Ich habe ein privates NAS-System gut gefüllt mit Daten.
Die meisten GB entfallen auf Filme und Musik aus einschlägig bekannten
Quellen.
In meiner Nachbarschaft gab es nun schon mehrere Hausdurchsuchungen
wegen Steuerhinterziehung und dabei wurden u.a. auch die Computer der
Beschuldigten beschlagnahmt.
Was wäre nun, wenn ich mal das Vergnügen einer Hausdurchsuchung wegen
Steuerhinterziehung bekommen würde. Ich betreibe zwar keine
Steuerhinterziehung, aber es gibt genug Denunzianten und bei
Steuerhinterziehung versteht der Staat keinen Spaß.
In so einem Fall wird also wahrscheinlich auch meine Hardware
beschlagnahmt werden. Mehrere 100 Filmtitel - fein säuberlich nach Genre
einsortiert - kann man eigentlich nicht übersehen, zumal sie einen
Großteil des Speicherplatzes beanspruchen. Meine gekauften Film-DVDs
dagegen kann ich an zwei Händen abzählen und Mitglied bei einem
Film-Downloadportal oder dergleichen bin ich auch nicht.
Würde nach einer Einstellung eines evtl. Verfahrens wegen
Steuerhinterziehung ein neues Verfahren wegen Urheberrechtsverletzung
gegen mich eröffnet werden?
Gruß
Benedikt
> Hallo
>
> Ich habe ein privates NAS-System gut gefüllt mit Daten.
> Die meisten GB entfallen auf Filme und Musik aus einschlägig bekannten
> Quellen.
Damit meinst Du vermutlich Tauschbörsen.
> In so einem Fall wird also wahrscheinlich auch meine Hardware
> beschlagnahmt werden. Mehrere 100 Filmtitel - fein säuberlich nach Genre
> einsortiert - kann man eigentlich nicht übersehen, zumal sie einen
> Großteil des Speicherplatzes beanspruchen. Meine gekauften Film-DVDs
> dagegen kann ich an zwei Händen abzählen und Mitglied bei einem
> Film-Downloadportal oder dergleichen bin ich auch nicht.
>
> Würde nach einer Einstellung eines evtl. Verfahrens wegen
> Steuerhinterziehung ein neues Verfahren wegen Urheberrechtsverletzung
> gegen mich eröffnet werden?
Wo solltest Du Urheberrecht verletzt haben?
--
CASE NIGHTMARE GREEN
Und das erkennt man woran?
Wenn sich an der Rechtsprechung nichts geändert hat, dann ist der Besitz
in DE nicht strafbar - nur die Bereitstellung im Netz bzw. der Verkauf.
Volker
> In so einem Fall wird also wahrscheinlich auch meine Hardware
> beschlagnahmt werden. Mehrere 100 Filmtitel - fein s�uberlich nach Genre
> einsortiert - kann man eigentlich nicht �bersehen, zumal sie einen
> Gro�teil des Speicherplatzes beanspruchen. Meine gekauften Film-DVDs
> dagegen kann ich an zwei H�nden abz�hlen und Mitglied bei einem
> Film-Downloadportal oder dergleichen bin ich auch nicht.
>
> W�rde nach einer Einstellung eines evtl. Verfahrens wegen
> Steuerhinterziehung ein neues Verfahren wegen Urheberrechtsverletzung
> gegen mich er�ffnet werden?
Verwertbar sind die Beweismittel daf�r (als sog. "Zufallsfunde", � 108
Abs. 1 StPO), vorausgesetzt nat�rlich, da� die Durchsuchung �berhaupt
rechtm��ig war. Demnach kommt es dann nur noch darauf an, ob eine
Straftat vorliegt und erweislich ist, was von den gespeicherten Filmen
abh�ngt; strafbar w�re es bspw., wenn f�r die Herstellung dieser
gespeicherten Kopien "eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte
oder �ffentlich zug�nglich gemachte Vorlage verwendet wird", �� 16, 53
Abs. 1 S. 1, 106 Abs. 1 UrhG.
-thh
--
Deutsches Bundesrecht: <http://www.gesetze-im-internet.de/>
Juristische Informationstexte: <http://th-h.de/infos/jura/>
Linkverzeichnis von Gesetzestexten: <http://rechtliches.de/>
Verbreitete Gesetzestexte im Volltext: <http://dejure.org/>
Was meinst du mit "rechtmäßig"?
> Demnach kommt es dann nur noch darauf an, ob eine
> Straftat vorliegt und erweislich ist, was von den gespeicherten Filmen
> abhängt;
Kann man zurückliegende Downloads aus Tauschbörsen nachweisen?
Der Hashwert meiner Filmdateien dürfte mit denen aus Tauschbörsen
größtenteils übereinstimmen.
> strafbar wäre es bspw., wenn für die Herstellung dieser
> gespeicherten Kopien "eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte
> oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird", §§ 16, 53
> Abs. 1 S. 1, 106 Abs. 1 UrhG.
Für die gespeicherte Filmsammlung auf meinem NAS-System muss ich entweder
a) den Kopierschutz auf (geliehenen/wiederverkauften) DVDs/Blu-rays
umgangen haben,
b) Kunde bei einem DRM-freien (!) Downloadportal gewesen sein,
c) eine Tauschbörse bemüht haben oder
d) anderweitig (z.B. Usenet) heruntergeladen haben.
Gruß
Benedikt
>Am 28.12.2010 14:42, schrieb Thomas Hochstein:
>> Verwertbar sind die Beweismittel daf�r (als sog. "Zufallsfunde", � 108
>> Abs. 1 StPO), vorausgesetzt nat�rlich, da� die Durchsuchung �berhaupt
>> rechtm��ig war.
>
>Was meinst du mit "rechtm��ig"?
Der Durchsuchende hatte das Recht dazu.
Das war einfach.
Bye
woffi
--
Congratulations - you're the first human to fail the Turing-Test.
(Dilbert)
Du meintest am 29.12.10:
> Für die gespeicherte Filmsammlung auf meinem NAS-System muss ich
> entweder a) den Kopierschutz auf (geliehenen/wiederverkauften)
> DVDs/Blu-rays umgangen haben,
> b) Kunde bei einem DRM-freien (!) Downloadportal gewesen sein,
> c) eine Tauschbörse bemüht haben oder
> d) anderweitig (z.B. Usenet) heruntergeladen haben.
Selber schuld - bei meinen Videos taucht stets irgendwo ein Senderlogo
auf; das lässt erahnen, dass sie alle miteinander übers Fernsehen
ausgestrahlt und dann mitgeschnitten wurden. Und das wäre legale
Beschaffung.
Viele Gruesse!
Helmut
>
>F�r die gespeicherte Filmsammlung auf meinem NAS-System muss ich entweder
>a) den Kopierschutz auf (geliehenen/wiederverkauften) DVDs/Blu-rays
>umgangen haben,
Das w�re in D nicht legal,
>b) Kunde bei einem DRM-freien (!) Downloadportal gewesen sein,
>c) eine Tauschb�rse bem�ht haben oder
>d) anderweitig (z.B. Usenet) heruntergeladen haben.
an den anderen Dingen ist (IANAL) nichts illegal.
> Am 28.12.2010 14:42, schrieb Thomas Hochstein:
>> Verwertbar sind die Beweismittel daf�r (als sog. "Zufallsfunde", � 108
>> Abs. 1 StPO), vorausgesetzt nat�rlich, da� die Durchsuchung �berhaupt
>> rechtm��ig war.
>
> Was meinst du mit "rechtm��ig"?
Es lag ein Anfangsverdacht vor, die zu suchenden Beweismittel waren
f�r die Beweisf�hrung erforderlich oder zumindest hilfreich, die
Anordnung war verh�ltnism��ig und erfolgte formal korrekt, d.h. im
Regelfall richterlich, unter ausreichender Abgrenzung der zu
durchsuchungen R�umlichkeiten und der zu suchenden Gegenst�nde etc.
pp.
>> Demnach kommt es dann nur noch darauf an, ob eine
>> Straftat vorliegt und erweislich ist, was von den gespeicherten Filmen
>> abh�ngt;
>
> Kann man zur�ckliegende Downloads aus Tauschb�rsen nachweisen?
> Der Hashwert meiner Filmdateien d�rfte mit denen aus Tauschb�rsen
> gr��tenteils �bereinstimmen.
Kann sein, kann auch nicht sein. Anhaltspunkte daf�r kann bspw.
entsprechende Software oder ggf. deren Logfiles sein.
>> strafbar w�re es bspw., wenn f�r die Herstellung dieser
>> gespeicherten Kopien "eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte
>> oder �ffentlich zug�nglich gemachte Vorlage verwendet wird", �� 16, 53
>> Abs. 1 S. 1, 106 Abs. 1 UrhG.
>
> F�r die gespeicherte Filmsammlung auf meinem NAS-System muss ich entweder
> a) den Kopierschutz auf (geliehenen/wiederverkauften) DVDs/Blu-rays
> umgangen haben,
> b) Kunde bei einem DRM-freien (!) Downloadportal gewesen sein,
> c) eine Tauschb�rse bem�ht haben oder
> d) anderweitig (z.B. Usenet) heruntergeladen haben.
Tscha.
Gr��e,
> Benedikt Schwarz wrote:
>
>>
>>Für die gespeicherte Filmsammlung auf meinem NAS-System muss ich entweder
>>a) den Kopierschutz auf (geliehenen/wiederverkauften) DVDs/Blu-rays
>>umgangen haben,
>
> Das wäre in D nicht legal,
Deswegen outsource'd man das Rippen ja auch ;-).
>>b) Kunde bei einem DRM-freien (!) Downloadportal gewesen sein,
>>c) eine Tauschbörse bemüht haben oder
>>d) anderweitig (z.B. Usenet) heruntergeladen haben.
>
> an den anderen Dingen ist (IANAL) nichts illegal.
Solange die Vorlagen nicht "offensichtlich" unzulässig waren - metoo.
--
CASE NIGHTMARE GREEN
Am 27.12.2010 16:56, schrieb Benedikt Schwarz:
> Wᅵrde nach einer Einstellung eines evtl. Verfahrens wegen
> Steuerhinterziehung ein neues Verfahren wegen Urheberrechtsverletzung
> gegen mich erᅵffnet werden?
Straftaten im Urheberrecht (ᅵᅵ 106-108, 108b UrhG) werden gem. ᅵ 109
UrhG nur auf Antrag verfolgt, oder wenn ein besonderes ᅵffentliches
Interesse vorliegt.
Fᅵr eine Straftat nach ᅵ 108a (Gewerbsmᅵᅵige unerlaubte Verwertung) wird
auch bei einem NAS ohne Weiteres kein Anfangsverdacht bestehen.
Insofern hᅵttest Du mit keinem Strafverfahren zu rechnen.
--
Viele Grᅵᅵe
Peter
Meine Filmsammlung nutze ich nur privat.
Ein (gewerbsmäßiger) Verkauf an Filmkopien oder Ähnliches findet nicht
statt.
> Insofern hättest Du mit keinem Strafverfahren zu rechnen.
Genau das wollte ich hören.
Gruß
Benedikt
> Am 27.12.2010 16:56, schrieb Benedikt Schwarz:
>> Würde nach einer Einstellung eines evtl. Verfahrens wegen
>> Steuerhinterziehung ein neues Verfahren wegen Urheberrechtsverletzung
>> gegen mich eröffnet werden?
>
> Straftaten im Urheberrecht (§§ 106-108, 108b UrhG) werden gem. § 109
> UrhG nur auf Antrag verfolgt, oder wenn ein besonderes öffentliches
> Interesse vorliegt.
[...]
> Insofern hättest Du mit keinem Strafverfahren zu rechnen.
Du meinst, die Berechtigten würden auf Anfrage keinen Strafantrag
stellen, oder ein Umfang von "mehreren 100" rechtswidrigen Kopien -
immer unterstellt, das seien solche - würde kein besonderes
öffentliches Interesse begründen? Ich zweifele an beidem.
Grüße,
-thh
>Du meinst, die Berechtigten würden auf Anfrage keinen Strafantrag
>stellen, oder ein Umfang von "mehreren 100" rechtswidrigen Kopien -
>immer unterstellt, das seien solche - würde kein besonderes
>öffentliches Interesse begründen? Ich zweifele an beidem.
Würden denn die Leute, die da wg. Steuerhinterziehung durchsuchen, bei den
Berechtigen anfragen, ob die Strafantrag stellen würden?
Die Vorlage zu finden, wäre dann erst einmal die erste unlösbare
Aufgabe für die Staatsanwaltschaft.
Claus
Ja. Genauer gesagt, wird der Fall wohl an die zuständige Abteilung der
StA abgegeben und die macht das dann.
Claus
> Peter Kehl schrieb:
>
>> Am 27.12.2010 16:56, schrieb Benedikt Schwarz:
>>> Würde nach einer Einstellung eines evtl. Verfahrens wegen
>>> Steuerhinterziehung ein neues Verfahren wegen Urheberrechtsverletzung
>>> gegen mich eröffnet werden?
>>
>> Straftaten im Urheberrecht (§§ 106-108, 108b UrhG) werden gem. § 109
>> UrhG nur auf Antrag verfolgt, oder wenn ein besonderes öffentliches
>> Interesse vorliegt.
> [...]
>> Insofern hättest Du mit keinem Strafverfahren zu rechnen.
>
> Du meinst, die Berechtigten würden auf Anfrage keinen Strafantrag
> stellen,
Wäre es denn zulässig, den Rechteinhabern zu stecken dass Fritzchen Müller
entsprechende Kopien vorhält?
> oder ein Umfang von "mehreren 100" rechtswidrigen Kopien -
> immer unterstellt, das seien solche - würde kein besonderes
> öffentliches Interesse begründen? Ich zweifele an beidem.
Anders herum gefragt - woraus würdest Du bei den Rahmenbedingungen (keine
Weitergabe der Kopien) das besondere öffentliche Interesse ableiten?
--
CASE NIGHTMARE GREEN
Die Vorlage zu finden ist u.U. garnicht unbedingt nötig. Es gab da vor Jahren
mal ein Interview mit der Justizministerin, unter der das Ganze eingeführt
wurde. Die meinte iirc, dass für Juristen "Offensichtlichkeit" eine ganz
erhebliche Schwelle darstelle und hat als Beispiel für eine offensichtliche
unzulässige Vorlage einen Film, der erst in vier Wochen in .de ins Kino kommt
genannt.
--
CASE NIGHTMARE GREEN
> Thomas Hochstein wrote:
>> Peter Kehl schrieb:
>>> Insofern hättest Du mit keinem Strafverfahren zu rechnen.
>> Du meinst, die Berechtigten würden auf Anfrage keinen Strafantrag
>> stellen,
>
> Wäre es denn zulässig, den Rechteinhabern zu stecken dass Fritzchen Müller
> entsprechende Kopien vorhält?
Klar, Nr. 6 Abs. 2 RiStBV.
>> oder ein Umfang von "mehreren 100" rechtswidrigen Kopien -
>> immer unterstellt, das seien solche - würde kein besonderes
>> öffentliches Interesse begründen? Ich zweifele an beidem.
>
> Anders herum gefragt - woraus würdest Du bei den Rahmenbedingungen (keine
> Weitergabe der Kopien) das besondere öffentliche Interesse ableiten?
Aus der hohen Anzahl.
Grüße,
> Thomas Hochstein wrote:
>> Du meinst, die Berechtigten würden auf Anfrage keinen Strafantrag
>> stellen, oder ein Umfang von "mehreren 100" rechtswidrigen Kopien -
>> immer unterstellt, das seien solche - würde kein besonderes
>> öffentliches Interesse begründen? Ich zweifele an beidem.
>
> Würden denn die Leute, die da wg. Steuerhinterziehung durchsuchen, bei den
> Berechtigen anfragen, ob die Strafantrag stellen würden?
*Wenn* bei der Auswertung des Rechners, die idR durch spezialisierte
Stellen erfolgt, die Dateien auffallen und den Anfangsverdacht eines
Vergehens nach dem UrhG begründen, dann würde ein entsprechendes
Ermittlungsverfahren durch das nunmehr zuständige Dezernat
eingeleitet. Das würde dann ggf.
Auffallen: Ja, definitiv
Anfangsverdacht: Wahrscheinlich
Ermittlungsverfahren: ?
Die Dateien verbrauchen einen Großteil des Speicherplatzes am 2 TB
NAS-System. Nur eine (aktive) Tauschbörsensoftware mit Logdateien wird
man auf dem NAS nicht finden.
Gruß
Benedikt
Die Filme auf meinem NAS-System sind nicht mehr ganz taufrisch. In der
Regel haben sie schon mehrere Jahre auf dem Buckel.
Gruß
Benedikt
Auch das setzt voraus, dass der StA "eine Strafverfolgung im
�ffentlichen Interesse f�r geboten" h�lt, was ich in in Anbetracht der
Materie, des Schuldvorwurfes und der Folgen f�r �u�erst fernliegend halte.
Zudem gilt zun�chst mal Nr. 6 Abs. 1 S. 1 RiStBV, nach der "der
Staatsanwalt in der Regel erst (dann) t�tig" wird, wenn "wenn ein
ordnungsgem��er Strafantrag vorliegt.".
Alles andere zu konstruieren w�re -jedenfalls nach meiner Erfahrung-
absolut praxisfremd.
--
Viele Gr��e
Peter
> Am 30.12.2010 10:57, schrieb Thomas Hochstein:
>> Dietz Proepper schrieb:
>>> Wäre es denn zulässig, den Rechteinhabern zu stecken dass Fritzchen Müller
>>> entsprechende Kopien vorhält?
>> Klar, Nr. 6 Abs. 2 RiStBV.
>
> Auch das setzt voraus, dass der StA "eine Strafverfolgung im
> öffentlichen Interesse für geboten" hält, was ich in in Anbetracht der
> Materie, des Schuldvorwurfes und der Folgen für äußerst fernliegend halte.
Wann soll das denn bei diesem Strafvorwurf sonst der Fall sein, wenn
nicht bei einer großen Anzahl von Dateien?
> Alles andere zu konstruieren wäre -jedenfalls nach meiner Erfahrung-
> absolut praxisfremd.
Mag sein.
-thh
--
Einen guten Start ins neue Jahr 2011!
> Peter Kehl schrieb:
>
>> Am 30.12.2010 10:57, schrieb Thomas Hochstein:
>>> Dietz Proepper schrieb:
>>>> Wäre es denn zulässig, den Rechteinhabern zu stecken dass Fritzchen
>>>> Müller entsprechende Kopien vorhält?
>>> Klar, Nr. 6 Abs. 2 RiStBV.
>>
>> Auch das setzt voraus, dass der StA "eine Strafverfolgung im
>> öffentlichen Interesse für geboten" hält, was ich in in Anbetracht der
>> Materie, des Schuldvorwurfes und der Folgen für äußerst fernliegend halte.
>
> Wann soll das denn bei diesem Strafvorwurf sonst der Fall sein, wenn
> nicht bei einer großen Anzahl von Dateien?
Z.B. deren Veröffentlichung?
In wiefern das öffentliche Interesse tangiert ist wenn man sie einfach nur so
lagert erschließt sich mir gerade nicht.
--
CASE NIGHTMARE GREEN
Am 29.12.2010 11:31, schrieb Wolfgang Krietsch:
> Benedikt Schwarz wrote:
>
>>
>> Für die gespeicherte Filmsammlung auf meinem NAS-System muss ich entweder
>> a) den Kopierschutz auf (geliehenen/wiederverkauften) DVDs/Blu-rays
>> umgangen haben,
>
> Das wäre in D nicht legal,
Das stimmt so pauschal NICHT.
Das Gesetz sagt das es verboten ist einen wirksamen Kopierschutz zu umgehen.
Was denn jetzt 'wirksam' ist, darüber kann man treffend streiten.
Mir wäre jetzt kein Urteil bekannt in dem es darum ging festzustellen ob
eine DVD welche mit einem problemlos erhältlichen Tool kopiert werden
kann wirklich über einen 'wirksamen' Kopierschutz im Sinne des Gesetzes
verfügte.
Ich würde auch vermuten die Filmindustrie wird sich da auch hüten, denn
die Chancen das das ein Eigentor wird liegt vermutlich bei mindestens
50/50 - und das würde ja die ganzen schönen Filmchen zu 'kopieren ist
illegal und ganz ganz böse' ad absurdum führen.
Gruß
CS
Entsprechende "Mitschnitte" erfreuen sich in den "einschl�gig bekannten
Quellen" recht gro�er Beliebheit, wie bereits eine Suche in den handels-
�blichen Suchmaschinen zeigt. Und nun?
ciao
Olaf
Ihr habt aber schon mitbekommen, dass der entsprechende Passus bei der
letzten Novellierung des UrhG "redaktionell überarbeitet" wurde, oder?
--snip--
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Neues-Urheberrecht-tritt-Anfang-2008-in-Kraft-191491.html
[...] Bisher war allein die Kopie einer offensichtlich rechtswidrig
hergestellten Vorlage untersagt. Dieses Verbot wird nun ausdrücklich auf
unrechtmäßig zum Download angebotene Werke ausgedehnt. Auf diese Weise
wird laut Justizministerium die "Nutzung illegaler Tauschbörsen klarer"
gefasst. Künftig gelte also: Wenn für den Nutzer einer
Peer-to-Peer-Tauschbörse offensichtlich sei, dass es sich bei dem
angebotenen Film oder Musikstück um ein rechtswidriges Angebot im
Internet handelt, dürfe er keine Privatkopie davon ziehen, also auch
keinen Download anstoßen. Verbraucherschützer monieren dagegen weiterhin
bestehende Ungewissheiten. [...]
--snip--
Und ja, der argumentative Spielraum dürfte bei Nutzung entsprechender
Angebote recht überschaubar sein.
ciao
Olaf
Du meintest am 06.01.11:
>> Selber schuld - bei meinen Videos taucht stets irgendwo ein
>> Senderlogo auf; das lässt erahnen, dass sie alle miteinander übers
>> Fernsehen ausgestrahlt und dann mitgeschnitten wurden.
> Entsprechende "Mitschnitte" erfreuen sich in den "einschlägig
> bekannten Quellen" recht großer Beliebheit, wie bereits eine Suche in
> den handels- üblichen Suchmaschinen zeigt. Und nun?
Mitschneiden für eine Privatkopie kann jeder, der den Sender empfangen
kann. Eine CD als Privatkopie kopieren darf (etwas vereinfacht) nur der,
der auch die CD besitzt.
Der Nachweis der Berechtigung ist also verschieden.
Viele Gruesse!
Helmut
> Thomas Hochstein wrote:
>> Peter Kehl schrieb:
>>> Auch das setzt voraus, dass der StA "eine Strafverfolgung im
>>> öffentlichen Interesse für geboten" hält, was ich in in Anbetracht der
>>> Materie, des Schuldvorwurfes und der Folgen für äußerst fernliegend halte.
>> Wann soll das denn bei diesem Strafvorwurf sonst der Fall sein, wenn
>> nicht bei einer großen Anzahl von Dateien?
>
> Z.B. deren Veröffentlichung?
Auch schon im Einzelfall? ;)
> In wiefern das öffentliche Interesse tangiert ist wenn man sie einfach nur so
> lagert erschließt sich mir gerade nicht.
Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht dann, wenn
die strafrechtlich pönalisierte Rechtsverletzung nicht nur marginal
ist und/oder sich nicht nur im Verhältnis zwischen den betroffenen
Personen abspielt. Schließlich ist die Pönalisierung bestimmter
Handlungsweisen bereits Ausdruck ihrer erheblichen
Sozialschädlichkeit; es ist daher nicht die Regel, sondern der
Ausnahmefall, daß die Entscheidung über die Strafverfolgung in die
Hände des Geschädigten gelegt wird, und das betrifft regelmäßig Fälle,
bei denen es zumindest nahe liegt, daß eine Strafverfolgung entweder
nur bei entsprechendem Interesse des Geschädigten - der sich
tatsächlich verletzt fühlt - und ansonsten nur dann im Interesse der
Öffentlichkeit erforderlich ist, wenn diese auch in irgendeiner Weise
tangiert ist.
Letztlich wäre jede einzelne Kopie eines Werkes, jedes nicht durch das
Zitatrecht gerechtfertigte "Zitat" ein Vergehen - ein solches aber mit
dem Mitteln des Strafrechts zu verfolgen, selbst dann, wenn der
Betroffene daran selbst kein Interesse hat, ist aber zur Wahrung der
Rechtsordnung nicht geboten. Bei erheblichen und vielfältigen
Verstößen kann das aber anders aussehen, insbesondere, wenn auch eine
Vielzahl von Rechteinhabern betroffen ist.
> Eine CD als Privatkopie kopieren darf (etwas vereinfacht) nur der,
> der auch die CD besitzt.
Ist das so?
> Dietz Proepper schrieb:
>
>> Thomas Hochstein wrote:
>>> Peter Kehl schrieb:
>>>> Auch das setzt voraus, dass der StA "eine Strafverfolgung im
>>>> öffentlichen Interesse für geboten" hält, was ich in in Anbetracht der
>>>> Materie, des Schuldvorwurfes und der Folgen für äußerst fernliegend
>>>> halte.
>>> Wann soll das denn bei diesem Strafvorwurf sonst der Fall sein, wenn
>>> nicht bei einer großen Anzahl von Dateien?
>>
>> Z.B. deren Veröffentlichung?
>
> Auch schon im Einzelfall? ;)
Dann sind es ja schon per definitionem keine große Anzahl von Dateien.
>> In wiefern das öffentliche Interesse tangiert ist wenn man sie einfach nur
>> so lagert erschließt sich mir gerade nicht.
>
> Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht dann, wenn
> die strafrechtlich pönalisierte Rechtsverletzung nicht nur marginal
> ist
Wie schon geschrieben - wenn es sich *nur* um das Vorhalten entsprechender
Kopien handelt dann wäre ich eher von einer marginalen Verletzung ausgegangen.
> und/oder sich nicht nur im Verhältnis zwischen den betroffenen
> Personen abspielt.
Wie schon geschrieben - wenn er sie nicht weiter gibt...
> Letztlich wäre jede einzelne Kopie eines Werkes, jedes nicht durch das
> Zitatrecht gerechtfertigte "Zitat" ein Vergehen - ein solches aber mit
> dem Mitteln des Strafrechts zu verfolgen, selbst dann, wenn der
> Betroffene daran selbst kein Interesse hat, ist aber zur Wahrung der
> Rechtsordnung nicht geboten. Bei erheblichen und vielfältigen
> Verstößen kann das aber anders aussehen, insbesondere, wenn auch eine
> Vielzahl von Rechteinhabern betroffen ist.
Ich wiederhole mich zwar gerade, aber der Punkt auf welchen ich hinaus möchte
ist ja gerade der dass durch das reine Vorhalten als solches kein Schaden
entsteht (wenn man jetzt den Schaden, welcher durch die Nichtanschaffung
vernachlässigt, darauf wird in der Regel ja auch nicht gezielt.)
--
CASE NIGHTMARE GREEN
Nat�rlich, wie will er die CD kopieren, wenn er sie nicht besitzt? :-)
Was selbstverst�ndlich nicht hei�t, dass er auch Eigentum an der CD
haben muss. Und schon gar nicht, dass er die Privatkopie vernichten
muss, wenn er die CD nicht mehr besitzt.
Stefan
>Thomas Hochstein wrote:
>> Helmut Hullen schrieb:
>>>Eine CD als Privatkopie kopieren darf (etwas vereinfacht) nur der,
>>>der auch die CD besitzt.
>>
>> Ist das so?
>
>Natürlich, wie will er die CD kopieren, wenn er sie nicht besitzt? :-)
>
>Was selbstverständlich nicht heißt, dass er auch Eigentum an der CD
>haben muss. Und schon gar nicht, dass er die Privatkopie vernichten
>muss, wenn er die CD nicht mehr besitzt.
Und ebenfalls nicht, dass er nicht auch MP3-Files, die er von der CD
gezogen hat, nicht im Freundeslkreis weitergeben dürfte.
Das umfasst der Begriff 'Privatkopie' (siehe
http://www.kopienbrauchenoriginale.de/enid/942e02f4b5f6c082c04f05ac2603152f,0/3z.html#Privater_Gebrauch
); allerdings sah der BGH vor rund 35 Jahren mal da eine Obergrenze bei
6-7 Kopien gegeben (I ZR 111/76).
Wolfgang
--
> Thomas Hochstein wrote:
>> Helmut Hullen schrieb:
>>> Eine CD als Privatkopie kopieren darf (etwas vereinfacht) nur der,
>>> der auch die CD besitzt.
>> Ist das so?
>
> Natürlich, wie will er die CD kopieren, wenn er sie nicht besitzt? :-)
Er läßt sie durch den kopieren, der sie besitzt, und sich dann die
Kopie zuschicken - bspw.
-thh
Dann kopiert sie aber doch trotzdem der, der sie besitzt (und schickt
nur dem, der sie haben will, die Kopie zu), oder? Allerdings ist /das/
weniger eine Frage des Dürfens als des Könnens; insofern geht schon
Stefans Gegenfrage am Thema vorbei ...
Wolfgang
--
Das wᅵre Hilfe bei der Erstellung einer Privatkopie. Die ist - sofern
sie unentgeltlich erfolgt, kein Kopierschutz ᅵberwundern, usw. - er-
laubt und wird nicht auf das Konto fᅵr _eigene_ Privatkopien gebucht,
fᅵr das du vorhin die allgemein bekannte Entscheidung gepostet hast.
Wobei diese Entscheidung, die einen Richtwert fᅵr _Papierkopien von
Zeitungsartikeln_ nennt, ohnehin kaum in die digitale Realitᅵt unse-
rer Zeit zu ᅵbertragen sein dᅵrfte, wenn mir die Anmerkung erlaubt ist.
Wir kᅵnnten das Kriterium "einzelne" in ᅵ 53 UrhG ebenso gut auswᅵr-
feln. Ach, und die "Hilfe fᅵr Befugte" ist nicht auf Personen aus dem
persᅵnlichen Umfeld des "Helfers" beschrᅵnkt, wie es bei der Weiter-
gabe von Privatkopien der Fall wᅵre. Nur der Vollstᅵndigkeit halber.
ciao
Olaf
Also 'hilft' derjenige, der den Vorgang des Kopierens /tatsᅵchlich/
durchfᅵhrt, nur beim kopieren, wᅵhrend derjenige, der /nix/ tut, der
/eigentliche/ Kopierer ist?
Wᅵre dann im Umkehrschluss nicht auch jemand, der seinem Freud die CD
leiht, damit dieser sich die Kopie selber brennen kann, der wahre
Kopierer, und der Freund nur sein Helfer? SCNR
> Wobei diese Entscheidung, die einen Richtwert fᅵr _Papierkopien von
> Zeitungsartikeln_ nennt, ohnehin kaum in die digitale Realitᅵt unse-
> rer Zeit zu ᅵbertragen sein dᅵrfte, wenn mir die Anmerkung erlaubt ist.
Rein gefᅵhlsmᅵᅵig neige ich dazu, Dir zu zu stimmen; aber objektiv
betrachtet muss ich fragen: Warum? Nur weil digitale Kopien leichter
herzustellen sind?
Oder willst Du, krass ausgedrᅵckt, daᅵ sich das Gesetz den -
mittlerweile fast ᅵblichen - Gesetzesᅵbertretungen anpasst? Dann
mᅵsstest Du aber auch das Rauch- und Alkoholverbot fᅵr Minderjᅵhrige
kippen, Geschwindigkeitsᅵberschreitungen abschaffen, wilde Mᅵllkippen
und andere Umweltverschmutzungen erlauben, und vieles mehr; und wo
willst du dann aufhᅵren? Bei Mobbing? Diebstahl? Vergewaltigung? Mord?
> Wir kᅵnnten das Kriterium "einzelne" in ᅵ 53 UrhG ebenso gut auswᅵr-
> feln.
Nein; /das/ wird in dem genannten Urteil an mehreren Stellen recht
ausfᅵhrlich erᅵrtert.
Wolfgang
--
> Wir kᅵnnten das Kriterium "einzelne" in ᅵ 53 UrhG ebenso gut auswᅵr-
> feln.
Der Nachweis, daᅵ mehr als 1 Kopie fᅵr den *Eigenbedarf* notwendig sei,
dᅵrfte i.d.R. schwerfallen. Da mᅵssen schon triftige Grᅵnde (wie
Verwendung in mehreren MP3 Playern im Haushalt, Auto usw.) vorliegen.
> Ach, und die "Hilfe fᅵr Befugte" ist nicht auf Personen aus dem
> persᅵnlichen Umfeld des "Helfers" beschrᅵnkt, wie es bei der Weiter-
> gabe von Privatkopien der Fall wᅵre. Nur der Vollstᅵndigkeit halber.
Das ist ja der Punkt, an dem die gᅵngigen Filesharing-Programme
scheitern. Der Versand von beliebig vielen Kopien (push) wᅵre vᅵllig
legal, dazu mᅵᅵte nur jeder Anfrager ᅵber die Berechtigung (z.B. aus ᅵ53
UrhG) verfᅵgen, und der Kopierer mᅵᅵte diese Berechtigung nicht einmal
prᅵfen. Bei der Bereitstellung einer Vorlage (pull) ist auch nicht
derjenige dran, der die Kopie zieht, sondern erst einmal derjenige, der
die Vorlage ᅵffentlich zugᅵnglich macht. Da kᅵnnte erst im nᅵchsten
Schritt der Verdach auftauchen, daᅵ die ᅵffentliche Zugᅵnglichmachung
*offensichtlich* nicht rechtens gewesen sein kᅵnnte...
DoDi
Dann l��t er seine Privatkopie erlaubterweise von einem Dritten
herstellen, der �ber eine (rechtm��ig hergestellte) Vorlage verf�gt.
DoDi
>>> Selber schuld - bei meinen Videos taucht stets irgendwo ein
>>> Senderlogo auf; das l�sst erahnen, dass sie alle miteinander �bers
>>> Fernsehen ausgestrahlt und dann mitgeschnitten wurden.
>
>> Entsprechende "Mitschnitte" erfreuen sich in den "einschl�gig
>> bekannten Quellen" recht gro�er Beliebheit, wie bereits eine Suche in
>> den handels- �blichen Suchmaschinen zeigt. Und nun?
>
> Mitschneiden f�r eine Privatkopie kann jeder, der den Sender empfangen
> kann.
Kann und *darf* jeder. Aufzeichnungen werden nur in Ausnahmef�llen
�berhaupt vom UrhG erfa�t - sie fallen nicht unter das
Vervielf�ltigungsrecht.
> Eine CD als Privatkopie kopieren darf (etwas vereinfacht) nur der,
> der auch die CD besitzt.
Diese Einschr�nkung (�53 II Nr. 2 UrhG) greift eher selten. AFAIK wird
an den "wissenschaftlichen" Gebrauch in Nr. 1 kein besonders hoher
Anspruch gestellt, ein entsprechender Nachweis d�rfte i.d.R. nicht
schwer zu konstruieren und kaum zu wiederlegen sein.
DoDi
;-)
Wesentlich dabei ist nur, ob derjenige, der die Kopie *fᅵr sich*
herstellt oder herstellen lᅵᅵt, dazu berechtigt ist.
DoDi
Selbstverständlich fallen sie unter § 16 UrhG.
Eine Aufzeichnung eines Werks ist ein Vervielfältigungsstück des Werks.
Ein Vervielfältigungsstück muss selbst kein Vervielfältigungsstück als
Vorlage haben; es kann auch von einer Vorführung, einer Aufführung,
einer Rundfunksendung oder auch als Aufzeichnung aus dem Gedächtnis
angefertigt werden.
--
#!/usr/bin/perl -- -* Nie wieder Nachtschicht! *- -- lrep\nib\rsu\!#
use Inline C=>'void C(){int m,u,e=0;float l,_,I;for(;1840-e;putchar((++e>905
&&942>e?61-m:u)["\t*nl`-llkbzCqfymfvna+qfymfvN#gqbkmqfA "]^3))for(u=_=l=0;79-
(m=e%80)&&I*l+_*_< 6&&28-++u;_=2*l*_+e/80*.09-1,l=I)I=l*l-_*_-2+m/27.;} ';&C
Stimmt, da habe ich was verwechselt (§95a UrhG) :-(
> Eine Aufzeichnung eines Werks ist ein Vervielfältigungsstück des Werks.
Nicht unbedingt ein Vervielfältigungs*stück*. Geschützt ist die
*Handlung* der Vervielfältigung...
DoDi
Aus dem Bauch sind "Eigenbedarf" und "privater Gebrauch" nicht dasselbe.
Aber egal.
> dürfte i.d.R. schwerfallen. Da müssen schon triftige Gründe (wie
> Verwendung in mehreren MP3 Playern im Haushalt, Auto usw.) vorliegen.
Kann ich mühelos erbringen:
2 regelmäßig genutzte iPods
2 regelmäßig genutzte mp3-fähige Mobiltelefone
mp3-fähiges Autoradio mit SD-Kartenslot
Mediaplayer im Wohnzimmer und Bad
div. Desktop- und Notebook-Rechner
...
Eine Musik-CD/DVD spiele ich in der Regel genau 1x ab: Wenn ich sie
rippe. Danach landet sie im dekorativ beleuchteten Wandregal.
...
> Das ist ja der Punkt, an dem die gängigen Filesharing-Programme
> scheitern.
Ich habe nichts Gegenteiliges behauptet, oder?
> Da könnte erst im nächsten
> Schritt der Verdach auftauchen, daß die öffentliche Zugänglichmachung
> *offensichtlich* nicht rechtens gewesen sein könnte...
Deutlich interessanter fände ich die Frage, wie es wäre, wenn ich in
einem Musikforum nach einer Vorlage zur Erstellung einer Privatkopie
frage und mir daraufhin ein freundlicher Mensch eine Kopie/Vorlage
zum Download bereitsstellt. Daran wäre nichts zu beanstanden, richtig?
ciao
Olaf
Richtig, die Herstellung von Kopien für Dritte erfolgt nicht für den
Eigenbedarf, und unterliegt damit keiner zahlenmäßigen Beschränkung.
> Deutlich interessanter fände ich die Frage, wie es wäre, wenn ich in
> einem Musikforum nach einer Vorlage zur Erstellung einer Privatkopie
> frage und mir daraufhin ein freundlicher Mensch eine Kopie/Vorlage
> zum Download bereitsstellt. Daran wäre nichts zu beanstanden, richtig?
Das wäre IMO Anstiftung zu einer Straftat. Das Hochladen ist eine
unerlaubte Vervielfältigung, und deren öffentliche Zugänglichmachung
ggf. nochmal ein Verstoß gegen das UrhG.
Es gab (gibt?) allerdings ein Konstrukt, das TV-Mitschnitte (angeblich)
in Dateien auf einem Server *erstellt*, die mit Paßwort und nicht
öffentlich sichtbarem Dateinamen nur dem jeweiligen Anfrager während
einer vorgegebenen Zeitspanne zugänglich sind. Damit wird (ungeachtet
der tatsächlichen Implementierung) die *öffentliche* Zugänglichmachung
umgangen. In Deinem Fall bliebe dann aber immer noch das Hochladen auf
den Server - wie soll das legitimiert werden?
DoDi
...
>> Deutlich interessanter fᅵnde ich die Frage, wie es wᅵre, wenn ich in
>> einem Musikforum nach einer Vorlage zur Erstellung einer Privatkopie
>> frage und mir daraufhin ein freundlicher Mensch eine Kopie/Vorlage
^^^
>> zum Download bereitsstellt. Daran wᅵre nichts zu beanstanden, richtig?
>
> Das wᅵre IMO Anstiftung zu einer Straftat. Das Hochladen ist eine
> unerlaubte Vervielfᅵltigung,
Warum das? Ich habe auch eine paar Filme und Musiktitel auf meinen
Server geladen. Warum ist das verboten?
> und deren ᅵffentliche Zugᅵnglichmachung
> ggf. nochmal ein Verstoᅵ gegen das UrhG.
Von ᅵffentlicher Zugᅵnglichmachung war doch nicht die Rede. Mit einem
Passwortschutz wird die Kopie nur einer einzigen Person zugᅵnglich gemacht.
...
Falk
>> Das wäre IMO Anstiftung zu einer Straftat. Das Hochladen ist eine
>> unerlaubte Vervielfältigung,
>
> Warum das? Ich habe auch eine paar Filme und Musiktitel auf meinen
> Server geladen. Warum ist das verboten?
AFAIR spricht dagegen, daß Dateien auf einem Server auch Dritten
zugänglich sein *können* (s.u.).
>> und deren öffentliche Zugänglichmachung
>> ggf. nochmal ein Verstoß gegen das UrhG.
>
> Von öffentlicher Zugänglichmachung war doch nicht die Rede. Mit einem
> Passwortschutz wird die Kopie nur einer einzigen Person zugänglich gemacht.
Genau das ist der Knackpunkt. Diese Hürde kann durch Weitergabe des
Paßwortes überwunden werden, und da diese Weitergabe nicht verboten
werden kann, wird schon im Vorfeld ein Riegel vorgeschoben. So
jedenfalls habe ich das in Erinnerung, mit Belegen kann ich leider nicht
dienen.
Der Erlaubnistatbestand in §53 UrhG (Vervielfältigung zum eigenen
Gebrauch) ist schon kritisch genug, so daß ein Verbot der Verbreitung
solcher Kopien nachgeschoben werden mußte (Abs. 6 - seit wann gibt es
den?). Soweit ich das überblicken kann, wird dort die öffentliche
Zugänglichmachung immer noch nicht untersagt, was Raum für Mutmaßungen
über den diesbezüglichen Willen des Gesetzgebers läßt.
DoDi
> Am 10.01.2011 05:20, schrieb Hans-Peter Diettrich:
>> Das wäre IMO Anstiftung zu einer Straftat. Das Hochladen ist eine
>> unerlaubte Vervielfältigung,
>
> Warum das? Ich habe auch eine paar Filme und Musiktitel auf meinen
> Server geladen. Warum ist das verboten?
Es ist weder eine Straftat, noch verboten.
>> und deren öffentliche Zugänglichmachung
>> ggf. nochmal ein Verstoß gegen das UrhG.
>
> Von öffentlicher Zugänglichmachung war doch nicht die Rede. Mit einem
> Passwortschutz wird die Kopie nur einer einzigen Person zugänglich gemacht.
Nichtmal das Passwort ist nötig.
--
CASE NIGHTMARE GREEN
Zählt das Backup eines NAS-Systems mit besagten Dateien auch als
"weitere Kopie"?
Gruß
Benedikt
Also, ich finde ja die Frage, was bei Ablage auf einem RAID-1 passiert viel
spannender...
--
CASE NIGHTMARE GREEN
IMO ja, ist jedenfalls ebenfalls abgedeckt durch "einzelne"
Vervielfältigungen.
DoDi
>> Zählt das Backup eines NAS-Systems mit besagten Dateien auch als
>> "weitere Kopie"?
>
> Also, ich finde ja die Frage, was bei Ablage auf einem RAID-1 passiert viel
> spannender...
Da auch auf RAID Datenträgern die Dateien nur einmal existieren, sehe
ich in diesem technischen Detail kein juristisches Problem. Ebensowenig
wie in der Herstellung von Kopien beim Komprimieren eines Datenträgers.
IMO dürfte dafür §44a Nr. 2 UrhG einschlägig sein.
DoDi
Hint: RAID-1 = gespiegelte Platte
Wolfgang
--
Dazu kommt, daß jede Platte einen Cache haben dürfte. Darin liegt dann
eine weitere Kopie.
Das ist auch nicht ohne Bedeutung, da WIMRE schon Gerichte entschieden
haben, daß es erlaubt ist, von einem Programm eine Kopie im
Arbeitsspeicher anzulegen.
Falk
> Dietz Proepper schrieb:
>
>>> Zählt das Backup eines NAS-Systems mit besagten Dateien auch als
>>> "weitere Kopie"?
>>
>> Also, ich finde ja die Frage, was bei Ablage auf einem RAID-1 passiert viel
>> spannender...
>
> Da auch auf RAID Datenträgern die Dateien nur einmal existieren,
Hans-Peter, es passiert inzwischen 1-2x p.a. dass ich auf Dich antworte. Und
ich kann nur sagen - es lohnt sich jedes Mal.
--
CASE NIGHTMARE GREEN
Danke für die Blumen :-]
Hoffentlich lesen noch viele so genau mit, daß sie ihre
völlig unpassenden Ansichten über scheinbar einfache Begriffe revidieren
können. Leider habe ich das Gefühl, daß sich die meisten Antworten auf
meine Beiträge völlig überflüssigerweise darin erschöpfen, zum 100000.
Mal (copyright Gerrit) Grundbegriffe wie "Öffentlichkeit" zu erklären,
oder Splitter statt Balken zu suchen :-[
DoDi
>> Da auch auf RAID Datenträgern die Dateien nur einmal existieren,
>
> Hint: RAID-1 = gespiegelte Platte
Hint2: Datei <> Daten.
DoDi
-v, bitte. Da bin ich echt neugierig.
Bye
woffi
--
Congratulations - you're the first human to fail the Turing-Test.
(Dilbert)
Das Dateisystem kennt nur 1 solche Datei, egal wie oft sie vom RAID
Controller gespiegelt wird. Bei Zugriffen auf die Datei ist nicht
erkennbar, aus welcher Kopie bei jedem einzelnen Aufruf gelesen wird.
DoDi
Aha. Und das ändert genau was daran, dass die Datei physikalisch zwei mal
vorhanden ist?
Die Frage war nicht, was das Dateisystem *kennt*, sondern was
*existiert*. Das Dateisystem kennt auch keinen Festplattencache - obwohl
z. B. Gerichte explizit festgestellt haben, daß Kopien darin nicht gegen
das UrhG verstoßen; fantasieren die betreffenden Richter also?
>Bei Zugriffen auf die Datei ist nicht
> erkennbar, aus welcher Kopie bei jedem einzelnen Aufruf gelesen wird.
Natürlich ist es das; es werden nämlich immer beide gelesen, um die
Inhalte miteinander zu vergleichen.
Wolfgang
--
>> Das Dateisystem kennt nur 1 solche Datei, egal wie oft sie vom RAID
>> Controller gespiegelt wird. Bei Zugriffen auf die Datei ist nicht
>> erkennbar, aus welcher Kopie bei jedem einzelnen Aufruf gelesen wird.
>
> Aha. Und das ändert genau was daran, dass die Datei physikalisch zwei mal
> vorhanden ist?
Nichts. Dieser Aspekt ist bei einer juristischen Wertung unerheblich.
DoDi
Ebenso wie der Aspekt eines Backups auf einem NAS etc.
> Das Dateisystem kennt nur 1 solche Datei, egal wie oft sie vom RAID
> Controller gespiegelt wird. Bei Zugriffen auf die Datei ist nicht
> erkennbar, aus welcher Kopie bei jedem einzelnen Aufruf gelesen wird.
Die Festplatten funktionieren im RAID 1 auch einzeln. Ich kann eine
Platte rausnehmen und woanders einbauen. Und dann habe ich die Dateien
plötzlich doppelt, obwohl kein weiterer Kopiervorgang erfolgt ist.
> Du hast es offensichtlich immer noch nicht verstanden.
Das Mißverständnis liegt bei Dir.
> Auf beiden Plat-
> ten des RAID-Verbundes sind identische Daten gespeichert. Man kann den
> RAID-Verbund einfach auftrennen und beide Platten einzeln verweneden,
> auf beiden sind dann unabhängig voneinander die gleichen Daten (und
> damit natürlich auch die gleichen Dateien) vorhanden und nutzbar.
Dann ist das Auftrennen eine Vervielfältigung.
Wenn man das "Spiegeln" wörtlich nimmt, dann ist ein Spiegelbild auch
keine Vervielfältigung des gespiegelten Gegenstands oder Werks.
DoDi
Du meintest am 14.01.11:
>> Auf beiden Plat-
>> ten des RAID-Verbundes sind identische Daten gespeichert. Man kann
>> den RAID-Verbund einfach auftrennen und beide Platten einzeln
>> verwenden, auf beiden sind dann unabh�ngig voneinander die gleichen
>> Daten (und damit nat�rlich auch die gleichen Dateien) vorhanden und
>> nutzbar.
> Dann ist das Auftrennen eine Vervielf�ltigung.
Wenn ich die eine Platte in einen anderen Rechner einbaue und die andere
in einen weiteren anderen Rechner: kann ich dann auf jeder dieser beiden
Platten die Datei sehen?
Wenn ja: dann spricht das daf�r, dass auch vorm Auftrennen 2 Dateien
existiert haben.
Viele Gruesse!
Helmut
>Ralf D�blitz schrieb:
>
>> Du hast es offensichtlich immer noch nicht verstanden.
>
>Das Mi�verst�ndnis liegt bei Dir.
Eher nicht.
>
>Wenn man das "Spiegeln" w�rtlich nimmt, dann ist ein Spiegelbild auch
>keine Vervielf�ltigung des gespiegelten Gegenstands oder Werks.
Sag mal, schn�ffelst Du eigentlich Klebstoff beim Posten?
>>> Auf beiden Plat-
>>> ten des RAID-Verbundes sind identische Daten gespeichert. Man kann
>>> den RAID-Verbund einfach auftrennen und beide Platten einzeln
>>> verwenden, auf beiden sind dann unabh�ngig voneinander die gleichen
>>> Daten (und damit nat�rlich auch die gleichen Dateien) vorhanden und
>>> nutzbar.
>
>> Dann ist das Auftrennen eine Vervielf�ltigung.
>
> Wenn ich die eine Platte in einen anderen Rechner einbaue und die andere
> in einen weiteren anderen Rechner: kann ich dann auf jeder dieser beiden
> Platten die Datei sehen?
Kommt auf die Controller an. Wenn die Platten kompatibel partitioniert,
formatiert und verwendet werden, dann k�nnte das klappen.
> Wenn ja: dann spricht das daf�r, dass auch vorm Auftrennen 2 Dateien
> existiert haben.
Wenn sich das so verh�lt, dann ja. Falls nicht, dann nicht.
Man kann aber auch andersrum argumentieren: wenn die Datei vorher nur
auf 1 Rechner sichtbar war, anschlie�end auf einem weiteren, dann war
die Handlung, welche zu diesem Resultat gef�hrt hat, eine Vervielf�ltigung.
Damit sparen sich die Juristen eine technische Untersuchung, und die
ganzen Einw�nde, die von den nur-Technikern vorgebracht wurden, sind
ohne Belang :-]
DoDi
In Analogie dazu stellt es Deiner Meinung nach dann vermutlich auch noch
keinen Akt der Vervielfältigung dar, eine Vorlage auf den Kopierer zu
legen, und die COPY-Taste zu drücken, sondern der Kopiervorgang besteht
in dem Herausnehmen der Kopie aus dem Ausgabefach?
Wolfgang
--
>>> Auf beiden Plat-
>>> ten des RAID-Verbundes sind identische Daten gespeichert. Man kann den
>>> RAID-Verbund einfach auftrennen und beide Platten einzeln verweneden,
>>> auf beiden sind dann unabhängig voneinander die gleichen Daten (und
>>> damit natürlich auch die gleichen Dateien) vorhanden und nutzbar.
>> Dann ist das Auftrennen eine Vervielfältigung.
>
> In Analogie dazu stellt es Deiner Meinung nach dann vermutlich auch noch
> keinen Akt der Vervielfältigung dar, eine Vorlage auf den Kopierer zu
> legen, und die COPY-Taste zu drücken, sondern der Kopiervorgang besteht
> in dem Herausnehmen der Kopie aus dem Ausgabefach?
Auch das ist eine philosophische Frage, die kaum jemals vor Gericht
verhandelt wird, dazu fehlt nämlich ein Verbot einer *versuchten*
Vervielfältiung. Juristisch interessant wird der Fall daher erst, wenn
ein Vervielfältigungsstück existiert, und jemand beschuldigt wird, es
hergestellt zu haben.
Juristisch viel interessanter wäre der Fall einer im Kopierer
vergessenen Kopie - dann käme nämlich zur Vervielfältigung auch noch
Verbreitung hinzu.
Und da bei Verbreitung bereits das *Angebot* untersagt ist, wäre das
Hinterlassen einer Vorlage im Kopierer möglicherweise sofort ein Verstoß
gegen das Verbreitungsrecht, auch ohne Drücken einer COPY-Taste.
Festlegen möchte ich mich da aber nicht...
DoDi