Lars Gebauer wrote:
> * Harald Maedl:
>> Ralph A. Schmid, dk5ras wrote:
>>> [...]
>>> wie ist denn da die Lage, hat der einen Anspruch darauf, den er auch
>>> rechtlich durchsetzen kann, kann man den auflaufen lassen, oder ist es
>>> ungewiss, und der Streß lohnt eh nicht, nur, um eine rüde auftretende
>>> Gestalt bissl zu ärgern?!
>> Wenn die Domain nicht im Zuge des Verkaufs explizit mitveräußert worden
>> ist, gehört sie weiterhin demjenigen, welcher zum Zeitpunkt des Verkaufs
>> als Domaininhaber eingetragen war.
> Was sich zwar irgendwie logisch liest aber dennoch höchstwahrscheinlich
> Unfug ist. Denn es geht hier nicht um den Verkauf körperlicher Dinge
> sondern um Nutzungsrechte.
Woraus schließt du das? Es sind ganz unterschiedliche rechtliche Fragen
hier Spiel. Zum einen der Verkauf bzw Verpachtung, zum anderen die
Frage, was dort niedergeschrieben ist bzw. ob dort irgendetwas bezüglich
Eigentumsverhältnissen oder Nutzungsrechten der Domain gesagt ist.
Ebenso ist im OP z.B nicht ausgeführt, von wem der Nachbesitzer den
Laden pachtet. Ebenso könnte der Vorbesitzer ja ebenfalls einen
Pachtvertag eingegangen sein. Oftmals gehören die Kneipenräumlichkeiten
-- vielfach auch nebst Einrichtung -- nämlich irgendwelchen Brauereien
oder Immobilienbesitzern, die durchaus nicht mit den
Gaststättenbetreibern identisch sein müssen.
Aber selbst wenn der vorherige Betreiber des Wirtshauses auch Eigentümer
sein sollte, so ist mit einer Verpachtung oder dem Verkauf an Dritte
damit noch lange nicht automatisch irgendwelche Rechte an einer Domain
verbunden.
Und solange dies aus den entsprechenden Verträgen nicht hervorgeht,
wieso sollte dann der Pächter plötzlich irgendwelche Nutzungsrechte
bekommen?
Deinen Einwand kann ich daher nicht wirklich nachvollziehen. Aber du
wirst diesen vermutlich ja gut begründen können, wenn du meine
Ausführungen als Unfug bezeichnest.
>> Für eine Domainübertragung ist zudem ein wenig Schreibkram zwischen
>> Domaininhaber und z.B. Provider erforderlich, so dass ein solche
>> Domainübertragung niemals automatisch vonstatten geht.
> Ach ja - nun, ich bin mir zwar nocht nicht so ganz sicher aber Dein
> "niemals" würde ich schonmal kategorisch ausschließen.
Warum?
> ... Denn, wie gesagt, es geht um Nutzungsrechte.
Ja, und weiter? Wieso sollen dem Nachpächter auf einmal automatisch mit
einem Pachtvertrag Nutzungsrechte an einer Domain entstehen?
> Wenn der neue Pächter die Kneipe mitsamst dem
> Namen übernimmt, wieso sollte ihm ausgerechnet das Nutzungsrecht am
> zugehörigen Domainnamen nicht ebenso zustehen?
Weil dies getrennte Dinge sein können. Je nach Pachtvertrag kann es
sein, dass der Pächter den Betrieb sogar unter dem alten Namen
weiterführen _muss_. In dem Fall wäre ein Ausschluss eines
Nutzungsrechtes an der Domain zwar eine unschöne Sache, aber solange das
nicht vorher vertraglich geregelt war, hat der Pächter eben schlechte
Karten.
Es kann auch sein, dass der Pächter den Betrieb unter dem alten Namen
weiterführen möchte und dies auch darf, aber auch hier hat dies nichts
mit Nutzungsrechten an irgendwelchen Domains zu tun, solange diese nicht
explizit im Vertrag geregelt sind.
Und wenn der Pächter den Betrieb unter einem anderen Namen führen möchte
und darf, dann ist das Thema ohnehin obsolet, aber selbst wenn der
Nachpächter, aus welchen Gründen auch immer, die Domain nutzen möchte,
liegt es eben am Inhalt des Pachtvertrages, ob dies dort auch inkludiert
ist.
>> Zudem kann die Domain unabhängig von den Eigentumsverhältnissen
>> bezüglich des Gasthauses auch einer völlig anderen Person gehört haben.
> Ah watt. Ganz konkret "gehört" sie niemandem. Die Frage ist einzig, wer
> aktuell das Nutzungsrecht für sich beanspruchen kann.
Wusz? Da hat der EGMR aber anders entschieden. Demnach sind Inhaber von
Domains nicht nur Besitzer, sondern auch Eigentümer.
<
http://www.eurolawyer.at/pdf/EGMR-25379-04.pdf
Ich halte es für sehr wahrscheinlich, dass dieses Urteil das BVerG noch
Stoff zum Nachdenken geben wird, da es in der Vergangenheit durchaus
anders entschieden hat.
>> Dem Nachfolger stehen mit hoher Sicherheit unter eingangs angeführter
>> Maßgabe keinerlei Rechte an dieser Domain zu.
> Wennschon, dann wohl eher ganz genau umgekehrt.
Wohl eher nicht. Aber du wirst deine Meinung sicherlich auch begründen
können. Ich denke nämlich nicht, dass hier irgendwelche
Domain-Grabbing-Regelungen anwendbar sind.
>> Sofern es ihm (dem Käufer) gestattet ist, den alten Namen des Gasthauses
>> weiterzuführen (was oftmals, nicht immer, von Vorteil sein kann), so
>> steht es ihm jedoch frei, eine Domain zu beantragen, die durchaus den
>> Namen des Gasthauses im Domainnamen tragen darf, solange der Namen
>> gewissermaßen ein Allerweltsname und nicht durch Markenrechte geschützt
>> ist.
> Soso. "Interessante" Theorie. Wieso sollte er nicht einfach auf dem
> Nutzungsrecht für den eingeführten Domainnamen bestehen können?
Man kann auf alles bestehen. Die Frage ist, ob sich tatsächlich Rechte
herleiten lassen. Unter der Maßgabe, dass die Domain-Nutzung im Vertrag
nicht explizit geregelt ist, lassen sich eben solche Rechte nicht
herleiten. Wenn du aber meinst, dass es anders ist, dann wäre es schön,
wenn du Rechtsgrundlagen nennen könntest, wo man dies nachlesen kann.
Ich habe hierzu nämlich nichts gefunden
>> Da der Vorbesitzer ja offenbar nicht ein neues Gasthaus mit
>> gleichem Namen führt, kann er eine Domaineintragung, die die den Namen
>> des Gasthauses beinhaltet, nicht verhindern. (Schutz vor Domaingrabbing)
> Höchst wahrscheinlich kann er sogar die Übertragung des Nutzungsrechtes
> nicht verhindern.
Aus welchen Gründen?