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Krankenversicherung vom Kind

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Harald Friis

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Jun 29, 2015, 1:25:38 PM6/29/15
to
Hallo in die Runde,

eigentlich bin ja ich hier für die Versicherungsthemen mit zuständig
;-), aber hier mal eine Frage:

Vater ist bei Bundeswehr, freie Heilfürsorge. Bei ihm wohnt ein Kind.

Mutter ist geschieden vom Vater, hat keinen Kontakt, auch nicht zu dem
Kind. Ob und inwieweit KV-Schutz besteht, ist unbekannt. Kind soll auf
keinen Fall auf den Schutz der Mutter angewiesen sein.

Vater ist neu verheiratet mit Frau2. Diese ist pflichtversichert in der
GKV. Sie adoptiert das Kind nicht.

Wie gestaltet sich nun der KV-Schutz des Kindes?

1. Idee: Private Restkostenversicherung - vermutlich der beste Schutz,
kostet jedoch Geld

2. Idee: freiwillige GKV für das Kind - vermutlich teurer als privat,
schlechtere Bedingungen

3. Idee: Familienversicherung über Frau2. Wie schätzt ihr den § 10 (4)
SGB V ein:

(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und
Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, ... Stiefkinder im Sinne
des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds."

Frau2 wird das Kind nicht überwiegend unterhalten, da der Vater der
Hauptverdiener ist. Ich bin mir auch nicht sicher, wie der Begriff
"Lebenspartner" hier definiert ist, tippe aber auf Lebenspartnerschaft?

Gibt es von euch Klarstellungen oder andere Anregungen? Danke im Voraus.

Gruß

Harald Friis

Stefan Schmitz

unread,
Jun 29, 2015, 2:43:38 PM6/29/15
to
Am Montag, 29. Juni 2015 19:25:38 UTC+2 schrieb Harald Friis:

> (4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und
> Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, ... Stiefkinder im Sinne
> des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds."
>
> Frau2 wird das Kind nicht überwiegend unterhalten, da der Vater der
> Hauptverdiener ist.

Ich nehme an, dass sich der Nebensatz nur auf Enkel bezieht. Nur bei denen
wäre es ja ein Ausnahmefall, dass sie von den Großeltern unterhalten werden.

> Ich bin mir auch nicht sicher, wie der Begriff
> "Lebenspartner" hier definiert ist, tippe aber auf Lebenspartnerschaft?

Sicher, aber spielt in deinem Fall doch keine Rolle. Stiefkind ist es ja schon.

Entscheidend dürfte der Absatz 3 sein:
Wenn Papi über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, gibt es keine
Familienversicherung über Stiefmami.

Harald Friis

unread,
Jun 29, 2015, 4:07:54 PM6/29/15
to
Hallo,

Am 29.06.2015 um 20:43 schrieb Stefan Schmitz:
> Am Montag, 29. Juni 2015 19:25:38 UTC+2 schrieb Harald Friis:
>
>> (4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und
>> Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, ... Stiefkinder im Sinne
>> des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds."
>>
>> Frau2 wird das Kind nicht überwiegend unterhalten, da der Vater der
>> Hauptverdiener ist.
>
> Ich nehme an, dass sich der Nebensatz nur auf Enkel bezieht. Nur bei denen
> wäre es ja ein Ausnahmefall, dass sie von den Großeltern unterhalten werden.

na klar, das ist mir gar nicht aufgefallen. Danke dir. Also Stiefkinder
sowieso, Enkel trifft ja nicht zu.

> Entscheidend dürfte der Absatz 3 sein:
> Wenn Papi über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, gibt es keine
> Familienversicherung über Stiefmami.

Nun, Soldat bei der BW und Jahresarbeitsentgeltgrenze, da liegt er schon
eine Ecke drunter.

Danke dir, vielleicht hat auch sonst noch jemand einen Tipp.

Gruß

Harald Friis


Frank Schletz

unread,
Jun 30, 2015, 3:00:06 AM6/30/15
to
Als ein ähnlicher Fall bei mir akut war ("Stiefkind" versichern),
durfte das bei jedem der beiden Erwachsenen geschehen.

Unterschied zu dem obigen Fall ist jedoch:
Beide in einer "gesetzlichen" KV (einer freiwillig, einer wg. unter
der Einkommensgrenze).

Der Satz oben "Wenn Papi über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, gibt es keine
Familienversicherung über Stiefmami." gilt *nur*, wenn Papi auch *privat*
Versichert ist. Das ist hier in dem Fall bei Beamten ja der Fall, ansonsten
gibt es ja keine "Beihilfe" (?).

Das "Überwiegend Unterhalten" ist schon gegeben, wenn die Frau mehr Netto verdient
als der Mann.

Siehe auch:

http://www.vdek.com/content/vdeksite/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung/_jcr_content/par/download_0/file.res/ueberw_unterhalt_rl_2007.pdf

http://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung.html

Ansonsten: Die Krankenkasse fragen, die haben da bei Bedarf was aktuelles über die Auslegung des
"Überwiegend Unterhalten".


HTH
Frank



Matthias Frank

unread,
Jun 30, 2015, 4:34:49 AM6/30/15
to
Am 29.06.2015 um 19:25 schrieb Harald Friis:

> 3. Idee: Familienversicherung über Frau2. Wie schätzt ihr den § 10 (4)
> SGB V ein:
>
> (4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und
> Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, ... Stiefkinder im Sinne
> des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds."
>
> Frau2 wird das Kind nicht überwiegend unterhalten, da der Vater der
> Hauptverdiener ist.

Ich tippe nicht, ich schau mal im Kommentar ;-)

"Unter „überwiegender Unterhalt“ ist die Leistung des Mitglieds an den
Angehörigen zu verstehen, die das Mitglied aus eigenen Mitteln
bestreitet und die mehr als die Hälfte des Unterhaltsbedarfs des
Angehörigen ausmacht. Hierbei können pauschal die gängigen
Unterhaltstabellen bzw. Unterhaltsschlüssel des Familienrechts angewandt
werden, die allerdings widerlegt werden können."

Also erfüllt das Kind meiner Meinung nach (jetzt tipp ich doch) die
Vorraussetzungen für die Familienversicherung nicht, da das Kind ja
vom Geld des Vaters, bzw. evtl. Unterhaltsvorschuß vom Jugendamt lebt,
wenn die Mutter nichts zahlt.

Wie alt ist das kind eigentlich?
War es vorher bei der Mutter mitversichert?

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Matthias Frank

unread,
Jul 1, 2015, 7:57:19 AM7/1/15
to
Am 30.06.2015 um 22:08 schrieb Kathinka Wenz:
> Harald Friis <Haral...@gmx.de> wrote:
>
>> Gibt es von euch Klarstellungen oder andere Anregungen? Danke im Voraus.
>
> Ich hatte meine Stieftochter wie auch meinen Ehemann eine Weile auf meiner
> GKV. Wenn die Frau mehr verdient als der Mann sollte das gehen.

Aber das ist ja genau nicht der Fall:

"da der Vater der Hauptverdiener ist"

Umkehrschluss es geht nicht ;-)

Harald Friis

unread,
Jul 1, 2015, 9:27:16 AM7/1/15
to
Hallo,

Am 30.06.2015 um 10:34 schrieb Matthias Frank:
> Am 29.06.2015 um 19:25 schrieb Harald Friis:
>
>> 3. Idee: Familienversicherung über Frau2. Wie schätzt ihr den § 10 (4)
>> SGB V ein:
>>
>> (4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und
>> Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, ... Stiefkinder im Sinne
>> des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds."
>>
>> Frau2 wird das Kind nicht überwiegend unterhalten, da der Vater der
>> Hauptverdiener ist.
>
> Ich tippe nicht, ich schau mal im Kommentar ;-)

Auch nicht schlecht ;-) Obwohl:

> "Unter „überwiegender Unterhalt“ ist die Leistung des Mitglieds an den
> Angehörigen zu verstehen, die das Mitglied aus eigenen Mitteln
> bestreitet und die mehr als die Hälfte des Unterhaltsbedarfs des
> Angehörigen ausmacht. Hierbei können pauschal die gängigen
> Unterhaltstabellen bzw. Unterhaltsschlüssel des Familienrechts angewandt
> werden, die allerdings widerlegt werden können."

das ist ja nachvollziehbar. Diese Anforderung ist sicher nicht gegeben.

> Also erfüllt das Kind meiner Meinung nach (jetzt tipp ich doch) die
> Vorraussetzungen für die Familienversicherung nicht, da das Kind ja
> vom Geld des Vaters, bzw. evtl. Unterhaltsvorschuß vom Jugendamt lebt,
> wenn die Mutter nichts zahlt.

Na, den Einwand von Stefan fand ich schon ganz stichhaltig, da werde ich
mal weiterhören: Als Kinder gelten demnach auch
- Stiefkinder (immer)
- Enkel (falls überwiegend von Großeltern unterhalten)

wäre eigentlich schlüssig, das wird ja steuerrechtlich auch so
gehandhabt. Damit wäre alles okay.

> Wie alt ist das kind eigentlich?

Weiß ich nicht genau, geht IIRC in die Grundschule. Die Frage ist in
einem Seminar von einer TN (der 'Stiefmutter') an mich herangetragen
worden. Ich möchte ihr gerne einige Stichwörter geben.

> War es vorher bei der Mutter mitversichert?

Das ist derzeit nicht so ganz geklärt, soweit ich das verstanden habe.
Vermutlich über die Mutter.

Gruß

Harald Friis

Harald Friis

unread,
Jul 1, 2015, 9:30:37 AM7/1/15
to
Hallo Frank,

Am 30.06.2015 um 08:59 schrieb Frank Schletz:

> Als ein ähnlicher Fall bei mir akut war ("Stiefkind" versichern),
> durfte das bei jedem der beiden Erwachsenen geschehen.
>
> Unterschied zu dem obigen Fall ist jedoch:
> Beide in einer "gesetzlichen" KV (einer freiwillig, einer wg. unter
> der Einkommensgrenze).

es bleibt dann in der GKV-Familie, aber ansonsten ist der Fall schon
vergleichbar, danke.

> Der Satz oben "Wenn Papi über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, gibt es keine
> Familienversicherung über Stiefmami." gilt *nur*, wenn Papi auch *privat*
> Versichert ist. Das ist hier in dem Fall bei Beamten ja der Fall, ansonsten
> gibt es ja keine "Beihilfe" (?).

Ja, das ist so. Hier hat der Vater 'Freie Heilfürsorge'. Soll heißen, er
geht zum Truppenarzt und muss nichts dafür bezahlen. Rest der Familie
bekommt dann Beihilfe wie bei einem Bundesbeamten.

Gruß

Harald Friis

Stefan Schmitz

unread,
Jul 1, 2015, 2:38:44 PM7/1/15
to
Am Mittwoch, 1. Juli 2015 15:27:16 UTC+2 schrieb Harald Friis:
> Hallo,
>
> Am 30.06.2015 um 10:34 schrieb Matthias Frank:
> > "Unter "überwiegender Unterhalt" ist die Leistung des Mitglieds an den
> > Angehörigen zu verstehen, die das Mitglied aus eigenen Mitteln
> > bestreitet und die mehr als die Hälfte des Unterhaltsbedarfs des
> > Angehörigen ausmacht. Hierbei können pauschal die gängigen
> > Unterhaltstabellen bzw. Unterhaltsschlüssel des Familienrechts angewandt
> > werden, die allerdings widerlegt werden können."
>
> das ist ja nachvollziehbar. Diese Anforderung ist sicher nicht gegeben.

Wie sich das berechnet, wenn das Kind mit im Haushalt des Stiefelternteils
lebt, sagt der Kommentar allerdings nicht.

> > Also erfüllt das Kind meiner Meinung nach (jetzt tipp ich doch) die
> > Vorraussetzungen für die Familienversicherung nicht, da das Kind ja
> > vom Geld des Vaters, bzw. evtl. Unterhaltsvorschuß vom Jugendamt lebt,
> > wenn die Mutter nichts zahlt.
>
> Na, den Einwand von Stefan fand ich schon ganz stichhaltig, da werde ich
> mal weiterhören: Als Kinder gelten demnach auch
> - Stiefkinder (immer)
> - Enkel (falls überwiegend von Großeltern unterhalten)

Stimmt leider nicht. Der Kommentar von Becker/Kingreen sagt klar, dass der
überwiegende Unterhalt auch bei Stiefkindern gegeben sein muss.

Harald Friis

unread,
Jul 1, 2015, 4:02:36 PM7/1/15
to
Hallo,

Am 01.07.2015 um 20:38 schrieb Stefan Schmitz:

> Stimmt leider nicht. Der Kommentar von Becker/Kingreen sagt klar, dass der
> überwiegende Unterhalt auch bei Stiefkindern gegeben sein muss.

okay, danke für die Klarstellung.

Gruß

Harald Friis


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