Moin,
siehe
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2016/II_1_UF_12_16_Beschluss_20160630.html
"Wäre die Antragstellerin – so die Einschätzung des Senats – nicht aufgrund
ihrer Erwerbstätigkeit gehindert, selbst nach Schulschluss die Betreuung
der Kinder zu übernehmen, würde sich die Antragstellerin nicht veranlasst
sehen, die Kinder in die Obhut einer Kinderfrau zu geben."
Frage: Wird dadurch nicht die Erwerbsobliegenheit beim (hier nicht einforderten) Trennungs- und späteren nachehelichen Unterhalt zurückgedrängt?
Gruß, ULF