testament erben

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ralf.her...@googlemail.com

unread,
Jun 29, 2016, 3:47:35 PM6/29/16
to
Hallo,

Ich frage mich was passiert wenn in einer Familie ein Elternteil verstirbt aber kein Testament vorliegt.
Von den Anteilen her habe ich schon erfahren dass der überlebende Partner 50% erbt und die Kinder die anderen 50%.

Wenn jetzt eine Immobilie in der Erbmasse ist muss ja ein Notar eingeschaltet werden, es fallen Kosten an, der überlebende Partner ist vielleicht entsetzt dass er nicht alleiniger Besitzer ist (bei ihm besteht die Ansicht dass der längst lebende automatisch alles erbt, ohne Testament)

Was passiert wenn die Kinder einfach nach Beerdigung und Kaffee und Kuchen nach Hause gehen und dem Überlebenden einfach alles überlassen, so wie er es erwartet hätte?

Geht das? Hätte es Konsequenzen für die Kinder wenn der andere Partner ein paar Jahre später auch verstirbt, die Kinder dann alles erben aber einen Teil schon seit langem besitzen müssten?

Was passiert wenn der überlebende Partner sich auch nicht kümmert sein ihm zustehenden Erbe beim Notar auf ihn umschreiben zu lassen?

Dies ist noch hypothetisch, aber evtl. eine Situation in die wir in ein paar Jahren kommen könnten.

Achim Bohl

unread,
Jun 29, 2016, 5:13:01 PM6/29/16
to
Moin,

Am 29.06.2016 um 22:09 schrieb Kathinka Wenz:
> ralf.her...@googlemail.com wrote:
>
>> Ich frage mich was passiert wenn in einer Familie ein Elternteil verstirbt aber kein Testament vorliegt.
>> Von den Anteilen her habe ich schon erfahren dass der überlebende Partner 50% erbt und die Kinder die anderen 50%.
>
> Sofern die beiden Partner in einer Zugewinngemeinschaft verheiratet sind,
> ist das so. Sonst erbt der Partner automatisch gar nichts.
>
> Gehört die Immobilie eigentlich nur dem Verstorbenen oder beiden?

In dem Fall unten beiden. 50% gehörte also eh dem Überlebenden.
Von den verbleibenden 50% erbt der Überlebende 25% und die Kinder die
restlichen 25%.

>> Was passiert wenn die Kinder einfach nach Beerdigung und Kaffee und Kuchen nach Hause gehen und dem Überlebenden einfach alles überlassen, so wie er es erwartet hätte?
>
> IMHO müssen sie aktiv auf ihr Erbe verzichten.

Mir ist mindestens ein Fall bekannt, wo nicht verzichtet wurde.

>> Geht das? Hätte es Konsequenzen für die Kinder wenn der andere Partner ein paar Jahre später auch verstirbt, die Kinder dann alles erben aber einen Teil schon seit langem besitzen müssten?
>
> Sie besitzen ja nichts, wenn sie verzichtet haben. Wenn sie nicht verzichtet
> haben, dann stehen sie mit im Grundbuch.

Mir ist mindestens ein Fall bekannt, wo trotz des "Nichtverzichts"
keinerlei Änderung im Grundbuch steht.

>> Was passiert wenn der überlebende Partner sich auch nicht kümmert sein ihm zustehenden Erbe beim Notar auf ihn umschreiben zu lassen?
>
> Den Fall hatte ich zwar noch nicht, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass
> man nicht tätig werden kann. Wenn keiner das Erbe annimmt, geht es an den
> Staat, das ist auch keine gute Idee. Kümmern sollte man sich schon. Und
> gerade bei Immobilien hängt ja alles am Grundbuch.

Mit ist mindestens ein Fall bekannt, wo der überlebende Partner
(Ehegatte) nichts im Grundbuch änderte. Und die Immobilie weiterhin
bewohnt und keine Miete an den Staat oder Andere entrichtet.

>> Dies ist noch hypothetisch, aber evtl. eine Situation in die wir in ein paar Jahren kommen könnten.
>
> Dann solltet ihr mal schnell ein Testament aufsetzen. Man kann die Kinder
> zwar nicht vom Pflichtteil enterben, aber man kann ein Berliner Testament
> aufsetzen, bei dem erst der Ehepartner alles erbt, und wenn die Kinder
> freiwillig auf ihr Erbe verzichten, sind sie dann sicher Nacherben.

Naja, es soll auch Kinder geben, die ihren Eltern was gönnen.

Gruss,

Achim, 3 Brüder habend.

Stefan Schmitz

unread,
Jun 29, 2016, 5:52:00 PM6/29/16
to
Am Mittwoch, 29. Juni 2016 21:47:35 UTC+2 schrieb ralf.her...@googlemail.com:

> Wenn jetzt eine Immobilie in der Erbmasse ist muss ja ein Notar eingeschaltet werden, es fallen Kosten an, der überlebende Partner ist vielleicht entsetzt dass er nicht alleiniger Besitzer ist (bei ihm besteht die Ansicht dass der längst lebende automatisch alles erbt, ohne Testament)

Wenn der Überlebende ins Grundbuch eingetragen werden will, braucht er einen
Erbschein. Und den bekommt er nicht für sich allein ohne ausdrücklichen
Verzicht der Kinder.

> Was passiert wenn die Kinder einfach nach Beerdigung und Kaffee und Kuchen nach Hause gehen und dem Überlebenden einfach alles überlassen, so wie er es erwartet hätte?

Wenn keiner einen Erbschein beantragt, bleibt der Verstorbene weiter als
Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

> Geht das? Hätte es Konsequenzen für die Kinder wenn der andere Partner ein paar Jahre später auch verstirbt, die Kinder dann alles erben aber einen Teil schon seit langem besitzen müssten?

Rechtlich kein Problem, aber praktisch vielleicht.
Dann müssen die Kinder später zwei Erbfälle zugleich abwickeln und jeweils
einen Erbschein beantragen.

Kathinka Wenz

unread,
Jun 30, 2016, 2:48:51 AM6/30/16
to
On Wednesday, June 29, 2016 at 11:13:01 PM UTC+2, Achim Bohl wrote:
>
> > Sie besitzen ja nichts, wenn sie verzichtet haben. Wenn sie nicht verzichtet
> > haben, dann stehen sie mit im Grundbuch.
>
> Mir ist mindestens ein Fall bekannt, wo trotz des "Nichtverzichts"
> keinerlei Änderung im Grundbuch steht.

Ok, dann kann es tatsächlich passieren, dass sich niemand kümmert und es
keinen interessiert. Ob das schlau ist, steht auf einem anderen Blatt.


> > Dann solltet ihr mal schnell ein Testament aufsetzen. Man kann die Kinder
> > zwar nicht vom Pflichtteil enterben, aber man kann ein Berliner Testament
> > aufsetzen, bei dem erst der Ehepartner alles erbt, und wenn die Kinder
> > freiwillig auf ihr Erbe verzichten, sind sie dann sicher Nacherben.
>
> Naja, es soll auch Kinder geben, die ihren Eltern was gönnen.

Sicherlich, das wird auch meistens der Fall sein. Aber man kann sich nun mal
nicht darauf verlassen und daher ist es immer besser, solche Dinge zu regeln.

Gruß, Kathinka

Helmut Richter

unread,
Jun 30, 2016, 4:58:39 AM6/30/16
to
Am 29.06.2016 um 23:51 schrieb Stefan Schmitz:

> Rechtlich kein Problem, aber praktisch vielleicht.
> Dann müssen die Kinder später zwei Erbfälle zugleich abwickeln und jeweils
> einen Erbschein beantragen.

Ich bin nicht vom Fach, also Vorsicht. Nach meiner persönlichen
Erfahrung sollte man zwei Dinge berücksichtigen:

(1) Es besteht ein Unterschied zwischen mehreren Eigentümern
("Eigentümer ist X zu 1/2, Y und Z zu je 1/4") und einer
Erbengemeinschaft ("Eigentümer zu 1/1 ist die Gemeinschaft der Erben des
X"). Wenn man nichts tut, tritt m.W. der zweite Fall ein, egal ob das
gleich in Grundbuch dokumentiert wird oder nicht. Dieser Fall kann
kompliziert werden, wenn von den Erben jemand stirbt: dann treten dessen
Erben in die Erbengemeinschaft des X ein. Es kommt vor, dass nach
Jahrzehnten die Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht wissen, wer noch
alles dazugehört.

(2) Grundbucheintragungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung (also der
hoffentlich gütlichen Einigung der Erben, wer was kriegt) sind m.W. im
ersten Jahr kostenlos, spätere werden als Kauf- oder Schenkungsverträge
zwischen den Erben angesehen und sind daher kostenpflichtig. Über die
Steuerpflicht sollte man auch Rat einholen.

Jeder Fall ist anders; deswegen gibt es richtigen Rat nur beim Fachmann.
Wenn man den Notar eh braucht, sollte das in seinem Preis inbegriffen
sein. Im 08/15-Fall entscheidet man sich, wer was kriegt, lässt sich
beraten, ob das steuer- und erbrechtlich schlau ist und trägt es dann im
Grundbuch ein. Bei Unsicherheit (wir machen jetzt erstmal gar nichts)
löst man wenigstens im ersten Jahr die Erbengemeinschaft auf und trägt
deren Mitglieder als Teileigentümer namentlich ins Grundbuch ein.

Gibt es ein Testament, ist eh alles anders. Hier muss man u.a. klären,
ob der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen das Testament noch
ändern können soll oder nicht. Wie man das regelt, weiß der Notar.

--
Helmut Richter

Matthias Frank

unread,
Jun 30, 2016, 7:28:51 AM6/30/16
to
Trotzdem sollte man im Interesse aller die Situation formal klären.

Achim Bohl

unread,
Jun 30, 2016, 10:50:36 AM6/30/16
to
Ja. Wenn abererstmal der eine Partner fehlt, überwiegt danach meist die
Trauer und der Überlebende will dann eher in Ruhe trauern als die
Situation formal klären.

Kurz darauf will die Person dann oftmals wohl nicht mehr auf den
eigenen, sicher kommenden Tod angesprochen werden.

Also lässt man den Sachverhalt in der Grauzone, wartet und klärt es später.

Empathie und so.

Wichtiger in der Situation ist wohl eher eine Vorsorgevollmacht und eine
Betreuungsverfügung.
Aber das ist ja ein anderer Thread.


Gruss,

Achim

Jaakob Kind

unread,
Jun 30, 2016, 11:50:00 AM6/30/16
to
"Helmut Richter" wrote in message news:nl2mvv$djt$1...@news.in.tum.de...

> Grundbucheintragungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung (also der
> hoffentlich gütlichen Einigung der Erben, wer was kriegt) sind m.W. im
> ersten Jahr kostenlos,

Nicht, wenn die Eigentümer als BGB-Gesellschaft im Grundbuch stehen. Es war
wohl mal in einigen Regionen Deutschlands üblich, dass Ehepaare für den
Hauskauf eine solche Gesellschaft gründen.
Man braucht in diesem Fall auch zwingend einen Notar.

Viele Grüße
Jaakob

Jaakob Kind

unread,
Jun 30, 2016, 12:00:00 PM6/30/16
to
"Achim Bohl" wrote in message news:dtirur...@mid.individual.net...

> Naja, es soll auch Kinder geben, die ihren Eltern was gönnen.

Klar. Aber solche Kinder können sich ja auch ins Grundbuch eintragen lassen
und den Vater bzw. die Mutter im Haus wohnen lassen.
Ich würde schon einen Erbschein beantragen und das Grundbuch berichtigen.
Wird man zu solchen Dingen nicht eh von den Ämtern aufgefordert?

Viele Grüße
Jaakob

Stefan Schmitz

unread,
Jun 30, 2016, 12:09:41 PM6/30/16
to
Am Donnerstag, 30. Juni 2016 17:50:00 UTC+2 schrieb Jaakob Kind:
> "Helmut Richter" wrote in message news:nl2mvv$djt$1...@news.in.tum.de...
>
> > Grundbucheintragungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung (also der
> > hoffentlich gütlichen Einigung der Erben, wer was kriegt) sind m.W. im
> > ersten Jahr kostenlos,

In den ersten beiden Jahren.

> Nicht, wenn die Eigentümer als BGB-Gesellschaft im Grundbuch stehen.

Sagt wer?
Nr. 14110 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG ist anderer Meinung:

"Die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers oder von Erben des Gesellschafters bürgerlichen Rechts erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden."

Jaakob Kind

unread,
Jun 30, 2016, 12:40:00 PM6/30/16
to
"Kathinka Wenz" wrote in message news:dtku5u...@mid.individual.net...

> Äh, den braucht man beim Hauskauf eh.

Für den Hauskauf ja. Aber IMHO nicht unbedingt für die Grundbuchberichtigung
im Erbfall.

Viele Grüße
Jaakob

Jaakob Kind

unread,
Jun 30, 2016, 12:40:01 PM6/30/16
to
"Stefan Schmitz" wrote in message
news:fbba646e-f836-4fb7...@googlegroups.com...

>> Nicht, wenn die Eigentümer als BGB-Gesellschaft im Grundbuch stehen.

> Sagt wer?

Das Grundbuchamt.

> Nr. 14110 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG ist anderer Meinung:

> "Die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen
> Eigentümers oder von Erben des Gesellschafters bürgerlichen Rechts
> erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall
> bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn die
> Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden."

Interessant. Vielleicht hat uns das Amt da über den Tisch gezogen.
Wahrscheinlicher ist aber, dass diese Regelung - warum auch immer - nicht
anwendbar war.

Viele Grüße
Jaakob

Stefan Schmitz

unread,
Jun 30, 2016, 3:17:11 PM6/30/16
to
Von wann sind denn deine Erfahrungen?
An den Kostenregelungen muss wohl 2013 noch kräftig gedreht worden sein.

Achim Bohl

unread,
Jun 30, 2016, 4:32:55 PM6/30/16
to
Moin,

Am 30.06.2016 um 17:53 schrieb Jaakob Kind:

> Klar. Aber solche Kinder können sich ja auch ins Grundbuch eintragen
> lassen und den Vater bzw. die Mutter im Haus wohnen lassen.

Kann man. Mit dem Risiko eines (empfundenen) Vertrauenbruches.

> Ich würde schon einen Erbschein beantragen und das Grundbuch berichtigen.
> Wird man zu solchen Dingen nicht eh von den Ämtern aufgefordert?

Nein, wird man nicht.


Achim

Helmut Richter

unread,
Jun 30, 2016, 5:11:18 PM6/30/16
to
Am 30.06.2016 um 18:07 schrieb Ludger Averborg:
> On Thu, 30 Jun 2016 10:59:13 +0200, Helmut Richter
> <hh...@web.de> wrote:
>
>> Gibt es ein Testament, ist eh alles anders. Hier muss man u.a. klären,
>> ob der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen das Testament noch
>> ändern können soll oder nicht. Wie man das regelt, weiß der Notar.
>
> ... oder ein Taschenbuch für 9,95. Und nur wenn man das
> nicht richtig versteht, wird jeder Rat (ob er gut war,
> versteht man dann sowieso nicht) sauteuer.

Für den Preis ist vermutlich nur das Berliner Testament erwähnt, und das
kann man freilich nur gemeinschaftlich ändern. Aber es muss ja nicht
alles, was man regeln will, im gleichen gemeinschaftlichen Testament
stehen. Meinte jedenfalls ein Notar, der auch Alternativen wusste. Aber
der hat vielleicht auch mehr als 9,95 für seine Ausbildung ausgegeben.

--
Helmut Richter

Jaakob Kind

unread,
Jul 1, 2016, 3:30:00 AM7/1/16
to
"Stefan Schmitz" wrote in message
news:13919e4d-39ff-4234...@googlegroups.com...

> Von wann sind denn deine Erfahrungen?

2015.

Viele Grüße
Jaakob

Jaakob Kind

unread,
Jul 1, 2016, 3:40:01 AM7/1/16
to


"Ludger Averborg" wrote in message
news:oj5bnb9ieh5gpq9nk...@4ax.com...

> Meine Frau Erika Mustermann erbt meinen Anteil an unserem
> gemeinsamen Haus.

Wäre das denn rechtlich korrekt? Ich dachte, dass man nur Bruchteile des
Vermögens vererben kann. Wenn ein bestimmter Gegenstand an eine bestimmte
Person gehen soll, ist das doch ein Vermächtnis, oder nicht?
Möglicherweise wird so ein Testament dann umgedeutet. Ich halte es aber für
besser, im Testament die korrekte Terminologie zu verwenden.

Viele Grüße
Jaakob

Jaakob Kind

unread,
Jul 1, 2016, 3:40:01 AM7/1/16
to
"Achim Bohl" wrote in message news:dtldvl...@mid.individual.net...

>> Klar. Aber solche Kinder können sich ja auch ins Grundbuch eintragen
>> lassen und den Vater bzw. die Mutter im Haus wohnen lassen.

> Kann man. Mit dem Risiko eines (empfundenen) Vertrauenbruches.

Wer soll denn da das Gefühl haben, dass Vertrauen gebrochen wird? Das
verstehe ich nicht.
Wenn es kein Testament gibt, sind die Kinder doch nun mal Erben. Wenn man
das im Grundbuch dokumentiert, finde ich das völlig normal.

>> Wird man zu solchen Dingen nicht eh von den Ämtern aufgefordert?

> Nein, wird man nicht.

Ich meine, dass wir vom Grundbuchamt zur Berichtigung aufgefordert worden
sind. Kann sein, dass das nicht passiert wäre, wenn wir keinen Erbschein
beantragt hätten.
Aber auch da gab es zumindest einen Brief vom Nachlassgericht, in dem
gefragt wurde, ob es ein Testament gibt.

Viele Grüße
Jaakob

Achim Bohl

unread,
Jul 1, 2016, 4:36:54 AM7/1/16
to
Am 01.07.2016 um 00:15 schrieb Ludger Averborg:

> Meine Frau Erika Mustermann erbt meinen Anteil an unserem
> gemeinsamen Haus.

Eine solche Formulierung ist gefährlich, da unpräzise.

Mir ist ein Fall bekannt in dem im Testament (etwa) folgendes stand:

"Das Haus erbt meine Tochter Melissa. Ihre Schwester Justine soll
Melissa mit 30000 Währungseinheiten auszahlen."

Handschriftliches Testament im stillen Kämmerlein geschrieben.

Da das Grundstück kein Teil des Hauses (nur umgangssprachlich) ist,
befand ein Richter am zuständigen und angerufenen Amtsgericht, das die
Hälfte des Grundstückswertes ZUSÄTZLICH an die Schwester zu zahlen sei.

Was m.M.n. nicht dem Willen des Erblassers entsprochen haben dürfte.


Achim, nicht involviert

Helmut Richter

unread,
Jul 1, 2016, 5:32:26 AM7/1/16
to
Am 01.07.2016 um 10:36 schrieb Achim Bohl:

> "Das Haus erbt meine Tochter Melissa.
> Handschriftliches Testament im stillen Kämmerlein geschrieben.

Toll. Auch noch mehrdeutig:

Ihre Schwester Justine (wen?) soll
Melissa (wer?) mit 30000 Währungseinheiten auszahlen.




oder doch:

Ihre Schwester Justine (wer?) soll
Melissa (wen?) mit 30000 Währungseinheiten auszahlen.


> Was m.M.n. nicht dem Willen des Erblassers entsprochen haben dürfte.

Der mutmaßliche Wille des Erblassers ist nach § 133 BGB maßgeblich --
falls er zu ermitteln ist.

M.W. (IANAL) ist unerheblich, ob ein Anteil am Vermögen oder einzelne
Dinge vererbt bzw. vermacht werden; allerdings wird angenommen, dass der
Erblasser das so meinte, wenn nichts anderes dasteht. (§ 2087 BGB, siehe
z.B.
https://de.wikipedia.org/wiki/Verm%C3%A4chtnis#Verf.C3.BCgung_und_Inhalt).

Will man wirklich im stillen Kämmerlein schreiben, sollte man eindeutig
festlegen, wer die Erben (=Rechtsnachfolger) sein sollen und zu welchen
Anteilen, bevor man den Schrott verteilt. Wenn man dann bei den Erben
schreibt "X erhält unter/ohne Anrechnung auf seinen Erbteil" und bei den
anderen "wird X vermacht", sollte es eigentlich keine Mehrdeutigkeiten
geben.

--
Helmut Richter

kathin...@googlemail.com

unread,
Jul 1, 2016, 7:21:32 AM7/1/16
to
On Thursday, June 30, 2016 at 10:32:55 PM UTC+2, Achim Bohl wrote:
>
> Am 30.06.2016 um 17:53 schrieb Jaakob Kind:
> > Klar. Aber solche Kinder können sich ja auch ins Grundbuch eintragen
> > lassen und den Vater bzw. die Mutter im Haus wohnen lassen.
>
> Kann man. Mit dem Risiko eines (empfundenen) Vertrauenbruches.

Wenn sowas schon als Vertrauensbruch empfunden wird, kann das Vertrauen
vorher nicht besonders groß gewesen sein.

Gruß, Kathinka

Stefan Schmitz

unread,
Jul 1, 2016, 10:18:55 AM7/1/16
to
Am Freitag, 1. Juli 2016 09:30:00 UTC+2 schrieb Jaakob Kind:
> "Stefan Schmitz" wrote in message
> news:13919e4d-39ff-4234...@googlegroups.com...
>
> > Von wann sind denn deine Erfahrungen?
>
> 2015.

Dann war dein Grundbuchmensch wahrscheinlich nicht auf dem neuesten Stand.
Nach der bis 31.7.2013 gültigen KostO hätte er recht gehabt.

Stefan Schmitz

unread,
Jul 1, 2016, 10:24:02 AM7/1/16
to
Am Freitag, 1. Juli 2016 11:32:26 UTC+2 schrieb Helmut Richter:

> M.W. (IANAL) ist unerheblich, ob ein Anteil am Vermögen oder einzelne
> Dinge vererbt bzw. vermacht werden; allerdings wird angenommen, dass der
> Erblasser das so meinte, wenn nichts anderes dasteht. (§ 2087 BGB, siehe
> z.B.
> https://de.wikipedia.org/wiki/Verm%C3%A4chtnis#Verf.C3.BCgung_und_Inhalt).

Einzelne Dinge kann man nicht vererben, nur vermachen.
Es könnte höchstens sein, dass mit der Zuwendung kein Vermächtnis, sondern
eine Teilungsanordnung gemeint ist. Dafür müsste aber klar sein, dass der
Bedachte als Erbe eingesetzt werden soll.

Hans-Jürgen Meyer

unread,
Jul 2, 2016, 6:43:01 AM7/2/16
to
Am 30.06.2016 um 18:07 schrieb Ludger Averborg:
> On Thu, 30 Jun 2016 10:59:13 +0200, Helmut Richter
> <hh...@web.de> wrote:
>
>> Gibt es ein Testament, ist eh alles anders. Hier muss man u.a. klären,
>> ob der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen das Testament noch
>> ändern können soll oder nicht. Wie man das regelt, weiß der Notar.
>
> ... oder ein Taschenbuch für 9,95. Und nur wenn man das
> nicht richtig versteht, wird jeder Rat (ob er gut war,
> versteht man dann sowieso nicht) sauteuer.
>
Und wenn man das vermeintlich richtig versteht, dann wird es nicht nur
sauteuer sondern RICHTIG teuer.

Da es wohl schnell um einen 6stelligen Betrag geht, dann man auch mal
etwas in die Fachleute investieren. Besser als es zu verbocken. Das wäre
deutlich teurer.

Hans-Jürgen

Thomas Hochstein

unread,
Jul 3, 2016, 5:30:02 AM7/3/16
to
Kathinka Wenz schrieb:

>> Was passiert wenn der überlebende Partner sich auch nicht kümmert
>> sein ihm zustehenden Erbe beim Notar auf ihn umschreiben zu lassen?
>
> Den Fall hatte ich zwar noch nicht, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass
> man nicht tätig werden kann.

Doch, doch, das kann man. Dann ist eben das Grundbuch unrichtig, so
lange, bis es berichtigt wird.

> Wenn keiner das Erbe annimmt, geht es an den
> Staat, das ist auch keine gute Idee.

Man muss ein Erbe nicht annehmen - der Rechtsübergang erfolgt mit dem
Anfall des Erbfalls. Man muss es nur (rechtzeitig!) ausschlagen, wenn
man es nicht haben will.

>> Dies ist noch hypothetisch, aber evtl. eine Situation in die wir in
>> ein paar Jahren kommen könnten.
>
> Dann solltet ihr mal schnell ein Testament aufsetzen.

Ich nehme eher an, dass der Fragesteller sich in der Position des
möglichen Erben befindet.

Frank Kozuschnik

unread,
Jul 3, 2016, 6:45:40 AM7/3/16
to
Achim Bohl:

> Jaakob Kind:
>
>> Ich würde schon einen Erbschein beantragen und das Grundbuch berichtigen.
>> Wird man zu solchen Dingen nicht eh von den Ämtern aufgefordert?
>
> Nein, wird man nicht.

Wenn das Grundbuchamt vom Erbfall erfährt, fordert es die Erben (oder
den Testamentsvollstrecker) durchaus auf, die Berichtigung zu beantragen
(§ 82 GBO). Es kann ggf. auch Zwangsgelder festsetzen (§ 35 FamFG) oder
auch das Grundbuch von Amts wegen berichtigen (§ 82a GBO).

Frank Kozuschnik

unread,
Jul 3, 2016, 7:55:00 AM7/3/16
to
Kathinka Wenz:

> ralf.her...@googlemail.com:
>
>> Ich frage mich was passiert wenn in einer Familie ein Elternteil
>> verstirbt aber kein Testament vorliegt. Von den Anteilen her habe
>> ich schon erfahren dass der überlebende Partner 50% erbt und die
>> Kinder die anderen 50%.
>
> Sofern die beiden Partner in einer Zugewinngemeinschaft verheiratet
> sind, ist das so. Sonst erbt der Partner automatisch gar nichts.

Bei gesetzlicher Erbfolge erbt der Ehepartner immer mindestens ein
Viertel des Nachlasses (§ 1931 BGB).

Für den überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
gilt übrigens im Wesentlichen das Gleiche.

>> Was passiert wenn die Kinder einfach nach Beerdigung und Kaffee
>> und Kuchen nach Hause gehen und dem Überlebenden einfach alles
>> überlassen, so wie er es erwartet hätte?
>
> IMHO müssen sie aktiv auf ihr Erbe verzichten.

Wenn die Kinder gar nichts tun, erben sie trotzdem. Sie können aber
vorerst auf eine Erbauseinandersetzung verzichten und dem überlebenden
Elternteil die Verwaltung des Nachlasses überlassen. Und das dürfte auch
stillschweigend gehen.

>> Geht das? Hätte es Konsequenzen für die Kinder wenn der andere
>> Partner ein paar Jahre später auch verstirbt, die Kinder dann
>> alles erben aber einen Teil schon seit langem besitzen müssten?
>
> Sie besitzen ja nichts, wenn sie verzichtet haben. Wenn sie nicht
> verzichtet haben, dann stehen sie mit im Grundbuch.

Nur wenn das Grundbuch berichtigt worden ist.

>> Was passiert wenn der überlebende Partner sich auch nicht kümmert
>> sein ihm zustehenden Erbe beim Notar auf ihn umschreiben zu lassen?
>
> Den Fall hatte ich zwar noch nicht, aber ich kann mir nicht
> vorstellen, dass man nicht tätig werden kann.

Doch, im Prinzip kann man das. Solange das Grundbuchamt nicht vom
Erbfall erfährt, passiert auch nichts weiter.

> Wenn keiner das Erbe annimmt, geht es an den Staat [...]

Dazu müssten es schon alle Erben frist- und formgerecht ausschlagen (§§
1944, 1945 BGB).
Wenn ein Erbe nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ausschlägt, gilt
die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB).

> [...] gerade bei Immobilien hängt ja alles am Grundbuch.

Wer eine Immobilie erbt, wird mit dem Erbfall Eigentümer, nicht erst mit
dem Grundbucheintrag.

Frank Kozuschnik

unread,
Jul 3, 2016, 8:11:59 AM7/3/16
to
Jaakob Kind:

> Kathinka Wenz:
>
>> Äh, den [Notar] braucht man beim Hauskauf eh.
>
> Für den Hauskauf ja. Aber IMHO nicht unbedingt für die
> Grundbuchberichtigung im Erbfall.

Für die reine Grundbuchberichtigung braucht man keinen Notar. Auf diese
Weise kann man allerdings nur die Erbengemeinschaft ins Grundbuch
eintragen lassen. Künftige Verfügungen über die Immobilie sind dann
(weiterhin) nur mit Zustimmung aller Erben möglich.

Selbst wenn sich die Erben einfach nur als "normale" Miteigentümer (in
Bruchteilsgemeinschaft) eintragen lassen wollen, müssen sie dazu einen
notariell beurkundeten Vertrag schließen.

Jaakob Kind

unread,
Jul 5, 2016, 9:30:00 AM7/5/16
to
"Frank Kozuschnik" wrote in message news:nlavef$ht7$1...@solani.org...

> Für die reine Grundbuchberichtigung braucht man keinen Notar. Auf diese
> Weise kann man allerdings nur die Erbengemeinschaft ins Grundbuch
> eintragen lassen.

Ist dann auch nur dieser Fall beim Grundbuchamt gebührenfrei? Oder kann man
auch die Bruchteilsgemeinschaft gebührenfrei eintragen, muss aber natürlich
den Notar bezahlen?

Viele Grüße
Jaakob

Jaakob Kind

unread,
Jul 5, 2016, 9:40:00 AM7/5/16
to
"Ludger Averborg" wrote in message
news:62hgnbt242vijt938...@4ax.com...

> Eine Problematik liegt dann darin, dass die als Eigentümer
> eingetragenen Kinder auch für die Steuern und sonstigen
> Abgaben zuständig sind, dass sie sich um nötige Reparaturen
> kümmern müssen, dass sie bekördliche Auflagen erfüllen
> müssen (z. B. Dichtheitsnachweis der Kanalisation ...).

Der Vater bzw. die Mutter steht doch auch im Grundbuch, meist mit einem
Anteil von 3/4.
Also kann er bzw. sie sich ja auch darum kümmern. Dafür wird für das
Viertel, das den Kindern gehört, keine Miete bezahlt.

> Vermutlich müssen die Kinder dann auch noch eine fiktive
> Miete einkommenssteuermäßig mit versteuern.

Anderer Meinung:
http://www.frag-einen-anwalt.de/fiktive-Mieteinnahmen--f259800.html

> Und umgekehrt: dass die im Haus wohnenden Eltern die Kinder
> für jegliche Änderung um Erlaubnis bitten müssen.

Theoretisch ist das natürlich so. Aber man muss daraus in der Praxis ja kein
Problem machen.

Viele Grüße
Jaakob

Stefan Schmitz

unread,
Jul 5, 2016, 10:33:23 AM7/5/16
to
Steht in der Regelung die ich schon mal zitiert habe:
"Dies gilt auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden."

Warum will man sich als Bruchteilsgemeinschaft eintragen, wenn man schon die
Auseinandersetzung geschafft hat?

Jaakob Kind

unread,
Jul 5, 2016, 1:20:00 PM7/5/16
to
"Stefan Schmitz" wrote in message
news:cb4cffda-b127-4eff...@googlegroups.com...

> Warum will man sich als Bruchteilsgemeinschaft eintragen, wenn man schon
> die
> Auseinandersetzung geschafft hat?

Das Ergebnis der Auseinandersetzung kann doch sein, dass von n Erben m
Erben mit n > m > 1 das Grundstück bekommen (oder dass alle n Erben
Eigentümer sein sollen aber mit anderen Anteilen als an der
Erbengemeinschaft).
Dann ist die Bruchteilsgemeinschaft doch eine sinnvolle Lösung, oder nicht?
Eine Bruchteilsgemeinschaft mit exakt den Anteilen wie in der
Erbengemeinschaft bringt vielleicht nichts. Oder hätte die nicht vielleicht
auch Vorteile?

Viele Grüße
Jaakob




Frank Kozuschnik

unread,
Jul 5, 2016, 1:27:31 PM7/5/16
to
Jaakob Kind:

> Eine Bruchteilsgemeinschaft mit exakt den Anteilen wie in der
> Erbengemeinschaft bringt vielleicht nichts. Oder hätte die nicht
> vielleicht auch Vorteile?

Bei der Bruchteilsgemeinschaft kann normalerweise jeder Miteigentümer
allein frei über seinen Anteil verfügen, z.B. ihn verkaufen, ohne dass
die übrigen Miteigentümer zustimmen müssen.

Stefan Schmitz

unread,
Jul 5, 2016, 4:42:04 PM7/5/16
to
Das gilt allerdings auch für den Anteil an der Erbschaft.

Jaakob Kind

unread,
Jul 7, 2016, 10:30:00 AM7/7/16
to
"Stefan Schmitz" wrote in message
news:bf53591c-da88-4910...@googlegroups.com...

> Das gilt allerdings auch für den Anteil an der Erbschaft.

OK, aber es ist ja ein Unterschied, ob man seinen Anteil an der Erbschaft
oder seinen Anteil am Grundstück verkaufen kann.

Viele Grüße
Jaakob

Heiko Neubauer

unread,
Aug 13, 2016, 3:50:09 PM8/13/16
to
Ludger Averborg schrieb:
> On Wed, 29 Jun 2016 12:47:34 -0700 (PDT),
> ralf.her...@googlemail.com wrote:
>
>> Was passiert wenn die Kinder einfach nach Beerdigung
>> und Kaffee und Kuchen nach Hause gehen und dem Überlebenden
>> einfach alles überlassen, so wie er es erwartet hätte?
>>
>> Geht das? Hätte es Konsequenzen für die Kinder wenn der
>> andere Partner ein paar Jahre später auch verstirbt, die Kinder
>> dann alles erben aber einen Teil schon seit langem besitzen müssten?
>>
> Problematisch ist nur die Erbschaftssteuer, aber die
> Freibeträge für den Partner und die Kinder sind so hoch,
> dass üblicherweise keine Steuer anfällt.

Ein weiteres Problem könnte sein, das in ein paar Jahre später kein oder
weniger Erbe da ist!

Heiko


Lisa Brill

unread,
Jun 25, 2017, 2:18:31 AM6/25/17
to
Elmar Haneke schrieb:
> ralf.her...@googlemail.com schrieb:
>
>> Was passiert wenn die Kinder einfach nach Beerdigung und Kaffee und Kuchen
>> nach Hause gehen und dem Überlebenden einfach alles überlassen, so wie er es
>> erwartet hätte?
>
> Solange keiner was am Ist-Zustand ändern möchte, gibt es auch keinen zwingenden
> Grund, eine Erbauseinandersetzung zu betreiben.
>
> Es ist kein Problem, wenn die Kinder dem überlebenden Elternteil das Haus
> einfach überlassen und dieser im Gegenzug alle Kosten der Immobilie trägt.
>
> Ein Problem entsteht erst dann, wenn eines der Kinder an das Erbe heran will
> oder der überlebende Elternteil das Haus verkaufen oder beleihen will/muss.

Ich kenne hier auf dem Dorf einen Fall, bei dem der Enkel das
Großelterliche Haus verkaufen wollte.

Das Grundbuch war nicht berichtigt und ein im Krieg gefallener Sohn des
Großvaters war rechtlich ein Erbe bzw. dessen Kinder - die alle gesucht
werden mussten (auf der Welt verstreut) . Zu guter letzt wurde das Haus
unter 7 anstatt unter 3 Personen "verteilt" - untereinander völlig
unbekannte Personen.

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