Thomas Homilius:
> Jemand hat ein Kind angenommen, ist dieses Kind dann mit
> diesem 'jemand' im ersten Grad verwandt?
Ja, das angenommene Kind ist mit dem Annehmenden dann (rechtlich)
genauso verwandt wie ein normales leibliches Kind. (Siehe § 1754 BGB,
Einschränkungen für die Adoption Erwachsener in § 1770 BGB.)
> Wenn das so ist, wird dann die Geburtsurkunde des
> Kindes dementsprechend "berichtigt"?
Die Annahme als Kind wird als Folgebeurkundung im Geburtenregister
eingetragen. Geburtsurkunden, die nach der Annahme als Kind ausgestellt
werden, sind "berichtigt", d.h. dort sind die "neuen" Eltern angegeben.
> (Es gibt ja noch eine 'Abstammungsurkunde'.)
Die gibt es eigentlich nicht mehr.
Deutsche Standesämter verlangen zur Eheschließung heute meistens einen
beglaubigten Registerausdruck aus dem Geburtseintrag. Der enthält auch
die Historie und ist deshalb geeignet, Ehehindernisse nach § 1307 Satz 2
BGB auszuschließen.