HeB schrieb am 03.12.2016 um 09:02:
> Ein Mensch stirbt, hat kein Testament und genau einen ges. Erben.
> Letzterer hat auch eine notarielle General- und Vermögens-Vollmacht (über
> den Tod hinaus). Wäre es möglich, dass
> a) der Vollmacht-Inhaber nach dem Ableben ein Vermächtnis an jemand anderes
> aus der Erbmasse bestimmt, zB um mit dem Rest des Erbes in eine niedrigere
> Erbschafts-Steuerklasse zu gelangen?
Nein. Der Erbfall ist eingetreten; der Erbe kann nicht nach dem Tod des
Verstorbenen ein Vermächtnis des Verstorbenen an einen Dritten
bestimmen. Es ist jetzt das Vermögen des oder der Erben (siehe dazu
BGB § 1922 (1); der relevante Zeitpunkt ist der Eintritt des Todes.)
Und wenn der Erbe und Vollmachtinhaber auf die Idee kommt, ein Dokument
auf einen Zeitpunkt vor dem Tod des Erblassers zurückzudatieren und
darin einem Dritten aus dem Vermögen des Erblassers eine Summe x zu
schenken, was möglicherweise nicht auffällt - keine Ahnung, wie
misstrauisch so etwas ggf. geprüft würde - dann handelt es sich um
Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung.
Im Übrigen: was meinst du mit "in eine niedrigere Steuerklasse kommen"?
Die (Erbschafts-)Steuerklasse richtet sich nach dem
Verwandschaftsverhältnis. Allenfalls der Steuersatz (auf das die
Freibeträge übersteigende vererbte Vermögen) richtet sich nach der Höhe
des Erbes.
Außerdem fällt es schwer, da nennenswert Steuern zu sparen. Im
diskutierten Fall ("einziger gesetzlicher Erbe") gibt es also kaum
weitere nahe Verwandte, denen schenkungssteuerfrei nennenswerte Beträge
hätten zugewandt werden können; allenfalls die Kinder des Erben (also
die Enkel des Verstorbenen) kämen da in Betracht. Über welche Beträge
und welche Verwandschaftsverhältnisse denkst du denn nach?
> Oder geht nur
> b) Erbschaftssteuer auf das gesamte Erbe.
Ja. Der Erbfall ist eingetreten; je nach Verwandschaftsgrad und Höhe des
vererbten Vermögens fällt Erbschaftssteuer an. Allerdings nicht auf das
gesamte Erbe, sondern nur auf den die Freibeträge übersteigenden Teil.
> Wenn wie oben jemand anderes noch
> bedacht werden soll, fällt für diesen nochmals Steuer an, diesmal
> Schenkungssteuer...
Ja. Die wäre aber auch fällig gewesen, wenn der Verstprbene tatsächlich
ein entsprechendes Vermächtnis bestimmt hätte. Mir fällt im diskutierten
Fall "einziger gesetztlicher Erbe" kein Verwandschaftsverhältnis ein,
bei dem der Dritte zum Erblasser eine erbschaftssteuer-sparsameres
Verwandschaftsverhältnis als zum Erben hätte; hilf doch mal meiner
Vorstellungskraft auf die Sprünge.
> Ist Weg a) möglich, um b) zu umgehen?
Nein.