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Re: Erbvertrag umgehen möglich?

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Matthias Frank

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Jul 15, 2015, 6:28:28 AM7/15/15
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Am 14.07.2015 um 19:54 schrieb Michael Zink:

> Beispiel:
>
> A und B sind verheiratet mit Berliner Testament
> C ist einziges Kind und Alleinerbe wenn der Überlebende stirbt
>
> A stirbt, B erbt also alles
>
> Später sind B und C sich einig, daß C reich genug ist (woher auch
> immer) und eigentlich D Erbe von B werden soll (warum auch immer).
>
> Wie gesagt, § 2271 BGB ist eigentlich eindeutig. Vermutlich wäre also
> die einzige Möglichkeit, daß C das Erbe annimmt und an D verschenkt.
> Das könnte aber zu höherer bzw. doppelter Steuerbelastung und evtl.
> anderen Nachteilen führen.
>
> Gibt es sonst noch was?

Wenn B befreiter Vorerbe ist, könnte er das Erbe an D
(zumindest zum größten Teil) zu Lebzeiten verschenken.

Insbesondere dann wenn D sich nicht dagegen wehrt,
müsste es sogar gehen wenn B nicht befreiter Vorerbe ist.

Stefan Schmitz

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Jul 15, 2015, 1:35:32 PM7/15/15
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Am Dienstag, 14. Juli 2015 19:54:44 UTC+2 schrieb Michael Zink:

> Kann man einen Erbvertrag umgehen, wenn der darin Bedachte
> einverstanden ist?

Ja, §§ 2290 ff. BGB

> § 2271 BGB ist ja eigentlich eindeutig.

Bezieht sich allerdings auf gemeinschaftliche Testamente.

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Stefan Schmitz

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Jul 15, 2015, 4:59:46 PM7/15/15
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Am Mittwoch, 15. Juli 2015 21:53:03 UTC+2 schrieb Michael Zink:
> On Wed, 15 Jul 2015 10:35:31 -0700 (PDT), Stefan Schmitz wrote:
>
> >Am Dienstag, 14. Juli 2015 19:54:44 UTC+2 schrieb Michael Zink:
> >
> >> Kann man einen Erbvertrag umgehen, wenn der darin Bedachte
> >> einverstanden ist?
> >
> >Ja, §§ 2290 ff. BGB
>
> Verstehe ich nicht. In § 2290 steht auch wieder "Nach dem Tode einer
> dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen." und auch in
> ff habe ich nichts gefunden, was nach dem Tod eines der
> Vertragsschließenden funktionieren würde.
>
> >> § 2271 BGB ist ja eigentlich eindeutig.
> >
> >Bezieht sich allerdings auf gemeinschaftliche Testamente.
>
> OK, aber in §§ 2290 steht sinngemäß ähnliches.

Aufheben kann man den Vertrag bzw. das gemeinschaftliche Testament nach dem
Tod nicht mehr, aber ergänzen.
Wenn man hinzufügt, dass bei Wegfall von C als Ersatzerbe D zum Zuge kommt,
muss nur noch C ausschlagen.
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