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Christian Neubauer (33) fotografiert "Spaziergaenger" und Corona-Leugner

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Thomas Homilius

unread,
Jan 5, 2022, 3:53:20 PM1/5/22
to
Es geht um das Recht auf das eigenen Bild im oeffentlichen Raum.

"Die Angreifer rissen dir Tür auf und forderten Neubauer zum Herausgeben
seiner Kamera auf."
<https://www.tag24.de/chemnitz/lokales/bei-corona-protest-in-chemnitz-brutale-attacke-auf-linke-gegendemonstranten-2275173>

Offensichtlich hatte der Herr Christian Neubauer diese Spaziergaenger,
die ja eigentlich Corona-Leugner sind, im oeffentlichen Raum fotografiert.

Meines Wissens hat hier der Herr Christian Neubauer nichts Unrechtes
getan. Leute, die sich im oeffentlichen Raum bewegen, darf der
fotografieren und filmen. Eine andere Frage waere, ob der dieses
Filmmaterial auch veroeffentlichen darf, aber das ist hier nicht gefragt.


--
Thomas Homilius
E-Mail: Thomas....@gmail.com | PGP-Key: 0xA5AD0637441E286F
https://www.xup.in/dl,15928715/2016-06-18_PA-ThomasHomilius.jpg/
https://www1.xup.in/exec/ximg.php?fid=15928715
http://paypal.me/ThomasHomilius

ottitale

unread,
Jan 8, 2022, 12:25:31 PM1/8/22
to
Thomas Homilius <Thomas....@gmail.com> stellte am 5.1.2022,
21:53:16 zum Thema "Christian Neubauer (33) fotografiert
"Spaziergaenger" und Corona-Leugner" mal wieder eine Frgae, die er sich
hätte benatworten können:

> Es geht um das Recht auf das eigenen Bild im oeffentlichen Raum.
>
> "Die Angreifer rissen dir Tür auf und forderten Neubauer zum Herausgeben
> seiner Kamera auf."
> <https://www.tag24.de/chemnitz/lokales/bei-corona-protest-in-chemnitz-brutale-attacke-auf-linke-gegendemonstranten-2275173>
>
>
> Offensichtlich hatte der Herr Christian Neubauer diese Spaziergaenger,
> die ja eigentlich Corona-Leugner sind, im oeffentlichen Raum fotografiert.
>
> Meines Wissens hat hier der Herr Christian Neubauer nichts Unrechtes
> getan. Leute, die sich im oeffentlichen Raum bewegen, darf der
> fotografieren und filmen. Eine andere Frage waere, ob der dieses
> Filmmaterial auch veroeffentlichen darf, aber das ist hier nicht gefragt.

§ 201a StGB (Deutschland) prüfen...



--
A soziale
N ichtsnutzige
T otalversager
I ntelligenzbefreite
F aschistische
A nalphabeten

Thomas Homilius

unread,
Jan 8, 2022, 1:15:00 PM1/8/22
to
Am 2022-01-08 um 18:25 schrieb ottitale:
> § 201a StGB (Deutschland) prüfen...

Nicht anwendbar. Es wurden weder Fotos im hoechtpersoenlichen
Lebensbereich gemacht noch befanden sich die Fotografierten in einer
hilflosen Lage.

ottitale

unread,
Jan 11, 2022, 1:22:14 PM1/11/22
to
Thomas Homilius <Thomas....@gmail.com> brachte am 8.1.2022,
19:14:56 zum Thema "Re: Christian Neubauer (33) fotografiert
"Spaziergaenger" und Corona-Leugner" folgendes:

> Am 2022-01-08 um 18:25 schrieb ottitale:
>> § 201a StGB (Deutschland) prüfen...
>
> Nicht anwendbar. Es wurden weder Fotos im hoechtpersoenlichen
> Lebensbereich gemacht noch befanden sich die Fotografierten in einer
> hilflosen Lage.

Bitte mal § 201a Abs. 2 StGB überlegen. Ein Foto oder Video mit der
Absicht der Denunziation z.B. im Umfeld ist auch strafbar.

Auch § 33 KUG sollte geprüft werden, da das Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung betroffen ist.



Thomas Homilius

unread,
Jan 11, 2022, 5:01:18 PM1/11/22
to
Am 2022-01-11 um 19:22 schrieb ottitale:
> Bitte mal § 201a Abs. 2 StGB überlegen. Ein Foto oder Video mit der
> Absicht der Denunziation z.B. im Umfeld ist auch strafbar.

Die *Absicht+ der Weitergabe der Fotes an Dritte ist nicht strafbar.

> Auch § 33 KUG sollte geprüft werden, da das Grundrecht auf
> informationelle Selbstbestimmung betroffen ist.

§ 23 KUG auch lesen.

Im Uebrigen sind wir hier in DE und nicht in Afrika oder Asien, wo schon
ein derartiges Fotografieren von Personen an sich strafbar sein koennte.
Und die in diesem Artikel erwaehnten "Rechtsextremisten" waren m.E.
vermutlich aegyptische Rechtsextremisten. Das waren irgendwelche
Glatzen, die sich die Haare rasiert haben, damit man deren Afro nicht
sieht. Das ist die Wahrheit.

<https://www.tag24.de/chemnitz/lokales/bei-corona-protest-in-chemnitz-brutale-attacke-auf-linke-gegendemonstranten-2275173>

Thomas Klix

unread,
Jan 11, 2022, 7:52:06 PM1/11/22
to
Thomas Homilius wrote at Tue, 11 Jan 2022 23:01:13 +0100:
> [...]
> Und die in diesem Artikel erwaehnten "Rechtsextremisten" waren m.E.
> vermutlich aegyptische Rechtsextremisten. Das waren irgendwelche
> Glatzen, die sich die Haare rasiert haben, damit man deren Afro nicht
> sieht. Das ist die Wahrheit.

Hä?

Thomas K.

Thomas Klix

unread,
Jan 11, 2022, 7:52:06 PM1/11/22
to
ottitale wrote at Tue, 11 Jan 2022 19:22:10 +0100:
> Thomas Homilius <Thomas....@gmail.com> brachte am 8.1.2022,
> 19:14:56 zum Thema "Re: Christian Neubauer (33) fotografiert
> "Spaziergaenger" und Corona-Leugner" folgendes:
>
>> Am 2022-01-08 um 18:25 schrieb ottitale:
>>> § 201a StGB (Deutschland) prüfen...
>>
>> Nicht anwendbar. Es wurden weder Fotos im hoechtpersoenlichen
>> Lebensbereich gemacht noch befanden sich die Fotografierten in einer
>> hilflosen Lage.
>
> Bitte mal § 201a Abs. 2 StGB überlegen. Ein Foto oder Video mit der
> Absicht der Denunziation z.B. im Umfeld ist auch strafbar.

Ich gebe Thomas H. nur ungern recht, aber eine Demonstration ist naturgemäß
öffentlich. Wer dabei nicht gesehen werden will, sollte nicht daran
teilnehmen.
Eine "Denunziation" kann schon deshalb nicht geschehen, weil derjenige sich
ja bewusst öffentlich positioniert.

> Auch § 33 KUG sollte geprüft werden, da das Grundrecht auf
> informationelle Selbstbestimmung betroffen ist.

S.o.
Man kann ja wohl nicht alle xtausend an einer Demonstration beteiligten
einzeln fragen, ob sie mit eiber Veröffentlichung eines Fotos einverstanden
sind. Es ist ein bewusster Schritt in die Öffentlichkeit.

Etwas ganz anderes wäre es, wenn ein Foto kursieren würde, wie sich ein
Besoffener am Rand der Demo übergiebt...

Thomas K.

ottitale

unread,
Jan 12, 2022, 12:34:57 AM1/12/22
to
Thomas Klix <wot...@web.de> meinte am 12.1.2022, 01:42:29 zum Thema "Re:
Christian Neubauer (33) fotografiert "Spaziergaenger" und Corona-Leugner":

> ottitale wrote at Tue, 11 Jan 2022 19:22:10 +0100:
>> Thomas Homilius <Thomas....@gmail.com> brachte am 8.1.2022,
>> 19:14:56 zum Thema "Re: Christian Neubauer (33) fotografiert
>> "Spaziergaenger" und Corona-Leugner" folgendes:
>>
>>> Am 2022-01-08 um 18:25 schrieb ottitale:
>>>> § 201a StGB (Deutschland) prüfen...
>>>
>>> Nicht anwendbar. Es wurden weder Fotos im hoechtpersoenlichen
>>> Lebensbereich gemacht noch befanden sich die Fotografierten in einer
>>> hilflosen Lage.
>>
>> Bitte mal § 201a Abs. 2 StGB überlegen. Ein Foto oder Video mit der
>> Absicht der Denunziation z.B. im Umfeld ist auch strafbar.
>
> Ich gebe Thomas H. nur ungern recht, aber eine Demonstration ist naturgemäß
> öffentlich. Wer dabei nicht gesehen werden will, sollte nicht daran
> teilnehmen.
> Eine "Denunziation" kann schon deshalb nicht geschehen, weil derjenige sich
> ja bewusst öffentlich positioniert.

Das gilt aber nur für allgemeine Aufnahmen, z.B. des Demonstrationszuges
an sich. Nicht jedoch für "herausgepickte" Portraits einzelner
Teilnehmer. Also eine "Überblicksaufnahme"-> i.d.R. unproblematisch,
gezieltes Foto eines Teilnehmers (z.B. um diesen später öffentlich
bloßzustellen)-> u.U. strafbar

>> Auch § 33 KUG sollte geprüft werden, da das Grundrecht auf
>> informationelle Selbstbestimmung betroffen ist.
>
> S.o.
> Man kann ja wohl nicht alle xtausend an einer Demonstration beteiligten
> einzeln fragen, ob sie mit eiber Veröffentlichung eines Fotos einverstanden
> sind. Es ist ein bewusster Schritt in die Öffentlichkeit.
>
> Etwas ganz anderes wäre es, wenn ein Foto kursieren würde, wie sich ein
> Besoffener am Rand der Demo übergiebt...

Die Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung ist keine Einwilligung
in die generelle Verwendung von Einzelbildern einer Person. Das hat das
OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 21.04.2016 (Az: 16 U 251/15)
entschieden.

Fotos, die auf einer öffentlichen Veranstaltung erstellt und auf denen
einzelne Personen deutlich aus der Masse hervorgehoben werden, dürfen
also nur zur Berichterstattung über die betreffende Veranstaltung
verwendet werden.

Die gesetzliche Ausnahme des Rechts am eigenen Bild in § 23 KUG, nach
der Personen bei der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen
Fotoaufnahmen von sich hinnehmen müssen, ist streng auf den Zweck der
Berichterstattung über die konkrete Veranstaltung beschränkt. Jede
darüber hinausgehende Verwendung der Bilder ist von der Ausnahme nicht
mehr gedeckt und bedarf daher der besonderen Einwilligung der
abgebildeten Person. Liegt diese nicht vor, verletzt die Bildnutzung das
Recht am eigenen Bild und führt zu Unterlassungs- und
Schadensersatzansprüchen.

Thomas Homilius

unread,
Jan 12, 2022, 1:57:46 AM1/12/22
to
Am 2022-01-12 um 06:34 schrieb ottitale:
> Die Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung ist keine Einwilligung
> in die generelle Verwendung von Einzelbildern einer Person. Das hat das
> OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 21.04.2016 (Az: 16 U 251/15)
> entschieden.
>
> Fotos, die auf einer öffentlichen Veranstaltung erstellt und auf denen
> einzelne Personen deutlich aus der Masse hervorgehoben werden, dürfen
> also nur zur Berichterstattung über die betreffende Veranstaltung
> verwendet werden.
>
> Die gesetzliche Ausnahme des Rechts am eigenen Bild in § 23 KUG, nach
> der Personen bei der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen
> Fotoaufnahmen von sich hinnehmen müssen, ist streng auf den Zweck der
> Berichterstattung über die konkrete Veranstaltung beschränkt. Jede
> darüber hinausgehende Verwendung der Bilder ist von der Ausnahme nicht
> mehr gedeckt und bedarf daher der besonderen Einwilligung der
> abgebildeten Person. Liegt diese nicht vor, verletzt die Bildnutzung das
> Recht am eigenen Bild und führt zu Unterlassungs- und
> Schadensersatzansprüchen.

Fotos machen darf trotzdem jeder.

Diese Fotos der Oeffentlichkeit zeigen oder Dritten zugaenglich zu
machen, darum geht es hier nicht! Die "Absicht" dies zu tun, ist auch
irrelevant.

Thomas Hochstein

unread,
Jan 12, 2022, 5:00:02 PM1/12/22
to
Thomas Klix schrieb:

> Ich gebe Thomas H. nur ungern recht, aber eine Demonstration ist naturgemäß
> öffentlich. Wer dabei nicht gesehen werden will, sollte nicht daran
> teilnehmen.

§ 201a Abs. 2 StGB gilt auch für in der Öffentlichkeit hergestellte
Aufnahmen. (Dasselbe gilt für Abs. 1 Nrn. 2-3 und Abs. 3.)

> Man kann ja wohl nicht alle xtausend an einer Demonstration beteiligten
> einzeln fragen, ob sie mit eiber Veröffentlichung eines Fotos einverstanden
> sind. Es ist ein bewusster Schritt in die Öffentlichkeit.

Dass sich jemand in die Öffentlichkeit begibt, bedeutet nicht, dass man
ihn deshalb fotografieren oder solche Fotografien verbreiten darf.

> Etwas ganz anderes wäre es, wenn ein Foto kursieren würde, wie sich ein
> Besoffener am Rand der Demo übergiebt...

Wieso? Hat der sich nicht in die Öffentlichkeit be- respektive in der
Öffentlichkeit übergeben? ;)

-thh

Thomas Klix

unread,
Jan 12, 2022, 8:22:06 PM1/12/22
to
Thomas Hochstein wrote at Wed, 12 Jan 2022 22:45:57 +0100:
> Thomas Klix schrieb:
>
>> Ich gebe Thomas H. nur ungern recht, aber eine Demonstration ist naturgemäß
>> öffentlich. Wer dabei nicht gesehen werden will, sollte nicht daran
>> teilnehmen.
>
> § 201a Abs. 2 StGB gilt auch für in der Öffentlichkeit hergestellte
> Aufnahmen.

"dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden" ist jetzt bei
einer Teilnahme an einer öffentlichen Demonstration nicht ganz schlüssig -
wie gesagt, wer sich zur Teilnahme an einer Demonstration entscheidet, steht
dazu i.A. mit seiner Person.

> (Dasselbe gilt für Abs. 1 Nrn. 2-3 und Abs. 3.)

Den Kotzenden hatte ich ausdrücklich ausgenommen - und nackte Minderjährige
gibt es auf Demos eher selten. :-)

>> Man kann ja wohl nicht alle xtausend an einer Demonstration beteiligten
>> einzeln fragen, ob sie mit eiber Veröffentlichung eines Fotos einverstanden
>> sind. Es ist ein bewusster Schritt in die Öffentlichkeit.
>
> Dass sich jemand in die Öffentlichkeit begibt, bedeutet nicht, dass man
> ihn deshalb fotografieren oder solche Fotografien verbreiten darf.

Ich weiß.
Dennoch würde ich ein bewusstes "Sich-öffentlich-auf-Demo-zeigen" vom Foto
auf dem FKK-Strand (He, das hast du ins Spiel gebracht!) unterscheiden.

Thomas K.

Thomas Homilius

unread,
Jan 13, 2022, 1:37:53 AM1/13/22
to
Am 2022-01-12 um 22:45 schrieb Thomas Hochstein:
> Dass sich jemand in die Öffentlichkeit begibt, bedeutet nicht, dass man
> ihn deshalb fotografieren oder solche Fotografien verbreiten darf.

Klar darf man grundsaetzlich Leute in der Oeffentlichkeit in DE
fotografieren. Wir sind hier nicht in Afrika oder Asien.

Thomas Hochstein

unread,
Jan 13, 2022, 2:00:03 AM1/13/22
to
Thomas Klix schrieb:

> "dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden" ist jetzt bei
> einer Teilnahme an einer öffentlichen Demonstration nicht ganz schlüssig -
> wie gesagt, wer sich zur Teilnahme an einer Demonstration entscheidet, steht
> dazu i.A. mit seiner Person.

Ich bin ja im Ergebnis bei Dir, nur bei der Begründung nicht. :)

Lars Gebauer

unread,
Jan 13, 2022, 3:51:22 AM1/13/22
to
Es wird immer auf die Frage ankommen, *wer* oder *was* da /überhaupt/
fotografiert wurde.

Eine Ansammlung von Menschen mit Bannern, Schildern und sonstigen
Propagandamitteln auf einem öffentlichen Platz?

Ja - dann wurde dort eine Demonstration oder Kundgebung fotografiert.
Die Personen auf dem Bild sind austauschbar; es spielt keine Rolle, ob
diese alt oder jung, männlich oder weiblich sind. Relevant ist nur deren
Anzahl. Die einzelne Person ist nur Beiwerk.

Wie die Kamera in einem Stadion, die über die Zuschauer schwenkt: Der
Kameramann will zeigen, daß das Stadion gut besucht (oder halb leer)
ist. Es ist nicht seine Absicht, eine bestimmte Person zu zeigen. Die
Personen selbst sind austauschbar.

Völlig anders sieht es aus, wenn aus der Kundgebung eine bestimmte
Person herausgepickt und fotografiert wurde. Denn dann wollte der
Fotograf erkennbar genau diese Person fotografieren. Diese Person ist
dann kein Beiwerk - sondern bestimmender Bildinhalt.

Etwas anderes könnte es eventuell bei einem Redner auf der Kundgebung
sein. Aber dieser Redner ist ja von selbst aus der unbestimmten Menge
der Demonstranten herausgetreten. Er hat von sich aus die Öffentlichkeit
gesucht.
--
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