Stefan Schmitz:
> Am 07.05.2022 um 09:58 schrieb Arno Welzel:
>> Nachdem Thomas Homilius auf die persönliche Nachfrage per E-Mail
>> explizit um die öffentliche Diskussion dazu in de.soc.recht.datennetze
>> gebeten hat, nun also an dieser Stelle.
>>
>> Thomas Homiluis veröffentlicht unter
>> <
https://www1.xup.in/exec/ximg.php?fid=15928715> eine Kopie seines
>> Personalsausweises.
>>
>> Wie das rechtlich zu beurteilen ist, kann ich nicht endgültig einschätzen.
>>
>> Die konkrete Form dürfte zumindest nicht unproblematisch sein, wenn man
>> die Informationen dazu auf
>> <
https://www.personalausweisportal.de/Webs/PA/DE/buergerinnen-und-buerger/der-personalausweis/ausweiskopien/ausweiskopien-node.html>
>> liest, Zitat:
>>
>> "Ausweisinhaberinnen und Ausweisinhabern steht es jedoch frei, Kopien
>> ihres Ausweises anzufertigen. Die Ablichtung muss eindeutig und
>> dauerhaft als Kopie erkennbar sein."
>
> Das ist eine verzerrte Darstellung der Rechtslage.
>
> In § 20 II PAuswG heißt es:
> " Der Ausweis darf nur vom Ausweisinhaber oder von anderen Personen mit
> Zustimmung des Ausweisinhabers in der Weise abgelichtet werden, dass die
> Ablichtung eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar ist. "
Und was ist an der eingangs genannten Darstellung "verzerrte"?
§ 20 II PAuswG:
"Der Ausweis darf nur vom Ausweisinhaber oder von anderen Personen mit
Zustimmung des Ausweisinhabers in der Weise abgelichtet, (...)"
www.personalausweisportal.de:
"Ausweisinhaberinnen und Ausweisinhabern steht es jedoch frei, Kopien
ihres Ausweises anzufertigen."
§ 20 II PAuswG:
", dass die Ablichtung eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar ist."
www.personalausweisportal.de:
"Die Ablichtung muss eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar sein."
Also was genau hat nun
www.personalausweisportal.de hier "verzerrt"
dargestellt?
> Dieser Satz lässt sich auch so verstehen, dass die Kenntlichmachung als
> Kopie nicht vom Inhaber selbst verlangt wird. Es hat auch wenig Sinn,
> eine zu Hause herumliegende Kopie extra zu markieren.
Ich sehe es so, dass eine Kennzeichnung als Kopie vorhanden sein muss,
egal wer die Kopie anfertigt. Denn die Kopie soll ja nicht als
vermeintliches Original missbrauchbar sein.
> Der Paragraph betrifft laut Überschrift auch nur die Verwendung des
> Ausweises durch Dritte. Bei den Pflichten des Inhabers in § 27 findet
> sich keine Sorgfalt im Umgang.
>
>> Diese Voraussetzung ist zumindest bei
>> <
https://www1.xup.in/exec/ximg.php?fid=15928715> nicht gegeben - es ist
>> nirgends ein Hinweis vorhanden, dass es sich um eine Kopie handelt.
>
> Einen Gesetzesverstoß seinerseits kann ich darin nicht erkennen.
Ja, sofern man davon ausgeht, dass § 20 II PAuswG für diesen Fall nicht
gilt. Aber er gilt eben auch für "nicht-öffentliche Stellen" und damit
vermutlich auch für Firmen, die File-Hosting auf Servern anbieten.
> Im übrigen finde ich die Regelung ohnehin ziemlich sinnfrei. Allein
> durch die Tatsache, dass das Bild als Datei oder als papierne Kopie
> vorliegt, ist es eindeutig als Kopie erkennbar. Für ein Original könnte
> man nur ein Plastikkärtchen halten.
Und was hindert Leute daran, genau dieses Bild auszudrucken, in Plastik
einzulaminieren? Ja, einer genauen Betrachtung hält das nicht stand,
weil Laminierfolie was anderes ist, als ein echtes Ausweis-Kärtchen.
Aber für Mißbrauch geeignet ist diese Kopie durchaus, eben weil *kein*
Hinweis auf "Kopie" vorhanden ist.
> Ist mit "als Kopie erkennbar" vielleicht gemeint, dass das auch dann
> noch der Fall sein muss, wenn jemand das Bild auf ein Plastikkärtchen
> aufträgt?
Möglich. Aber das ändert nichts am generelln Problem: Sobald die exakte
Abbildung eines Ausweisdokumentes vorliegt, kann diese missbräuchlich
verwendet werden, wenn drin keinerlei Kennzeichnung als Kopie vorhanden
ist. Genau deshalb auch die Forderung in § 20 II PAuswG, dass eine
Kennzeichnung erforderlich ist.