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Haftbar bei erwachsenen Kindern?

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Lisa Brill

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Jun 25, 2017, 2:05:19 AM6/25/17
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Hallo zusammen,

Tochter 19 Jahre alt, abgeschlossene Ausbildung, erwartet ein Kind.
Vater des Kindes ohne Ausbildung und Bezug zur Schwangeren.

Können die Eltern der Tochter zu Zahlungen herangezogen werden?

MFG Lisa

Diedrich Ehlerding

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Jun 25, 2017, 4:13:58 AM6/25/17
to
Lisa Brill schrieb am 25.06.2017 um 08:05:

> Tochter 19 Jahre alt, abgeschlossene Ausbildung, erwartet ein Kind.
> Vater des Kindes ohne Ausbildung und Bezug zur Schwangeren.
>
> Können die Eltern der Tochter zu Zahlungen herangezogen werden?

Ja, möglicherweise - in gerader Linie Verwandte sind bei Bedürftigkeit
einander unterhaltspflichtig; siehe BGB §§ 1601 - 1607.


Diedrich

Lisa Brill

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Jun 25, 2017, 2:14:58 PM6/25/17
to
Diedrich Ehlerding schrieb:
Danke, sehr aufschlussreich - doch gilt hier nicht die Altersbeschränkung?
Oder ist man tatsächlich lebenslang einander verpflichtet/haftbar?

LG Lisa

Diedrich Ehlerding

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Jun 25, 2017, 3:02:36 PM6/25/17
to
Lisa Brill schrieb am 25.06.2017 um 20:14:

>> Ja, möglicherweise - in gerader Linie Verwandte sind bei Bedürftigkeit
>> einander unterhaltspflichtig; siehe BGB §§ 1601 - 1607.
> Danke, sehr aufschlussreich - doch gilt hier nicht die Altersbeschränkung?
> Oder ist man tatsächlich lebenslang einander verpflichtet/haftbar?

"Haftbar" ist der falsche Ausdruck; Verwandte in gerader Linie sind
verpflichtet, einander bei Bedürftigkeit und nach den eigenen
Möglichkeiten Unterhalt zu gewähren. Ja, lebenslang. Das gilt sowohl für
Eltern, die ihre Kinder verpflegen, erziehen usw. müssen, als auch
umgekehrt für Kinder, wenn ihre Eltern im Alter in Not geraten (zB den
Pflegeheimplatz nicht aus der eigenen Rente oder der Pflegeversicherung
bezahlen können und kein eigenes Vermögen mehr haben). Zwar springt
meist erstmal das Sozialamt ein, aber treibt dann von den Kindern
sogenannten "Elternunterhalt" ein. Hier steht ein bisschen mehr dazu:
<http://www.finanztip.de/elternunterhalt/>

Das gilt im Prinzip auch für das Verhältnis Großeltern/Enkel, denn auch
das sind in gerader Line Verwandte, wobei allerdings die Enkel (bzw. das
Sozialamt) erstmal deren Eltern (also in deinem Fall die Tochter und den
Vater des Enkels) heranziehen müssen, bevor sie (wenn/weil von den
Eltern des Enkels nix zu holen ist) von den Großeltern was bekommen (§
1606 (2)).

In dem von dir beschriebenen Fall hat der Enkel zunächst also
Unterhaltsansprüche gegen seine Mutter und seinen Vater. Wenn der Vater
mittellos ist, wird wohl ein Unterhaltsvorschuss
<https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/unterhaltsvorschuss/der-unterhaltsvorschuss/73558?view=DEFAULT>
vom Sozialamt kommen (den es dann, wenn der Vater wieder zu Geld kommt,
von ihm eintreibt).

Nun erfüllt in deinem Fall möglicherweise die Tochter, da ja keine
Beziehung zum Vater des Enkels mehr besteht, ihre Unterhaltspflicht dem
Enkel gegenüber schon dadurch, dass der Enkel bei ihr wohnt und sie ihn
betreut (§ 1606 (3) Satz 2). Insofern hat der Enkel zunächst mal keine
Ansprüche gegen die Großeltern. Aber falls die Tochter selbst Hartz IV
etc. bezieht (etwa weil sie keine Stelle hat, oder keinen Krippenplatz
für das Kind findet und daher nicht arbeiten kann), könnte das Sozialamt
bzw. das Jobcenter auf die Idee kommen, diese Sozialhilfe für die
Tochter von deren Eltern einzutreiben - auch wenn sie volljährig ist und
eine Berufsausbildung hat.

Nun



Frank Kozuschnik

unread,
Jun 26, 2017, 4:56:19 AM6/26/17
to
Diedrich Ehlerding:

> [...] Zwar springt meist erstmal das Sozialamt ein, aber treibt dann
> von den Kindern sogenannten "Elternunterhalt" ein. [...]
> Das gilt im Prinzip auch für das Verhältnis Großeltern/Enkel, denn
> auch das sind in gerader Line Verwandte, wobei allerdings die Enkel
> (bzw. das Sozialamt) erstmal deren Eltern (also in deinem Fall die
> Tochter und den Vater des Enkels) heranziehen müssen, bevor sie
> (wenn/weil von den Eltern des Enkels nix zu holen ist) von den
> Großeltern was bekommen (§ 1606 (2)).

Unterhaltsansprüche zwischen Großeltern und Enkeln gehen allerdings
nicht auf die Sozialleistungsträger über (§ 33 Abs. 2 Nr. 2 SGB II bzw.
§ 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII), d.h. Großeltern oder Enkel werden von der
Sozialbehörde nicht auf Unterhalt in Anspruch genommen.

> [...] falls die Tochter selbst Hartz IV etc. bezieht, könnte das
> Sozialamt bzw. das Jobcenter auf die Idee kommen, diese Sozialhilfe für
> die Tochter von deren Eltern einzutreiben - auch wenn sie volljährig
> ist und eine Berufsausbildung hat.

Solange die unterhaltsberechtigte Tocher schwanger ist oder (nach der
Geburt) ihr Kind betreut, dürfte dem noch § 33 Abs. 2 Nr. 3 SGB II (bzw.
§ 94 Abs. 1 Satz 4 SGB XII) entgegenstehen.

Lisa Brill

unread,
Jul 1, 2017, 2:58:05 AM7/1/17
to
Frank Kozuschnik schrieb:
Danke, Dieter Ehlerding für die Ergänzung - dann ist hier erstmal
Sicherheit für Mutter+Kind. Betrifft die Leistung auch die Wohnungsmiete?
LG Lisa

Ulf.K...@web.de

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Sep 30, 2017, 12:00:15 PM9/30/17
to
Am Samstag, 1. Juli 2017 08:58:05 UTC+2 schrieb Lisa Brill:

> Danke, Dieter Ehlerding für die Ergänzung - dann ist hier erstmal
> Sicherheit für Mutter+Kind. Betrifft die Leistung auch die Wohnungsmiete?

Ja. Allerdings Gibt es Geld nicht vom Sozialamt
nach SGB XII, sondern vom Jobcenter nach SGB II,
auch bei Beschäftigungsverbot (mit Mehrbedarf Schwangere
unabhängig vom Verbot) und Elternzeit.

Bei Neuanmietungen möge man erfragen, ob
das Jobcenter da Angemessenheit sieht.

Gruß, ULF

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