On 10 Mrz., 10:04, Andreas Keppler wrote:
> Hallo allerseits,
>
> ich habe eine private Domain angemeldet, auf deren Hauptseite nichts
> erscheint, wenn man Domain.de im Browser eingibt.
>
> Muss ich ein Impressum angeben, wenn ich z.B. in Unterverzeichnissen
>
unterwww.meinedomain.de/xy/Bilder ablege und diese Links nur meinen
> Bekannten maile und diese Domain nicht durch die Hauptseite aufrufbar
> ist und auch nicht von Suchmaschinen indiziert wird?
>
> Noch eine weitere Frage hinterher:
> Wie sieht es aus wenn ich z.B.
unterwww.meinedomain.de/123/1.zip
> Bilder ablege und diesen Link nur an Bekannte maile?
> Müsste ich da auch ein Impressum führen?
>
Die Adresse der Seite spielt keine Rolle. Professionelle Anbieter
muessen, auch wenn sie nur auf Unterseiten erscheinen, ein Impressum
haben.
Mich wuerde aber interessieren, ob das was Du hier beschreibst
ueberhaupt ein Telemedium im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags
(RStV) ist. Das Telemediengesetz (TMG) verlangt naemlich eine
Anbieterkennzeichnung nur fuer in der Regel gegen Entgelt
angebotene Telemedien (siehe insbesondere das Zitat aus
der u. a. Begruendung). Im RStV sind die Regeln dagegen schaerfer.
Zum Vergleich:
TMG Par 5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben fuer geschaeftsmaessige, in der Regel
gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und staendig
verfuegbar zu halten:
1. den Namen und die ladungsfaehige Anschrift, unter der
sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusaetzlich
den Vertretungsberechtigten ...
...usw ...
In der Begruendung zu Par 5 heisst es: "... enthaelt Par 5 TMG
die Ergaenzung, dass es sich bei den geschaeftsmaessigen Telemedien
um solche handeln muss, die in der Regel gegen Entgelt
angeboten werden. Diese Vorgehensweise entspricht den Vorgaben
der E-Commerce-Richtlinie. Die Richtlinie gilt fuer Dienste der
Informationsgesellschaft, also nach europaeischem Recht fuer
solche Dienste, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden.
Das Merkmal der Entgeltlichkeit setzt eine wirtschaftliche
Gegenleistung voraus. Damit unterliegen Telemedien, die ohne
den Hintergrund einer Wirtschaftstaetigkeit bereitgehalten
werden (z. B. Homepages, die rein privaten Zwecken dienen
und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen
Entgelt verfuegbar sind, oder entsprechende Informationsangebote
von Idealvereinen), kuenftig nicht mehr den Informationspflichten
des Telemediengesetzes."
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen
Rechtsvorschriften bleiben unberuehrt.
Auch hierzu ein Zitat aus der Begruendung: "Der neue
Absatz 2 stellt wie der bisherige Par 6 Satz 2 TDG klar,
dass Informationspflichten aus anderen Rechtsvorschriften
unberuehrt bleiben. Darunter fallen beispielsweise
handelsrechtliche oder buergerlich-rechtliche Informationspflichten
ebenso wie die auch zukuenftig noch staatsvertraglich auf
Laenderseite zu regelnden Informationspflichten fuer die
nicht wirtschaftsbezogenen Telemedien."
Damit ist m. E. der Rundfunkstaatsvertrag gemeint:
9. RStV Par 55 Informationspflichten und Informationsrechte
(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschliesslich
persoenlichen oder familiaeren Zwecken dienen, haben folgende
Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar
und staendig verfuegbar zu halten:
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des
Vertretungsberechtigten.
(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell
... usw ...
Auch der RStV sieht demnach fuer die ausschliesslich persoenlichen
oder familiaeren Internetseiten keine Impressumspflicht
vor.
Private Urlaubsfotos koennen demnach wahrscheinlich auch
nach dem Rundfunkstaatsvertrag ohne Impressum oeffentlich
im Internet praesentiert werden.
Meine Frage ist: Für welche privaten Seiten gilt z. B. der
Rundfunkstaatsvertrag?
MfG
Johannes
Schmunzelkunst