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Kindergeld: Wer traegt Gerichtskosten bei Berechtigtenbestimmung?

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Thomas Homilius

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Apr 11, 2015, 10:56:03 AM4/11/15
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Kindergeld wird grundsaetzlich nur an ein Elternteil ausgezahlt. Das
Kind kann unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld fuer sich
abzweigen lassen, trotzdem muss ein Elternteil als 'vorranging
Kindergeldberechtigter' festgestellt werden.
"Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das
FAMILIENGERICHT auf Antrag den Berechtigten."
<http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__64.html>

Wer traegt eigentlich die Gerichtskosten fuer diese Feststellung
des Familiengerichts?

1. Antragsteller beim Familiengericht (z.B. das Kind)?
2. die Eltern des Kindes zur jeweils zur Haelfte?
3. der Antrag beim Familiengericht ist kostenfrei?

Thomas Homilius

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Apr 16, 2015, 8:28:19 AM4/16/15
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Am Samstag, 11. April 2015 16:56:03 UTC+2 schrieb Thomas Homilius:
> Wer traegt eigentlich die Gerichtskosten fuer diese Feststellung
> des Familiengerichts?
>
> 1. Antragsteller beim Familiengericht (z.B. das Kind)?
> 2. die Eltern des Kindes zur jeweils zur Haelfte?
> 3. der Antrag beim Familiengericht ist kostenfrei?

Ich wuerde annehmen, dass das Verfahren zur Feststellung
des 'vorrangig Kindergeldberechtigten' beim Familiengericht
KOSTENFREI ist.

Es handelt sich um 'Unterhaltssachen':
<http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__231.html>
"(2) Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach ... § 64 Abs. 2 Satz 3
des Einkommensteuergesetzes. Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden."

'§ 243 FamFG: Kostenentscheidung' ist laut § 231 FamFG NICHT
anzuwenden.
<http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__243.html>


Nach was sollen sich die Kosten sonst richten?

Stefan Schmitz

unread,
Apr 16, 2015, 10:24:01 AM4/16/15
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Am Donnerstag, 16. April 2015 14:28:19 UTC+2 schrieb Thomas Homilius:

> '§ 243 FamFG: Kostenentscheidung' ist laut § 231 FamFG NICHT
> anzuwenden.
> <http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__243.html>

"Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung ..."

> Nach was sollen sich die Kosten sonst richten?

Nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung?

Thomas Homilius

unread,
Apr 16, 2015, 1:29:25 PM4/16/15
to
Am Donnerstag, 16. April 2015 16:24:01 UTC+2 schrieb Stefan Schmitz:
>> Nach was sollen sich die Kosten sonst richten?
>
> Nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ueber die Kostenverteilung?

Was ist mit '§ 81 Grundsatz der Kostenpflicht FamFG'?

<http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__81.html>
"(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem
Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann
auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist..."


Ein 'Gesetz ueber Gerichtskosten in Familiensachen' gibt es
auch noch:
<http://www.gesetze-im-internet.de/famgkg/>

Thomas Homilius

unread,
Apr 19, 2015, 11:07:44 AM4/19/15
to
Am Donnerstag, 16. April 2015 19:29:25 UTC+2 schrieb Thomas Homilius:
> Ein 'Gesetz ueber Gerichtskosten in Familiensachen' gibt es
> auch noch:
> <http://www.gesetze-im-internet.de/famgkg/>

§ 51 FamGKG
Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen
"In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind,
betraegt der Wert 500 Euro."
<http://www.gesetze-im-internet.de/famgkg/__51.html>

Der Streitwert beim Familiengericht in Kindergeldsachen
scheint also 500 Euro zu sein und liegt damit unter dem
Beschwerdewert von 600 Euro. (§ 61 FamFG).

Nach
<http://www.gesetze-im-internet.de/famgkg/anlage_2.html>
liegt die Gerichtsgebuehr bei 35 Euro, richtig?

Jetzt muss nur noch festgestellt werden, wer die Kosten traegt!

Thomas Homilius

unread,
Apr 24, 2015, 3:35:53 PM4/24/15
to
Am Sonntag, 19. April 2015 17:07:44 UTC+2 schrieb Thomas Homilius:
> Nach
> <http://www.gesetze-im-internet.de/famgkg/anlage_2.html>
> liegt die Gerichtsgebuehr bei 35 Euro, richtig?

<http://www.gesetze-im-internet.de/famgkg/anlage_1.html>
muss wahrscheinlich auch noch beachtet werden:

"Abschnitt 2
Uebrige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit"
"1320 Verfahren im Allgemeinen .......... 2,0"


Macht dann 70 Euro (= 35 Euro * 2,0)?

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