Hallo,
Am 30.06.2015 um 10:34 schrieb Matthias Frank:
> Am 29.06.2015 um 19:25 schrieb Harald Friis:
>
>> 3. Idee: Familienversicherung über Frau2. Wie schätzt ihr den § 10 (4)
>> SGB V ein:
>>
>> (4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und
>> Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, ... Stiefkinder im Sinne
>> des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds."
>>
>> Frau2 wird das Kind nicht überwiegend unterhalten, da der Vater der
>> Hauptverdiener ist.
>
> Ich tippe nicht, ich schau mal im Kommentar ;-)
Auch nicht schlecht ;-) Obwohl:
> "Unter „überwiegender Unterhalt“ ist die Leistung des Mitglieds an den
> Angehörigen zu verstehen, die das Mitglied aus eigenen Mitteln
> bestreitet und die mehr als die Hälfte des Unterhaltsbedarfs des
> Angehörigen ausmacht. Hierbei können pauschal die gängigen
> Unterhaltstabellen bzw. Unterhaltsschlüssel des Familienrechts angewandt
> werden, die allerdings widerlegt werden können."
das ist ja nachvollziehbar. Diese Anforderung ist sicher nicht gegeben.
> Also erfüllt das Kind meiner Meinung nach (jetzt tipp ich doch) die
> Vorraussetzungen für die Familienversicherung nicht, da das Kind ja
> vom Geld des Vaters, bzw. evtl. Unterhaltsvorschuß vom Jugendamt lebt,
> wenn die Mutter nichts zahlt.
Na, den Einwand von Stefan fand ich schon ganz stichhaltig, da werde ich
mal weiterhören: Als Kinder gelten demnach auch
- Stiefkinder (immer)
- Enkel (falls überwiegend von Großeltern unterhalten)
wäre eigentlich schlüssig, das wird ja steuerrechtlich auch so
gehandhabt. Damit wäre alles okay.
> Wie alt ist das kind eigentlich?
Weiß ich nicht genau, geht IIRC in die Grundschule. Die Frage ist in
einem Seminar von einer TN (der 'Stiefmutter') an mich herangetragen
worden. Ich möchte ihr gerne einige Stichwörter geben.
> War es vorher bei der Mutter mitversichert?
Das ist derzeit nicht so ganz geklärt, soweit ich das verstanden habe.
Vermutlich über die Mutter.
Gruß
Harald Friis