Am Mittwoch, 15. Juli 2015 21:53:03 UTC+2 schrieb Michael Zink:
> On Wed, 15 Jul 2015 10:35:31 -0700 (PDT), Stefan Schmitz wrote:
>
> >Am Dienstag, 14. Juli 2015 19:54:44 UTC+2 schrieb Michael Zink:
> >
> >> Kann man einen Erbvertrag umgehen, wenn der darin Bedachte
> >> einverstanden ist?
> >
> >Ja, §§ 2290 ff. BGB
>
> Verstehe ich nicht. In § 2290 steht auch wieder "Nach dem Tode einer
> dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen." und auch in
> ff habe ich nichts gefunden, was nach dem Tod eines der
> Vertragsschließenden funktionieren würde.
>
> >> § 2271 BGB ist ja eigentlich eindeutig.
> >
> >Bezieht sich allerdings auf gemeinschaftliche Testamente.
>
> OK, aber in §§ 2290 steht sinngemäß ähnliches.
Aufheben kann man den Vertrag bzw. das gemeinschaftliche Testament nach dem
Tod nicht mehr, aber ergänzen.
Wenn man hinzufügt, dass bei Wegfall von C als Ersatzerbe D zum Zuge kommt,
muss nur noch C ausschlagen.