Thomas Klix <
wot...@web.de> meinte am 12.1.2022, 01:42:29 zum Thema "Re:
Christian Neubauer (33) fotografiert "Spaziergaenger" und Corona-Leugner":
> ottitale wrote at Tue, 11 Jan 2022 19:22:10 +0100:
>> Thomas Homilius <
Thomas....@gmail.com> brachte am 8.1.2022,
>> 19:14:56 zum Thema "Re: Christian Neubauer (33) fotografiert
>> "Spaziergaenger" und Corona-Leugner" folgendes:
>>
>>> Am 2022-01-08 um 18:25 schrieb ottitale:
>>>> § 201a StGB (Deutschland) prüfen...
>>>
>>> Nicht anwendbar. Es wurden weder Fotos im hoechtpersoenlichen
>>> Lebensbereich gemacht noch befanden sich die Fotografierten in einer
>>> hilflosen Lage.
>>
>> Bitte mal § 201a Abs. 2 StGB überlegen. Ein Foto oder Video mit der
>> Absicht der Denunziation z.B. im Umfeld ist auch strafbar.
>
> Ich gebe Thomas H. nur ungern recht, aber eine Demonstration ist naturgemäß
> öffentlich. Wer dabei nicht gesehen werden will, sollte nicht daran
> teilnehmen.
> Eine "Denunziation" kann schon deshalb nicht geschehen, weil derjenige sich
> ja bewusst öffentlich positioniert.
Das gilt aber nur für allgemeine Aufnahmen, z.B. des Demonstrationszuges
an sich. Nicht jedoch für "herausgepickte" Portraits einzelner
Teilnehmer. Also eine "Überblicksaufnahme"-> i.d.R. unproblematisch,
gezieltes Foto eines Teilnehmers (z.B. um diesen später öffentlich
bloßzustellen)-> u.U. strafbar
>> Auch § 33 KUG sollte geprüft werden, da das Grundrecht auf
>> informationelle Selbstbestimmung betroffen ist.
>
> S.o.
> Man kann ja wohl nicht alle xtausend an einer Demonstration beteiligten
> einzeln fragen, ob sie mit eiber Veröffentlichung eines Fotos einverstanden
> sind. Es ist ein bewusster Schritt in die Öffentlichkeit.
>
> Etwas ganz anderes wäre es, wenn ein Foto kursieren würde, wie sich ein
> Besoffener am Rand der Demo übergiebt...
Die Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung ist keine Einwilligung
in die generelle Verwendung von Einzelbildern einer Person. Das hat das
OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 21.04.2016 (Az: 16 U 251/15)
entschieden.
Fotos, die auf einer öffentlichen Veranstaltung erstellt und auf denen
einzelne Personen deutlich aus der Masse hervorgehoben werden, dürfen
also nur zur Berichterstattung über die betreffende Veranstaltung
verwendet werden.
Die gesetzliche Ausnahme des Rechts am eigenen Bild in § 23 KUG, nach
der Personen bei der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen
Fotoaufnahmen von sich hinnehmen müssen, ist streng auf den Zweck der
Berichterstattung über die konkrete Veranstaltung beschränkt. Jede
darüber hinausgehende Verwendung der Bilder ist von der Ausnahme nicht
mehr gedeckt und bedarf daher der besonderen Einwilligung der
abgebildeten Person. Liegt diese nicht vor, verletzt die Bildnutzung das
Recht am eigenen Bild und führt zu Unterlassungs- und
Schadensersatzansprüchen.