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Deutsches Recht zu Fake News insbesondere medizinischen Informationen während der Covid-Krise

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Marc SCHAEFER

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Jun 22, 2022, 8:47:43 AM6/22/22
to
Guten Tag,

Deutsch is leider nicht meine Muttersprache, so ich entschuldige mich im
Vorraus wegen Fehler, die sich in diesem Artikel einmischen könnten!

Ich lese die de-Hierarchie nicht sehr oft, und schreibe fast wie nie.

Ich interessiere mich besonders für online veröffentlichte Nachrichten,
in denen zum Beispiel behauptet wird, dass Covid nicht existiert, dass
es sich um eine einfache Grippe handelt, dass die Behandlung von Prof.
Raoult (Hydroxychloroquin [1]) funktioniert, dass Impfstoffe nicht wirken
oder sogar gefährlich wären usw.

Sind diese Strafbar in Deutschland?

Wenn nicht, wie ist das Deutsche Recht generell gegen Fake News die
Online gepostet werden? Ist es sehr permissiv?

Vielen Danke für Ihre Antworten.

MfG.

[1] in der nicht französischsprachigen Welt nicht sehr berühmt, vermute
ich

Marco Moock

unread,
Jun 22, 2022, 10:39:43 AM6/22/22
to
Am Mittwoch, 22. Juni 2022, um 12:47:42 Uhr schrieb Marc SCHAEFER:

> Ich interessiere mich besonders für online veröffentlichte
> Nachrichten, in denen zum Beispiel behauptet wird, dass Covid nicht
> existiert, dass es sich um eine einfache Grippe handelt, dass die
> Behandlung von Prof. Raoult (Hydroxychloroquin [1]) funktioniert,
> dass Impfstoffe nicht wirken oder sogar gefährlich wären usw.

Meines Wissens sind diese in Deutschland nicht verboten, auch wenn sie
medizinisch falsch sind.

> Wenn nicht, wie ist das Deutsche Recht generell gegen Fake News die
> Online gepostet werden? Ist es sehr permissiv?

Erfreulicherweise noch nicht, denn das würde im Umkehrschluss bedeuten,
dass der Staat bestimmen muss, was wahr und was falsch ist. Es wäre
sehr viel Spielraum für das Entfernen von unliebsamen Texten vorhanden.

Es gibt aber die Möglichkeit, gegen unwahre Tatsachenbehauptungen über
Personen rechtlich vorzugehen. Aber 2+2=81 darf man ungestraft
veröffentlichen.

Marc SCHAEFER

unread,
Jun 22, 2022, 10:51:28 AM6/22/22
to
Marco Moock <mo...@posteo.de> wrote:
> Es gibt aber die Möglichkeit, gegen unwahre Tatsachenbehauptungen über
> Personen rechtlich vorzugehen.

Du hast, wie ich es verstanden habe, geschrieben dass es keine
Strafvervolgung möglich ist. In der Schweiz und auch Deutschland, wie
in meisten europäischen Ländern ist nicht verfolgbar, was nicht im
Strafgesetzt steht.

Ist was du beschreibst einfach eine Zivilklage? In diesem Fall, so weit
ich weiss müssen Schaden nachgewiesen werden?

Marc SCHAEFER

unread,
Jun 22, 2022, 11:06:57 AM6/22/22
to
Marc SCHAEFER <scha...@alphanet.ch> wrote:
> Strafvervolgung möglich ist. In der Schweiz und auch Deutschland, wie
> in meisten europäischen Ländern ist nicht verfolgbar, was nicht im
> Strafgesetzt steht.

In der Schweiz gibt es Art. 258 im Strafgesetz [1], wegen Fake News in
allen, auch medizinen Bereichen:

Wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für
Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt, wird mit
Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Das Bundesgericht hat einmal Art. 258 benutzt, um zu rechtfertigen, dass
ein Facebook Status *nicht* die Bevölkerung alarmieren würde, und
deshalb nicht strafbar wäre [2]. In einem anderen Fall, hatte es
anderswo entschieden: der Anwalt der auf [2] kommentiert, ist überrascht,
dass diese Definition jetzt so eng wird.

[1] https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de
[2] http://www.lawinside.ch/38/
(Französisch)

Marco Moock

unread,
Jun 22, 2022, 11:58:02 AM6/22/22
to
Das kann ich nicht genau sagen. Die Frage ist auch, was für ein Schaden
das sein muss. Reicht ein Imageschaden oder muss es ein materieller
Schaden sein?

https://de.wikipedia.org/wiki/Tatsachenbehauptung#Wahre_und_unwahre_Tatsachenbehauptungen
https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cble_Nachrede_(Deutschland)

Marc SCHAEFER

unread,
Jun 22, 2022, 12:43:54 PM6/22/22
to
Marco Moock <mo...@posteo.de> wrote:
> Das kann ich nicht genau sagen. Die Frage ist auch, was für ein Schaden
> das sein muss. Reicht ein Imageschaden oder muss es ein materieller
> Schaden sein?

Zum Beispiel wenn leute keine Impfungen nehmen, weil falsche
Informationen gegeben wurden, und dann die Spitale
ueberlastet werden.

Marc SCHAEFER

unread,
Jun 22, 2022, 12:48:58 PM6/22/22
to
Marco Moock <mo...@posteo.de> wrote:
>> Ist was du beschreibst einfach eine Zivilklage? In diesem Fall, so
>> weit ich weiss müssen Schaden nachgewiesen werden?
>
> Das kann ich nicht genau sagen. Die Frage ist auch, was für ein Schaden
> das sein muss. Reicht ein Imageschaden oder muss es ein materieller
> Schaden sein?

Eine Zivilklage koennte bestehen, wenn jemand wegen falsche
Informationen sich nicht geimpft hat, und dann sehr krank wird.

Gesellschaftsweise wenn die Spitale ueberlastet sind, es gibt auch
Schaden. Koennten sie auch Verfolgen? Oder haben sie vielleicht auch
viel anderes zu tun ..

Definitiv einfacher wenn der Staatsanwalt verfolgen kann.

Verfolgungen hat sicher funktionniert in dieser Tatsachen, wenn eine
Krankenschwester falsche Impfungen gemacht hat, aber ist auch ein
anderes Thema.

Marco Moock

unread,
Jun 22, 2022, 1:02:37 PM6/22/22
to
Am Mittwoch, 22. Juni 2022, um 16:48:57 Uhr schrieb Marc SCHAEFER:

> Eine Zivilklage koennte bestehen, wenn jemand wegen falsche
> Informationen sich nicht geimpft hat, und dann sehr krank wird.

Es wäre mir neu, dass sowas geht. Kann dann auch Audi verklagt werden,
weil beim Fahren ein Unfall passiert und und Audi nicht davor gewarnt
hat, dass man gegen eine Wand fahren kann?

> Gesellschaftsweise wenn die Spitale ueberlastet sind, es gibt auch
> Schaden. Koennten sie auch Verfolgen? Oder haben sie vielleicht auch
> viel anderes zu tun ..

Mit gleicher Begründung könnte man auch Alkohol verbieten, kostet jedes
Jahr haufenweise Geld in Krankenhäusern.

> Definitiv einfacher wenn der Staatsanwalt verfolgen kann.

Und öffnet Tür und Tor für Missbrauch.
Beispiel: Ein Arzt sagt, dass das Medikament X Nebenwirkungen hat (die
dann aber doch nicht auftreten, was sich erst später rausstellt) und
ein Patient nimmt es nicht und hat einen Schaden.
Soll man dann den Arzt verknacken können?
Das hätte zur Folge, dass sich keiner mehr aufgrund möglicher Folgen
traut, etwas zu sagen.

Marc SCHAEFER

unread,
Jun 22, 2022, 1:15:44 PM6/22/22
to
Marco Moock <mo...@posteo.de> wrote:
>> Eine Zivilklage koennte bestehen, wenn jemand wegen falsche
>> Informationen sich nicht geimpft hat, und dann sehr krank wird.
>
> Es wäre mir neu, dass sowas geht. Kann dann auch Audi verklagt werden,
> weil beim Fahren ein Unfall passiert und und Audi nicht davor gewarnt
> hat, dass man gegen eine Wand fahren kann?

Dein Beispiel erwähnt Informationen die nicht gegeben wurde. Mein war
wenn Informationen gefälscht wurden, einige die wahrscheinlich
Absichtlich gefälscht wurden.

>> Gesellschaftsweise wenn die Spitale ueberlastet sind, es gibt auch
>> Schaden. Koennten sie auch Verfolgen? Oder haben sie vielleicht auch
>> viel anderes zu tun ..
>
> Mit gleicher Begründung könnte man auch Alkohol verbieten, kostet jedes
> Jahr haufenweise Geld in Krankenhäusern.

Ja, ist auch nicht 100% bewilligt, oder?

Ist auch unterschiedlich, wenn es um eine Pandämie ist.

> Beispiel: Ein Arzt sagt, dass das Medikament X Nebenwirkungen hat (die
> dann aber doch nicht auftreten, was sich erst später rausstellt) und
> ein Patient nimmt es nicht und hat einen Schaden.
> Soll man dann den Arzt verknacken können?

Ja, wenn er sehr unterschiedlich von der Praktik umgegangen ist.

Konkret z.B. gibt es Ärzte die 100% gegen Impfungen
sind, und dass ist nicht was die Universitätspitalen behaupten. Was
geschieht wenn jemanden dann wegen Tetanus stirbt?

> Das hätte zur Folge, dass sich keiner mehr aufgrund möglicher Folgen
> traut, etwas zu sagen.

Nein, das glaube ich nicht.

Marco Moock

unread,
Jun 22, 2022, 2:17:05 PM6/22/22
to
Am Mittwoch, 22. Juni 2022, um 17:15:43 Uhr schrieb Marc SCHAEFER:

> Konkret z.B. gibt es Ärzte die 100% gegen Impfungen
> sind, und dass ist nicht was die Universitätspitalen behaupten. Was
> geschieht wenn jemanden dann wegen Tetanus stirbt?

Ich bin kein Jurist, aber mir sind in der Praxis keine Fälle bekannt,
wo ein Arzt deswegen Probleme bekam. Die bieten dann eben Impfung nicht
als Dienstleistung an. Machen sowieso nicht alle - aus logistischen
Gründen.
Und was Beratung angeht: Jeder kann sich selbst aussuchen, ob er auf den
Rat seines Arztes hört oder nicht.

Uwe Borchert

unread,
Jun 22, 2022, 8:15:43 PM6/22/22
to
Hallo,

Am 22.06.22 um 14:47 schrieb Marc SCHAEFER:

> Deutsch is leider nicht meine Muttersprache, so ich entschuldige mich im
> Vorraus wegen Fehler, die sich in diesem Artikel einmischen könnten!
>
> Ich lese die de-Hierarchie nicht sehr oft, und schreibe fast wie nie.
>
> Ich interessiere mich besonders für online veröffentlichte Nachrichten,
> in denen zum Beispiel behauptet wird, dass Covid nicht existiert, dass
> es sich um eine einfache Grippe handelt, ...

Das ist im deutschen Sprachraum aber nicht falsch. Da wird Grippe in der
Umgangssprache als Überbegriff für (saisonale) Atemwegserkrankungen, auch
Akute respiratorische Erkrankung (ARE), SARI (severe akute respiratory
infection/illness) benutzt. Da wird nicht zwischen Influenza, also der
Grippe im engeren Wortsinn und grippalen Infekten (influneza like illness
= ILI) unterschieden. Die Aussage ist in diesem unwissenschaftlichen(!)
Kontext korrekt.

> ... dass die Behandlung von Prof.
> Raoult (Hydroxychloroquin [1]) funktioniert, ...

Chinin und Chininersatzstoffe wie Hydroxychloroquin sind geeignet die
grippalen Infekte zu behandeln. Daher ist das auch keine Falschaussage.
Falsch wird es IMHO erst, wenn HCQ als Wundermittel verkauft wird, denn
dass ist es auch nicht.

> ... dass Impfstoffe nicht wirken oder sogar gefährlich wären usw.

Es gibt bisher keine ernst zu nehmenden Daten aus Deutschland die eine
positive Wirkung der experimentellen Mittel nachweisen. Es gibt aber
generell aus Deutschland fast keine brauchbaren Daten zum Thema. Die
Daten zum Sterbegeschehen in Deutschland zeigen gerade nachweisbar eine
erhöhte Sterblichkeit die auch recht gut mit der Zahl der verspritzen
Dosen korreliert. Daher ist diese Aussage erst mal nicht zu widerlegen.
Gegenteilige Aussagen einer vollkommenen Ungefährlichkeit sind jedoch
schon sicher widerlegt. Aber diese Fake News waren bisher politisch
gefordert und gefördert.

> Sind diese Strafbar in Deutschland?

Die von Dir genannten „falschen“ Falschaussagen sind nicht strafbar.
Generell sind in Deutschland alle Aussagen erlaubt die zur offiziellen
Politik passen. Der Wahrheitsgehalt spielt in Deutschland keine Rolle.

> Wenn nicht, wie ist das Deutsche Recht generell gegen Fake News die
> Online gepostet werden? Ist es sehr permissiv?

Nein ... also das ist anders. Es geht hier nicht um Tatsachen oder
Wahrheiten. Es geht hier um politische Korrektheit und Haltung!

> Vielen Danke für Ihre Antworten.
>
> MfG.
>
> [1] in der nicht französischsprachigen Welt nicht sehr berühmt, vermute
> ich

HCQ ist eine deutsche Erfindung und wurde in den 1920ern als Ersatz
für das nach WK1 und der deutschen Niederlage im Krieg nicht mehr in
Deutschland erhältliche Chinin geschaffen. Der primäre Anwendungszweck
war der Einsatz gegen grippale Infekte. Aus diesem Grund gibt es im
deutschsprachigen Raum keine Notwendigkeit für die Kenntnisnahme einer
nachträglichen Bestätigung von seit fast einem Jahrhundert erprobten
und angewendetem Wissen.

Keep Calm and COVID on

Uwe Borchert

m...@privacy.net

unread,
Jun 23, 2022, 5:14:40 AM6/23/22
to
Uwe Borchert wrote:
> Hallo,
>
> Am 22.06.22 um 14:47 schrieb Marc SCHAEFER:
>
>> ... dass die Behandlung von Prof.
>> Raoult (Hydroxychloroquin [1]) funktioniert, ...
>
> Chinin und Chininersatzstoffe wie Hydroxychloroquin sind geeignet die
> grippalen Infekte zu behandeln. Daher ist das auch keine
> Falschaussage.
> Falsch wird es IMHO erst, wenn HCQ als Wundermittel verkauft wird,
> denn
> dass ist es auch nicht.
>

Es geht hier nicht um grippale Effekte. Hydroxychloroquin hat eine
sog. ionophore Wirkung. Dadurch wird ermöglicht, daß die
infizierte, daher elektrisch schwache Zelle eine zeitweilige
Aufladung erfährt und somit für eine kurze Zeit wieder Nährstoffe
wie Zink hineinziehen kann. Durch Zink werden enzymatische
Vorgänge in Gang gesetzt, die die sog. Virenassemblage hemmen. (In
geringerem Umfang geht es auch mit Kupfer.)
Die selbe Wirkung kann auch mit einem preiswerten, natürlichen
Wirkstoff erreicht werden, ohne die schweren Nebenwirkungen von
HCO. Ohne Zink ist also HCO eher schädlich als nützlich.

Prof. Raoult operierte mit Halbwahrheiten, hat die physiologischen
Vorgänge nicht verstanden und glaubte fälschlicherweise, daß seine
Kombination von HCO und ein Antibiotikum das beste Mittel gegen
Covid wäre, weil einige seiner Patienten durch ihren besseren
Ernährungszustand einfach Glück hatten.

Uwe Borchert

unread,
Jun 23, 2022, 10:04:20 AM6/23/22
to
Hallo,

Am 23.06.22 um 13:00 schrieb Beate Goebel:
> Uwe Borchert schrieb am 23 Jun 2022
>
>>> Wenn nicht, wie ist das Deutsche Recht generell gegen Fake News
>>> die Online gepostet werden? Ist es sehr permissiv?
>>
>> Nein ... also das ist anders. Es geht hier nicht um Tatsachen oder
>> Wahrheiten. Es geht hier um politische Korrektheit und Haltung!
>
> Das ist nun definitiv falsch und könnte, bei weiteren Ausführungen,
> unter Hetze fallen. ...

§186 StGB, üble Nachrede ...

> ... Und diese ist nicht mehr durch die Meinungsfreiheit
> gedeckt.
Tatsachenbehauptungen sind keine Meinungen, daher ist die
Meinungsfreiheit nach Art 5 GG hier nicht so relevant.

> Wegen solcher Affen schreitet aber nicht die Justiz ein. ...

§ 185 StGB, Beleidigung

> ... Von Provider abhängen, genügt.

Ohne Verstoß gegen die AGB des Providers ist dies nicht so
ohne weiteres zulässig. Tatsachenbehauptungen gehören nicht
zu Verstößen gemäß der AGB meines Providers. Ich sehe da bei
Dir extreme Defizite in der juristischen Kompetenz, welche
Dich als ernst zu nehmenden Diskussionspartner ausschließen.

Uwe Borchert

unread,
Jun 23, 2022, 10:35:04 AM6/23/22
to
Hallo,

Am 23.06.22 um 11:14 schrieb m...@privacy.net:
> Uwe Borchert wrote:
>> Hallo,
>>
>> Am 22.06.22 um 14:47 schrieb Marc SCHAEFER:
>>
>>> ... dass die Behandlung von Prof. Raoult (Hydroxychloroquin [1])
>>> funktioniert, ...
>>
>> Chinin und Chininersatzstoffe wie Hydroxychloroquin sind geeignet
>> die grippalen Infekte zu behandeln. Daher ist das auch keine
>> Falschaussage. Falsch wird es IMHO erst, wenn HCQ als Wundermittel
>> verkauft wird, denn dass ist es auch nicht.
>>
>
> Es geht hier nicht um grippale Effekte. ...

Ähm, doch. Es handelt sich bei „Corona“ um eine Art grippalen Effekt.
Deshalb ist die Aussage Corona ist eine Grippe so gefährlich. Grippe
wird im engeren Sinn als Influenza gesehen. Aber beide Krankheiten
müssen sehr unterschiedlich behandelt werden und eine Verwechslung
kann schwere Folgen nach sich ziehen. Schwere Schäden und Entzündungen
am Herz sind mir da als Laie bekannt. Aber trotzdem ist die Aussage:
Corona ist eine Grippe erst mal nicht falsch, so man den erweiterten
Begriff Grippe wie in der Umgangssprache verwendet.

> ... Hydroxychloroquin ...

Richtig angewendet funktioniert das durchaus. Aber die Aussage: HCQ
einschmeißen und alles wird wieder gut ist natürlich falsch. Und wenn
dann überdosiert wird ist Schicht im Schacht: Herzversagen und AUS.
Eine übersehene Influenza verursacht aber ähnliche Schäden am Herz?
Könnte dies einer der Gründe sein, das Ärzt ein langes Studium ist?

> Prof. Raoult operierte mit Halbwahrheiten, hat die physiologischen
> Vorgänge nicht verstanden und glaubte fälschlicherweise, daß seine
> Kombination von HCO und ein Antibiotikum das beste Mittel gegen Covid
> wäre, weil einige seiner Patienten durch ihren besseren
> Ernährungszustand einfach Glück hatten.

Bei gutem Ernährungsstand braucht Du natürlich die Zugabe der anderen
Stoffe nicht, da diese dann schon ausreichend vorhanden sind. Ich
dachte, es wäre bekannt, das HCQ und Ähnliches nur Bestandteil einer
Therapie wären, nicht die alleinige Therapie? Bestandteil kann sogar
das umstrittene AZT, ein Virostatikum, sein. Und dass Antibiotika
erst später bei einer bakteriellen Superinfektion fällig werden?

Marco Moock

unread,
Jun 23, 2022, 2:07:18 PM6/23/22
to
Am Donnerstag, 23. Juni 2022, um 16:04:14 Uhr schrieb Uwe Borchert:

> Ohne Verstoß gegen die AGB des Providers ist dies nicht so
> ohne weiteres zulässig. Tatsachenbehauptungen gehören nicht
> zu Verstößen gemäß der AGB meines Providers.

Meines Wissens darf der Provider sich das gar nicht ansehen, weil es
für die Übertragung nicht notwendig ist. In der Praxis wird er es auch
nicht tun.

Uwe Borchert

unread,
Jun 23, 2022, 6:00:07 PM6/23/22
to
Hallo,

Am 23.06.22 um 22:01 schrieb Beate Goebel:
> Uwe Borchert schrieb am 23 Jun 2022
>
>> Ohne Verstoß gegen die AGB des Providers ist dies nicht so
>> ohne weiteres zulässig. Tatsachenbehauptungen gehören nicht
>> zu Verstößen gemäß der AGB meines Providers. Ich sehe da bei
>> Dir extreme Defizite in der juristischen Kompetenz, welche
>> Dich als ernst zu nehmenden Diskussionspartner ausschließen.
>
> Ach?
> https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/gesetz-gegen-hasskriminalitaet-1722896

Auch hier ist keinerlei Hinweis auf die Strafbarkeit von wahren
Tatsachenbehauptungen zu finden. Wieder ein total misslungener
Argumentationsversuch. Aber diese Mal wenigsten ohne Verstöße
gegen das geltende Recht. Trotzdem zeigt auch dieses Posting
weiterhin starke Defizite bzgl. des juristischen Verständnis
auf. Also weiter üben, üben, üben ...

Marco Moock

unread,
Jun 24, 2022, 12:05:05 PM6/24/22
to
Am Donnerstag, 23. Juni 2022, um 21:58:37 Uhr schrieb Beate Goebel:

> Selbstverständlich muss sich jemand kümmern.

In erster Linie aber nicht der Provider.

Wenn es um Straftaten geht kümmert sich die Polizei drum und fragt ggf.
beim Provider ab, wem eine IP-Adresse zugeteilt ist.

Thomas Hochstein

unread,
Jun 24, 2022, 1:00:03 PM6/24/22
to
Marco Moock schrieb:

> Am Donnerstag, 23. Juni 2022, um 21:58:37 Uhr schrieb Beate Goebel:
>
>> Selbstverständlich muss sich jemand kümmern.
>
> In erster Linie aber nicht der Provider.

Das kommt darauf an. Wenn er (durch eine Beschwerde eines Nutzers, für die
er ein wirksames und transparentes Verfahren vorhalten muss) davon
Kenntnis erlangt hat, muss er den Inhalt sperren oder entfernen und bei
potentiell strafbaren Inhalten dem BKA diese Inhalte mit näheren Angaben
zum Poster übermitteln.

> Wenn es um Straftaten geht kümmert sich die Polizei drum und fragt ggf.
> beim Provider ab, wem eine IP-Adresse zugeteilt ist.

Das auch, ja.

Marco Moock

unread,
Jun 24, 2022, 11:59:51 PM6/24/22
to
Am Freitag, 24. Juni 2022, um 18:47:45 Uhr schrieb Thomas Hochstein:

> Das kommt darauf an. Wenn er (durch eine Beschwerde eines Nutzers,
> für die er ein wirksames und transparentes Verfahren vorhalten muss)
> davon Kenntnis erlangt hat, muss er den Inhalt sperren oder entfernen
> und bei potentiell strafbaren Inhalten dem BKA diese Inhalte mit
> näheren Angaben zum Poster übermitteln.

Es ging um den Provider des Privatkunden, nicht Servers. Der kann in
Zeiten von TLS gar nicht wissen, wer da was wo postet, ohne das
aufzubrechen.
Wenn sich jemand beschwert muss das über den Serverbetreiber gehen und
dann könnte man - sofern Logs existieren, anhand der IP versuchen, den
Nutzer zu finden. Den Vertragspartner wird man finden, beim Nutzer wird
es schwerer.

Heiko Schlichting

unread,
Jun 25, 2022, 9:41:46 AM6/25/22
to
Thomas Hochstein <t...@thh.name> wrote:
> [...] und bei potentiell strafbaren Inhalten dem BKA diese Inhalte mit
> näheren Angaben zum Poster übermitteln.

Dem BKA? Anfragen von LKA, Staatsschutz, Verfassungsschutz, normalen
Polizei-Dienststellen, Generalbundesanwalt kenne ich ... aber an BKA kann
ich mich nicht erinnern, so dass es eher selten zuständig sein wird.

Heiko

Arno Welzel

unread,
Jun 26, 2022, 7:14:24 AM6/26/22
to
Marc SCHAEFER:

> Marc SCHAEFER <scha...@alphanet.ch> wrote:
>> Strafvervolgung möglich ist. In der Schweiz und auch Deutschland, wie
>> in meisten europäischen Ländern ist nicht verfolgbar, was nicht im
>> Strafgesetzt steht.
>
> In der Schweiz gibt es Art. 258 im Strafgesetz [1], wegen Fake News in
> allen, auch medizinen Bereichen:
>
> Wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für
> Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt, wird mit
> Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Eben - es genügt nicht, wenn jemand Falschmeldungen verbreitet. Die
Meldungen müssen auch dazu dienen, die Bevölkerung vor angeblichen
Gefahren zu warnen - nur dann sind sie strafbar, wenn sie nachweislich
falsch sind.

> Das Bundesgericht hat einmal Art. 258 benutzt, um zu rechtfertigen, dass
> ein Facebook Status *nicht* die Bevölkerung alarmieren würde, und
> deshalb nicht strafbar wäre [2]. In einem anderen Fall, hatte es

Was absolut korrekt ist. Wenn eine Meldung lediglich falsch ist, trifft
der Tatbestand "Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr" nicht unbedingt zu.


--
Arno Welzel
https://arnowelzel.de

Arno Welzel

unread,
Jun 26, 2022, 7:16:48 AM6/26/22
to
Marc SCHAEFER:
Auch dann muss erst nachgewiesen werden, dass die Impfungen so etwas
verhindert hätten. Gerade bei den Impfungen gegen Covid-19 ist das
problematisch, weil sie keine absolute Garantie sind, niemals an
Covid-19 zu erkranken, sondern nur für eine geringere Wahrscheinlichkeit
für schwere Erkrankungen sorgen.

Uwe Borchert

unread,
Jun 26, 2022, 7:54:07 AM6/26/22
to
Hallo,

Am 26.06.22 um 13:16 schrieb Arno Welzel:
Das kann als Falschaussage AKA Fake News ausgelegt werden? Aktuell
ist die Datenlage und damit auch die Wissenschaft noch nicht in der
Lage diese Aussage eindeutig zu bestätigen oder zu widerlegen. Je
nach ausgewähltem Datensatz bekommt man da jede Vorgabe erfüllt.

Der OP hat in seiner Anfrage auch ein massives Framing betrieben.
Je nach politischer Vorgabe könnte das auch als Verbreitung von Fake
News klassifiziert werden.

Marc SCHAEFER

unread,
Jun 26, 2022, 12:36:08 PM6/26/22
to
Arno Welzel <use...@arnowelzel.de> wrote:
> verhindert hätten. Gerade bei den Impfungen gegen Covid-19 ist das
> problematisch, weil sie keine absolute Garantie sind, niemals an
> Covid-19 zu erkranken, sondern nur für eine geringere Wahrscheinlichkeit
> für schwere Erkrankungen sorgen.

Wenn die Spitale voll sind, dann werden auch die Leute die keine schwere
Version von covid-19 fürchten auch ein Problem haben oder?

Arno Welzel

unread,
Jun 27, 2022, 4:22:52 AM6/27/22
to
Marc SCHAEFER:
Ja, das ist möglich. Die Frage war aber nicht, wer sich vor was
fürchtet, sondern ob die Spitale voll sind *weil* jemand explizit von
Impfungen abrät.

Thomas Hochstein

unread,
Feb 10, 2023, 5:45:02 AM2/10/23
to
Heiko Schlichting schrieb am 25.05.2022:

> Thomas Hochstein <t...@thh.name> wrote:
>> [...] und bei potentiell strafbaren Inhalten dem BKA diese Inhalte mit
>> näheren Angaben zum Poster übermitteln.
>
> Dem BKA?

Freilich.

| Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss dem Bundeskriminalamt als
| Zentralstelle zum Zwecke der Ermöglichung der Verfolgung von Straftaten
| Inhalte übermitteln, [...]
§ 3a Abs. 2 NetzDG

> Anfragen von LKA, Staatsschutz, Verfassungsschutz, normalen
> Polizei-Dienststellen, Generalbundesanwalt kenne ich ... aber an BKA kann
> ich mich nicht erinnern, so dass es eher selten zuständig sein wird.

Es geht nicht um Anfragen an Provider, sondern um die entgegengesetzte
Richtung, also die eigenständige Meldepflicht der Provider [1]. Und da ist
das BKA quasi die bundesweite Clearingstelle, die die Meldungen dann an
die zuständigen LKÄ weitergibt.

Dass das BKA nur in seltenen Fällen selbst Ermittlungen führt, dann
regelmäßig für den GBA, liegt in der Natur der Sache. Das BKA ist nach der
gesetzlichen Konzeption in erster Linie Zentralstelle und
Servicedienstleister. Die originäre Strafverfolgungszuständigkeit (§ 4
Abs. 1 BKAG) ist sehr überschaubar.

-thh

[1] von sozialen Netzwerken mit => 2 Mio. Nutzern in D
--
Liste juristischer Online-Ressourcen: <https://th-h.de/law/lawlinks/>
Gesetzestexte, Rechtsprechung und Fundstellen: <http://dejure.org/>
Gesetze und Verordnungen (deutsches Bundesrecht): <http://buzer.de/>
Freie Rechtsprechungs-Dokumentation (Urteile): <http://openjur.de/>

Thomas Hochstein

unread,
Feb 10, 2023, 5:45:02 AM2/10/23
to
Marco Moock schrieb am 25.06.2022:

> Am Freitag, 24. Juni 2022, um 18:47:45 Uhr schrieb Thomas Hochstein:
>
>> Das kommt darauf an. Wenn er (durch eine Beschwerde eines Nutzers,
>> für die er ein wirksames und transparentes Verfahren vorhalten muss)
>> davon Kenntnis erlangt hat, muss er den Inhalt sperren oder entfernen
>> und bei potentiell strafbaren Inhalten dem BKA diese Inhalte mit
>> näheren Angaben zum Poster übermitteln.
>
> Es ging um den Provider des Privatkunden, nicht Servers.

So hatte ich Beate nicht verstanden.

> Wenn sich jemand beschwert muss das über den Serverbetreiber gehen

"Gepostet" wird online, soweit das von irgendeiner zahlenmäßigen Relevanz
ist, in sozialen Medien. Die Postings dort sind einem Account zuzuordnen.

> und
> dann könnte man - sofern Logs existieren, anhand der IP versuchen, den
> Nutzer zu finden.

Der Nutzer - im Sinne des Accountinhabers - ist bekannt, sowohl die
Entfernung des Inhalts als auch die Sperrung des Nutzers daher trivial.

-thh

Thomas Hochstein

unread,
Feb 10, 2023, 5:45:02 AM2/10/23
to
Uwe Borchert schrieb am 23.06.2022:

> Tatsachenbehauptungen sind keine Meinungen, daher ist die
> Meinungsfreiheit nach Art 5 GG hier nicht so relevant.

Könnte man denken, aber freilich ist das nicht so:

| Art. 5 I 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu
| äußern und zu verbreiten. Dabei sind Meinungen im Unterschied zu
| Tatsachenbehauptungen durch das Element der Stellungnahme, des
| Dafürhaltens oder Meinens geprägt [...]. Sie genießen den Schutz des
| Grundrechts, ohne daß es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder
| wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder
| rational ist [...]. Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen
| grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 I 1 GG. Insoweit kann die
| Frage nur sein, ob und wie sich aus Art. 5 II GG im Einzelfall Grenzen
| ergeben.
|
| Die Mitteilung einer Tatsache ist dagegen im strengen Sinne keine
| Äußerung einer Meinung, weil ihr die für eine Meinungsäußerung
| charakteristischen Merkmale fehlen. Tatsachenbehauptungen fallen deswegen
| aber nicht von vornherein aus dem Schutzbereich von Art. 5 I 1 GG heraus.
| Sie sind vielmehr durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt,
| weil und soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen sind, welche
| Art. 5 I GG gewährleistet [...]. Daher endet der Schutz der
| Meinungsfreiheit für Tatsachenbehauptungen erst dort, wo sie zu der
| verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen
| können. Unter diesem Gesichtspunkt ist unrichtige Information kein
| schützenswertes Gut. Das BVerfG geht deswegen davon aus, daß die erwiesen
| oder bewußt unwahre Tatsachenbehauptung nicht vom Schutz des Art. 5 I 1
| GG umfaßt wird [...]. Allerdings dürfen die Anordnungen an die
| Wahrheitspflicht nicht so bemessen werden, daß darunter die Funktion der
| Meinungsfreiheit leidet [...].
|
| Die Abgrenzung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen kann im
| Einzelfall schwierig sein, vor allem deswegen, weil die beiden
| Äußerungsformen nicht selten miteinander verbunden werden und erst
| gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In solchen Fällen ist der
| Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit
| zu verstehen: Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich
| vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder
| Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt.
| Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der
| tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte.
| Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend
| angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit
| wesentlich verkürzt werden [...].
(BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88)

Die Verbreitung von "News", insbesondere auch "Fake News", ist regelmäßig
geprägt durch die Meinung, dass diese "News" zutreffend seien, und nicht
selten eine entschiedene Stellungnahme für diese Auffassung. Solange die
Tatsachen nicht erwiesenermaßen unwahr sind oder der Autor gar bewusst
lügt, ist daher der grundrechtliche Schutz regelmäßig gegeben.

Ausnahmen von dem weitgehenden Schutz macht das BVerfG - unter
Berücksichtigung der deutschen Geschichte - primär im Bereich der
Holocaustleugnung.

-thh

Bastian Blank

unread,
Feb 10, 2023, 9:05:44 AM2/10/23
to
Thomas Hochstein wrote:
> Heiko Schlichting schrieb am 25.05.2022:
>> Thomas Hochstein <t...@thh.name> wrote:
>>> [...] und bei potentiell strafbaren Inhalten dem BKA diese Inhalte mit
>>> näheren Angaben zum Poster übermitteln.
>> Dem BKA?
> Freilich.
>
>| Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss dem Bundeskriminalamt als
>| Zentralstelle zum Zwecke der Ermöglichung der Verfolgung von Straftaten
>| Inhalte übermitteln, [...]
> § 3a Abs. 2 NetzDG

Bitte beachten: das VG Köln hat diesen Abschnitt als Verstoß gegen
Europarecht gewertet und die BRD hat dafür auch bereits ein
Stillhalteabkommen vereinbart. Formal gilt das zwar nur zwischen den
Beteiligten, aber sonst hat man auch nichts weiter gehört.
(Beschl. v. 01.03.2022, VG Köln, 6 L 1277/21; 6 L 1354/21)

Bastian
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