Hallo,
Am 03.03.2015 um 22:41 schrieb Frank Kozuschnik:
> Helmut Richter:
>
>> Harald Friis:
>>
>>> Es ist absolut merkwürdig. Der Mann schreibt zwei Testamente (das
>>> 'gemeinsame' und ein 'normales'), die Frau nur eins (das 'gemeinsame',
>>> in Wirklichkeit waren auch das zwei einzelne Schreiben).
>>
>> Geht das überhaupt (IANAL und weiß es nicht)? Kann eine Person zwei
>> Testamente machen, die beide jeweils nur einen Teil der möglichen
>> Fälle umfassen, so dass je nach Sachverhalt das eine, das andere
>> oder -- in der Schnittmenge -- das jüngere der beiden gilt?
>
> Das geht durchaus. Das spätere Testament hebt das frühere Testament nur
> insoweit auf, als es ihm widerspricht (§ 2258 Abs. 1 BGB).
In meinem Fall war das Datum identisch. Welches zuerst geschrieben
wurde, lässt sich wohl nicht herausfinden. Aber das mit der Schnittmenge
trifft es ja dann gut. Ich könnte also mehrere Testamente erstellen -
falls ich vor dem X sterbe, falls ich nach dem x aber vor dem y sterbe,
falls es Vollmond ist? Dann wird im Zweifel das Passende herausgesucht?
> Selbst bei einem echten Gemeinschaftstestament mit wechselbezüglichen
> Verfügungen (§ 2270 BGB) wäre immerhin ein Widerruf nach § 2271 BGB
> möglich, solange beide Ehepartner noch leben.
Das ist ja hier in meinem OP durchaus eine mögliche Antwort. Man könnte
die beiden zeit- und inhaltsgleichen Papiere ("gemeinsames Ableben") ja
auch durchaus als eine Art Gemeinschaftstestament betrachten, oder?
Allerdings werden die Ehegatten eben nicht wechselseitig bedacht,
sondern gerade der Fall beleuchtet, dass diese wechselseitige Verfügung
nicht mehr möglich ist.
Zum Glück habe ich noch keine unmittelbare Erfahrung mit solchen vor
Gericht ausgetragenen Erbstreitigkeiten. Aber wäre es denn im Streitfall
so, dass der Richter versuchen würde, den eigentlichen Wunsch der
Verstorbenen herauszufinden?
Gruß
Harald Friis