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Ehe für alle

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Werner Holtfreter

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Jul 1, 2017, 1:07:57 PM7/1/17
to
Hallo,

die Ehe ist ein fragwürdiges Rechtsinstitut mit asymmetrischen
Nachwirkungen: Während die finanzielle Verpflichtung zum
Familienunterhalt mit 3/7 nach der Ehe fast uneingeschränkt
erhalten bleibt, entfällt die bisher durch die Haushaltsführung
erfüllte Verpflichtung ersatzlos und ohne monetäre
Berücksichtigung.

Dass die gleichen Kreise, die einst proklamierten "wer zwei mal mit
der gleichen pennt, gehört schon zum Establishment" die Ehe nun für
Homos erkämpft und damit der Beliebigkeit preisgegeben haben, kann
man belächeln. Nur die Kinder, die der dann ermöglichten Adoption
zum Opfer fallen, sind zu bedauern.

Mit der Ehe für alle sind aber auch Vorteile verbunden, insbesondere
steuerliche. Der Enkel kann nun künftig unabhängig von seinem
Geschlecht seinen reichen, nicht mehr berufstätigen Erbonkel
heiraten. Dann winkt aktuell der Splitting-Vorteil und bei späterer
Erbschaft höhere Freibeträge und niedrigere Steuersätze.

Wird eine solche, vermutlich unbeabsichtigte Nutzung des Rechts
verhindert? Wenn ja, durch welche Vorschrift?

XPost & --> de.soc.recht.familie+erben
--
Gruß Werner
Martin Luther hätte es heute schwer, zu einem
Evangelischen Kirchentag eingeladen zu werden.
Gernot Facius

Lars Bräsicke

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Jul 1, 2017, 1:11:16 PM7/1/17
to
Am 01.07.2017 um 19:07 schrieb Werner Holtfreter:
> die Ehe nun für
> Homos erkämpft und damit der Beliebigkeit preisgegeben haben, kann

ROTFL

Lars Bräsicke

unread,
Jul 1, 2017, 1:16:54 PM7/1/17
to
Am 01.07.2017 um 19:07 schrieb Werner Holtfreter:

> Mit der Ehe für alle sind aber auch Vorteile verbunden, insbesondere
> steuerliche. Der Enkel kann nun künftig unabhängig von seinem
> Geschlecht seinen reichen, nicht mehr berufstätigen Erbonkel
> heiraten.

Wie oft kam denn derley bisher bei Enkelinnen vor?

Werner Holtfreter

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Jul 2, 2017, 9:22:48 AM7/2/17
to
Wie stark wurde denn bisher die Ehe als "Ehe für alle" propagiert?

Außerdem beantwortet das nicht meine Ausgangsfrage, ob und ggf.
wodurch solches verhindert wird.

Nur bezüglich *engen* Blutsverwandten ist die Ehe ausgeschlossen:



§ 1307 BGB
Verwandtschaft

¹Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in
gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen
Geschwistern. ¹Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis
durch Annahme als Kind erloschen ist.



§ 173 StGB
Beischlaf zwischen Verwandten

(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

(2) ¹Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den
Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das
Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. ²Ebenso werden leibliche
Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen.

(3) Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift
bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt
waren.



Diese beiden Vorschriften sollen vermutlich erbgeschädigte
Nachkommen verhindern. Da aus homosexuellen Praktiken Nachkommen
nicht entstehen können, sind diese Vorschriften für homosexuelle
Praktiken überflüssig und müssten nach dem Prinzip, dass die
Gesetzgebung stets einen legitimen Zweck zu erfüllen hat, zumindest
für homosexuelle Beziehungen gestrichen werden. Alles nicht bis zu
Ende durchdacht, dieser wahlpropagandistische Schnellschuss!

Matthias Frank

unread,
Jul 3, 2017, 9:33:58 AM7/3/17
to
Am 03.07.2017 um 11:24 schrieb Hans-Juergen Lukaschik:

> Wir schaffen das.
>

Keiner der für die "Ehe für alle" gestimmt hat, will das.


Ulf.K...@web.de

unread,
Sep 30, 2017, 9:01:57 AM9/30/17
to
Und wessen Enkel eigentlich?

Gruß, ULF
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