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Angenommenes Kind - im ersten Grad verwandt?

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Thomas Homilius

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Apr 30, 2015, 8:25:42 AM4/30/15
to
Jemand hat ein Kind angenommen, ist dieses Kind dann mit
diesem 'jemand' im ersten Grad verwandt?

Wenn das so ist, wird dann die Geburtsurkunde des
Kindes dementsprechend "berichtigt"? (Es gibt ja noch
eine 'Abstammungsurkunde'.)


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Thomas Homilius

unread,
Apr 30, 2015, 12:46:19 PM4/30/15
to
Am Donnerstag, 30. April 2015 16:49:35 UTC+2 schrieb Kathinka Wenz:
> Was verstehst du unter einem angenommenen Kind? Ein Pflegekind?
> Ein Stiefkind? Ein Adoptivkind?

Ich nehme an, dass "Annahme" das gleiche ist wie Adoption,
bin mir aber nicht sicher.

"Die Annahme wird vom Familiengericht ausgesprochen und
durch Zustellung des Annahmebeschlusses an die annehmende
Person rechtswirksam (§ 197 Abs. 2 FamFG)."
(A 9.2 Angenommene Kinder, Abs. 1, DA-KG 2014)
<http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__197.html>

Thomas Homilius

unread,
Apr 30, 2015, 4:00:06 PM4/30/15
to
Am Donnerstag, 30. April 2015 18:46:19 UTC+2 schrieb Thomas Homilius:
> Am Donnerstag, 30. April 2015 16:49:35 UTC+2 schrieb Kathinka Wenz:
>> Was verstehst du unter einem angenommenen Kind? Ein Pflegekind?
>> Ein Stiefkind? Ein Adoptivkind?
>
> Ich nehme an, dass "Annahme" das gleiche ist wie Adoption,
> bin mir aber nicht sicher.

"§ 186 Adoptionssachen FamFG
Adoptionssachen sind Verfahren, die
1. die Annahme als Kind,
2. die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,
3. die Aufhebung des Annahmeverhaeltnisses oder
4. die Befreiung vom Eheverbot des § 1308 Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs
betreffen."
<http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__186.html>

Frank Kozuschnik

unread,
Apr 30, 2015, 5:54:13 PM4/30/15
to
Thomas Homilius:

> Jemand hat ein Kind angenommen, ist dieses Kind dann mit
> diesem 'jemand' im ersten Grad verwandt?

Ja, das angenommene Kind ist mit dem Annehmenden dann (rechtlich)
genauso verwandt wie ein normales leibliches Kind. (Siehe § 1754 BGB,
Einschränkungen für die Adoption Erwachsener in § 1770 BGB.)

> Wenn das so ist, wird dann die Geburtsurkunde des
> Kindes dementsprechend "berichtigt"?

Die Annahme als Kind wird als Folgebeurkundung im Geburtenregister
eingetragen. Geburtsurkunden, die nach der Annahme als Kind ausgestellt
werden, sind "berichtigt", d.h. dort sind die "neuen" Eltern angegeben.

> (Es gibt ja noch eine 'Abstammungsurkunde'.)

Die gibt es eigentlich nicht mehr.

Deutsche Standesämter verlangen zur Eheschließung heute meistens einen
beglaubigten Registerausdruck aus dem Geburtseintrag. Der enthält auch
die Historie und ist deshalb geeignet, Ehehindernisse nach § 1307 Satz 2
BGB auszuschließen.

Wolfgang Fieg

unread,
Jun 1, 2015, 2:54:08 AM6/1/15
to
Am 30.04.2015 um 23:55 schrieb Frank Kozuschnik:

>
> Die Annahme als Kind wird als Folgebeurkundung im Geburtenregister
> eingetragen. Geburtsurkunden, die nach der Annahme als Kind ausgestellt
> werden, sind "berichtigt", d.h. dort sind die "neuen" Eltern angegeben.
>

So, daß die leiblichen Eltern nicht mehr erkennbar sind und auch nicht
erkennbar ist, daß das Kindschaftsverhältmnis durch Annahme enttstanden ist?

Wolfgang

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