Ich, Privatperson, habe für eine Firma eine Homepage erstellt.
(ich bin Domaininhaber, die Firma wird bei denic nicht ansatzweise erwähnt)
Jetzt bekommt die entsprechende Firma von einer Rechtsanwaltskanzlei per
Post eine Anzeige, daß sie gegen §3 TDG verstoßen würde. Die Kanzlei
vertritt angeblich den "Verband sauberes Internet e.V". Nach meinen
Recherchen im Internet gibt es diesen Verband gar nicht!
Angeblich würden Name/Anschrift, Angaben zur schnellen elektronischen
Kontaktaufnahme, Registerangaben etc. fehlen.
Das einzige was zugegebenerweise wirklich fehlt, ist die
Umsatzsteuer-Ident-Nummer und die Handelsregister-Nummer.
Alles andere ist leicht zu finden (ein Button "Kontakt" dürfte doch nicht zu
schwer zu finden sein, oder?)
Gleichzeitig wurde eine Frist gesetzt und es ist eine Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung enthalten. Eine Kostenrechnung über 446,-? wurde
auch aufgestellt.
(Eine Steuernummer hat die Anwaltskanzlei selbst nicht auf ihrer
Rechnung...!)
Ist die Anzeige überhaupt rechtens? Muß nicht der Domaininhaber, also ich
und nicht die Firma, angeschrieben werden?
Darf direkt Anzeige erhoben werden? Es würde doch ausreichen die Firma bzw.
mich darauf hinzuweisen daß etwas fehlt.
Wie sollte ich bzw. die Firma weiter verfahren? Die 446,-? wollen wir
natürlich nicht bezahlen! Weitere Kosten wollen wir auch nicht entstehen
lassen.
Auf www.abmahnungswelle.de habe ich bereits geguckt, aber dort reichen die
Tips von "bezahlen" bis "ignorieren".
Muß ich diese Kostenrechnung als Rechnung sehen und bezahlen?
Bitte helft mir!
Danke. KathrinH.
> Nicht gescheit gesucht? Dann lies mal das:
> http://www.abmahnungswelle.de/recht/schrott-anfang.shtml
doch. denn unter http://www.abmahnungswelle.de/admonitiologie/07_00.html
steht:
Sofern nicht ausdrücklich festgelegt, braucht sich die Abgemahnte nicht an
die gegnerische Anwältin wenden, sondern kann sich direkt an die Abmahnerin
wenden. Im Übrigen hat die Abgemahnte von Fall zu Fall und je nach Zustand
der Abmahnung verschiedene Möglichkeiten, zu reagieren: [meine frage: ich
soll mich an die abmahnerin wenden, das ist der verein sauberes internet,
den es aber gar nicht gibt - wohin also wenden?]
1.. Die geforderte Unterlassungserklärung abgeben und die Kosten
übernehmen.
2.. Die geforderte Unterlassungserklärung abgeben, aber die Kosten nicht
übernehmen.
3.. Eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben und die Kosten
übernehmen.
4.. Eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben aber die Kosten nicht
übernehmen.
5.. Außergerichtlicher Vergleich
6.. Schutzschriftrolle(n) hinterlegen und die einstweilige Verfügung
abwarten.
7.. Negative Feststellungsklage erheben
8.. In Ausnahmefällen: Schadensersatzklage erheben
9.. Beschwerde - Gewerbeuntersagung
wenn ich keine kosten haben will, bleibt doch nur 2. oder? aber ist es
sinnig die unterlassungserklärung abzugeben?
Ich habe heute von einem Kunden die exakt gleiche Abmahnung weitergereicht
bekommen, allerdings scheint die werte Frau Rechtsanwältin die bemängelte
Webseite nicht einmal in Augenschein genommen zu haben, denn allen
Anforderungen an die Impressumspflicht gem. §6 TDG sind durch unseren Kunden
respektive uns schon vor langer Zeit Rechnung getragen worden.
Die Abmahnung ist in unserem Fall also völlig zu Unrecht (neben weiteren
sachlichen Fehlern) ergangen.
Eine ärgerliche Zeitverschwendung...
Mangels Umsatzsteuer-Ident-Nummer und Handelsregister-Nummer wäre die
Abmahnung ja an sich gerechtfertigt, würde ich als Laie mal tippen.
Aber fraglich wäre, ob ein "Verband sauberes Internet" überhaupt wegen eines
UWG-Verstosses berechtigt wäre, abmahnen zu lassen (Wettbewerber??).
Wenn es eine Serienabmahnung ist, würde ich nicht zahlen.
"Kosten für die Abmahnung durch einen Rechtsanwalt sind nicht zu ersetzen,
wenn sich die Abmahnung als Teil einer Serienabmahnung gleichgelagerter
Fälle darstellt, die ebenso gut durch einen von der Partei versandten
Musterbrief hätte erledigt werden können. Ein derartiges "Massengeschäft"
erfordert nicht die Einschaltung eines Rechtsanwalts."
OLG Düsseldorf
Urteil vom 20.02.2001
20 U 194/00
Hallo Kathrin,
so richtig dann aber wohl doch nicht.
<zitat>
Die Anwältin behauptet in der Abmahnung, den "Verband sauberes Internet
e.V.", Zur Dreispitz 20 in 65388 Schlangenbad zu vertreten." Den Empfängern
würden wohl Informationen "ganz oder teilweise" gemäß § 6 TDG auf den
Homepages fehlen, weshalb sich ein Verstoß gegen UWG § 1 ergeben würde,
folgert sie. Die Anwältin hat einen Streitwert von: 10.000 EUR festgelegt,
damit sie für sich eine Abmahnungsgebühr von rund 450 EUR verlangen kann.
Beim Vereinsregister im zuständigen Amtsgericht Bad Schwalbach ist der
Verein nicht eingetragen. Und selbst wenn es ihn gäbe, müssten Abgemahnte
noch seinen Unterlassungsanspruch prüfen, denn nicht jede Vereinigung kann
abmahnen.
Wäre die Klagebefugnis gegeben, muss ein Verband aber auch so ausgestattet
sein, dass er seine satzungsmäßigen Pflichten erfüllen kann. Gehört Abmahnen
zu seinen Aufgaben, muss er das selbst gegen eine angemessene
Unkostenerstattung erledigen. Keinesfalls kann er den Abgemahnten gegenüber
jeweils die hohen Kosten einer Anwältin in Rechnung stellen lassen. -
Jedenfalls nicht bei solch einfach gelagerten Fragestellungen.
</zitat>
Gruss
Torsten
> Die Anwältin behauptet in der Abmahnung, den "Verband sauberes Internet
> e.V.", Zur Dreispitz 20 in 65388 Schlangenbad zu vertreten." Den
Empfängern
> würden wohl Informationen "ganz oder teilweise" gemäß § 6 TDG auf den
> Homepages fehlen, weshalb sich ein Verstoß gegen UWG § 1 ergeben würde,
> folgert sie. Die Anwältin hat einen Streitwert von: 10.000 EUR festgelegt,
> damit sie für sich eine Abmahnungsgebühr von rund 450 EUR verlangen kann.
> Beim Vereinsregister im zuständigen Amtsgericht Bad Schwalbach ist der
> Verein nicht eingetragen. Und selbst wenn es ihn gäbe, müssten Abgemahnte
> noch seinen Unterlassungsanspruch prüfen, denn nicht jede Vereinigung kann
> abmahnen...
... und nicht jede Abmahnung ist berechtigt.
Ob die fehlende USt-ID + HR-Nummer einen so
gravierenden Wettbewerbsverstoß darstellt, dass
er eine Abmahnung rechtfertigt, ist mehr als zwei-
felhaft. Wo sollte der Wettbewerbsvorteil liegen?
Bleibt also nur eine Anzeige wegen Verstoßes
gegen § 6 TDG, und ob die verfolgt wird??
> Wäre die Klagebefugnis gegeben, muss ein Verband aber auch so ausgestattet
> sein, dass er seine satzungsmäßigen Pflichten erfüllen kann. Gehört
Abmahnen
> zu seinen Aufgaben, muss er das selbst gegen eine angemessene
> Unkostenerstattung erledigen. Keinesfalls kann er den Abgemahnten
gegenüber
> jeweils die hohen Kosten einer Anwältin in Rechnung stellen lassen. -
> Jedenfalls nicht bei solch einfach gelagerten Fragestellungen.
Ulrich
> Die Abmahnung ist in unserem Fall also völlig zu Unrecht (neben
> weiteren sachlichen Fehlern) ergangen.
> Eine ärgerliche Zeitverschwendung...
In dem Fall würde ich zurückschreiben, dass die Abmahnung sachlich
falsch ist und eine eigene Kostenrechnung präsentieren und diese
von dem Anwalt stellvertretend für seinen Mandanten einfordern.
Flups
Absolut zutreffend!
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr.v.Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)
http://www.gravenreuth.de
Ich sehe auch keinenWettbewerbsvorteil.
> Bleibt also nur eine Anzeige wegen Verstoßes
> gegen § 6 TDG, und ob die verfolgt wird??
>
Jede Anzeige MUSS verfolgt werden. Im übrigen gibt es dann Geld für den
Staat und ob dieser auf bis zu ? 50.000,- verzichtet??
Was die aber nicht hindert ggf. eine Ordnungswidrikeitenanzeige (es droht
dannBußgeld bis zu € 50.000,-) zu erstatten. Das Impressum war
unvollständig!
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr.v.Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)
http://www.gravenreuth.de
Kathrin H. <Kath...@gmx.de> schrieb in im Newsbeitrag:
aru317$i4a$01$1...@news.t-online.com...
Das ist ja die Frage, ob das überhaupt geht.
Es gibt ja scheinbar noch ganz andere Möglichkeiten (negative
Feststellungsklage).
Ich finde es einfach nur hochgradig albern, dass eine solche
Massenabmahnung, die ja nun einmal faktisch bei vielen zu Unrecht
angemahnten Zeit und Geld kostet - denn ignorieren sollte man so etwas ja
nicht, egal wie weit hergeholt die Abmahnung ist. Multipliziere das mit der
Anzahl der Serienbriefe, die Frau H. rausgehauen hat und Du hast schnell
einen fünf- bis sechsstelligen volkswirtschaftlichen Schaden. So was muss
doch geahndet werden können - vor allen Dingen, wenn es so dilletantisch und
kackendreist gemacht wird.
>Es ist zumindest eine Ordungswidrigkeit, welche mit einem Bußgeld bis zu ?
>50.000,- bedroht ist. Ich habe selbst in einigen Fällen schon Anzeigen
>erstattet. In NRW ist für diese Sache der "allgemeine beleibte" Herr Büssow
>zuständig. http://ccc.de/censorship/
Mit welchem Bußgeld wurde das denn dann geahndet, mal so als
Anhaltspunkt?
Gruß
Michael
Mal eine Frage an den Fachmann: Im Ursprungspost war ewähnt gewesen, daß die
Domaininhaberin laut Denic nicht mit der Firma identisch war, die für den
Content verantwortlich ist. [Leider passiert sowas heute häufig].
Das Impressum war zwar anscheinend nicht ganz vollständig, dennoch war zu
entnehmen, welche Firma diesen Dienst anbietet.
Nun hätte ich da eine Frage zur Gerichtspraxis und wie dort § 3 Satz 1 TDG
augelegt wird, also wer denn da jetzt "Dienstanbieter" ist.
Ich zitiere mal für die, die das Gesetz nicht parat haben:
"Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausruck 'Dienstanbieter' jede
natürliche oder juristische Person, die eigene ider fremde Teledienste zur
Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt".
Ist das jetzt in jedem Fall der Admin-C oder wird da auch irgendwie auf das
Impressum der Homepage Rücksicht genommen?
mfg,
Christian Emig
Als Domaininhaber haftet man IMO zumindest als Gehilfe auch strafrechtlich.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr.v.Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)
http://www.gravenreuth.de
Christian Emig <use...@emig.net> schrieb in im Newsbeitrag:
arvlja$mepli$1...@ID-5234.news.dfncis.de...
Die Sachen sind erst einige Wochen alt, d.h. die Verfahren laufen noch. Im
übrigen erfährt das der Anzeigenerstatter im Regelfall nicht.
> Ulrich Hoffmann schrieb:
> >
> > ... und nicht jede Abmahnung ist berechtigt.
> >
> > Ob die fehlende USt-ID + HR-Nummer einen so
> > gravierenden Wettbewerbsverstoß darstellt, dass
> > er eine Abmahnung rechtfertigt, ist mehr als zwei-
> > felhaft. Wo sollte der Wettbewerbsvorteil liegen?
>
> Ich sehe auch keinenWettbewerbsvorteil.
>
>
> > Bleibt also nur eine Anzeige wegen Verstoßes
> > gegen § 6 TDG, und ob die verfolgt wird??
>
> Jede Anzeige MUSS verfolgt werden.
OK, sie kann aber gleich wieder eingestellt werden.
> Im übrigen gibt es dann Geld für den
> Staat und ob dieser auf bis zu ? 50.000,- verzichtet??
"Bis zu 50.000" /= 50.000 ;-)
Wegen fehlender USt-ID + HR-Nummer werden wohl
kaum gleich 50.000 EUR festgesetzt werden. Mit was
müsste den ein kleinerer Anbieter/Homepage-Betreiber
rechnen? Haben die Behörden/Gerichte überhaupt Zeit
für einen solchen Firlefanz?
UH
> In NRW ist für diese Sache der "allgemeine beleibte" Herr Büssow
> zuständig.
Ist der so wirklich so fett?
> Das ist ja die Frage, ob das überhaupt geht.
Scheißegal ob das geht, ich würde es trotzdem machen.
Flups
"Ulrich Hoffmann" <UH20...@web.de> schrieb
> > nicht jede Vereinigung kann abmahnen...
>
> ... und nicht jede Abmahnung ist berechtigt....
...und nicht jede berechtigte Abmahnung führt zu
einem Kostenerstattungsanspruch.
> Ob die fehlende USt-ID + HR-Nummer einen so
> gravierenden Wettbewerbsverstoß darstellt, dass
> er eine Abmahnung rechtfertigt, ist mehr als zwei-
> felhaft. Wo sollte der Wettbewerbsvorteil liegen?
Selbst wenn dadurch ein wettbewerbsrechtlicher
Unterlassungsanspruch begründet gewesen wäre,
hätte der Abgemahnte dem Anspruchsberechtigten
damit nicht zugleich auch Anlaß zur Erhebung einer
Unterlassungsklage gegeben. Anlaß zur Klage
ist jedoch "nur dann gegeben, wenn Tatsachen
vorliegen, die im Kläger vernünftigerweise die
Überzeugung oder Vermutung hervorrufen mußten,
er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen."
(RGZ 118, 261)
Dem Verein "Verband sauberes Internet e.V." lagen
aber ersichtlich keine Anhaltspunkte dafür vor, daß
die Wettbewerber solche vom Verband für
wettbewerbswidrig erachteten Handlungen nicht
sofort aufgeben würden, deren offensichtliche
Wettbewerbswidrigkeit sie aufgrund der Verbands-
hinweise erkannt hätten, sondern daß sie im Gegenteil
gewillt gewesen sein sollten, derartige Handlungen bis
zu einer richterlichen Entscheidung fortzusetzen zu wollen.
Wenn daher zum Zeitpunkt des ersten Hinweises
kein Klageanlaß bestand, dann durften zu
diesem Zeitpunkt keine Maßnahmen für erforderlich
gehalten werden, um ein nicht bestehendes Interesse der
Wettbewerber an der nicht erforderlichen Vermeidung
eines nicht bestehenden Kostenriskos einer nicht
begründeten Klageveranlassung zu wahren.
Daher kann für den ersten Hinweis auf eine wettbe-
werbswidrige Handlung dann kein Aufwendungsersatz
unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne
Auftrag verlangt werden, wenn zu diesem(!) Zeit-
punkt ...
| Für den aus §§ 683, 670 BGB begründeten
| Anspruch kommt es entscheidend darauf an, daß die
| Tätigkeit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des
| Geschäftsherrn entsprach. (...) als mutmaßlicher Wille
| [ist] der Wille anzunehmen, der dem Interesse des
| Geschäftsherrn entspricht. Dabei ist auf den Zeitpunkt
| der Vornahme der Handlung und das dabei erkennbare
| Interesse abzustellen.
| BGH, I ZR 166/81
...kein Klagekostenrisiko, und daher kein
Interesse an der Übernahme einer Geschäftsbesorgung
zu seiner Vermeidung bestehen kann.
> Bleibt also nur eine Anzeige wegen Verstoßes
> gegen § 6 TDG, und ob die verfolgt wird??
Falls der dubiose "Verband Sauberes Internet e.V."
bei Anwendung der verkehrüblichen Sorgfalt den
Widerpruch zwischen seiner, mit dem Hinweis auf
die unvollständigen Angaben besorgten, Geschäfts-
übernahme und dem wirklichen oder mutmaßlichen
Willen der Abgemahnten nicht hätte übersehen können,
dann ist er den Abgemahnten schadensersatzpflichtig.
D.h.:
wenn leicht zu erkennen war, daß die beanstandeten,
unvollständigen Angaben keinen Wettbewerbsvorteil
begründen konnten, und wenn folglich unschwer
erkennbar kein wettbewerbswidriges Verhalten vorlag,
also auch kein Unterlassunganspruch, und wenn als
Folge davon unübersehbar kein Interesse an der
Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung
vorliegen konnte, und schließlich also bei üblicher
Sorgfalt kein mutmaßliches Einverständnis unterstellt
werden konnte, dann "hätte der Widerspruch zwischen
der Geschäftsübernahme und dem mutmaßlichen
Willen erkannt werden müssen".
Aber auch wenn bei Anwendung der üblichen Sorgfalt für
den "Verband Sauberes Internet e.V." der Widerspruch
zum wirklichen Willen der Abgemahnten zum
Zeitpunkt der Geschäftsübernahme hätte erkannt werden
müssen, hätte sich der Verband schadensersatzpflichtig gemacht.
Wenn ein Verband mit Wettbewerbern Kontakt aufnimmt,
um sie auf die fehlenden Angaben zur Kontaktaufnahme auf
ihren Internetpräsenzen hinzuweisen, dann kann sich der Verband
nicht auf den Standpunkt stellen, den wirklichen Willen der
Abgemahnten zum Zeitpunkt der Übernahme seiner Tätigkeit
nicht gekannt haben zu können, wenn er keines der zur raschen
Kontaktaufnahme vorgesehenen Kommunikationsmedien Fax,
eMail, Telefon usw. genutzt hat, um den wirklichen Willen der
Abgemahnten vor/zum Zeitpunkt der Geschäftsübernahme(!) in
Erfahrung zu bringen, meine ich.
--
Stefan
Kann muß nicht.
> > Im übrigen gibt es dann Geld für den
> > Staat und ob dieser auf bis zu ? 50.000,- verzichtet??
>
> "Bis zu 50.000" /= 50.000 ;-)
>
> Wegen fehlender USt-ID + HR-Nummer werden wohl
> kaum gleich 50.000 EUR festgesetzt werden.
Gleich sicher nicht. Das ist die Obergrenze.
> Mit was
> müsste den ein kleinerer Anbieter/Homepage-Betreiber
> rechnen?
Die Verfahren laufen teilweise noch, bzw. als Anzeigenerstatter bekommt man
das Bußgeld nicht genannt.
> Haben die Behörden/Gerichte überhaupt Zeit
> für einen solchen Firlefanz?
>
Die kümmern sich doch auch um 20,- EURO von Falschparkern. Im übrigen sind
es oft sogar die selben Behörden, die auch Falschparker verfolgen.
> > > > Bleibt also nur eine Anzeige wegen Verstoßes
> > > > gegen § 6 TDG, und ob die verfolgt wird??
> > >
> > > Jede Anzeige MUSS verfolgt werden.
> >
> > OK, sie kann aber gleich wieder eingestellt werden.
>
> Kann muß nicht.
genau, und deswegen schrieb ich ja auch:
"und _ob_ die verfolgt wird?" ;-)
> > > Im übrigen gibt es dann Geld für den
> > > Staat und ob dieser auf bis zu ? 50.000,- verzichtet??
> >
> > "Bis zu 50.000" /= 50.000 ;-)
> >
> > Wegen fehlender USt-ID + HR-Nummer werden wohl
> > kaum gleich 50.000 EUR festgesetzt werden.
>
> Gleich sicher nicht. Das ist die Obergrenze.
Eben, und insofern relativiert sich damit auch die Aussage:
"Im übrigen gibt es dann Geld für den Staat und ob
dieser auf bis zu ? 50.000,- verzichtet?".
UH
>> Nicht gescheit gesucht? Dann lies mal das:
>> http://www.abmahnungswelle.de/recht/schrott-anfang.shtml
>
>doch. denn unter http://www.abmahnungswelle.de/admonitiologie/07_00.html
Soweit ich es weiß sammelt www.abmahnwelle.de derzeit die Abmahnungen
von RA Bianca Halbgewachs. Also vielleicht einmal den eigenen FAll
melden (via Formular auf der Seite). Und natürlich nicht zahlen. Auf
der Titelseite der abmanungswelle.de steht zum Fall u.a.:
[Zitat]Verband" bettelt bundesweit Kfz- Branche um Deppensteuer an
Stuttgart(West): Die Rechtsanwältin Blanka Halbgewachs hat am 17.11.02
eine Kostennote entwickelt und diese am 18.11.02 zusammen mit
wortgleichen Abmahnungen quer durch ganz Deutschland verschickt. Die
Empfänger haben in irgendeiner Weise mit dem Thema "Kfz" zu tun, egal
ob Autohaus oder Verlag.
[...] Probleme hat sie dagegen offensichtlich noch mit dem
Aktenzeichen auf der Kostennote, denn das bleibt identisch [...]
Die Anwältin behauptet in der Abmahnung, den "Verband sauberes
Internet e.V.", Zur Dreispitz 20 in 65388 Schlangenbad zu vertreten."
[...]Beim Vereinsregister im zuständigen Amtsgericht Bad Schwalbach
ist der Verein nicht eingetragen.[...]
Die Abgemahnten werden wohl diesen Bettelbrief unter Hinweis von § 13
Abs. 5 zurück weisen. [...]
Vielleicht sollte sich die Anwältin ganz einfach ein preiswerteres
Hobby suchen, anstatt an Oltimer- Alpenrally in Kitzbühl oder an einer
Oldtimer Rallye durch den Schwarzwald teilzunehmen. ... Bei diesem
Hobby dürfte die Anwältin jedenfalls den Schlangenbader Ronny G.
Bredhauer kennen gelernt und mit ihm die Bettelbriefaktion ausgeheckt
haben. Denn die einzigen Telefonnummern, die zwar nicht zum
Vereinsnahmen, so doch zumindest zur Adresse passen, sind just
identisch mit denen von Ronny G. Bredhauer.[tatiZ]
Inzwischen wurde die RA offiziell in Kenntnis gesetzt, daß dem
"Klienten Vereinskamerad" die Voraussetzungen zum Abmahnen fehlen. Ab
nun ist es dann wohl Betrug.
M. Boettcher
--
I like to keep things as simple as possible but not simpler. (A. Einstein)
> so richtig dann aber wohl doch nicht.
> <zitat>
> Die Anwältin behauptet in der Abmahnung, den "Verband sauberes Internet
> e.V.", Zur Dreispitz 20 in 65388 Schlangenbad zu vertreten." Den Empfängern
> ...
> ...
> ...
> Beim Vereinsregister im zuständigen Amtsgericht Bad Schwalbach ist der
> Verein nicht eingetragen. Und selbst wenn es ihn gäbe, müssten Abgemahnte
Mal eine ganz "dumme" Frage. Ich geb zu ich hab von dem Thema nicht
gerade viel Ahnung, aber kann man die Anwältin nicht wegen Betrug
anzeigen?
Immerhin beruft sie sich auf einen "eingetragenen Verein" den es ja
anscheinend nicht gibt (falls die zitierte Info stimmt).
Gruß,
Christian
Ich habe in einmal live gesehen - ich würde sagen: Normaler Körper. Er hat
allerdings einen leitenden Mitarbeiter hinter dem er sich zweimal verstecken
könnte.
Und was ist mit zivilrechtlicher Haftung [Beispiel: im Sinne des §6 TDG]?
Christian Emig.
Bedenklich wird es allerdings, wenn selbsternannte
Internet "Sittenwächter" schon alleine für den Hinweis
auf mangelhaftes Impressum Geld erpressen wollen
Dies scheint große Mode zu werden
(siehe auch http://www.evasa.de/werico/ )
und es soll hier endlich einmal Ordnung geschaffen
werden.
willi
Nein, nicht in dem Fall unseres Kunden, auf den ich mich bezogen habe.
Der hat ein gleichlautendes Schreiben von Deiner werten Berufskollegin
erhalten.
In dem Impressum unseres Kunden wurde definitiv allen Anforderungen Rechnung
getragen.
Und darum geht's mir eigentlich:
Es kostet meine Zeit und das Geld unseres Kunden, sich mit dem Humbug
auseinander zu setzen, und das nur weil Frau H. meint, 'ne klasse Idee zum
auffrischen ihres Weihnachtsetats zu haben. Die Tatsache, dass unser Kunde
überhaupt angeschrieben wurde, zeigt deutlich, dass die entsprechenden
Webseiten nicht einmal in Augenschein genommen wurden.
Naja, die Anwälte unseres Kunden nehmen sich jetzt mal die erforderliche
Zeit für eine angemessene Antwort.
Und auch wenn es wenig Aussicht auf Erfolg hat, wird es eine entsprechende
Beschwerde an die zuständige Anwaltskammer geben.
Schaun' mer mal.
bye,
marc
hab ich gerade auf www.abmahnungswelle.de gefunden (update):
Beim Vereinsregister im zuständigen Amtsgericht Bad Schwalbach ist der
Verein seit 26.11.02 eingetragen. Reinhard gleicher Familienname und
gleicher Beruf, wie die Anwältin ist stellvertretender Vorsitzender. Die
Angestellte Karacic der Anwältin wurde Schatzmeisterin des Vereins. Ronny
Bredhauer ist 1. Vorsitzender. Dieser "Verbraucherschutz-Verein" gab sich
also zu früh als "e.V." aus und er existiert auch noch kein Jahr, um auf
Antrag die Klagebefugnis zu haben. Ohne sie, hat er nicht abzumahnen.
> Naja, die Anwälte unseres Kunden nehmen sich jetzt mal die
> erforderliche Zeit für eine angemessene Antwort.
Wäre nett, wenn du uns über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden
hälst.
Flups
> Beim Vereinsregister im zuständigen Amtsgericht Bad Schwalbach ist der
> Verein seit 26.11.02 eingetragen. (usw. usf.)
Klingt für mich alles nach einer groß angelegten Betrugsaktion. Ich
würde einen Auszug aus dem Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht
anfordern und wenn das stimmt, was auf abmahnwelle.de verbreitet wird,
Strafanzeige stellen.
Flups
Wie kannst Du denn sowas behaupten? Wen und wo hast Du gefragt?
cu
netzrose
Büssow nicht rigeros??
Dann kann man eine negative Feststellungklage riskieren.
> Dann kann man eine negative Feststellungklage riskieren.
Na hoffentlich tun das mal ein paar Betroffene...
Was mich wundert ist, dass Heise noch gar nicht darüber berichtet hat.
Oder bin ich blind? Wenn die Abmahnung nicht von Ihnen Herr Gravenreuth
oder einem ihrer populären Kollegen wie Herrn Steinhöfel stammt,
scheint das Heise nicht zu interessieren.
Flups
> Was mich wundert ist, dass Heise noch gar nicht darüber berichtet hat.
> Oder bin ich blind? Wenn die Abmahnung nicht von Ihnen Herr Gravenreuth
> oder einem ihrer populären Kollegen wie Herrn Steinhöfel stammt,
> scheint das Heise nicht zu interessieren.
Doch es interessiert Heise - soweit ich weiß, ist das Problem dort auch
schon bekannt, aber es wird noch recherchiert. Voraussichtlich kommt morgen
eine Meldung.
Gruß, Ralf
Willi
> Als Domaininhaber haftet man IMO zumindest als Gehilfe auch strafrechtlich.
Nope. Man bekommt im Strafrecht ja nichteinmal die Versäumnisse des
eigenen Anwaltes zugerechnet.
Warum sollte man dann in so einem Fall strafrechlich belangbar sein?
Dominik
--
Nichts ist Idiotensicher, die Idioten sind einfach zu erfinderisch.
Michael 'Michi' Nahrath in dcsmi über den Win-IE6
PGP-Key available: http://www.dominik-boecker.de/Dominik-Boecker.asc
> scheint das Heise nicht zu interessieren.
http://www.heise.de/newsticker/data/uma-28.11.02-002/
Gruß, Ralf