On 4 Apr., 00:08, Hans-Peter Diettrich wrote:
> Johannes Roehnelt schrieb:
> > Erlaubt ist aber erstaunlicherweise das oeffentliche Ausstellen von
> > fuer
> > den Privatgebrauch hergestellten Kopien wie auch das oeffentliche
> > Ausstellen von Plagiaten.
>
> Siehst Du, eine explizite Aufzählung der Einschränkungen (für die
> Nutzung von Privatkopien) kann durchaus (unerwünschte?) Lücken aufweisen.
Ja, vielleicht hat der BGH nicht bemerkt, dass jetzt eine
Regelungsluecke bzgl. des Vervielfaeltigungsrechts
entstanden ist.
Ich habe das mal in einem anderen Forum wie folgt
kommentiert:
Der Urheber kann mit dem Vervielfaeltigungsrecht erreichen,
dass nur eine bestimmte Anzahl oder sogar nur ein einziges
Exemplar seines Werkes, naemlich das Original, oeffentlich
zur Schau gestellt wird. Die Vervielfaeltigung fuer den
privaten Gebrauch kann er nicht verhindern. Wenn jetzt aber
die privaten Vervielfaeltigungsstuecke (wie auch Plagiate)
oeffentlich ausgestellt werden duerften, waere das
Vervielfaeltigungsrecht nur noch ein Scheinrecht.
Oder besser gesagt, es waere nicht mehr so stark
wie es nach dem Willen des Gesetzgebers sein sollte.
Im UrhG findet sich zwar kein direkter Hinweis darauf,
dass fuer den privaten Gebrauch hergestellte
Vervielfaeltigungsstuecke spaeter nicht oeffentlich zu
Schau gestellt werden duerfen. Im Par 53 Abs. 6 steht wie gesagt
nur, dass sie nicht verbreitet werden duerfen.
Man kann dies m. E. aber aus dem Sinn des Gesetzes und
Kommentaren ableiten. In Dreier/Schulze wird das Problem
als solches erkannt und angesprochen. Der Gesetzgeber
wollte offenbar Zweckaenderungen - z. B. die spaetere
berufliche Nutzung von zunaechst fuer den Privatgebrauch
gefertigter Kopien - nicht ganz ausschliessen.
Wenn es dagegen Ziel des Gesetzgebers gewesen waere, dass
private Kopien nach Sinneswandel des Herstellers generell
oeffentlich ausgestellt werden duerfen, dann haetten wir
das schon einmal irgendwo gelesen, zumal sich dem frueheren
Geschmacksmustergesetz eine vergleichbare Regelung
tatsaechlich entnehmen liess, die in der Literatur
kommentiert wurde. Urspruenglich nur fuer den
Privatgebrauch gehekelte Tischdecken, die nach
geschmacksmusterrechtlich geschuetzten Vorlagen
hergestellt worden waren, durften beispielsweise
spaeter auf dem Flohmarkt sogar verkauft werden.
MfG
Johannes