Am 21.03.2015 um 16:19 schrieb Bernd J. Kaup:
[...]
>
> Im Bestattungsgesetz NRW wird von volljährigen Hinterbliebenen
> (=gesetzlich Erbberechtigten)
Es ist nicht richtig, dass der Begriff Hinterbliebene (weder
umgangssprachlich und schon gar nicht juristisch) den gesetzlichen Erben
meint. Auch nicht im Bestattungsgesetz NRW.
Im Sozialrecht meint es ganz eng die Ehe- und Lebenspartner.
Ansonsten umgangssprachlich und mangels anderer Definitionen im
sonstigen Recht meint der Begriff die nahen Verwandten/Verschwägerten,
die natürlich nicht alle zwingend gesetzlichen Erben sind.
> gesprochen und noch im gleichen Absatz des
> gleichen Paragrafen bestimmt:
>
> "Soweit diese ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig
> nachkommen, hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde, auf deren
> Gebiet der Tod eingetreten oder die oder der Tote gefunden worden ist,
> die Bestattung zu veranlassen."
Diese Vorschrift hat keinerlei erkennbare Relevanz für die Beantwortung
der Ausgangsfrage.
Es ist eine ordnungsbehördliche Vorschrift, die vorwiegend aus
präventiven, gesundheitlichen Gründen aber auch aus Pietätsgründen
verhindern soll, dass tote Menschen nicht zeitnah unter die Erde kommen.
Sie ändert nicht an der Bestattungspflicht und der Kostentragung.
>
>
>>
>>> Dem OP geht es darum, ob er sich durch Ausschlagung des dürftigen Erbes
>>> nach seinen Eltern von der Bezahlung der Beerdigung drücken kann.
>>
>> Richtig. Und die Antwort darauf ist: nein, wenn er
>> bestattungspflichtig ist, denn primär kommt es darauf und erst in
>> zweiter Linie auf die Erbenstellung an.
>
> das beißt sich doch in den Schwanz oder seriöser: klassischer Zirkelschluß.
Ne.
Im Gegenteil: Logisch zwingende Unterscheidung.
>
> Wer nicht gesetzlich erbberechtigt ist (ob aufgrund der
> Ausschlußkriterien des Erbrechtes letztendlich geerbt wird, kann
> dahinstehen), ist auch nicht bestattungspflichtig.
Das stimmt nicht.
Eine etwaige Bestattungspflicht besteht unabhängig von einem
gesetzlichen Erbrecht.
>
> Testamentserben sind nicht bestattungspflichtig,
Das stimmt nicht.
Eine etwaige Bestattungspflicht besteht unabhängig von einem
gesetzlichen Erbrecht.
> sie erfahren von der
> Erbschaft womöglich erst, nachdem die Bestattung durchgeführt, z.B.
> nachdem die bestattungspflichtige Schwester eine Luxusbeerdigung
> veranlaßt hat. Da freut sich der Tierschutzverein, dass nach Abzug der
> Beerdigungskosten für das neue Katzenhaus kaum noch was über bleibt.
Ich kann (mal wieder nicht) nachvollziehen, was Du sagen willst, aber
vorsorglich sei darauf hingewiesen:
Es sind nach § 1968 BGB nur die Kosten vom Erben zu tragen, d.h. ggf. zu
erstatten (oder freizustellen), die nach den in den Kreisen des
Erblassers herrschenden Ansichten und Gebräuchen sowie nach dem
Herkommen unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Nachlasses
oder der Erben zu einer würdigen und angemessenen Bestattung gehören.
Die Kosten Deiner "Luxusbeerdigung" fallen da ggf. teilweise raus.
>
>
>>
>>> Musterfall: die von Sozialhilfe lebenden Eltern werden auf Kosten der
>>> Gemeinde beerdigt.
>>
>> Das wird regelmäßig nur dann erfolgen, wenn kein leistungsfähiger
>> Bestattungspflichtiger (rechtzeitig) erreichbar ist.
>
> wie das: der OP spricht von seinen Eltern, er ist ganz klar
> bestattungspflichtig, was aber nicht heißt, dass er der Verpflichtung
> nachkommt, dass er rechtzeitig vom Tod erfährt oder dass andere
> Bestattungspflichtige da wären.
Nun ignoriest Du auch noch Deinen eigenen "Musterfall", dessen Relevanz
immer noch im Dunkeln liegt. :-(
Wirr, wirr.
Ernsthaft, bei der Verständlichkeit Deiner Beiträge ist noch viel Luft
nach oben.