?. ??gn?r schrieb:
> Mir geht es um einen Schadenersatzanspruch in jeglicher Richtung. Eine
> Wiederherstellung der Webseiten ohne Backup durch Profis kostet
> mindestens 10000€ an Arbeitszeit. Der Webseitenbetreiber hat ja für
> sein Backup beim Hoster bezahlt und der Hoster hat ja auch brav
> gesichert, kann wegen der Beschlagnahmung nur nicht zugreifen.
Eine Arbeit, die einen Wert von mindestens 10.000 € aufweist, einem
Hoster für 120,- € im Jahr anzuvertrauen und sich dann auch noch
ausschließlich auf dessen Backups zu verlassen, erscheint mir dann
doch einigermaßen blauäugig, zumal ein staatlicher Eingriff ja nicht
die einzige denkbare Ursache für den Verlust von Daten und Backups
darstellt. Aber gut.
>> Der Kunde des
>> Hosters hat gegen den Hoster natürlich einen Anspruch darauf, dass
>> dieser seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, ganz gleich, ob es
>> brennt oder die Polizei einfällt.
>
> Ich denke man kann dem Hoster nichts vorwerfen. Es wurde ja vertraglich
> nicht vereinbart, dass das Backup in einem anderen Land gespeichert
> werden muss, wo der Gerichtsbeschluss keine Wirkung hat.
Nun, grundsätzlich schuldet der Hoster wohl die Erbringung der von ihm
vertraglich zugesicherten Leistung - aber damit beginnt bereits das
Problem, weil offenbar durchaus streitig ist, ob ein Hosting-Vertrag
nun mietvertragliche-werkvertragliche,
mietvertraglich-dienstvertragliche oder andere Elemente enthält.
Danach richtet sich auch die Haftung, insbesondere hinsichtlich der
Frage, inwiefern ein Verschulden des Providers erforderlich ist.
Naheliegend wäre, die Speicherung der Daten als (modifierten)
Mietvertrag, die Abrufbarkeit der Webpräsenz aber - je nachdem - werk-
oder dienstvertraglich gestaltet zu sehen.
Wenn man sich diesbezüglich entschieden hat, stellt sich dann die
Frage, inwiefern das Nichtvorhalten eines räumlich getrennten Backups
oder auch die Nichtprüfung und -verhinderung der strafbaren
Aktivitäten des anderen Kunden als schuldhaft zu beurteilen sind.
Überlagert wird das alles aber schließlich durch die vertraglichen
Regelungen (wobei sich bezüglich dieser dann wieder fragt, ob sie
unter dem Gesichtspunkt des AGB-Rechts wirksam vereinbart wurden). Bei
der konkreten Konstellation stellt sich *davor* aber wiederum die
Frage des anwendbaren Rechts.
>> Bei der Frage nach Schadensersatzansprüchen bei transnationalen
>> Geschäften bin ich dann raus. :)
>
> Ist alles nur theoretisch. In der Praxis scheitert es oft daran, dass
> der Beklagte zahlungsunfähig ist.
Natürlich, ja.
>> Allerdings dürfen die Daten, die nicht von dem
>> Sicherstellungs-/Beschlagnahmebeschluss betroffen sind, auch nicht
>> behalten / ausgewertet werden. Sie sind vielmehr nach der Sichtung
>> herauszugeben / zu löschen;
>
> Die dürfen die fremden Daten auch löschen? In diesem Fall auch das
> Backup?
Die originalen Daten natürlich nicht; regelmäßig wird aber ohnehin nur
auf einer forensischen Kopie der Daten gearbeitet, und *dort* sind
dann ggf. Überschussdaten zu löschen. Die praktische Umsetzung dieser
insbesondere verfassungsrechtliche geprägten Rechtsprechung ist ein
Problem für sich; es ist alles andere als einfach, Daten vor Ort zu
sichten und nur die "notwendigen" überhaupt "mitzunehmen", oder später
Daten von einer forensischen Kopie zu löschen, ohne dass damit - durch
die Möglichkeit eines Löscheingriffs, der ja einen Schreibzugriff
darstellt - letztlich beliebige Manipulationen möglich werden.
Kennzeichnen einer *forensischen* Kopie ist ja schließlich, dass sie
gg. Veränderungen geschützt ist.
> Muss dem Hoster mitgeteilt werden welcher VPS betroffen ist?
Das ist jetzt wieder etwas komplex, weil der Hoster hier offenbar gar
nicht derjenige ist, bei dem die Daten tatsächlich physisch liegen.
Dort, wo durchsucht und beschlagnahmt wird, muss eine Ausfertigung des
entsprechenden Beschlusses vorliegen, aus der sich zumindest der
Beschuldigte und der Tatvorwurf, bei einer Ausfertigung mit Gründen
auch die näheren Einzelheiten ergeben. Das ist in Deinem Beispiel aber
wohl nicht der "Hoster", sondern der Betreiber des Datacenters.
> Der Hoster reagiert
> nämlich nicht mehr und bietet keinen Ersatzhost an. Das interessiert
> aber rechtlich hier nicht. Ich habe nur den Verdacht, die wissen selber
> nicht genau, welcher Account das Problem ist.
Der Sachverhalt erscheint etwas undurchsichtig, ja - andererseits ist
das wenig überraschend, wenn beim Datacenter A eine Maßnahme vollzogen
wird, deren Vertragspartner B in einem anderen Land sitzt und eine
andere Sprache spricht und dessen Kunde C wiederum woanders und
anderssprachig ist, zumal wenn man bedenkt, wie schwierig eine
sinnvolle Kommunikation zwischen Kunde und Anbieter bei Großbetrieben
sowieso ist.
> Irgendwo las ich mal, ein
> Gericht ist für eine Internetseite zuständig, wenn es meint zuständig
> zu sein, egal ob die im Ausland gehostet ist.
Ganz so einfach ist es nicht, aber zumindest strafrechtlich kommt es
auf das Hosting allenfalls am Rande an. Entscheidend ist für die
Anwendbarkeit deutschen Strafrachts vielmehr, ob der Tatort, also
Handlungs- und/oder Erfolgsort, in Deutschland liegen. Das ist
jedenfalls dann der Fall, wenn der Upload aus Deutschland erfolgt, die
Seite in Deutschland gehostet wird oder sie sich (auch) an Deutsche in
Deutschland wendet.
Grüße,